Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich
1 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
415.613 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltens medizin an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. August 2013)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation des Weiterbildungsstudienga nges MAS in Kognitiver Verhal tenstherapie und Verhal tensmedizin an der Ph ilosophischen Fakultät der Universität Zürich. Der Leitende Ausschuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel
§ 2.
Die Trägerschaft obl iegt der Philosophi schen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht de n erfolgreichen Ab solventinnen und Absolventen den Titel «Master of Advanced Studies UZH in Kogniti ver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin».
Zielsetzung
§ 3.
1 Der Studiengang ist eine be rufsbegleitende universitäre Weiterbildung, die wissenschaftlich f undiertes Wissen und Praxis für die selbstständige Durchführung von Psychotherapien mit kognitiv- verhaltenstherapeutischer und verh altensmedizinischer Ausrichtung vermittelt.
2 Der Studiengang verbindet akad emische Lehre und Forschung mit Praxis und fördert gl eichzeitig fachliche, me thodische sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang
§ 4.
1 Die Studierenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe in Psychologie oder Medizin. Die Studienleitung kann die Zulassung von einem erfolgreic hen Aufnahmegesp räch abhängig machen.
2 Einzelne Module oder Teile da von können weiteren psycholo gischen Fachpersonen zugänglich gemacht werden. Der Besuch einzel ner Module führt nicht zu einem Abschluss.
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3 Zum Studiengang werden in der Regel insgesamt 15 Weiterbil
- dungsstudierende zugelassen. Dies e werden an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich immatrikuliert.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. II. Organisation Philosophische Fakultät
§ 5.
1 Die Philosophische Fakultät übt die Aufsicht über den Stu
- diengang aus. Der Studiengang unte rliegt den Qualitätsanforderungen der Universität Zürich.
2 Die Fakultät wählt die Präsidenti n oder den Präsidenten des Lei
- tenden Ausschusses aus ihren Reihen und auf deren/dessen Vorschlag die übrigen Mitglieder des Leitenden Ausschusses.
3 Die Philosophische Fakultät verlei ht den Titel «Master of Advan
- ced Studies UZH in Kognitiver Ve rhaltenstherapie und Verhaltens
- medizin». Leitender Ausschuss
§ 6.
1 Der Leitende Ausschuss besteh t aus zwei bis vier Mitglie
- dern sowie zusätzlich einer Präsidentin oder einem Präsidenten.
2 Mindestens die Hälfte der Mitglie der sind forschungshalber an der Universität Zürich, davon mindesten s zwei als Professorin oder Pro
- fessor des Psycholog ischen Instituts und mindeste ns eine oder einer an der Medizinischen Fakultät.
3 Die Präsidentin oder der Präsiden t wird von der Philosophischen Fakultät gewählt. Sie oder er ist Mitglied der Philosophischen Fakultät und hat bei Stimmengleichheit den St ichentscheid. Sie oder er beruft die Sitzungen des Leitenden Auss chusses ein und leitet diese.
4 Die Mitglieder werden auf vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
5 Der Leitende Ausschuss hat insb esondere folgende Aufgaben: a. Strategische Ausrichtung und We iterentwicklung des Programms, b. Entscheid über das Lehrprogramm und di e Zuordnung von ECTS Credits, c. Genehmigung des Budgets, de r Studien- und Kursgebühren, der Dozierendenhonorare und der Jahr esrechnung sowi e Bewilligung von Ausgaben ausserhalb des Budgets, d. Entscheid über die Annahme von Geldern aus der Wirtschaft, vor
- behältlich des Finanzreglem ents der Universität Zürich
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3 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
415.613 e. Entscheid über die Annahme und die Vergabe von privaten Institu tionen gestifteter Stipe ndien unter Berücksichtigung der Leitlinien der Stipendiengeber, f. Genehmigung des Re chenschaftsberichts, g. Antrag an die Philosophische Fa kultät auf Verleihung des Titels «Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltensthera pie und Verhaltensmedizin».
6 Der Leitende Ausschuss ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigk eit anderer Organe fallen.
Studienleitung
§ 7.
1 Die Studienleitung besteht au s der Präsidentin oder dem Präsidenten des Leitenden Aussc husses sowie einem weiteren Mit glied des Psychologischen Instituts, das von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten des Leitenden Aussc husses bestimmt wird. Die Studien leitung ist für die operative Führung des Weiterbildungsstudienganges verantwortlich und vertritt de n Studiengang nach aussen.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Wahl der Dozierenden und Erteil ung der erforderlichen Aufträge, b. Pflege des Kontaktes mit den gegenwärtigen und künftigen Dozie renden und Förderung de r Zusammenarbeit zwischen den Dozie renden, c. Bezeichnung der für den Studien gang zugelassenen Supervisorin nen und Supervisoren, d. Anstellung und Führung der Mi tarbeiterinnen und Mitarbeiter des Studiengangs, e. Beratung der Studierenden in Bezug auf den Weiterbildungsstu diengang und die damit ver bundenen Studienleistungen, f. Entscheid über die Zu lassung von Studierenden, g. Entscheid über ein abzulegendes Aufnahmegespräch, h. Entscheid über die Anrechnung von Kreditpunkten aus äquivalen ten in- oder ausländi schen Programmen, i. Marktforschung und Ausarbeitung von Vorschlägen für Studien programme, Studiengebühren und zur Qualitätssicherung, j. Regelung der Qualit ätssicherung, insbesonde re Bestimmung der Evaluationskriterien und der zu er reichenden Leist ungsnachweise, k. Organisation und Führ ung des Kreditpunkt esystems (ECTS), l. Entscheid über die Anerkennung von erbrachten Leistungsnach weisen, m. Erstellung des Budgets und de r Rechnungen pro Jahr und Studien gang sowie des Rechenschaftsberichtes,
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415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin n. Evaluation der einzelnen Module sowie des gesamten Studien
- ganges, o. Pflege des Kontaktes mit den Eh emaligen der Weiterbildung sowie mit den entsprechenden Verbänden. Lehrkörper
§ 8.
1 Der Lehrkörper besteht aus Dozierenden der Universität Zürich sowie aus beigezogenen Re ferentinnen und Referenten ande
- rer Hochschulen und weiteren Fac hpersonen aus dem Bereich der Psy
- chotherapie. Die Kernthemen werd en vorwiegend von Dozierenden der Universität Zürich übernomme n. Die Auswahl des Lehrkörpers gewährleistet die inha ltliche Verbindung mit der Forschung an der Universität Zürich.
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt.
3 Für die Dozierenden der Universi tät Zürich besteht weder ein Anspruch noch eine Verpflichtung zur Mitwirkung am Weiterbildungs
- studiengang. III. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte Kreditpunkte system
§ 9.
1 Die Studienleistungen werd en gemäss dem europäischen Kreditpunktesystem (ECTS) bemessen.
2 Der Stoff gliedert sich in inhaltli ch und zeitlich kohärente Module. Die Ziele und die Inhalte der Module werden in der Ausschreibung des Studiengangs definiert. Der Leite nde Ausschuss kann Teile des Weiter
- bildungsstudiengangs an in- oder ausländischen Universitäten durch
- führen.
3 ECTS Credits werden für besta ndene Module sowie für die ange
- nommene Abschlussarbeit vergeben.
4 Ein ECTS Credit entspric ht einer Arbeitsleistung von etwa 30 Stun
- den.
5 Auf Antrag entscheidet die Studi enleitung über die Anrechnung von maximal 10 ECTS Credits aus einem äquivalenten in- oder auslän
- dischen Programm. Leistungs nachweise
§ 10.
1 Ein Modul gilt dann als best anden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis mit Erfolg erbrac ht worden ist. Ein Leistungsnach
- weis kann insbesondere bestehen aus: a. mündlichen oder schriftlichen Prüfungen über den Stoff eines Moduls, b. Referaten im Ra hmen eines Moduls, c. schriftlichen Arbeiten im Rahmen eines Moduls,
5 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
415.613 d. Falldarstellungen, e. Nachweisen über die Durchführun g psychotherapeutischer Behand lungen, f. Dokumentationen und Beri chten von Supervisionen, g. Nachweisen von im Selbststudiu m erbrachten Studienleistungen, h. Nachweisen von absolviert en Selbsterfahrungsstunden.
2 Die jeweilige Form des Leistung snachweises wird von der Stu dienleitung in Absprache mit den zu ständigen Dozierenden festgelegt.
3 Die Bewertung der Leistungsnachw eise erfolgt durch die Dozie renden, welche die entsprechende Veranstaltung durchgeführt haben.
4 Ein ungenügender Leistungsnac hweis kann einmal am nächst möglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt er als definitiv nicht bestanden.
Abmeldung
§ 11.
1 Tritt vor oder während der Er bringung eines Leistungs nachweises ein zwingender, unv orhersehbarer un d unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der Studienleitung unverzüglich ein schrift liches, begründetes und mit einer entsprechenden Be stätigung (ins besondere einem ärztlichen Zeugni s) versehenes Abmeldegesuch ein zureichen. Im Zweifels fall kann eine vertraue nsärztliche Abklärung verlangt werden.
2 Wird das Abmeldegesuch von der Studienleitung abgelehnt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.
3 Die verspätete Geltendmachung von Abme ldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist aus geschlossen.
4 Bleibt eine Studentin oder ein St udent der Erbringung eines Leis tungsnachweises unabgemeldet fern, gi lt dieser als nicht bestanden.
Benotung
§ 12.
1 Die Leistungsnachweise sowie die Abschlussarbeit werden in der Regel mit den Noten 1 bis 6 bewertet. Halbe No ten sind zulässig. Noten unter 4 sind ungenügend. Ni cht benotete Leistungsnachweise werden mit «bestanden» oder «n icht bestanden» bewertet.
2 Die Gesamtnote errechnet sich aus dem gewichteten Mittel der Einzelnoten. Sie wird exakt berechnet und auf eine Kommastelle gerun det.
3 Die Gesamtnote bestimmt das Prädikat wie folgt: ab 5,5 summa cum laude (vorzüglich), ab 5 magna cum laude (sehr gut).
Diploma
Supplement
§ 13.
Zu jedem Abschluss wird ein Diploma Supplement (Diplom zusatz) in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
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415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin Betrugs handlungen
§ 14.
1 Bei Betrugshandlung en (insbesondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel mitbringt oder verwendet oder sich bei der Durch
- führung des Leistungsnachweises une rlaubterweise unterhält), bei Pla
- giaten oder bei unrichtigen oder unvo llständigen Angaben zur Zulassung erklärt die Studienleitung den Leis tungsnachweis als nicht bestanden, die Zulassung als erschlichen oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig.
2 Wurde die Zulassung als erschlic hen erklärt oder ist aufgrund des nicht bestandenen Leistungsnachwei ses ein Abschluss nicht mehr mög
- lich, erfolgt per sofort ein Ausschluss aus dem Studiengang.
3 Wurde aufgrund des ungültig erkl ärten Leistungsn achweises oder aufgrund der ungültigen Zu lassung ein Titel gemäss §
2 verliehen, so wird dieser aufgrund eines Fakultäts beschlusses aberka nnt; allfällig bereits ausgestellte Ur kunden werden eingezogen.
4 Die Studienleitung beschliesst, ob ein Disziplinarverfahren bean
- tragt werden soll. IV. Studienabschluss Master of Advanced Studies UZH in Kognitiver Verhaltens therapie und Verhaltens medizin (MAS UZH in Kognitiver Ver haltenstherapie und Verhaltens medizin)
§ 15.
1 Der MAS-Studiengang umfasst
70 bis 90 Präsenztage und dauert mindestens 8 Semester.
2 Der MAS-Titel wird verliehen, we nn mindestens 72 ECTS Credits erworben sind, die Bestätigung üb er die Psychotherapie, die Super
- vision, die Selbsterfahrung und die be rufliche Tätigkeit vorliegen und die Abschlussarbeit mit Erfolg bestanden wurde sowie die Studien
- gebühren vollumfänglich geleistet wurden.
3 Studierende, denen der Titel nicht verliehen wird, erhalten einen Nachweis oder gegebenenf alls ein Diplom oder ein Zertifikat über die erbrachten Leistungen. Berufliche Tätigkeit
§ 16.
1 Die Studienleitung setzt die Dauer der zu absolvierenden beruflichen Tätigkeit in einer Ei nrichtung der psychosozialen Grund
- versorgung fest.
2 Die berufliche Tätigkeit er gibt keine ECTS Credits. Psychotherapie, Selbsterfahrung
§ 17.
1 Die Studienleitung se tzt die Anzahl der zu absolvierenden Psychotherapie-, Superv isions- und Selbsterfa hrungsstunden fest.
2 Die Studienleitung bestimmt die zur Psychotherapie, zur Super
- vision und zur Selbsterfahrung zugela ssenen Personen. Die Kosten für die externe Supervision sowie für Se lbsterfahrung sind nicht in den Studiengebühren inbegri ffen, sondern werden direkt mit den Super
- visorinnen und Supervisoren geregelt.
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3 Die Studienleitung setzt Richtlin ien für die Psychotherapie, die Supervision und die Selbsterfahrung fest.
Abschlussarbeit
§ 18.
1 Die Abschlussarbeit besteht aus 10 bewerteten Fallberich ten, aus denen eine Gesamtnote er rechnet wird. Sie ergibt 8 ECTS Credits.
2 Die Fallberichte werden entweder angenommen oder, falls sie unge nügend sind, zur einmaligen Verbesse rung innerhalb v on maximal drei Monaten zurückgegeben. Wiederum als ungenügend qua lifizierte Fall berichte werden definitiv abgelehnt . Zwei Fallberichte können subs tituiert werden.
3 Die einzelnen Fallberichte werden von Supervisorinnen und Super visoren betreut und begutachtet.
Schlussprüfung
§ 19.
1 Die Schlussprüfung besteht aus zwei halbstündigen münd lichen Teilprüfungen. Sie ergibt 2 ECTS Credits.
2 Zur Schlussprüfung zu gelassen wird, wer mindestens 70 ECTS Credits erworben und die Abschlus sarbeit mit Erfolg bestanden hat sowie wenn die Bestätigungen über di e Psychotherapie, Supervision, Selbsterfahrung und beruflic he Tätigkeit vorliegen.
3 Die Schlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen in beiden mündlichen Teilprüfungen mindestens genügend sind.
4 Eine ungenügende Teilprüfung ka nn einmal am nächstmöglichen Termin wiederholt werden. Andernfalls gilt sie als definitiv nicht bestan den.
Rechtsmittel
§ 20.
1 Die Studierenden erhalten na ch jeweils einem Semester eine Aufstellung über die bisher erworbenen ECTS Credits. Gegen die Aufstellung kann bezüglich der neu darin aufgefüh rten Leistungen innert einer Frist von 30 Tagen Ei nsprache bei der Studienleitung ge macht werden. Gegen den Entscheid der Studienleitung ist ein Rekurs an die Rekurskommission der Zürche r Hochschulen innert 30 Tagen möglich.
2 In Semestern, in de nen keine ECTS Credits an der Universität Zürich erworben werden, wird keine Aufstellung ausgegeben. V. F i n a n z e n
Studien
-
gebühren
§ 21.
1 Der Studiengang ist kostende ckend durchzuführen. Der Leitende Ausschuss setzt zur Erre ichung der Kostendeckung die mini mal erforderliche Zahl der Studierenden fest.
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415.613 MAS in Kognitiver Verhaltenstherapie und Verhaltensmedizin
2 Die Kosten werden von den St udierenden und den Teilnehmen
- den einzelner Module oder Teilen da von sowie von allfälligen Sponso
- ren getragen.
3 Die Studiengebühren für den MAS- Studiengang betragen zwischen Fr. 30 000 und 40 000.
4 Die Kursgebühren für Besuche ei nzelner Kurse oder Module wer
- den vom Leitenden Ausschuss festgelegt.
5 Die Studiengebühren können auf An trag an den Leitenden Aus
- schuss ganz oder teilweise erlassen werden. Es besteht kein Anspruch auf Reduktion der Studiengebühren bei einer genehmigten Teildispen
- sation aufgrund der Anrechnung von Studienleistungen aus äquivalen
- ten in- oder ausländischen Ausbildungen.
6 In den Studiengebühren sind mit Ausnahme der nicht während des Studiengangs abgegebenen Lehr mittel und der Kosten für Einzel
- supervision und Selbster fahrung sämtliche Gebühr en eingeschlossen.
7 Die Rechnungsführung ri chtet sich nach de m Finanzreglement der Universität Zürich
3 . Rücktritt
§ 22.
1 Nach Erhalt der Aufnahmebestätigung kann innerhalb von 10 Tagen ohne Kostenfolge vom Studiengang zurückgetreten wer
- den. Danach gelten die Studienge bühren (mit Ausnahme der Gebüh
- ren für Fallseminare und Kleingruppensupervision) als geschuldet. Bei einem späteren Rücktritt werden die Studiengebühren nicht zurück
- erstattet. In Härtefällen ents cheidet der Leitende Ausschuss.
2 Kursgebühren für den Besuch von einzelnen Modulen oder Teilen davon werden bei schriftlicher Ab meldung bis zum Ablauf der Bewer
- bungsfrist zurückerstattet. Bei Abmeldung nach diesem Datum ver
- fällt der Anspruch auf Rückerstattung. VI. Schluss- und Übergangsbestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts
§ 23.
1 Die vorliegende Verordnung ersetzt die Verordnung über den Studiengang und die Organisati on des Master of Advanced Stu
- dies in Psychotherapy mit kogniti v-verhaltenstherapeutischem und verhaltensmedizi nischem Schwerpunkt der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 29. März 2004.
2 Die Verordnung vom 29. März 2004 gilt weiterhin für alle Studie
- renden, die ihr Studium vor Sept ember 2014 aufg enommen haben.
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Übergangs
-
bestimmungen
§ 24.
Die vorliegende Verordnung gilt für alle Studierenden, die den Studiengang ab September 2014 aufnehmen.
1 OS 68, 356 ; Begründung siehe ABl 2013-09-20 .
2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2013.
3 LS 415.112 .
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