Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger sta... (177.22)
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Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten

1 Teuerungszulagen an Bezüger staatlicher Renten – RRB
177.22 Vollziehungsbestimmungen über die Ausrichtung von Teuerungszulagen an die Bezüger staatlicher Renten (vom 22. März 1972)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
17 Abs. 4 des Gesetzes über die Alters-, In validitäts- und Hinterbliebenenversicherung des Staatspersonals vom 5. Dezember
1971
2 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Anspruchs
-
berechtigte

§ 1.

1 Zum Bezug von Teuerungsz ulagen sind berechtigt:
1. Bezüger von Alters-, Invalidenoder Hinterbliebenenrenten fol gender Versicherungseinrichtungen: Versicherungskasse für das Staatspersonal; Witwen- und Waisenstiftung für Verwaltungs- und Gerichtsbeamte; Witwen- und Waisenstiftung für zü rcherische Volksschullehrer; Witwen- und Waisenstiftung für Lehrer an höheren Unterrichts anstalten; Witwen-, Waisen- und Pensionska sse der Professoren an der Uni versität Zürich.
2. Bezüger staatlicher Ruhegehälter oder staatlicher Invaliden- oder Hinterbliebenenrenten.
2 Wurde die Versicherung freiwillig fortgesetzt, besteht kein An spruch auf Teuerungszulagen.
3 Auf Verwandtenrenten werden für Eltern die gleichen Teuerungs zulagen wie für Witwen, für Nachko mmen und Geschwister die gleichen Teuerungszulagen wie für Halbwaisen ausgerichtet.
Beginn
und Ende

§ 2.

1 Der Anspruch auf Teuerungszulagen beginnt für die laufen den Alters-, Invaliden- und Hinter bliebenenrenten mit dem 1. Januar
1972.
2 Für die Witwen und Waisen bisher iger Bezüger vo n Alters- und Invalidenrenten beginnt der Anspruch mit der Berechtigung zum Bezug der Witwen- und Waisenrenten. Wä hrend des Ruhegehaltsnachgenus ses werden keine Teuerungszulagen ausgerichtet.
2
177.22 Teuerungszulagen an Bezüger staatlicher Renten – RRB
3 Der Anspruch auf Teuerungszulagen endigt für Alters- und Invali
- denrentner und für Witwen mit dem Ablauf des Todesmonats.
4 In allen übrigen Fällen endigt der Anspruch mit dem Wegfall der Rentenberechtigung. Berechnungs grundlage

§ 3.

Als Berechnungsgrundlage der Teue rungszulage gilt der jewei
- lige Gesamtbezug aus Rente und Te uerungszulage per Ende Dezem
- ber. Nicht vollamtliches Dienstverhältnis und Teilinvalidität

§ 4.

War das für die Rentenberechtigung massgebende Dienstver
- hältnis nicht vollamtlich oder erhält der Rentenberechtigte eine Teil
- rente wegen Invalidität von weniger als 50 Proz ent, so wird die Teue
- rungszulage nur nach Massgabe de r tatsächlichen Beschäftigung im Staatsdienst oder des Invaliditätsgrades ausgerichtet. Rentner- ehepaare

§ 5.

Beziehen beide Ehegatten eine staatliche Rente oder ein staat
- liches Ruhegehalt, so wird die Te uerungszulage nur einmal ausgerich
- tet. Die Renten beider Ehegatten werden für die Bemessung der Teue
- rungszulage als Ei nheit behandelt. Invaliden- rentner

§ 6.

Übersteigt bei einem Invali denrentner das gesamte Einkom
- men an Rente, Teuerungszulagen und allfälli gem Verdienst die Besol
- dung nach geltendem Recht, so ist die Teuerungszulage zu kürzen oder aufzuheben. Härtefälle

§ 7.

Der Regierungsrat kann ehemaligen Angestellten, die wegen Alter oder Invalidität aus dem Staatsdienst au sgeschieden sind, sowie deren Hinterbliebenen, die nach §
1 nicht zulageberechtigt sind, in Härtefällen Teuerungszulagen gewähren, wie sie an die Zulageberech
- tigten unter gleichen Verhältnissen ausgerichtet werden. B. Verfahren Pflichten des Bezügers

§ 8.

1 Jeder Bezüger einer Rente oder eines staatlichen Ruhe
- gehaltes ist verpflichtet, über seine persönlichen Verhältnisse, soweit sie für die Ausrichtung von Teuerungszulagen von Bedeutung sind, vollen und wahrheitsgetreue n Aufschluss zu erteilen.
2 Er hat jede Änderung in den massgeblichen persönlichen Ver
- hältnissen unverzüglich der ausz ahlenden Amtsstel le mitzuteilen.
3 Anspruchsbegründende Tatsachen werden erst von dem Monat an berücksichtigt, in dem sie der Zahlstelle mitgeteilt werden.
4 Bei absichtlich unwahren oder unvollständigen Auskünften kann völliger oder zeitlich befristeter Entzug der Teuerungszulagen ausge
- sprochen werden.
3 Teuerungszulagen an Bezüger staatlicher Renten – RRB
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Festsetzung
und Auszahlung
der Teuerungs
-
zulagen

§ 9.

1 Die Teuerungszulagen werden durch die Zahlstellen fest gesetzt. In Zweifelsfällen ents cheidet die Finanzdirektion.
2 Die Auszahlung erfolgt durch di e Zahlstellen zugleich mit der Rente oder dem Ruhegehalt. Wird jedoch die Rente oder das Ruhe gehalt für einen Zeitraum von drei oder mehr Monaten vorschüssig ausbezahlt, erfolgt die Auszahlung der Teuerungszulagen nachschüssig auf das Ende jedes Vierteljahres.
Weitere
Anordnungen

§ 10.

Die Finanzdirektion ist mit der Durchführung dieser Be stimmungen beauftragt.
Übergangs-
bestimmung

§ 11.

Die Zahlstellen berechnen die mit Kantonsratsbeschluss vom
29. November 1971 für das Jahr 1972 festgesetzte Teuerungszulage von
6,5 Prozent neu vom Gesamtbezug aus Rente und der am 31. Dezem ber 1971 bestehenden Teuerungszulage.
Inkrafttreten

§ 12.

Diese Vollziehungsbestimmungen treten nach Genehmigung durch den Kantonsrat rückwirkend ab
1. Januar 1972 in Kraft. Auf die sen Zeitpunkt werden die Vollziehung sbestimmungen vom 2. März 1957 aufgehoben.
1 OS 44, 507 und GS I, 585.
2 OS 44, 358; heute aufgehoben.
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