Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Dienstbereitschaft der Apotheken (811.411)
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Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Dienstbereitschaft der Apotheken

1 X. X. 03 - xx
811.411 Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Dienstbereitschaft der Apotheken (vom 15. September 1971)
1 Die Direktion des Gesundheitswesens, gestützt auf § 5 des Gesetzes über die öffentlichen Ruhetage und über die Verkaufszeit im Detailhandel vom 14. März 1971
2 und auf § 43 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 29. Juli 1965
3 , verfügt: I. Die Schliessungszeit der Apotheke n ist so zu ordnen, dass die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln gesichert bleibt. II. In Gemeinden mit mehreren Apotheken können einzelne aus- serhalb der üblichen Geschäftszeite n geschlossen bleiben. Nötigenfalls bestimmt die Direktion des Ge sundheitswesens die Kehrordnung. III. Befinden sich in der Gemeinde nur eine oder zwei Apotheken, können sie ausserhalb der üblichen Geschäftszeiten ge schlossen blei- ben, sofern während der Schliessun gszeit entweder eine Apotheke in einer benachbarten Gemeinde offen ist oder ein in der Umgebung der geschlossenen Apotheken tätiger Ar zt mit Privatapot heke erreichbar ist. Nötigenfalls ordnet die Direkti on des Gesundheitswe sens die Dienst- bereitschaft. IV. An geschlossenen Apotheken ist in gut sichtbarer Weise anzu- geben, wo sich die nächste offene A potheke befindet oder wie sie sofort in Erfahrung gebracht werden kann. Übernimmt ein Arzt mit Privat- apotheke den Notfalldienst, gilt di ese Vorschrift auch für dessen Name und Adresse. V. Diese Verfügung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie ersetzt die gleichnamige Verfügung vom 26. April
1950. VI. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 44, 289 und GS VI, 58.
2
822.41 .
3 Heute § 50 der Verordnung über den Verkehr mit Heilmitteln vom 28. Dezem- ber 1978 (
812.1 ).
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