Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüf... (507)
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Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

Nr. 507 Verordnung über die Leistungsbeurteilung während des Semesters und für die Abschlussprüfungen auf der Sekundarstufe II aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 5. Mai 2020 (Stand 5. Mai 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
1 , auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes, beschliesst:

§ 1

Geltungsbereich und Zweck
1 Die Verordnung gilt für die Leistungsbeurteilung während des Semesters auf der Se
- kundarstufe II sowie für die Abschlussprüfungen an den Gymnasien und an den Fach
- mittelschulen aufgrund der ausserordentlichen Lage, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Covid-19) besteht.
2 Sie regelt insbesondere Abweichungen von Bestimmungen des kantonalen Rechts, da
- mit die Noten ermittelt und die Aushändigung der Zeugnisse sichergestellt werden kön
- nen.

§ 2

Mindestanzahl Prüfungen
1 Die Schulleitung ist berechtigt, von der im kantonalen Recht für ein Semester vorge
- schriebenen Mindestanzahl der Prüfungen abzuweichen.

§ 3

Berufsmaturitätslehrgänge
1 Noten, die während des Fernunterrichts erteilt wurden, werden für die Berechnung der Zeugnisnote des zweiten Semesters des Schuljahres 2019/2020 beigezogen.
1 SRL Nr.
1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. K 2020 1521 G 2020-034
2 Nr. 507
2 Lernende in den vollschulischen Lehrgängen werden in Abweichung von den §§ 15-
17a des Reglementes über die Berufsmaturität vom 2. Juli 2013
2 in jedem Fall promo
- viert.
3 Endet in den vollschulischen Lehrgängen die Probezeit im zweiten Semester des Schul
- jahres 2019/2020, verlängert sich diese um ein Semester.
4 Lernende im ersten Schuljahr der Wirtschaftsmittelschulen, welche im ersten Semester des Schuljahres 2019/2020 nicht promoviert wurden und am Ende des ersten Semesters des Schuljahres 2020/2021 erneut nicht promoviert werden, müssen die Schule verlas
- sen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleitung.

§ 4

Maturitätsprüfungen
1 Bei der gymnasialen Maturität wird auf die Durchführung von mündlichen und von praktischen Maturitätsprüfungen verzichtet. Ausgenommen ist das Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach Bildnerisches Gestalten, in dem ausschliesslich eine praktische Prüfung durchgeführt wird.
2 Die Prüfungsnote entspricht der Note der schriftlichen oder der praktischen Prüfung.
3 Die Maturitätskonferenz kann in den Prüfungsfächern von der Regelung über das Run
- den gemäss § 17 Absatz 3 des Reglementes für die Maturitätsprüfungen im Kanton Lu
- zern vom 15. April 2008
3 abweichen.

§ 5

Abschlussprüfungen Fachmittelschulausweis
1 Die Abschlussprüfungen für den Fachmittelschulausweis werden durchgeführt.
2 Die Schulleitung legt pro Prüfungsfach fest, ob mündlich oder schriftlich oder prak
- tisch geprüft wird.

§ 6

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Die Verordnung tritt am 5. Mai 2020 in Kraft und gilt bis zum 28. Februar 2021. Sie ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
444
3 SRL Nr.
506
Nr. 507
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
05.05.2020
05.05.2020 Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034
4 Nr. 507 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
05.05.2020
05.05.2020 Erlass Erstfassung K 2020 1521 G 2020-034
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