Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt
1 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt
702.675 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt (vom 27. August 1970)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
3 , verordnet:
§ 1.
Die Altläufe der Glatt und ih re Umgebung im Gebiet der Gemeinden Oberglatt und Rümlan g werden zur Wahrung der Land schaft in ihrer Eigenart und zur Er haltung der Tier- und Pflanzenwelt als geschützt erklärt.
§ 2.
1 Die Grenzen des Schutzgebie tes sind in dem der Verord nung beigegebenen Zo nenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung.
§ 3.
1 Innerhalb des Schutzgebietes si nd alle Vorkehren verboten, die Pflanzen oder Tiere schädigen.
2 Insbesondere sind verboten: – Das Errichten von Baut en aller Art, von Mauern, Einfriedigungen (ausser Schutzeinzäunungen von Jungwald), Reklamevorrichtun gen und dergleichen, – Abgrabungen und Ablagerungen aller Art, – die Vornahme von Entwässerungen, – das Betreten für Unberechtigte vom 15. März bis 15. September mit Ausnahme der gelb markierten Wege, – das Laufenlassen von Hunden, – das Zelten und Kampieren sowie das Überlassen von Standplätzen zur Aufstellung von Wohnwag en, Zelten und dergleichen, – das Anfachen von Feuern, – das Pflücken und Ausgraben von wildwachsenden Pflanzen, – das Baden und das Befahren de r Gewässer mit Booten aller Art, –
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§ 4.
Für die folgenden Vorkehren is t eine Bewillig ung der Direk
- tion der öffentlichen Bauten erforderlich: – Die Beseitigung von Baumgruppe n, einzelstehenden Bäumen und markanten Einzelsträuchern, – das Einfügen von Pflanzen aller Ar t, die im geschützten Gebiet oder in dessen Umgebung nicht natü rlicherweise be reits vorkommen, – Aufforstungen oder die Anlage von Baumbeständen im Freiland.
§ 5.
Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie bisher ausgeübt wurde, ist unter Vorbehalt der §§
3 und 4 gestattet.
§ 6.
Die Ausübung von Jagd und Fischerei ist im Rahmen der hiefür geltenden Vo rschriften gestattet.
§ 7.
1 Im Rahmen der Bestimmungen dieser Verordnung ist die Bewirtschaftung und Pflege Sache der Grundeigentümer.
2 Zur Erhaltung der Pflanzengese llschaften sind die Riedgebiete nach Mitte September zu mähen, und die Streue ist aus dem Schutz
- gebiet zu entfernen.
3 Wo diese Pflege nicht durch die Grundeigentümer erfolgt, kann die Baudirektion die notwendigen Ar beiten auf Kosten des Staates durchführen lassen. Die Grundeigen tümer sind vorgängig zu benach
- richtigen.
§ 8.
Der Regierungsrat ist berechti gt, unter sichernden Bedingun
- gen Ausnahmen von den Bestimmung en dieser Verordnung zuzulas
- sen, wenn besondere Verhältnisse, in sbesondere öffentliche Interessen (so etwa der Ausbau des Flughafens Zürich-Kloten) es rechtfertigen.
§ 9.
Gegen alle gestützt auf diese Verordnung erlassenen Ver
- fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
§ 10.
Bei Übertretung der Vorschrift en dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Baut en Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion de r öffentlichen Bauten berechtigt, die notwendi
- gen Massnahmen auf Kosten des Fe hlbaren durchführen zu lassen.
§ 11.
1 Übertretungen dieser Veror dnung und der gestützt darauf erlassenen Verfügungen werden, so weit nicht Strafbestimmungen des Bundes zur Anwendung kommen, mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.
2 Die Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen steht aus
- schliesslich dem Statthalteramt zu.
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§ 12.
Gesetze und Verordnungen de s Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die über die Bestim mungen dieser Verordnung hin ausgehen, bleiben vorbehalten.
§ 13.
Diese Verordnung tritt mit ih rer Veröffentlichung im Amts blatt
2 in Kraft.
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2 ABl 1970, 1422 vom 16. Oktober 1970.
3 LS 230 .
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702.675 Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt Zonenplan zur Verordnung zum Schutze der Altläufe der Glatt vom 27. August 1970
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