Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund d... (41)
CH - LU

Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19)

Nr. 41 Verordnung über den Stillstand der Fristen in verwaltungsrechtlichen Verfahren aufgrund der ausserordentlichen Lage infolge des Coronavirus (Covid-19) vom 24. März 2020 (Stand 21. März 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 56 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 17. Juni 2007
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Stillstand der Fristen
1 In verwaltungsrechtlichen Verfahren gilt für die gesetzlichen und von den Behörden angeordneten Fristen ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung und bis zum 19. April
2020 ein Fristenstillstand.
2 Der Fristenstillstand gilt nicht für a. Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnah
- men, b. Planungs- und Bauverfahren, c. Verfahren im öffentlichen Beschaffungswesen.

§ 2

Wirkungen des Stillstandes
1 Bereits laufende Fristen stehen still und laufen nach Ende des Stillstandes weiter.
2 Bei Zustellungen während des Stillstandes beginnt der Fristenlauf am ersten Tag nach Ende des Stillstandes.
1 SRL Nr.
1 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-019
2 Nr. 41

§ 3

Inkrafttreten und Geltungsdauer
1 Die Verordnung tritt rückwirkend auf den 21. März 2020 in Kraft und gilt bis zum
19. April 2020. Sie ist zu veröffentlichen.
Nr. 41
3 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
24.03.2020
21.03.2020 Erstfassung G 2020-019
4 Nr. 41 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
24.03.2020
21.03.2020 Erlass Erstfassung G 2020-019
Markierungen
Leseansicht