Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (822.114)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung 1)

(ArGV 4) (Industrielle Betriebe, Plangenehmigung und Betriebsbewilligung) ¹ vom 18. August 1993 (Stand am 1. Mai 2015) ¹ Fassung des Titels gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 8 und 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964² (nachstehend «Gesetz») sowie gestützt auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981³,
verordnet:
² SR 822.11 ³ SR 832.20

1. Kapitel: Geltungsbereich ⁴

⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 1 … ⁵
¹ Diese Verordnung regelt:
a. die besonderen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrie­ben, die der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung (Art. 7 und 8 des Gesetzes) unterstellt sind;
b. das Verfahren der Unterstellung industrieller Betriebe unter die Sondervor­schriften;
c. das Verfahren der Plangenehmigung und der Betriebsbewilligung.⁶
² Dem Plangenehmigungsverfahren sind neben den industriellen folgende nichtin­du­strielle Betriebe unterstellt:
a. Sägereien;
b.⁷
Entsorgungs- und Recyclingbetriebe;
c. chemisch-technische Produktionsbetriebe;
d. Steinsägewerke;
e. Betriebe, die Zementwaren herstellen;
f. Eisen-, Stahl- und Metallgiessereien;
g. Betriebe der Abwasserreinigung;
h. Eisenbiegereien;
i.⁸
Betriebe, die Oberflächen behandeln, wie Verzinkereien, Härtereien, Galvano­betriebe und Anodisierwerke;
k. Betriebe der Holzimprägnierung;
l.⁹
Betriebe, die Chemikalien, flüssige oder gasförmige Brennstoffe oder andere leicht brennbare Flüssigkeiten oder Gase lagern oder umschlagen, wenn die geplanten Einrichtungen ein Überschreiten der Mengenschwellen nach dem Anhang 1.1 der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991¹⁰ erlauben;
m.¹¹
Betriebe, die mit Mikroorganismen der Gruppe 3 oder 4 nach Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung vom 25. August 1999¹² über den Schutz der Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganis­men um­gehen;
n.¹³
Betriebe mit Lagern oder Räumen, in denen die Luftzusammensetzung in potenziell gesundheitsschädlicher Weise vom natürlichen Zustand abweicht, namentlich indem der Sauerstoffgehalt unter 18 Prozent liegt;
o.¹⁴
Betriebe mit Arbeitsmitteln im Sinne von Artikel 49 Absatz 2 Ziffern 1, 2 oder 6 der Verordnung vom 19. Dezember 1983¹⁵ über die Verhütung von Un­fällen und Berufskrankheiten (VUV).
³ Das Plangenehmigungs- und Betriebsbewilligungsverfahren erstreckt sich auf die­jenigen Betriebsteile und Anlagen, die industriellen Charakter aufweisen bezie­hungsweise den in Absatz 2 umschriebenen Betriebsarten zuzuordnen sind, sowie auf damit baulich oder sachlich unmittelbar zusammenhängende Betriebsteile und Anlagen.
⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, mit Wirkung seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 5183 ).
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 5183 ).
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 5183 ).
¹⁰ SR 814.012
¹¹ Eingefügt durch Fassung gemäss Art. 18 der V vom 25. Aug. 1999 über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen ( AS 1999 2826 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
¹² SR 832.321
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 5183 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Okt. 2008, in Kraft seit 1. Dez. 2008 ( AS 2008 5183 ).
¹⁵ SR 832.30

2. Kapitel: Bau und Einrichtung von Betrieben mit Plangenehmigungspflicht ¹⁶

¹⁶ Ursprünglich vor Art. 4. Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen ¹⁷

¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 2 Aufträge an Dritte
Der Arbeitgeber muss einen Dritten auf die Anforderungen der Plangenehmigung ausdrücklich aufmerksam machen, wenn er ihm den Auftrag erteilt, für seinen Betrieb Einrichtungen zu planen, herzustellen, zu ändern oder instand zu setzen.
Art. 3 Fachtechnisches Gutachten
Der Arbeitgeber hat auf Verlangen der Behörde ein fachtechnisches Gutachten bei­zubringen, wenn begründete Zweifel bestehen, ob die geplante Anlage bei bestim­mungsgemässer Benutzung den auftretenden Belastungen und Beanspruchungen standhalten wird.

2. Abschnitt: Arbeitsräume ¹⁸

¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 4 Unterirdische sowie fensterlose Arbeitsräume
Unter dem Erdboden liegende sowie fensterlose Räume mit ständigen Arbeits­plät­zen dürfen nur in begründeten Ausnahmefällen bewilligt werden.
Art. 5 Raumhöhe
¹ Die lichte Höhe der Arbeitsräume hat mindestens zu betragen:
a. 2,75 m bei einer Bodenfläche von höchstens 100 m²;
b. 3,00 m bei einer Bodenfläche von höchstens 250 m²;
c. 3,50 m bei einer Bodenfläche von höchstens 400 m²;
d. 4,00 m bei einer Bodenfläche von mehr als 400 m².
² Als Bodenfläche gilt die Fläche, die durch Wände begrenzt wird, die aus Gründen der Statik, der Sicherheit, der Gesundheitsvorsorge, des Brandschutzes oder der Pro­duktionstechnik errichtet werden.
³ Die Behörde kann geringere Raumhöhen zulassen, wenn:
a. der Raum, im rechten Winkel zu den Fassadenfenstern gemessen, eine geringe Tiefe aufweist;
b. bei künstlicher Lüftung die Luft durch eine heruntergehängte Decke einge­führt wird;
c. die im betreffenden Raum geplante Arbeit im Wesentlichen sitzend und unter ge­ringer körperlicher Beanspruchung ausgeführt wird und das vorgesehene Arbeits­verfahren die Raumluft und das Raumklima nicht oder nur gering­fü­gig belastet.
⁴ Die Behörde schreibt grössere Raumhöhen vor, wenn es die Gesundheitsvorsorge und Arbeitssicherheit erfordern. Sie kann grössere Raumhöhen vorschreiben, wenn Ausnahmen nach Artikel 17 Absatz 3 bewilligt werden.

3. Abschnitt: Verkehrswege ¹⁹

¹⁹ Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 6 Breite
Hauptverkehrswege im Innern von Gebäuden müssen wenigstens 1,20 m breit sein.
Art. 7 ²⁰ Treppenanlagen und Ausgänge
¹ Treppenanlagen müssen direkt ins Freie führende Ausgänge aufweisen.
² Als Fluchtwege müssen zur Verfügung stehen:
a. bei Geschossflächen von höchstens 900 m²: mindestens eine Treppenanlage oder ein direkt ins Freie führender Ausgang;
b. bei Geschossflächen von mehr als 900 m²: mindestens zwei Treppenanlagen.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1085 ).
Art. 8 ²¹ Fluchtwege
¹ Arbeitsplätze, Räume, Gebäude und Betriebsgelände müssen bei Gefahr jederzeit rasch und sicher verlassen werden können. Verkehrswege, die bei Gefahr als Flucht­wege dienen, sind zweckmässig zu kennzeichnen und stets frei zu halten.
² Als Fluchtweg gilt der kürzeste Weg, der Personen zur Verfügung steht, um von einer beliebigen Stelle in Bauten und Anlagen ins Freie an einen sicheren Ort zu gelangen.
³ Führen Fluchtwege nur zu einer Treppenanlage oder einem Ausgang ins Freie, so dürfen sie nicht länger als 35 m sein. Führen sie zu mindestens zwei voneinander entfernten Treppenanlagen oder Ausgängen ins Freie, so dürfen sie nicht länger als 50 m sein.
⁴ Die Länge des Fluchtwegs wird im Raum als Luftlinie, im Korridor als Gehweg­linie gemessen. Die Strecke innerhalb der Treppenanlage bis ins Freie wird nicht mitgerechnet.
⁵ Bis zum nächstliegenden Ausgang, der direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage führt, darf jeder Punkt des Raumes maximal 35 m entfernt sein. Führt keiner der Raumausgänge direkt an einen sicheren Ort im Freien oder in eine Treppenanlage, so ist als Verbindung ein Korridor notwendig und darf die gesamte Fluchtweglänge 50 m nicht übersteigen.²²
⁶ Mündet eine Treppenanlage oder ein anderer Fluchtweg in einen Innenhof, so muss mindestens ein sicher benützbarer Hofausgang vorhanden sein.
⁷ Erfordert der Schutz der Arbeitnehmenden vor besonderen Gefahren zusätzliche Massnahmen, so sieht der Betrieb eine grössere Anzahl von Fluchtwegen oder eine Verkürzung der Fluchtweglängen vor.²³
²¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4183 ).
²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1085 ).
²³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 ( AS 2015 1085 ).
Art. 9 Ausführung von Treppenanlagen und Korridoren
¹ Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Treppenanlagen und Korridore müssen sich nach der Ausdehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite von Treppen und Korridoren muss wenigstens 1,20 m betragen.²⁴
² Die lichte Breite von Treppen und Podesten für das Begehen technischer Einrich­tungen und Anlagen muss wenigstens 0,80 m betragen.
³ Treppenanlagen sind in der Regel geradläufig zu führen. Höhe und Auftrittsbreite der Stufen sind so zu bemessen, dass ein sicheres und bequemes Begehen gewähr­­leis­tet ist. Bei grossen Geschosshöhen sind Zwischenpodeste anzuordnen.
⁴ Nicht umwandete Treppen und Podeste sind auf jeder Seite mit Geländern zu ver­sehen. Umwandete Treppen müssen beidseitig Handläufe aufweisen; für Treppen, die weniger als 1,5 m breit sind, genügen Handläufe auf einer Seite.
⁵−⁷ …²⁵
²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4183 ).
²⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, mit Wirkung seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4183 ).
Art. 10 ²⁶ Türen und Ausgänge in Fluchtwegen
¹ Türen in Fluchtwegen müssen jederzeit als solche erkannt, in Fluchtrichtung ohne Hilfsmittel rasch geöffnet und sicher benützt werden können.
² Zahl, Breite, Gestaltung und Anordnung der Ausgänge müssen sich nach der Aus­dehnung und dem Nutzungszweck der Gebäude oder Gebäudeteile, der Zahl der Geschosse, der Gefahr des Betriebes und der Zahl der Personen richten. Die lichte Breite einflügeliger Türen muss mindestens 0,90 m betragen. Bei zweiflügeligen Türen, die sich nur in eine Richtung öffnen lassen, muss ein Flügel eine lichte Breite von mindestens 0,90 m aufweisen. Bei zweiflügeligen Pendeltüren muss die lichte Breite jedes Flügels mindestens 0,65 m betragen.
³ Die Breite von Türen, Treppen und Korridoren in Fluchtwegen darf weder durch Einbauten noch durch sonstige Einrichtungen unter die vorgeschriebenen Mindest­masse verkleinert werden.
²⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Nov. 2006 ( AS 2006 4183 ).
Art. 11 Ortsfeste Leitern
¹ Ortsfeste Leitern mit einer Sturzhöhe von mehr als 5 m, die über keinen Steig­schutz verfügen, sind von 3 m an mit einem Rückenschutz zu versehen; in Abstän­den von höchstens 10 m sind Zwischenpodeste anzubringen. Diese Vorschrift gilt nicht für Leitern, die für die Feuerwehr bestimmt sind.
² Die Leiterholme sind als Handlauf mindestens 1 m über die Ausstiegsebene hoch­zuziehen.
³ Ortsfeste Leitern im Freien sind aus witterungsbeständigen Werkstoffen herzustel­len.
Art. 12 Abschrankungen, Geländer
Abschrankungen und Geländer müssen eine Höhe von mindestens 1 m aufweisen und mit Zwischenleisten versehen sein. Nötigenfalls sind Bordleisten anzubringen.
Art. 13 Gleise
¹ Gleise für Schienenfahrzeuge sind so zu verlegen, dass zwischen dem Ladeprofil der Fahrzeuge und Bauten oder Hindernissen, ausgenommen bei Laderampen, ein minimaler Sicherheitsabstand wie folgt vorhanden ist:
a. 60 cm in Bereichen, in denen sich ausschliesslich mit dem Schienenverkehr be­schäftigte Arbeitnehmer aufhalten;
b. 1 m im allgemeinen Verkehrsbereich.
² Drehscheiben sind mit bodeneben versenkten Feststellvorrichtungen zu versehen.
Art. 14 Laderampen
Laderampen für Schienenfahrzeuge müssen, wenn sie eine Länge von mehr als 10 m und eine Höhe von mehr als 80 cm über der Schienenoberkante aufweisen, unter der Rampe über einen Sicherheitsraum von mindestens 80 cm Höhe und 80 cm Tiefe über die ganze Rampenlänge verfügen.
Art. 15 Transporteinrichtungen
Für den innerbetrieblichen Transport von gefährlichen Stoffen oder Gegenständen sind geeignete Transporteinrichtungen und Behälter vorzusehen.
Art. 16 Rampenauffahrten
Die Neigung von Rampenauffahrten ist der Art der Fahrzeuge und der Ladungen anzupassen. Sie darf höchstens 10 Prozent, bei Benützung von handgezogenen Fahr­zeugen höchstens 5 Prozent betragen. Der Belag der Fahrbahn muss griffig sein.

4. Abschnitt: Licht, Raumluft ²⁷

²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 17 Fenster
¹ Die Fläche aller Fassadenfenster und Dachlichter muss bei Verwendung von nor­mal durchsichtigem Glas ein Verhältnis zur Bodenfläche von mindestens 1 zu 8 haben.
² Mindestens die Hälfte der nach Absatz 1 vorgeschriebenen Fensterfläche muss in Form von durchsichtig verglasten Fassadenfenstern ausgeführt werden. Von den Arbeitsplätzen aus ist der Blick ins Freie durch Fassadenfenster zu gewährleisten, soweit es Betriebseinrichtungen und Produktionstechnik gestatten.
³ Die Behörde kann eine geringere Fensterfläche bewilligen, insbesondere wenn Gründe der Sicherheit oder der Produktionstechnik es erfordern; mit der Bewilli­gung können besondere Auflagen zum Schutz der Arbeitnehmer verbunden werden.
⁴ Die Höhe der Fensterbrüstung ist der Arbeitsweise anzupassen; sie soll nicht mehr als 1,2 m betragen.
⁵ Blendung und belästigende Wärmeeinstrahlung sind zu verhüten.
⁶ Bei natürlicher Lüftung sollen in Fassadenfenstern und Dachlichtern in der Regel auf 100 m² Bodenfläche mindestens 3 m² zur Lüftung geöffnet werden können.
Art. 18 Lüftungsanlagen
¹ Lüftungsanlagen müssen aus geeigneten Materialien bestehen. Insbesondere müs­sen Abluftanlagen für brennbare Gase, Dämpfe, Nebel und feste Stoffe aus nicht­brennbarem, beim Vorliegen besonderer Verhältnisse mindestens aus schwer brenn­barem Material bestehen und dürfen nicht zu Funkenbildung Anlass geben.
² Die Ausmündungen sind so anzuordnen, dass keine Entzündung durch äussere Einwirkung eintreten kann.
³ Trockenabscheider für brennbare feste Stoffe sind in sicherem Abstand zu Zünd­quellen anzuordnen. Sie sind so zu gestalten, dass Druckwellen einer möglichen Explosion keine schädlichen Auswirkungen haben.
⁴ Lüftungskanäle müssen mit gut zugänglichen Kontroll- und Reinigungsöffnungen sowie allenfalls mit Spülwasseranschlüssen und -ableitungen ausgestattet sein.

5. Abschnitt: Betriebe mit besonderen Gefahren ²⁸

²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 19 Betriebe mit besonderer Brandgefahr a. Geltungsbereich ²⁹
¹ Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Betriebe oder Betriebsteile, in denen besonders brandgefährliche Stoffe in gefahrbringender Weise oder Menge her­gestellt, verarbeitet, gehandhabt oder gelagert werden.
² Als besonders brandgefährliche Stoffe gelten:
a. hochentzündliche, leicht entzündliche und rasch abbrennende Stoffe;
b. Stoffe, bei deren Erhitzung grosse Mengen brennbarer oder giftiger Gase frei werden;
c. brandfördernde Stoffe, wie Sauerstoff, leicht zersetzbare Sauerstoffträger und andere Oxydationsmittel.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 20 b. Bauweise ³⁰
¹ Gebäude oder Räume sind in der Regel in feuerwiderstandsfähiger Bauweise zu erstellen. Freistehende eingeschossige Gebäude können in leichter Bauweise mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgeführt werden, wenn die Sicherheit der Arbeitneh­mer und der Umgebung gewährleistet ist.
² Die Behörde kann, je nach Art und Menge der besonders brandgefährlichen Stoffe und der Arbeitsverfahren, zum Schutz der Arbeitnehmer vorschreiben, dass:
a. Gebäude oder Räume in Brandabschnitte unterteilt oder freistehende oder ein­geschossige Gebäude erstellt werden;
b. genügende Sicherheitsabstände eingehalten werden;
c. die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von besonders brandgefährlichen Stoffen nur in bestimmten Geschossen oder Räumen eines Gebäudes oder an bestimmten anderen Orten erfolgen darf;
d. die Fluchtwege von den einzelnen Arbeitsplätzen zu den Ausgängen eine der Gefährdung entsprechende Länge nicht überschreiten.
³ Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lagerung von besonders brand­gefähr­lichen Stoffen in Räumen unter dem Erdboden können ausnahmsweise zugelas­sen werden, wenn die Sicherheit gewährleistet bleibt.
³⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 21 c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmen­gen ³¹
Die Behörde legt je nach Art und Menge der besonders brandgefährlichen Stoffe und der Arbeitsverfahren zum Schutz der Arbeitnehmer für bestimmte Bereiche fest:
a. die zulässige Zahl der dort tätigen Arbeitnehmer;
b. die zulässigen Betriebseinrichtungen und deren Ausgestaltung;
c. die für die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zulässigen Mengen der Stoffe;
d. die zu treffenden organisatorischen Massnahmen.
³¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 22 Betriebe mit Explosionsgefahr a. Geltungsbereich ³²
Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für Betriebe und Betriebsteile, in de­nen:
a. bei der Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung brennbarer Stoffe sich zusammen mit Luft explosionsfähige Gemische zu bilden vermö­gen;
b. explosionsfähige Stoffe und Stoffgemische vorhanden sind oder entstehen;
c. Explosivstoffe hergestellt, verarbeitet, gehandhabt oder gelagert werden.
³² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 23 b. Bauweise ³³
¹ Fabrikationsräume sind nötigenfalls mit leichten Bauelementen in der Weise zu versehen, dass die Gefährdung von Arbeitnehmern in benachbarten Gebäuden, Räu­men und auf Verkehrswegen sowie in der Umgebung im Fall einer Explosion soweit möglich vermindert wird.
² Zwischen Gebäuden und zum Schutz von Verkehrswegen sowie der Umgebung sind nötigenfalls Schutzwälle oder Schutzmauern zu erstellen oder andere geeignete Massnahmen zu treffen.
³ Bodenbeläge sind so auszuführen, dass sich keine Funken bilden können.
³³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 24 c. Höchstzahl der Arbeitnehmer, Betriebseinrichtungen, Stoffmen­gen ³⁴
Die Behörde legt je nach Art und Menge der explosionsfähigen Stoffe und der Arbeitsverfahren zum Schutz der Arbeitnehmer für bestimmte Bereiche fest:
a. die zulässige Zahl der dort tätigen Arbeitnehmer;
b. die zulässigen Betriebseinrichtungen und deren Ausgestaltung;
c. die für die Herstellung, Verarbeitung, Handhabung oder Lagerung zulässigen Mengen der Stoffe;
d. die zu treffenden organisatorischen Massnahmen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 25 d. Zusätzliche Vorschriften für Betriebe mit Explosivstoffen ³⁵
¹ Betriebe oder Betriebsteile zur Herstellung, Verarbeitung, Handhabung und Lage­rung von Explosivstoffen sind in explosionsgefährdete und nichtexplosionsgefähr­dete Bereiche zu unterteilen.
² In besonders gefährdeten Bereichen ist durch technische oder organisatorische Massnahmen die Zahl der Arbeitnehmer auf ein Mindestmass zu beschränken oder deren Anwesenheit ganz auszuschliessen.
³ Aus jedem Raum mit ständigen Arbeitsplätzen muss wenigstens ein ungehindert benützbarer Ausgang unmittelbar ins Freie oder in eine gesicherte Zone führen.
⁴ Die Verkehrswege im Freien und die Zugänge zu den Gebäuden müssen so beschaffen sein, dass die Räume beim Betreten nicht verunreinigt werden.
⁵ Das Betriebsgelände ist gegen den Zutritt Unbefugter abzusperren; an den Ein­gän­gen ist durch gut sichtbare Anschriften Unbefugten der Zutritt zu verbieten.
³⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).

6. Abschnitt: Richtlinien und Ausnahmebewilligungen ³⁶

³⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 26 Richtlinien
¹ Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Bundesamt) kann Richtlinien über die in die­ser Verordnung umschriebenen Anforderungen an den Bau und die Einrichtung von Betrieben im Rahmen der Plangenehmigung aufstellen.³⁷
² Vor Erlass der Richtlinien sind die Eidgenössische Arbeitskommission, die kanto­nalen Behörden, die Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicher­heit, die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) sowie weitere interes­sierte Organisationen anzuhören.
³ Werden vom Arbeitgeber die Richtlinien befolgt, so wird vermutet, dass er seinen Verpflichtungen hinsichtlich Bau und Einrichtung seines Betriebes nachgekommen ist. Der Arbeitgeber kann diesen Verpflichtungen auf andere Weise nachkommen, wenn er nachweist, dass die von ihm getroffenen Massnahmen gleichwertig sind.
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
Art. 27 Ausnahmebewilligungen
¹ Die Behörde kann auf Antrag des Gesuchstellers im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung bewilligen, wenn:
a. eine andere, ebenso wirksame Massnahme vorgesehen wird; oder
b. die Durchführung der Vorschrift zu einer unverhältnismässigen Härte führen würde und die Ausnahme mit dem Schutz der Arbeitnehmer vereinbar ist.³⁸
² Bevor der Arbeitgeber den Antrag stellt, muss er allenfalls betroffenen Arbeitneh­mern oder deren Vertretung im Betrieb Gelegenheit geben, sich dazu zu äussern und der Behörde das Ergebnis dieser Anhörung mitteilen.
³ Vor der Bewilligung von Ausnahmen holt die kantonale Behörde die Stellung­nahme des Bundesamtes ein. Dieses holt erforderlichenfalls die Stellungnahme der SUVA ein.³⁹
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
³⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).

3. Kapitel: ⁴⁰ Industrielle Betriebe ⁴¹

⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
⁴¹ Ursprünglich vor Art. 6.

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 28 Begriffe
¹ Unter die Betriebe für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gütern im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes fallen auch Be­triebe für die Verbren­nung und Verarbeitung von Kehricht, Be­triebe der Wasserversorgung und der Abwasser­reinigung.
² Betriebe für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie sind namentlich Gaswerke, Elektrizitätswerke, mit Einschluss der Unterwerke, der Umfor­mer- und Transformatorenstationen, Atoman­lagen sowie Pump- und Speicher­werke von Rohrleitungsanlagen zur Beförderung flüssiger oder gasförmiger Brenn- und Treibstoffe.
Art. 29 Mindestzahl der Arbeitnehmer
¹ Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern fallen alle Arbeitnehmer in Betracht, die in den industriel­len Tei­len des Betriebes be­schäftigt werden, auch wenn sich die Betriebsteile in verschiedenen, aber benachbarten politischen Gemeinden befinden.
² Für die Mindestzahl von Arbeitnehmern nach Absatz 1 fallen nicht in Betracht:
a. das technische und kaufmännische Büropersonal sowie andere Arbeitneh­mer, die nicht für die Herstellung, Verarbeitung oder Behandlung von Gü­tern oder für die Erzeugung, Umwandlung oder Übertragung von Energie beschäftigt sind;
b. Lehrlinge, Volontäre, Praktikanten sowie Personen, die nur vor­übergehend im Betrieb tätig sind;
c. die überwiegend ausserhalb des industriellen Betriebes beschäftigten Arbeit­nehmer.
Art. 30 Automatisierte Verfahren
Ein Verfahren gilt als automatisiert, wenn technische Einrichtungen die Bedie­nung, Steuerung und Überwachung von Anlagen selbsttätig besorgen und planmässig ablaufen lassen, so dass normalerweise während des ganzen Verfahrens kein menschli­ches Eingreifen er­forderlich ist.
Art. 31 Betriebe mit besonderen Gefahren
Betriebe, die mit besonderen Gefahren für Leben oder Gesundheit der Ar­beitnehmer verbunden sind (Art. 5 Abs. 2 Bst. c des Gesetzes), sind insbesondere:
a. Betriebe, in denen explosionsgefährliche, besonders brandge­fährli­che oder be­sonders gesundheitsschädliche Stoffe verar­bei­tet oder gelagert werden;
b. andere Betriebe, in denen erfahrungsgemäss die Gefahr von Un­fäl­len, von Krankheiten oder von Überbeanspruchung der Ar­beit­nehmer besonders gross ist.

2. Abschnitt: Unterstellungsverfahren

Art. 32 ⁴² Grundsatz
¹ Die kantonale Behörde ermittelt jeden Betrieb oder Betriebsteil, der die Vorausset­zungen eines industriellen Betriebes erfüllt, und leitet das Verfahren zur Unterstel­lung unter die Sondervorschriften für industrielle Betriebe ein.
² Die SUVA kann bei der kantonalen Behörde die Unterstellung eines Betriebs beantragen.
³ Der Arbeitgeber muss der kantonalen Behörde in einem Fragebogen Auskunft über die für die Unterstellung maßgebenden Tatsachen geben.
⁴² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2401 ).
Art. 33 Unterstellungsverfügung
¹ …⁴³
² Die Unterstellung bleibt in Kraft, bis sie rechtskräftig aufgehoben ist. Geht ein industrieller Betrieb auf einen anderen Arbeitgeber über, so dauert die Unterstellung fort, und die Unterstellungsverfügung ist entsprechend zu ändern.
⁴³ Aufgehoben durch Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, mit Wirkung seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).
Art. 34 ⁴⁴ Aufhebung der Unterstellung
¹ Erfüllt ein unterstellter Betrieb die Voraussetzungen für die Unterstellung nicht mehr, so hebt die kantonale Behörde die Unterstellung auf.
² Die Unterstellung wird insbesondere aufgehoben, wenn im Fall von Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe a des Gesetzes die Zahl von sechs Arbeitnehmern im Betrieb:
a. seit einem Jahr unterschritten wird; oder
b. seit weniger als einem Jahr unterschritten wird und voraussichtlich nicht mehr erreicht wird.
³ Die SUVA kann die Aufhebung der Unterstellung beantragen.
⁴⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2401 ).
Art. 35 ⁴⁵ Eröffnung der Verfügung
¹ Die kantonale Behörde eröffnet dem Arbeitgeber Verfügungen, welche die Unter­stellung betreffen, mit schriftlicher Begründung.
² Die kantonale Behörde stellt dem Bundesamt und der SUVA Kopien der Ver­fügungen zu.
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2401 ).
Art. 36 ⁴⁶ Mitteilungen des Bundesamtes an die kantonale Behörde
Das Bundesamt teilt der kantonalen Behörde jede ihm zur Kenntnis gelangende Tatsache mit, welche eine Unterstellung betreffen kann.
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2401 ).

4. Kapitel: ⁴⁷ Plangenehmigung und Betriebsbewilligung ⁴⁸

⁴⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ).
⁴⁸ Ursprünglich vor Art. 17.

1. Abschnitt: Plangenehmigungsverfahren

Art. 37 Gesuch um Plangenehmigung
¹ Das Gesuch um Genehmigung der geplanten Anlage nach Ar­tikel 7 Ab­satz 1 des Gesetzes ist zusammen mit den Plänen und ihrer Beschreibung bei der kantonalen Behörde schriftlich einzurei­chen.
² Im Falle eines Verfahrens nach Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes (koordiniertes Bundesverfahren) ist das Gesuch bei der zuständigen Bundesbehörde (Leitbehörde) einzureichen.
³ Bei Anlagen und Bauten des Bundes, die nicht im koordinierten Bundesverfahren genehmigt werden, ist das Gesuch um Plangenehmigung beim Bundesamt einzu­reichen.⁴⁹
⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).
Art. 38 Pläne
¹ Folgende Pläne sind im Doppel einzureichen:
a. ein Lageplan der Anlage und ihrer Umgebung mit Orientierung im Massstab des Grundbuchplanes, jedoch nicht kleiner als 1:1000;
b. die Grundrisse sämtlicher Räume mit Angabe ihrer Bestim­mung, ein­schliess­lich der Aufenthalts-, Ess- und Waschräume, der Räume für Erste Hilfe, der Garderoben und Toiletten, sowie die La­ge der Ausgänge, Treppen und Not­aus­gänge;
c. die Fassadenpläne mit Angabe der Fensterkonstruktionen;
d. die zur Beurteilung des Baues erforderlichen Längs- und Quer­schnitte, wovon je einer durch jedes Treppenhaus;
e. bei Umbauten die Pläne der bisherigen Anlage, falls sie aus den neuen Plä­nen nicht ersichtlich ist.
² Die Pläne nach Absatz 1 Buchstaben b–d sind mit eingeschriebe­nen Massen im Massstab 1:50, 1:100 oder 1:200 vorzulegen.
³ Aus den Plänen müssen insbesondere ersichtlich sein die Lage der Arbeitsplätze, der Maschinen und der nachstehend genannten techni­schen Einrichtungen:
a. Dampfkessel, Dampfgefässe und Druckbehälter;
b. Heizungs-, Öltank-, Lüftungsanlagen, Feuerungsanla­gen für techni­sche Zwe­cke sowie Gas- und Abwasserreinigungsanlagen;
c. mechanische Transportanlagen;
d. Anlagen zur Verarbeitung und Lagerung von besonders brandge­fährlichen, ex­plosionsgefährlichen und gesundheitsschädlichen Stoffen;
e. Silos und Tankanlagen;
f. Farbspritzanlagen und Einbrennöfen;
g. Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen;
h. Feuerlösch- und Feuermeldeeinrichtungen.
Art. 39 Planbeschreibung
¹ Die Planbeschreibung ist im Doppel einzureichen und hat die fol­gen­den Angaben zu enthalten:
a. die Art des geplanten Betriebes, die Zweckbestimmung der Räume und, soweit es zur Beurteilung des Gesuches nötig ist, ein Fabrika­tionsschema;
b. die Höchstzahl der voraussichtlich in den einzelnen Räumen be­schäftigten Ar­beitnehmer;
c. das Material der Fundamente, Wände, Fussböden, Decken, Dä­cher, Treppen, Türen und Fenster;
d. die technischen Einrichtungen nach Artikel 38 Absatz 3 sowie die Beleuch­tungsanlagen;
e. die Räume und Einrichtungen für die Verwendung von radioak­ti­ven Stoffen;
f. die Art und Menge besonders brandgefährlicher, explosionsge­fährlicher oder gesundheitsschädlicher Stoffe;
g. die Art und Lage von Lärmquellen mit erheblicher Einwirkung auf die Arbeit­nehmer und das Betriebsgelände;
h. die Verpackungs- und Transportweise besonders brandgefährli­cher, explo­sions­gefährlicher oder gesundheitsschädlicher Stof­fe.
² Können in der Planbeschreibung die nach Absatz 1 erforderli­chen Angaben noch nicht oder nicht vollständig gemacht werden, so sind sie nachträglich, spätestens vor der Erstellung der betreffenden Ein­richtun­gen beizubringen.
Art. 40 Plangenehmigung
¹ Die zuständige Behörde entscheidet über das Plangenehmigungsge­such.
² Wird das Gesuch genehmigt, so stellt die zuständige Behörde dem Gesuchsteller den Entscheid samt einem Doppel der genehmigten Pläne und der Beschreibung zu. Das zweite Doppel der Pläne und der Be­schreibung ist von der zuständigen Behörde wäh­rend mindestens zehn Jahren aufzubewahren.
³ Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer Plangenehmigungen zu.⁵⁰
⁵⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2401 ).
Art. 41 Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren
1 Das Bundesamt ist die Fachbehörde im koordinierten Bundesverfahren nach den Artikeln 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁵¹ (RVOG) für die Beurteilung, ob eine Plangenehmigung nach Arti­kel 7 oder 8 des Gesetzes erforderlich ist.⁵²
² Die Leitbehörde hat das Bundesamt in jedem ordentlichen Plangenehmigungs-verfahren nach Artikel 62 a RVOG zu konsultieren; darüber hinaus ist es zur Mitwir­kung beizuziehen, wenn:⁵³
a. im koordinierten Bundesverfahren Bauten und Anlagen nach Artikel 7 oder 8 des Gesetzes errichtet oder umgestaltet werden;
b. für die Errichtung oder Umgestaltung plangenehmigungs- und betriebsbe­willi­gungspflichtiger Bauten und Anlagen eigens für die Bauphase oder Etappen davon Betriebsstätten oder Anlagen wie z.B. Betonmisch-, Förder- oder Abwasserreinigungsanlagen nötig sind; oder
c. nach Abschluss des koordinierten Bundesverfahrens in oder auf diesen errichteten Bauten und Anlagen Arbeitnehmer beschäftigt werden.
³ Das Bundesamt nimmt als Fachbehörde zuhanden der Leitbehörde Stellung zum eingereichten Plangenehmigungsgesuch und ist für Planbesprechungen beizuziehen, soweit es um Fragen des Arbeitnehmerschutzes geht.⁵⁴
⁴ Für die Plangenehmigung im koordinierten Bundesverfahren sind die übrigen Vor­schriften des Gesetzes und dieser Verordnung über die Plangenehmigung anwend­bar.
⁵¹ SR 172.010
⁵² Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).
⁵³ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).

2. Abschnitt: Betriebsbewilligungsverfahren

Art. 42 Gesuch um Betriebsbewilligung
Vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit hat der Arbeitgeber bei der zuständigen Behörde nach Artikel 37 ein schriftliches Gesuch um Erteilung einer Betriebsbewil­ligung einzureichen.
Art. 43 Betriebsbewilligung
¹ Die zuständige Behörde entscheidet über das Betriebsbewilligungs­ge­such. Erfor­dern ausreichende Gründe eine vorzeitige Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit, so kann die zuständige Behörde eine pro­visori­sche Betriebsbewilligung erteilen, wenn die notwendigen Massnah­men zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeit­neh­mer getroffen worden sind.
² Ergibt die Prüfung des Gesuches, dass Mängel im Bau oder in der Einrichtung des Betriebes vorhanden sind, die bei der Plangenehmi­gung nicht vorausgesehen werden konnten, so kann die zuständige Behörde, nach Anhö­rung des Arbeitgebers, die Bewilligung unter zusätzlichen Auf­lagen erteilen, sofern die festgestellten Mängel Le­ben oder Ge­sund­heit der Arbeitnehmer gefährden.
³ Die kantonale Behörde und die Bundesbehörden stellen der SUVA Kopien ihrer Betriebsbewilligungen zu.⁵⁵
⁵⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 6. Mai 2009, in Kraft seit 1. Juni 2009 ( AS 2009 2401 ).
Art. 44 Betriebsbewilligung im koordinierten Bundesverfahren
¹ Das Verfahren richtet sich nach Artikel 41, soweit dieser Artikel nichts anderes vorsieht.
² Das Bundesamt ist in jedem Fall durch die Leitbehörde beizuziehen:⁵⁶
a. wenn der Betrieb vorzeitig seine betriebliche Tätigkeit aufnehmen will;
b. bei der Abnahme des Betriebes oder der Anlage.
³ Ergeben sich Mängel bei der Abnahme, dann verfährt die Leitbehörde nach Arti­kel 43 Absatz 2. Für die Erteilung der notwendigen Auflagen in der Betriebsbewilli­gung zum Schutz von Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer konsultiert sie das Bundesamt.⁵⁷
⁵⁶ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. April 2002, in Kraft seit 1. Juni 2002 ( AS 2002 1347 ).

3. Abschnitt: Besondere Bestimmungen

Art. 45 Umgestaltung innerer Einrichtungen
Die Plangenehmigung und Betriebsbewilligung im Sinne von Arti­kel 7 oder 8 des Gesetzes sind auch für die Umgestaltung innerer Einrich­tun­gen des Betriebes wie technischer Anlagen und Einrichtungen, Umnutzungen von Räumen oder Umge­staltung von Arbeitsplätzen nachzusuchen, wenn sie eine wesentliche Ände­rung zur Folge haben oder wenn erhöhte Gefahren für Leben oder Gesundheit der Arbeitneh­mer vorauszusehen sind.
Art. 46 Nachträglich festgestellte Missstände
¹ Hat der Betrieb seine Tätigkeit aufgenommen und wird festgestellt, dass die Anlage den Vorschriften des Bundes nicht entspricht, so haben die Vollzugs- und Auf­sichts­organe den Arbeit­ge­ber darauf aufmerksam zu machen und ihn aufzufordern, innert einer bestimmten Frist den vorschriftsgemässen Zustand herzu­stel­len.
² Kommt der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht nach, so ist nach den Arti­keln 51 und 52 des Gesetzes zu verfahren.
³ Ein Doppel der Aufforderung ist der SUVA zu­zustellen, sofern sie die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten betrifft.

5. Kapitel: ⁵⁸ Schlussbestimmungen ⁵⁹

⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2000, in Kraft seit 1. Aug. 2000 ( AS 2000 1636 ). Die SchlB befanden sich ursprünglich in einem Kap. 6.
⁵⁹ Ursprünglich vor Art. 19.
Art. 47 Übergangsbestimmung
Für Bauvorhaben von nichtindustriellen Betrieben, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe m der Plangenehmigungspflicht unterstellt werden, ist das Plangenehmi­gungsverfahren durchzuführen, wenn:
a. im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungsänderung vom 10. Mai 2000 das Baugesuch noch nicht eingereicht worden ist;
b. das Baugesuch zwar eingereicht, aber mit der Ausführung des Baus noch nicht begonnen worden ist und besondere Gründe des Arbeitnehmerschutzes es erfordern.
Art. 48 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1993 in Kraft.
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