Sonderabfall-Abgabeverordnung (712.41)
CH - ZH

Sonderabfall-Abgabeverordnung

1 Sonderabfall-Abgabeverordnung
712.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung
5 (vom 11. Oktober 1995)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
Fondszweck

§ 1.

5 Der Kanton führt einen Fonds, aus dem die ihm anfallenden Kosten für die Entsorgung von Kl einmengen an Sonderabfällen finan ziert werden. Der Fonds wird vom Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) verwaltet.
Grundsätze für
die Abgaben
-
festlegung

§ 2.

1 Die Höhe der Abgaben wird so bemessen, dass die dem Kan ton
5 bei der Entsorgung von Klei nmengen an Sonderabfällen entste henden Kosten, insbesondere die Betr iebskosten, die Kapitalfolgekosten der per 1. Januar jeweils noch nicht abge schriebenen Investitionsaus gaben von kantonalen Sonde rabfall-Sammelstellen, eine an gemessene Entschädigung für die Landbeanspr uchung sowie die kantonalen Auf wendungen für Sonderabfall-Sammela ktionen in den Gemeinden ge deckt werden.
2 Das AWEL
5 legt das Leistungsangeb ot für Sonderabfall-Sammel aktionen in den Gemeinden fest.
3 Für die Finanzierung der langfristi gen Aufgaben soll der Fonds über einen Reservebestand ve rfügen. Als Fondsziel darf der Fondsbestand die Hälfte des Wiederbeschaff ungswertes der Sonderabfall-Sammel stellen nicht übertreffen. Lebens dauer und mutmassl icher Ersatzzeit punkt werden berücksichtigt.
Speisung
des Fonds

§ 3.

Die Speisung des Fonds erfolgt über eine jährliche Abgabe der Gemeinden je Einwohnerin und Einwohner. Als massgebende Einwoh nerzahl gilt die Wohnbevölkerung na ch zivilrechtlichem Wohnsitzbegriff vom 31. Dezember des Vorjahres.
Höhe
der Abgabe,
Rechnungs
-
stellung

§ 4.

1 Die jährliche Abgabe der Gemeinden beträgt Fr. 1.20
4 je Einwohnerin und Einwohner.
2 Soweit die Abgaben de r Mehrwertsteuer unterliegen, wird diese zusätzlich in Rechnung gestellt.
3 Die Abgabe ist auf den 30. Juni zur Zahlung fällig.
3
4 Die Baudirektion kann die Höhe de r Abgabe an die dem Kanton gemäss §
2 entstehenden Kosten anpass en. Über Anpassungen der Abgabe wird für das Folgejahr bis 31. Mai entschieden.
5
2
712.41 Sonderabfall-Abgabeverordnung Verträge

§ 5.

5 Das AWEL schliesst mit den Be treibern Verträge über den Betrieb der Sonderabfall-Sammelstel len ab, die der Genehmigung der Baudirektion bedürfen. Darin werden insbesondere die Annahme
- pflicht, die Kostentragung, das Re chnungs- und Beri chtswesen sowie die Organisation der Leitung und der Aufsicht geregelt. Annahmetarif

§ 6.

Das AWEL
5 regelt die Tarifgestalt ung für die Annahme von Kleinmengen an Sonderabfällen bei den kantonalen Sammelstellen. Es sieht dabei für Kleinstmenge n eine kostenlose Annahme vor. Ausnahmen

§ 7.

1 Gemeinden, die ihre Siedlungsabfälle über einen ausserkan
- tonalen Zweckverband entsorgen, können auch die Sonderabfallent
- sorgung über diesen Rechtsträger be sorgen. In solchen Fällen befreit das AWEL
5 die Gemeinden von der Be zahlung der Gemeindeabga
- ben.
2 Im Falle einer Befreiung werden auch Kleinstmengen an Sonder
- abfällen aus den betreffenden Ge meinden auf den kantonalen Sam
- melstellen nicht angenommen. Ferner ist eine Teilnahme an den vom Kanton Zürich organisierten Sonderabfall-Sammelaktionen nicht mög
- lich. Aufhebung des Fonds

§ 8.

Der Kantonsrat beschliesst auf Antrag des Regierungsrates über die Aufhebung des Fonds un d die Rückzahlung an die Gemein
- den, wenn für die Erreichung seines Zweckes keine finanziellen Mittel mehr nötig sind. Einführungs bestimmungen

§ 9.

Als Kapitalfolge kosten gemäss §
2 werden die am 1.
Januar
1996 noch nicht abgeschriebenen Investitionsausgaben mit berück
- sichtigt. Inkraftsetzung

§ 10.

Diese Verordnung tritt nach der Genehmigung
2 durch den Kantonsrat auf den 1. Januar 1996 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Tarifverordnung für Sonder abfälle vom 17. Februar 1993 auf
- gehoben.
1 OS 53, 334.
2 Vom Kantonsrat am 11. März 1996 genehmigt.
3 Fassung gemäss RRB vom 29. August 2001 ( OS 57, 167 ). In Kraft seit 1. Juli
2003 ( OS 58, 80 ).
4 Fassung gemäss RRB vom 30. Mai 2007 ( OS 62, 182 ). In Kraft seit 1. Januar
2008.
5 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 ( OS 66, 616; ABl 2011, 2320
). In Kraft seit 1. November 2011.
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