Reglement über die Aufbau- und Ablauforganisation interdepartementaler Gremien
Nr. 36c Reglement über die Aufbau- und Ablauforganisation interdepartementaler Gremien (Organisationsreglement) vom 6. Februar 2015 (Stand 1. März 2015) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 18 Absätze 1 und 2 des Organisationsgesetzes vom 13. März 1995
1
, beschliesst:
1 Konferenz der Departementssekretärinnen und sekretäre
1.1 Grundsätze, Aufgaben und Kompetenzen
§ 1
Grundsätze
1 Die Konferenz der Departementssekretärinnen und -sekretäre (KDS) koordiniert im Auftrag des Regierungsrates die operative Tätigkeit und die Zusammenarbeit der Ver
- waltung.
2 Sie plant und steuert interdepartementale Geschäfte.
3 Sie bereitet im Auftrag des Regierungsrates Geschäfte von strategischer Bedeutung vor und kann im Sinne der Früherkennung von sich aus für den Kanton wichtige Themen aufgreifen.
1 SRL Nr.
20 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-070
2 Nr. 36c
§ 2
Aufgaben
1 Die KDS nimmt insbesondere die folgenden Aufgaben wahr: a. Vorbereitung von Regierungsgeschäften mit interdepartementalem Charakter, b. Steuerung von Projekten mit strategischer Bedeutung im Auftrag des Regierungs
- rates, c. Koordination operativer Querschnitts-, Planungs- und Organisationsfragen (ins
- bes. in den Bereichen Finanzen, Personal, Informatik und Infrastruktur), d. Bearbeitung weiterer Themen im Auftrag des Regierungsrates.
§ 3
Kompetenzen
1 Die KDS erlässt Vorgaben zu interdepartementalen Prozessen, Instrumenten, Planungs- und Organisationsfragen und beantragt dem Regierungsrat, diese verbindlich zu erklä
- ren.
2 Sie kann Aufträge an Ausschüsse, an verwaltungsinterne Gremien und an Dritte ertei
- len.
1.2 Zusammensetzung, Ausschüsse und Gremien
§ 4
Zusammensetzung
1 Die KDS besteht aus dem Staatsschreiber oder der Staatsschreiberin, den Departe mentssekretärinnen und -sekretären sowie mit beratender Stimme dem Generalsekretär oder der Generalsekretärin des Kantonsgerichtes.
2 Der Staatsschreiber oder die Staatsschreiberin führt das Gremium.
3 Bei Bedarf werden weitere Mitarbeitende oder verwaltungsexterne Expertinnen und Experten beigezogen.
§ 5
Ausschüsse
1 Die KDS kann zur Vorbereitung ihrer Geschäfte Ausschüsse bilden.
2 Sie hält bei der Einsetzung eines Ausschusses dessen Auftrag, Zusammensetzung und Kompetenzen sowie die Art der Berichterstattung schriftlich fest.
3 Ein Ausschuss kann bei Bedarf weitere Mitarbeitende oder verwaltungsexterne Exper
- tinnen und Experten beiziehen.
§ 6
Gremien
1 Die KDS kann zur Betreuung bestimmter Aufgaben neben dem Gremium der Organi
- sationsverantwortlichen nach den §§ 12–17 weitere ständige Gremien einsetzen. Deren Einsetzung bedarf der Zustimmung des Regierungsrates.
Nr. 36c
3
2 Sie hält bei der Einsetzung eines Gremiums dessen Aufgaben, Zusammensetzung und Organisation sowie die Art der Berichterstattung schriftlich fest.
3 Gremien sind in der Regel interdepartemental aus dem Verwaltungskader zusammen
- gesetzt.
1.3 Einberufung, Beschlussfassung, Protokollführung und Berichterstattung
§ 7
Einberufung und Traktandenliste
1 Die KDS wird einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal pro Monat.
2 Die Mitglieder der KDS können zu behandelnde Themen bis zu einem durch die Sit
- zungsleitung definierten Termin eingeben. Die Einberufung der KDS erfolgt mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin. Die Einladung ergeht elektronisch unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigefügt.
3 Mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder können in der Sitzung auch Geschäfte behandelt werden, welche in der Einladung nicht genannt wurden.
§ 8
Stellvertretung
1 Die Mitglieder der KDS lassen sich im Verhinderungsfall durch ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter vertreten.
§ 9
Beschlussfassung
1 Die KDS ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer stimmberechtigten Mitglieder an
- wesend ist.
2 Soweit nicht anders vorgesehen, entscheidet die KDS mit einfachem Mehr der abgege
- benen Stimmen.
3 Das sitzungsleitende Mitglied ist stimmberechtigt und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
4 Beschlüsse können in gültiger Weise auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, so
- fern kein Mitglied die Beratung verlangt.
§ 10
Protokollführung
1 Über die Sitzungen der KDS wird ein Protokoll geführt, welches mindestens die ge
- fassten Beschlüsse enthält. Zusätzlich wird eine Pendenzenliste geführt und regelmässig aktualisiert.
4 Nr. 36c
2 Das Protokoll wird von einem von der KDS bezeichneten Sekretär oder einer Sekretä
- rin geführt.
3 Das Protokoll wird den Mitgliedern der KDS und den weiteren Sitzungsteilnehmerin
- nen und -teilnehmern spätestens zwei Wochen nach der Sitzung zugestellt.
§ 11
Berichterstattung
1 Die KDS erstattet dem Regierungsrat über ihre Tätigkeit periodisch, und zwar in der Regel jährlich, schriftlich sowie bei Bedarf mündlich Bericht.
2 Gremium der Organisationsverantwortlichen
2.1 Grundsatz, Aufgaben und Kompetenzen
§ 12
Grundsatz
1 Das Gremium der Organisationsverantwortlichen (OVG) führt und koordiniert im Auf
- trag der KDS interdepartementale Aufgaben und Projekte im Zusammenhang mit Orga
- nisations- und Informatikleistungen.
§ 13
Aufgaben
1 Das OVG nimmt folgende Aufgaben wahr: a. Entwicklung departementsübergreifender Organisationsprozesse und -standards, b. Steuerung departementsübergreifender Projekte und Entwicklung von Projektma
- nagementstandards und -instrumenten, c. Übernahme des Qualitätsmanagements in Zusammenarbeit mit dem Kompetenz
- zentrum, d. Erarbeitung und Koordination des IT-Projektportfolios und des IT-Anwendungs
- portfolios unter Vorbehalt der Bestimmungen der Informatikverordnung
2 , e. Übernahme weiterer Aufträge der KDS.
§ 14
Kompetenzen
1 Das OVG erledigt und koordiniert die ihm übertragenen Aufgaben und stellt der KDS Antrag.
2 Es kann für die Aufgabenerfüllung Ausschüssen, Fachgruppen und Dritten Aufträge er
- teilen.
3 Es kann Fachgruppen einsetzen.
2 SRL Nr.
26a
Nr. 36c
5
4 Es macht gegenüber internen und externen Dienstleistern Vorgaben zur Umsetzung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Informatikverordnung vom 1. Juli 2008
3
.
2.2 Zusammensetzung, Organisation und Berichterstattung
§ 15
Zusammensetzung
1 Das OVG setzt sich aus den Organisations- und Informatikbeauftragten der Departe
- mente, der Staatskanzlei, des Kantonsgerichtes sowie einem Vertreter oder einer Vertre
- terin der Dienststelle Informatik (DIIN) zusammen (je eine Person pro Organisationsein
- heit).
2 Bei Bedarf werden Expertinnen und Experten beigezogen.
3 Die Mitglieder des OVG lassen sich im Verhinderungsfall vertreten oder reichen ihre Stellungnahme in schriftlicher Form zuhanden des oder der Vorsitzenden ein.
§ 16
Organisation
1 Das OVG wird von dem oder der Organisations- und Informatikbeauftragten des Fi
- nanzdepartementes geführt.
2 Es trifft sich in der Regel monatlich oder so oft, wie es die Bearbeitung der Aufgaben erfordert.
3 Die Mitglieder des OVG können zu behandelnde Themen bis zu einem durch die Sit
- zungsleitung definierten Termin eingeben. Die Einberufung des OVG erfolgt mindestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin. Die Einladung ergeht elektronisch unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte. Allfällige Unterlagen werden der Einladung beigefügt.
4 Mit Zustimmung aller anwesenden Mitglieder können in der Sitzung auch Geschäfte behandelt werden, welche in der Einladung nicht genannt wurden.
5 Das OVG ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
6 Soweit gesetzlich oder reglementarisch nicht anders vorgesehen, entscheidet das OVG mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen werden bei der Ermitt
- lung des Resultats nicht berücksichtigt.
7 Das sitzungsleitende Mitglied ist stimmberechtigt und fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
8 Beschlüsse können in gültiger Weise auch auf dem Zirkulationsweg gefasst werden, so
- fern sie einstimmig erfolgen und kein Mitglied die Beratung verlangt.
3 SRL Nr.
26a
6 Nr. 36c
9 Über die Sitzungen des OVG wird ein Protokoll geführt, welches mindestens die ge
- fassten Beschlüsse enthält. Zusätzlich wird eine Pendenzenliste geführt und regelmässig aktualisiert.
§ 17
Berichterstattung
1 Das OVG erstattet der KDS über seine Tätigkeit periodisch Bericht, und zwar in der Regel quartalsweise schriftlich sowie zweimal pro Jahr mündlich in der KDS.
Nr. 36c
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
06.02.2015
01.03.2015 Erstfassung G 2018-070
8 Nr. 36c Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
06.02.2015
01.03.2015 Erlass Erstfassung G 2018-070
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