Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Süd... (0.420.118)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Südafrika über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 7. Dezember 2007 In Kraft getreten am 7. Dezember 2007 (Stand am 1. Januar 2013)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Südafrika
(nachstehend «die Vertragsparteien» und im Einzelfall «eine Vertragspartei» genannt),
im Wunsch, die Zusammenarbeit beider Länder im Bereich von Wissenschaft und Technologie zu fördern,
in Anbetracht, dass der Ausbau der Beziehungen im Bereich der Wissenschaft und der Technologie dem gegenseitigen Nutzen beider Länder dienen soll,
in Anbetracht, dass diese Zusammenarbeit der weiteren Entwicklung der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern förderlich sein wird,
sind wie folgt übereingekommen:

Art. 1 Zweck

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technologie auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens.
Art. 2 Formen der Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich von Wissenschaft und Technologie kann folgende Formen annehmen:
a. Besuche und Austausch von Wissenschaftlern, Forschenden, Fachleuten und Gelehrten;
b. Austausch von wissenschaftlicher und technischer Information und Dokumentation;
c. Durchführung von bilateralen wissenschaftlichen und technischen Seminaren und Kursen in Bereichen von beiderseitigem Interesse;
d. gemeinsame Bestimmung von wissenschaftlichen oder technischen Fragestellungen, Erarbeitung und Durchführung von gemeinsamen Forschungsprogrammen und Anwendung derer Ergebnisse in einvernehmlich bestimm­ten Bereichen, einschliesslich Austausch von daraus gewonnenen Erfahrun­gen und Know-how;
e. andere einvernehmlich bestimmte Formen der Zusammenarbeit.
Art. 3 Zuständige Stellen
Der Schweizerische Bundesrat bezeichnet das Staatssekretariat für Bildung und Forschung¹ des Eidgenössischen Departements des Innern, und die Regierung der Republik Südafrika bezeichnet das Department of Science and Technology als ihre zuständigen Stellen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens.
¹ Heute: Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (siehe AS 2012 3631 ).
Art. 4 Gemischter Ausschuss
1.  Die Vertragsparteien bilden einen Gemischten Ausschuss, zu dem Vertreter jeder Vertragspartei gehören, zur Überwachung und Beurteilung der Umsetzung dieses Abkommens.
2.  Der Gemischte Ausschuss tritt mindestens alle zwei Jahre oder in gegenseitigem Einvernehmen an einem einvernehmlich bestimmten Zeitpunkt abwechslungsweise in der Schweiz und in Südafrika zusammen.
3.  Der Gemischte Ausschuss setzt an seinem ersten Treffen die Regeln für die Umsetzung dieses Abkommens fest.
4.  Der Gemischte Ausschuss hat folgende Aufgaben:
a. Bestimmen der Bereiche der Zusammenarbeit;
b. Schaffung von günstigen Bedingungen für die Umsetzung dieses Abkommens;
c. Erleichterung und Förderung der Umsetzung von gemeinsamen Programmen und Projekten zur Erfüllung des Zwecks dieses Abkommens;
d. Austausch von Erfahrungen aus der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft und der Technologie und Beurteilung von Vorschlägen für die weitere Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragspar­teien;
e. Aushandeln und Beschliessen von Programmen und Überprüfung des Fortschritts bei der Umsetzung dieses Abkommens;
f. Erarbeiten von Berichterstattungen über die im Rahmen dieses Abkommens erreichten Ergebnisse der Zusammenarbeit im Bereich der Wissenschaft, der Technologie und der Bildung.
Art. 5 Vereinbarungen zur Umsetzung
1.  Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen beider Länder im Bereich der Wissenschaft und der Technologie im Hinblick auf den Abschluss von entsprechenden Vereinbarungen im Rahmen dieses Abkommens, soweit solche nötig sind.
2.  Vereinbarungen als Grundlage für die Entwicklung einer Zusammenarbeit zwischen Organisationen und Institutionen im Sinne von Absatz 1 werden in Übereinstimmung mit den in beiden Ländern geltenden Gesetzen abgeschlossen.
3.  Die Vertragsparteien ermutigen die entsprechenden Organisationen und Institu­tionen in diese Vereinbarungen, wo angezeigt, Bestimmungen aufzunehmen über:
a. Abgeltung für die Nutzung von Patenten;
b. Austausch von Patenten, gemeinsame Anmeldung von Patenten auf der Grundlage von gemeinsamen Forschungs- und Entwicklungsprojekten sowie Bedingungen für deren wirtschaftliche Nutzung durch beide Vertragsparteien oder Parteien in beiden Ländern oder in Drittländern;
c. Bedingungen für die Aufnahme einer Produktion und die Vermarktung von Produkten;
d. Finanzielle Regelungen und Bedingungen; sowie
e. Bedingungen bezüglich der von den entsprechenden Organisationen und Institutionen gewonnenen Informationen.
Art. 6 Geistiges Eigentum
1.  Die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Vereinbarungen berücksichtigen in gebührender Weise den Schutz und die Aufteilung von Immaterialgüterrechten oder anderen Ausschliesslichkeitsrechten, die sich aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten der Zusammenarbeit ergeben, und verpflichten sich, einander in dieser Sache nötigenfalls zu konsultieren.
2. Die Bedingungen bezüglich der gemeinsamen Ausübung von Eigentumsrechten werden in eigenen, für beide Vertragsparteien annehmbaren Vereinbarungen geregelt.
Art. 7 Ausrüstungen und Apparate
1.  Die Regelungen über Bereitstellung und Lieferung von Ausrüstungsgegenständen, die gemeinsamen Forschungstätigkeiten im Sinne dieses Abkommens dienen, werden je nach Erfordernissen im Einzelfall entweder zwischen den Vertragspar­teien oder zwischen den an der Zusammenarbeit beteiligten Organisationen und Institutionen schriftlich vereinbart.
2.  Wo erforderlich wird die Lieferung von Ausrüstungen oder Apparaten von einem Land zu einem andern im Rahmen der Umsetzung dieses Abkommens gemäss Handelsabkommen zwischen den Vertragsparteien oder gemäss anderer getroffener Vereinbarungen abgewickelt.
Art. 8 Austausch von Informationen
Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen wissenschaftlichen Bibliotheken, technischen und wissenschaftlichen Dokumentationsstellen und wissenschaftlichen Institutionen für den Austausch von Büchern, Zeitschriften und Bibliographien, einschliesslich Austausch von Informationen und Volltextdokumenten auf dem Weg von elektronischen Informations- und Kommunikationsnetzen.
Art. 9 Beteiligung Dritter
1.  Keine der Vertragsparteien gibt Informationen, die sie oder ihr Personal im Rahmen dieses Abkommen gewonnen hat, ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der andern Vertragspartei an Dritte weiter.
2.  Jede Vertragpartei gibt der anderen Vertragspartei ausdrücklich und schriftlich bekannt, wenn sie nicht wünscht, dass gewisse oder sämtliche von ihr oder ihrem Personal gewonnenen Informationen weitergegeben werden.
3.  Jede Vertragspartei hat, unter Voraussetzung der Zustimmung der andern Vertragspartei, das Recht, Wissenschafter, Forschende, technische Experten, Gelehrte und Institutionen aus anderen Ländern oder internationalen Organisationen (als Dritte) an Projekten und Programmen, die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführt werden, teilnehmen zu lassen. Die Beteiligung Dritter geht zu deren Kosten, sofern die Vertragsparteien nichts anderes schriftlich vereinbart haben.
Art. 10 Finanzielle Angelegenheiten
1.  Reisekosten von Wissenschaftlern und Fachleuten zwischen beiden Ländern gehen zu Lasten des Entsenderlandes, die übrigen Kosten werden vom Empfängerland entsprechend schriftlicher Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getragen.
2.  Kosten bezüglich Zusammenarbeit zwischen den entsprechenden Organisationen und Institutionen im Sinne von Artikel 5 werden gemäss Vereinbarungen zwischen diesen Organisationen und Institutionen getragen.
Art. 11 Hilfestellung und Erleichterungen
Jede Vertragspartei bemüht sich im Rahmen ihrer Gesetze und Regelungen den auf ihrem Hoheitsgebiet weilenden offiziellen Vertretern der andern Vertragspartei Hilfestellungen zu bieten und die Erfüllung der Aufgaben zu erleichtern, mit denen diese gemäss den Bestimmungen dieses Abkommen betraut sind.
Art. 12 Krankenversicherung
Die offiziellen Vertreter, die im Rahmen dieses Abkommens im anderen Land weilen, schliessen für die Dauer ihres Aufenthalts eine Krankenversicherung ab.
Art. 13 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung
1.  Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
2.  Danach bleibt es für fünf Jahre in Kraft und wird jeweils stillschweigend für weitere fünf Jahre verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von zwölf Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich gekündigt wird.
3.  Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, dieses Abkommen nach drei Jahren ab Inkrafttreten zu überprüfen.
4.  Die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Durchführung von Projekten oder Programmen, die auf Grund des Abkommens begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.
Art. 14 Änderungen
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien geändert werden.
Art. 15 Beilegung von Meinungsverschiedenheiten
Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihrer Regierung bevollmächtigten Unterzeichnenden dieses Abkommen unterschrieben und gesiegelt in zwei Urschriften in englischer, deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.
Geschehen in Basel am 7. Dezember 2007.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Charles Kleiber

Für die
Regierung der Republik Südafrika:

Mosibudi Mangena

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