Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in P... (542p)
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Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft»

Nr. 542p Studien- und Prüfungsordnung für den Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» vom 27. Juni 2018 (Stand 1. August 2018) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Studienangebot und Geltungsbereich
1 Die Kultur- und Sozialwissenschaftliche Fakultät (nachfolgend KSF) der Universität Luzern bietet zusammen mit der Carleton University in Ottawa und gestützt auf die Ko
- operationsvereinbarung «Dual Master’s Degree Agreement for the Master of Arts in Po
- litical Science Between Carleton University (Ottawa, Canada) and Universität Luzern (Luzern, Schweiz)» (nachfolgend: Kooperationsvereinbarung) den englischsprachigen Dual-Degree-Masterstudiengang «Master of Arts in Politikwissenschaft» (nachfolgend: Dual Degree) an. Die beiden am Dual Degree beteiligten Universitäten werden im Fol
- genden als Partneruniversitäten bezeichnet.
2 Die Studierenden des Dual Degree können das entsprechende Lehrangebot an beiden Partneruniversitäten wahrnehmen.
3 Die Studierenden des Dual Degree schreiben sich gemäss der Kooperationsvereinba
- rung (Art. 1) entweder an der Universität Luzern oder an der Carleton University ein. Diejenige Universität, an der sie sich einschreiben, wird im Folgenden als Heimuniversi
- tät bezeichnet.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-048
2 Nr. 542p
4 Sofern im Folgenden nicht anders festgelegt, gelten die Bestimmungen dieser Studien
- ordnung ausschliesslich für Studierende, welche die Universität Luzern als Heimuniver
- sität gewählt haben.

§ 2

Rechtsverweis
1 Für Studierende des Dual Degree gelten die in der Kooperationsvereinbarung genann
- ten Reglemente beider Partneruniversitäten.
2 Soweit die Studienordnung des Dual Degree und die Wegleitung zum Dual Degree dar
- über hinaus keine besonderen Bestimmungen enthalten, kommen für Studierende mit der Universität Luzern als Heimuniversität die Bestimmungen der jeweils gültigen Stu
- dien- und Prüfungsordnung für die Bachelor- und Masterstufe der Kultur- und Sozial
- wissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern
2 sinngemäss zur Anwendung.
3 Im Fall von Konflikten zwischen Bestimmungen der Partneruniversitäten wird gemäss den in der Kooperationsvereinbarung festgelegten Verfahren und Zuständigkeiten vorge
- gangen.

§ 3

Verliehene Grade
1 Die Partneruniversitäten verleihen bei erfolgreichem Abschluss des Dual Degree die folgenden beiden Titel: a. «Master of Arts in Political Science» (Carleton University), b. «Master of Arts (MA) in Politikwissenschaft der Universität Luzern».
2 Organe

§ 4

Gemeinsamer Steuerungsausschuss der Partneruniversitäten
1 Die Partneruniversitäten schaffen einen gemeinsamen Steuerungsausschuss, in wel
- chem je zwei Vertreterinnen oder Vertreter beider am Dual Degree beteiligten Partneru
- niversitäten vertreten sind.
2 Der gemeinsame Steuerungsausschuss entscheidet gemäss Artikel 7 der Kooperations
- vereinbarung über Angelegenheiten des Dual Degree, welche nicht bereits durch die Ko
- operationsvereinbarung geregelt sind und von welchen beide Partneruniversitäten betrof
- fen sind. Fakultätsversammlung
1 Die Fakultätsversammlung erlässt die Wegleitung zur Studien- und Prüfungsordnung des Dual Degree. Diese präzisiert die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung.
2 SRL Nr.
542a
Nr. 542p
3
3 Zulassungs- und Studienvoraussetzungen

§ 6

Zulassung
1 Die Zulassung zum Dual Degree erfolgt gemäss den gültigen Zulassungsrichtlinien der Universität Luzern und Artikel 6 der Kooperationsvereinbarung, wobei beide Universi
- täten die Zulassung der jeweiligen Heimuniversität akzeptieren.
2 Die Zulassungskriterien der Universität Luzern können in der Wegleitung zum Dual Degree präzisiert werden.

§ 7

Studienplätze
1 Die Universität Luzern kann die Anzahl vergebener Studienplätze beschränken. Die Einzelheiten werden in der Wegleitung geregelt.
4 Studienstruktur

§ 8

Studienbeginn
1 Das Studium kann jeweils zum Herbstsemester begonnen werden.

§ 9

Studiendauer, Aufbau, Umfang und Studiengangssprache
1 Der Dual Degree umfasst 120 ECTS und sieht eine Regelstudienzeit von 4 Semestern vor. Bei Teilzeitstudierenden verlängert sich die Studiendauer entsprechend.
2 Die Studienleistungen an der Universität Luzern berechnen sich nach dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS). Die Umrechnung von kanadischen Credits in ECTS und von ECTS in kanadische Credits erfolgt gemäss Artikel 2 der Ko
- operationsvereinbarung.
3 Die Studiengangssprache ist Englisch. In anderen Sprachen abgehaltene Veranstaltun
- gen können in Ausnahmefällen an den Dual Degree angerechnet werden.

§ 10

Studienanteile
1 Die an den Partneruniversitäten zu erbringenden Studienleistungen richten sich nach Artikel 2 der Kooperationsvereinbarung.
4 Nr. 542p
5 Studienleistungen, Credits und Prüfungen

§ 11

Erwerb und Anrechnung von Credits
1 Credits werden aufgrund erfolgreich erbrachter Studienleistungen erworben.

§ 12

Leistungsnachweise
1 Studierende erhalten für erfolgreich erbrachte Studienleistungen einen Leistungsnach
- weis.
2 Leistungsnachweise enthalten den Titel der Lehrveranstaltung oder schriftlichen Arbeit sowie die Anzahl der erworbenen Credits und das Ergebnis einer allfälligen Prüfung oder schriftlichen Arbeit.

§ 13

Bewertungen
1 Prüfungen, benotete Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten werden mit Noten von 6 bis 1 in ganzen oder halben Noten bewertet. Bei benoteten Lehrveranstaltungen ist eine Gesamtnote für die erbrachten Leistungen zu vergeben.
2 Den einzelnen Noten entsprechen die folgenden Wertungen: Note Wertung
6 ausgezeichnet
5,5 sehr gut
5 gut
4,5 befriedigend
4 genügend
3 ungenügend
2 schwach
1 sehr schwach
3 Unbenotete Lehrveranstaltungen werden mit den Prädikaten «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.

§ 14

Prüfungssprache, Verlängerung der Prüfungsdauer
1 Die Prüfungssprache ist in der Regel Englisch.
2 Auf Antrag kann die Prüferin oder der Prüfer eine andere Prüfungssprache bewilligen. Der Antrag muss spätestens vier Wochen vor der Prüfung schriftlich gestellt werden.
3 Auf Antrag kann der Prüfungsausschuss bei Vorliegen triftiger Gründe die Dauer von Vorlesungsprüfungen verlängern. Die Einzelheiten regelt ein Merkblatt.
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5

§ 15

Bestehen, Nichtbestehen und Wiederholen von Lehrveranstaltungen
1 Bestandene Vorlesungsprüfungen oder Seminarveranstaltungen können nicht wieder
- holt werden.
2 Bei Nichtbestehen des ersten Versuches einer Vorlesungsprüfung muss die Kandidatin oder der Kandidat zum nächstmöglichen Termin zu einer Wiederholungsprüfung (zwei
- ter Versuch) antreten. Es besteht kein Anspruch auf eine unmittelbare Wiederholung. Wird auch der zweite Versuch mit einer Note kleiner als 4 bewertet, gilt die Vorlesung als nicht bestanden. Eine Wiederholung der gleichen Vorlesung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird und nicht der in § 16 beschrie
- bene Sachverhalt eines Studienausschlusses vorliegt. Falls sie nicht angeboten wird, kann sie durch eine äquivalente Vorlesung, d.h. im Sinne der jeweiligen Wegleitungen, ersetzt werden.
3 Eine Wiederholung einer nicht bestandenen Seminarveranstaltung ist möglich, sofern diese zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal angeboten wird. Falls sie nicht angebo
- ten wird, kann sie durch eine äquivalente Seminarveranstaltung, d.h. im Sinne der jewei
- ligen Wegleitungen, ersetzt werden.

§ 16

Studienausschluss
1 Die Anzahl der Credits für Studienleistungen, die im Wiederholungsversuch nicht be
- standen wurden oder aufgrund von Handlungen, die unter § 15 fallen, als nicht bestan
- den gewertet wurden, darf die Summe von 7 nicht übersteigen. Andernfalls erfolgt der endgültige Ausschluss aus der betreffenden Studienrichtung bzw. dem betreffenden Stu
- diengang.
2 Weitere Gründe für einen Studienausschluss sind in § 19 geregelt.

§ 17

Unkorrektheiten bei Prüfungen
1 Es ist insbesondere unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen und zu verwenden, b. fremde Hilfe anzunehmen, c. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, d. die Ruhe im Raum zu stören.
2 Unkorrektheiten haben das Nichtbestehen der Prüfung zur Folge.

§ 18

Schriftliche Arbeiten
1 Eine nicht bestandene schriftliche Arbeit kann innerhalb von sechs Monaten überarbei
- tet und erneut eingereicht werden. Wird die überarbeitete Fassung erneut nicht bestan
- den, ist die Arbeit endgültig abgelehnt.
6 Nr. 542p

§ 19

Plagiate und Ghostwriting
1 Wird eine Studienleistung nicht in allen Teilen selbständig erbracht, oder werden geis
- tige Leistungen anderer Personen nicht oder nicht ausreichend kenntlich gemacht, wird sie als endgültig nicht bestanden gewertet.
2 Bei wiederholter Unkorrektheit oder schwerer Zuwiderhandlung wird die Kandidatin oder der Kandidat von der betreffenden Studienrichtung oder den betreffenden Studien
- richtungen endgültig ausgeschlossen.
3 Wird die Täuschung erst nach Beendigung des Studiums bekannt, kann der verliehene Grad entzogen werden.
6 Masterverfahren und Studienabschluss

§ 20

Masterverfahren
1 Die Durchführung des Masterverfahrens richtet sich nach Artikel 3 der Kooperations
- vereinbarung.
2 Die Begutachtung der Masterarbeit erfolgt durch eine Gutachterin oder einen Gutachter der Universität Luzern und eine Gutachterin oder einen Gutachter der Carleton Universi
- ty. Die Gutachterin oder der Gutachter der Heimuniversität gilt als Erstgutachterin bzw. als Erstgutachter.
3 Als Gutachterinnen und Gutachter der Universität Luzern kommen prüfungsberechtigte Professorinnen und Professoren sowie Dozentinnen und Dozenten der Fakultät mit Ha
- bilitation oder äquivalentem Abschluss in Frage. Die Gutachterinnen und Gutachter der Carleton University werden nach den dortigen Regelungen festgelegt.

§ 21

Gesamtnotenberechnung
1 Die Gesamtnote für das Diplom der Universität Luzern setzt sich wie folgt zusammen:
1. drei benotete politikwissenschaftliche Masterseminararbeiten der Universität Lu
- zern: 3⁄20,
2. drei benotete politikwissenschaftliche Masterseminararbeiten der Carleton Uni
- versity: 3⁄20,
3. Masterarbeit, zehnfach gewichtet: 10⁄20,
4. mündliche Verteidigung der Masterarbeit, vierfach gewichtet: 4⁄20.
Nr. 542p
7

§ 22

Diplom und Diplomzusatz
1 Das Diplom bestätigt den erfolgreichen Abschluss des Dual Degree. Die Diplomverga
- be richtet sich nach Artikel 4 der Kooperationsvereinbarung. Das Diplom vermerkt, dass es sich beim abgeschlossenen Studiengang um einen Dual-Degree-Masterstudiengang handelt, die Bezeichnung des Studiengangs, den vergebenen Grad, den Titel der Master
- arbeit, beide Partneruniversitäten und die Gesamtnote des Abschlusses.
2 Mit dem Diplom wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches detaillierte Anga
- ben zum absolvierten Studium enthält.
3 Das Diplom wird von der Dekanin oder dem Dekan der KSF unterzeichnet.
7 Schlussbestimmungen

§ 23

Gebühren
1 Gemäss Artikel 1 der Kooperationsvereinbarung entrichten Studierende des Dual De
- gree ausschliesslich an der Heimuniversität Studiengebühren.
2 Die Gebühren für Studien, Prüfungen, Diplome, Abschlusszeugnisse und Zertifikate von Studierenden mit Heimuniversität Universität Luzern richten sich nach der Schul
- geldverordnung
3 .

§ 24

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide in Zusammenhang mit dieser Studien- und Prüfungsordnung kann nach den Bestimmungen des Universitätsgesetzes
4 und des Gesetzes über die Verwal
- tungsrechtspflege
5 beim Bildungsdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
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4 SRL Nr.
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5 SRL Nr.
40
8 Nr. 542p Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
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01.08.2018 Erstfassung G 2018-048
Nr. 542p
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
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01.08.2018 Erlass Erstfassung G 2018-048
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