Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen (13)
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Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen

Nr. 13 Verordnung über die elektronische Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bei Abstimmungen vom 13. März 2018 (Stand 15. April 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 35 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988
1 , auf Antrag des Justiz- und Sicherheitsdepartementes, beschliesst:
1 Geltungsbereich

§ 1

1 Die Verordnung gilt für Abstimmungen, bei denen die Stimmzettel elektronisch erfasst und ausgezählt werden.
2 Bewilligung

§ 2

Bewilligungspflicht
1 Zur Einführung der elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln bedarf die Gemeinde der Bewilligung des Justiz- und Sicherheitsdepartementes.
2 Das Bewilligungsgesuch ist dem Justiz- und Sicherheitsdepartement rechtzeitig vor dem erstmaligen Einsatz der technischen Hilfsmittel zur elektronischen Erfassung und Auszählung von Stimmzetteln einzureichen. Dem Gesuch ist das Betriebskonzept beizu
- legen.
1 SRL Nr.
10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2018-023
2 Nr. 13

§ 3

Betriebskonzept
1 Im Betriebskonzept sind insbesondere die technischen und organisatorischen Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sowie die Massnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit aufzuzeigen.
2 Das Justiz- und Sicherheitsdepartement bestimmt die Mindestanforderungen an das Betriebskonzept.
3 Anpassungen des Betriebskonzeptes nach erteilter Bewilligung sind dem Justiz- und Sicherheitsdepartement mitzuteilen.
3 Anforderungen

§ 4

Verantwortlichkeit
1 Die Gemeinde ist für die Einhaltung der Vorschriften gemäss den §§
5 und
6 verant
- wortlich.

§ 5

Gewährleistung der Abläufe
1 Der fehlerfreie Betrieb der technischen Hilfsmittel und die Einhaltung der im Betriebs
- konzept vorgegebenen Abläufe sind zu gewährleisten.
2 Die Abläufe der elektronischen Erfassung und Auszählung der Stimmzettel sind nach jeder Abstimmung zu überprüfen und wenn nötig sind Massnahmen zu ergreifen.
3 Vor und während jeder Abstimmung sind Stichproben von elektronisch erfassten und ausgezählten Stimmzetteln zu erheben und das Ergebnis ist zu überprüfen. Zur Überprü
- fung des Ergebnisses darf nicht das gleiche Verfahren verwendet werden wie zur Erhe
- bung der Stichprobe.
4 Die Grösse der Stichprobe ist in Absprache mit dem Justiz- und Sicherheitsdeparte ment festzulegen.

§ 6

Datensicherheit
1 Die Datensicherheit ist mit geeigneten Massnahmen zu gewährleisten.
2 Die durch die elektronische Erfassung und Auszählung der Stimmzettel erhobenen Da
- ten sind nach der rechtsverbindlichen Feststellung der Abstimmungsergebnisse zu ver
- nichten.
Nr. 13
3
4 Elektronisch lesbare Stimmzettel

§ 7

Beschaffenheit der Stimmzettel
1 Die Abstimmungsfragen der eidgenössischen, der kantonalen und der kommunalen Ab
- stimmungen sind deutlich voneinander getrennt auf einem gemeinsamen Stimmzettel aufzuführen. Sie sind fortlaufend zu nummerieren.
2 Die Abstimmungsfragen des Bundes werden auf dem Stimmzettel an erster Stelle, kantonale Abstimmungsfragen an zweiter Stelle und kommunale Abstimmungsfragen an dritter Stelle aufgeführt.
3 Die amtlich veröffentlichten eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Abstim
- mungsfragen sind auf dem Stimmzettel einschliesslich Hervorhebungen integral zu übernehmen.
4 Den Abstimmungsfragen sind Antwortfelder zum Ankreuzen beizufügen.

§ 8

Genehmigung der Stimmzettel
1 Die elektronisch lesbaren Stimmzettel sind dem Justiz- und Sicherheitsdeparte
- ment spätestens acht Wochen vor dem Abstimmungstag zur Genehmigung einzureichen.

§ 9

Beschaffung der Stimmzettel
1 Elektronisch lesbare Stimmzettel sind von der Gemeinde auf eigene Kosten zu beschaf
- fen.
4 Nr. 13 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
13.03.2018
15.04.2018 Erstfassung G 2018-023
Nr. 13
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
13.03.2018
15.04.2018 Erlass Erstfassung G 2018-023
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