Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissensch... (539k)
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Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern

Nr. 539k Reglement über die wissenschaftliche Integrität in der Forschung und die gute wissenschaftliche Praxis an der Universität Luzern vom 9. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 5 Absätze 2–4 des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1
, auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Gegenstand
1 Gegenstand dieses Reglements sind die Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität sowie der guten wissenschaftlichen Praxis (nachfolgend Grundsätze). Diese betreffen insbesondere die inhaltliche Ausrichtung von Planung, Durchführung, Veröffentlichung und Begutachtung von Forschungsarbeiten.

§ 2

Geltungsbereich
1 Dieses Reglement gilt für alle wissenschaftlich tätigen Personen, eingeschlossen die Studierenden sowie das administrative und technische Personal der Universität Luzern.
2 Im Rahmen der nationalen und internationalen Forschungszusammenarbeit können ab
- weichende Regelungen gelten, beispielsweise bezüglich der Autorenschaft. Die Grund
- sätze der wissenschaftlichen Integrität und guten wissenschaftlichen Praxis sind aber stets zu beachten.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2015 356
2 Nr. 539k
3 Bei Plagiaten von Studierenden und Doktorierenden gelten die Verfahrenswege und Massnahmen des Merkblatts «Plagiate».

§ 3

Grundsätze der wissenschaftlichen Integrität und wissenschaftlichen Praxis
1 Wahrhaftigkeit und selbstkritisches Verhalten sind für ein wissenschaftlich integres Verhalten unverzichtbar. Forscherinnen und Forscher sind zur Offenheit und Transpa
- renz gegenüber den Mitgliedern ihrer Forschungsgruppe und zum selbstkritischen Dia
- log mit der Wissenschaftsgemeinschaft und der Öffentlichkeit verpflichtet.
2 Alle an einem Forschungsprojekt mitarbeitenden Personen sind verantwortlich für die Korrektheit der von ihnen erhobenen Daten.
3 Interessenkonflikte im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt sind von allen Beteiligten der Projektleitung und den eventuell vorhandenen Geldgebern mitzuteilen. Interessenkonflikte der Projektleitung sind zusätzlich der Rektorin oder dem Rektor of
- fenzulegen.
2 Forschungsprojekte

§ 4

1 Die Forschenden sind frei, ihre Forschungsziele und -methoden zu wählen. Ausgenom
- men davon sind ethisch nicht vertretbare Forschungsziele oder -methoden oder solche, die möglicherweise schädliche Auswirkungen auf Individuen, Gesellschaft oder Umwelt haben und durch den erwarteten Nutzen des Forschungsprojekts nicht gerechtfertigt wer
- den können. Ebenso sind die Forschungsprojekte frei von überzogenen Zielsetzungen und unbegründeten Behauptungen zur wissenschaftlichen Relevanz.
2 Damit Forschung intersubjektiv überprüft werden kann und Daten auch nach anderen Gesichtspunkten analysiert werden können, sind alle Daten (inkl. Rohdaten) vollständig, klar und genau zu dokumentieren sowie nach Erscheinen der Publikation der For schungserkenntnisse auf Nachfrage zugänglich zu machen, sofern dem nicht der Ver
- trauensschutz entgegensteht.
3 Die Projektleitung ist für die adäquate Aufbewahrung, die Zugänglichkeit und die Ein
- haltung des Datenschutzes und der Archivierungsvorschriften der Universität Luzern verantwortlich.
4 Forschungsdaten, welche im Rahmen von Forschungsprojekten an der Universität Lu
- zern erarbeitet wurden, bleiben grundsätzlich Eigentum der Universität Luzern.
Nr. 539k
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3 Publikationen

§ 5

1 Forschungserkenntnisse sollen grundsätzlich der Öffentlichkeit unvoreingenommen und vollständig zugänglich gemacht werden, soweit keine Interessen der Geheimhaltung oder vertragliche Verpflichtungen der Veröffentlichung entgegenstehen. Publikationen sind das primäre Medium.
2 Als Autorin oder als Autor ist aufzuführen, wer durch persönliche wissenschaftliche Arbeit einen wesentlichen Beitrag zur Planung, Durchführung, Auswertung oder Kontrolle der Forschungsarbeit geleistet hat. Personen, welche keinen Beitrag im oben beschriebenen Sinn geleistet haben, dürfen nicht als Autorin oder Autor aufgeführt wer
- den.
3 Grundsätzlich übernimmt die Hauptautorin oder der Hauptautor die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Publikation. Die weiteren Autoren sind verantwortlich für die Richtigkeit jener Aussagen, die sie selber zur Publikation beigetragen haben oder aufgrund ihres Wissens überprüfen können. Wo keine Hauptautorschaft vorliegt, tragen alle Autoren gleichermassen die Verantwortung.
4 Die Quellen, die für die Forschung verwendet werden, müssen in der Publikation zitiert werden.
5 Bei der Publikation von Forschungsarbeiten, die teilweise oder vollständig an der Uni
- versität Luzern ausgeführt wurden, ist die Universität Luzern als Institution anzugeben.
4 Begutachtungen

§ 6

1 Gutachterinnen und Gutachter a. verfassen Gutachten vorurteilsfrei, fundiert, sachlich, konstruktiv und terminge
- recht; b. machen keinen sachfremden Gebrauch von vertraulichen Informationen, die ihnen im Rahmen ihrer Gutachtertätigkeit zugänglich sind; c. behandeln alle Informationen als vertraulich.
2 Besteht bei der wissenschaftlichen Gutachtertätigkeit ein Interessenkonflikt (beispiels
- weise ein Gutachten zu einer Arbeit in direkter Konkurrenz zur eigenen Arbeit), ist die
- ser dem Auftraggebenden offenzulegen.
4 Nr. 539k
5 Vorgehen bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

§ 7

Allgemeines
1 Besteht Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten, kann bei der Integritätsbeauf
- tragten oder beim Integritätsbeauftragten Anzeige erstattet werden.
2 Bei einfachen Fällen und geringen Verstössen gegen die Integrität kann die oder der In
- tegritätsbeauftragte die Ermittlungen alleine durchführen. Bei komplexen Fällen und groben Verstössen ist eine mit dem Gegenstand fachlich vertraute Zweitperson beizuzie
- hen.
3 Die oder der Integritätsbeauftragte wird von der Rektorin oder dem Rektor ernannt. Ist die Rektorin oder der Rektor in den Fall involviert oder besteht ein offensichtlicher In
- teressenkonflikt, ernennt die Präsidentin oder der Präsident des Universitätsrates eine ausserordentliche Integritätsbeauftragte oder einen ausserordentlichen Integritätsbeauf
- tragten.

§ 8

Entscheid
1 Die von der oder dem Integritätsbeauftragten geführten Verfahren werden durch be
- gründeten und mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Entscheid der Rektorin oder des Rektors abgeschlossen.
2 Die Rektorin oder der Rektor teilt ihren oder seinen Entscheid der betroffenen Person und der Person, welche Anzeige erstattet hat, schriftlich mit.
3 Über eine allfällige Information der Öffentlichkeit entscheidet die Rektorin oder der Rektor.
4 Ist die Rektorin oder der Rektor in den Fall direkt involviert, wird das Verfahren durch einen Entscheid des Universitätsrates abgeschlossen. Besteht für die Rektorin oder den Rektor ein offensichtlicher Interessenkonflikt, wird das Verfahren durch einen Entscheid der Stellvertretung der Rektorin oder des Rektors abgeschlossen.

§ 9

Sanktionierung
1 Die Sanktionierung des Fehlverhaltens richtet sich nach dem für die Universität Luzern geltenden Recht und den von ihr vorgesehenen Massnahmen
2 .
2 u.a. Gesetz über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001; Merk
- blatt «Plagiate», Prävention und Massnahmen der universitären Lehrkommission (ULEKO) vom 5. Juni
2008 für Studierende und Doktorierende
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6 Verfahrensgrundsätze und Rechtspflege

§ 10

Allgemeines
1 Die von einem Entscheid nach § 8 betroffene Person ist vorgängig anzuhören. Sie kann eine Vertrauensperson oder einen Rechtsbeistand beiziehen.
2 Es gilt der Grundsatz der Schriftlichkeit. Es werden Protokolle geführt.
3 Sämtliche Akten sind in einem fallbezogenen Dossier abzulegen und entsprechend auf
- zubewahren.
4 Für alle am Verfahren Beteiligten gilt Vertraulichkeit, insbesondere für die Person, wel
- che Anzeige erstattet hat.
5 Die Universität Luzern sorgt für Schutz vor allfälligen Repressalien oder Benachteili
- gungen für involvierte Personen.

§ 11

Unabhängigkeit
1 Im Verfahren dürfen keine Personen mitwirken, die aufgrund von Verwandtschaft, en
- ger Freundschaft oder Feindschaft, ehemaliger oder aktueller Konkurrenzsituation, fi
- nanzieller oder organisatorischer Abhängigkeit oder aus anderen Gründen gegenüber der betroffenen Person, der Person, die Anzeige erstattet hat, oder gegenüber anderen direkt oder indirekt involvierten Personen und Institutionen als befangen erscheinen.
2 Sowohl der betroffenen Person wie auch der Person, welche Anzeige erstattet hat, wird zu Beginn des Verfahrens die personelle Zusammensetzung der am Verfahren und am Entscheid mitwirkenden Personen mitgeteilt.
3 Es steht ihnen offen, befangene Personen abzulehnen. Über Ablehnungsbegehren ent
- scheidet die Rektorin oder der Rektor. Richtet sich das Begehren gegen die Rektorin oder den Rektor, entscheidet darüber der Universitätsrat. Ist das Begehren berechtigt, wird die Instanz neu zusammengesetzt.

§ 12

Anwendbares Verfahrensrecht
1 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechts
- pflege vom 3. Juli 1972
3 .

§ 13

Beschwerde
1 Gegen den Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 Beschwerde geführt werden.
3 SRL Nr.
40
4 SRL Nr.
40
6 Nr. 539k
7 Schlussbestimmung

§ 14

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
Nr. 539k
7 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
09.12.2015
01.01.2016 Erstfassung G 2015 356
8 Nr. 539k Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
09.12.2015
01.01.2016 Erlass Erstfassung G 2015 356
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