Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefa... (413.572.2)
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Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF an der Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur

1 Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
413.572.2
1. 4. 05 - 48 Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF an der Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (vom 20. Dezember 2004)
1 Die Bildungsdirektion beschliesst: A. Allgemeines
Ausbildungs
-
verlauf

§ 1.

Die Diplomausbildung zur Pfle gefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert drei Jahre. Jedes Ausbildungsjahr besteht aus einem theoretischen und einem praktischen Lernbereich von jeweils sechs Monaten Dauer. Der Lernbereich Training und Transf er umfasst 45 Tage und ist zu gleichen Teilen Bestandteil des Lernbereichs Theorie und des Lern bereichs Praxis.
Lernbereich
Theorie

§ 2.

Der Lernbereich Theorie gliedert sich in Basis-, Pflegefeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule.
Lernbereich
Praxis

§ 3.

Der Lernbereich Praxis besteh t aus jeweils einem Praktikum von 22 Wochen. Jedes Praktikum fi ndet in einem anderen Pflegefeld statt. B. Promotion
Allgemeine
Bestimmungen

§ 4.

Jeder Lernbereich wird mit ei ner Promotion abgeschlossen. Die Beurteilung beruht auf den Ausbildungszielen der Bestimmun gen für die Ausbildung zur dipl. Pf legefachfrau oder zum dipl. Pflege fachmann des Schweizerischen Roten Kreuzes. Die Kriterien werden den Studierenden vorgän gig bekannt gegeben.
Bewertungs
-
massstab

§ 5.

Die Beurteilung der Leistungen im Lernbereich Theorie beruht auf folgende r Bewertungsskala: «Ziele erreicht»: Leistung ents pricht mindestens den Grundanfor derungen. «Ziele nicht erreicht»: Leistung entspricht den Grundanforderungen nicht.
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413.572.2 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF Die Beurteilung der Leistungen im Lernbereich Prax is basiert auf folgender Bewertungsskala: «Ausbildungsziele erreic ht»: Leistung entspr icht mindestens den Grundanforderungen. «Ausbildungsziele nich t erreicht»: Leistung entspricht den Grund
- anforderungen nicht. Lernbereich Theorie

§ 6.

Die Qualifikation im Lernbereich Theorie erfolgt im ersten Ausbildungsjahr über den Abschluss von vier, im zw eiten und im drit
- ten Ausbildungsjahr von fünf durch die Studierenden vor Beginn des jeweiligen Lernbereichs bezeichneten Module. Bei jeder Qualifikation müssen mindestens zwei der promotions
- relevanten Module unterschi edlichen Typs gemäss §
2 sein. Lernbereich Praxis

§ 7.

Die Qualifikation im Lernbere ich Praxis erfolgt über eine summative schriftliche Beurteil ung der Kompetenzen gemäss den Bestimmungen für die Ausbildung zu r dipl. Pflegefachfrau oder zum dipl. Pflegefachmann des Schw eizerischen Roten Kreuzes. Die Qualifikation wird am Ende des Lernbereichs in Form eines schriftlichen Berichts von den je weiligen Bezugspe rsonen der Studie
- renden und in der Verantwortung der Praktikumsinsti tution erstellt. Der Bericht enthält einen Promot ionsantrag zuha nden der Schule. Können sich die Schule und die Praktikumsinsti tution bei der Beurteilung der Studierenden nicht ei nigen, wird eine Differenzberei
- nigung durchgeführt. Wird keine Eini gung erzielt, setz t die Schule die Einstufung endgültig fest. Qualifikation im Lernbereich Training und Transfer

§ 8.

Die Qualifikation im Lernbereic h Training und Transfer ist integraler Bestandteil des Lernbereichs Theori e und des Lernbereichs Praxis. Es wird keine separate Qualifikation durchgeführt. C. Promotionsentscheide Bedingungen

§ 9.

Voraussetzungen für die Promot ion sind der Besuch aller Module des jeweiligen Lernbereichs und genügende Qualifikationen gemäss §
5. Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten

§ 10.

Wegen entschuldigter Abwese nheit nicht abgelegte Quali
- fikationen gemäss §
6 sind an einem von der Sc hulleitung festzusetzen
- den Termin nachzuholen.
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1. 4. 05 - 48
Wiederholung
von Modul
-
abschlüssen oder
Lernbereichen

§ 11.

Jeder Modulabschluss nach §
6 kann einmal wiederholt werden. Werden die Promotionsbedi ngungen nicht erfüllt, muss der Lernbereich wiederholt werden. Jedes Semester kann höchstens einmal wiederholt werden.
Unregelmässig
-
keiten

§ 12.

Wer unentschuldigt nicht zu ei ner Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund ni cht vollständig ablegt oder uner laubte Hilfsmittel verwendet, ha t die Prüfung nicht bestanden.
Auflösung des
Ausbildungs
-
verhältnisses

§ 13.

Das Ausbildungsverhä ltnis ist aufzulösen, wenn die Promo tionsbedingungen nach der Wied erholung nicht erfüllt werden. D. Abschlussbeurteilung
Zulassung zur
Diplomprüfung

§ 14.

Die Zulassung zur Diplomprüf ung setzt den Abschluss des fünften Semesters voraus.
Diplomprüfung

§ 15.

Die Diplomprüfung setzt si ch wie folgt zusammen: a) Diplomarbeit, b) Praktikumsqualifikation, c) Fachgespräch.
Diplomarbeit

§ 16.

Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein kom plexes Pflegethema umfassend b earbeiten und eigene Erfahrungen mit einbringen können. Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Krite rien, die den Studierenden vorgän gig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.
Praktikums
-
qualifikation

§ 17.

Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxiseinsatz bildet den praktischen Abschluss des Studi ums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend bearbei ten und eigene Erfahrun gen mit einbringen können. Die Studierenden werden anha nd eines konkreten und überprüf baren Kompetenzenkata logs beurteilt. Die Beurteilung wird durch zwei Expertinnen ode r Experten der Praktikumsinstitutionen vorgenommen. Sie entscheiden einvernehm lich und protokollieren ihren Entscheid.
Fachgespräch

§ 18.

Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang mit anderen Pflegefeldern hers tellen können.
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413.572.2 Promotionsordnung – Pflegefachf rau HF / Pflegefachmann HF Das Fachgespräch dauert 30 Minu ten und wird durch mindestens je eine Expertin oder einen Expert en der Schule und der Praxis durch
- geführt. Sie bewerten einvernehm lich und protokollieren ihren Ent
- scheid. Wiederholung der Diplom prüfung

§ 19.

Wer die Diplomprüfung nicht be standen hat, kann folgende alternative Wiederholungsm öglichkeiten wählen: a) einmalige Wiederholung von Di plomarbeit oder Fachgespräch ohne Verlängerung de r Ausbildungszeit, b) einmalige Wiederholung von Dipl omarbeit und Fachgespräch nach zusätzlicher Ausbildungszeit, c) einmalige Wiederholung de s Abschlusspraktikums. Ist das Resultat der Diplomprüfung oder eine s Teils derselben zum zweiten Mal ungenügend, ist die Di plomprüfung definitiv nicht bestan
- den und das Ausbildungsver hältnis wird aufgelöst. Unregelmässig keiten

§ 20.

Im Falle von Unregelmässigk eiten an der Diplomprüfung gilt §
12 sinngemäss. Diplomausweis

§ 21.

Das Schweizerische Rote Kr euz registriert und gegenzeich
- net das Diplom gemäss Art. 75 der Verordnung über die Berufsbildung
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. Zusätzlich zum Diplom stellt die Schule den St udierenden eine Bestätigung aus, welche Aufschlu ss über die absolvierte Ausbildung mit ihren Schwerpunkten gibt. E. Promotionskommission Zuständigkeit

§ 22.

Die Promotionskommi ssion entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere bei ungenügender Leistung, über Wieder
- holung eines Moduls bz w. Lernbereichs oder die Auflösung des Aus
- bildungsverhältnisses, sowie über das Besteh en oder Nichtbestehen der Diplomprüfung. Zusammen setzung

§ 23.

Die Promotionskommission um fasst drei bis fünf Mit
- glieder. Ihr gehören in der Regel an: a) die Schulleitung, b) zwei Fachpersonen de r Bereichs Pädagogik, c) zwei Vertretungen der Praktikumsinstitutionen. Die Promotionskommi ssion konstituiert sich selber. Die Mitglieder der Promotions kommission werden gemäss kanto
- nalen Vorgaben entschädigt.
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Sitzungen

§ 24.

Die Promotionskommi ssion tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungen fest.
Beschlüsse

§ 25.

Die Mitglieder der Promoti onskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Promotionskom mission ist beschlussfäh ig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fa sst ihre Beschlüsse mit dem ein fachen Mehr der Stimmen. Bei Stim mengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid. Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für ei nen Zirkularbeschluss ist die Zu stimmung aller Mitglieder erforderlich. Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse und Präsidialverfü gungen informiert wird.
Protokoll

§ 26.

Über die Sitzungen wird ei n Protokoll geführt, das ins besondere die Besc hlüsse enthält. Das Protokoll wird der Präsiden tin oder dem Präsidenten der Schulkommission zugestellt. F. Rechtsmittel und Inkrafttreten
Rekurs

§ 27.

Entscheide der Promotions kommission können nach Mass gabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
2 innert 30 Tagen nach der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.
Inkrafttreten

§ 28.

Diese Promotionsordnung tritt rückwirkend auf den 18. Ok tober 2004 in Kraft.
1 OS 60, 34 .
2
175.2 .
3 SR 412.101 .
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