Studien- und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Hauptfach-Ne... (541k)
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Studien- und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Hauptfach-Nebenfach-Studium der Theologischen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 541k Studien- und Prüfungsordnung Bachelor- und Masterstudiengang Theologie als Hauptfach-Nebenfach-Studium der Theologischen Fakultät der Universität Luzern * vom 26. Juni 2013 (Stand 1. Februar 2018) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Präambel
1 Die vorliegende Studien- und Prüfungsordnung bezieht sich auf die Rahmenstudien
- ordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom
24. April 2013
2 .

§ 2

Geltungsbereich
1 Die Studien- und Prüfungsordnung regelt in Abhängigkeit von der Rahmenstudienord
- nung der Fakultät den Bachelor- und den Masterstudiengang in Theologie als Haupt
- fach-Nebenfach-Studium an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
541i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 321
2 Nr. 541k

§ 3

Verliehene Titel und Diplome
1 Der Titel «Bachelor of Theology (BTh) der Universität Luzern» bescheinigt den erfolg
- reichen Abschluss des Bachelor-Studienganges, der Titel «Master of Theology (MTh) der Universität Luzern» bescheinigt den erfolgreichen Abschluss des Master-Studien
- ganges.

§ 4

Fächer und Fächergruppen
1 Die Studiengänge orientieren sich an folgenden Fächern und Fächergruppen: a. Philosophie, b. Fächergruppe 1 (biblisch-historischer Schwerpunkt): Exegese des Alten Testa ments, Exegese des Neuen Testaments, Judaistik, Kirchengeschichte, Patrologie, c. Fächergruppe 2 (systematischer Schwerpunkt): Fundamentaltheologie, Dogmatik, Theologische Ethik, d. Fächergruppe 3 (praktischer Schwerpunkt): Kirchenrecht / Staatskirchenrecht, Li
- turgiewissenschaft, Pastoraltheologie / Homiletik, Religionspädagogik / Kateche
- tik.
2 Zulassungsvoraussetzungen

§ 5

Immatrikulationsberechtigung
1 Die Zulassung zum Bachelorstudium Theologie regelt § 15 der Rahmenstudienord nung.
2 Zum Masterstudium Theologie wird zugelassen, wer über ein Bachelordiplom Theolo
- gie im Sinne der Bologna-Deklaration verfügt. Studienbewerberinnen und -bewerber mit einem äquivalenten Bachelordiplom werden auf Antrag der Studienleiterin oder des Stu
- dienleiters zugelassen. Es können Auflagen bis zum Umfang von 60 Credits auferlegt werden.

§ 6

Kenntnisse in anderen Sprachen
1 Studierende des Bachelorstudiums haben genügende Kenntnisse in den alten Sprachen Latein, Griechisch und Bibelhebräisch oder Modernhebräisch nachzuweisen.
2 Die erforderlichen Kenntnisse in zwei der in Absatz 1 genannten Sprachen können im Verlauf des Bachelorstudiums und in der dritten Sprache im Masterstudium an der Fa
- kultät nachgeholt werden.
3 Studierende, die nicht zweimal «Theologie» als Nebenfächer belegen, sind von der dritten Sprache befreit.
Nr. 541k
3
4 Nachzuholende Kenntnisse werden zur Auflage gemacht. Der Umfang der Standard
- auflagen wird in der Wegleitung umschrieben. Die Studienleiterin oder der Studienleiter entscheidet über die Äquivalenz oder die Anrechnung von anders erworbenen Kenntnis
- sen in diesen Bereichen.
5 Die erworbenen Credits aus den oben genannten Sprachkursen werden nicht für das Studium angerechnet. Werden zusätzliche Sprachkurse belegt, können deren Credits im Wahlbereich angerechnet werden.
3 Prüfungen und Seminararbeiten

§ 7

Prüfungen
1 Im Studiengang wird zwischen benoteten Prüfungen, schriftlichen Seminararbeiten so
- wie unbenoteten Leistungsnachweisen unterschieden.
2 Dauer und Zeitpunkt der Prüfungen sind in der Wegleitung zur Rahmenstudienordnung umschrieben. *
3 Die unbenoteten Leistungsnachweise können mündlich oder schriftlich verlangt wer
- den. Die zur Wahl stehenden Modi und das Vorgehen sind in der Wegleitung zur vorlie
- genden Studien- und Prüfungsordnung näher beschrieben.

§ 8

Kirchliche Expertinnen und Experten
1 Bei mündlichen Prüfungen können kirchliche Expertinnen und Experten Einsitz neh
- men.
2 Gemäss der Vereinbarung zwischen dem Bischof von Basel und dem Regierungsrat des Kantons Luzern vom 8. November 2005 werden kirchliche Expertinnen und Experten durch den Bischof von Basel oder die Kantone des Basler Bistumskonkordats ernannt.
4 Nr. 541k
4 Bachelorstudium als Hauptfach-Nebenfach- Studium
4.1 Allgemeines

§ 9

Studienziel
1 Das Bachelorstudium vermittelt eine solide Grundlage im Bereich der wissenschaftli
- chen Theologie. Das Bachelordiplom bildet sowohl die notwendige Voraussetzung für ein Masterstudium in Theologie als auch eine Basis für die Weiterbildung in einem anderen Hochschulfach oder für eine Berufsausbildung.

§ 10

Umfang
1 Das Bachelorstudium umfasst Studienleistungen im Umfang von 180 Credits (Cr). Es ist aufgegliedert in das Hauptfach Theologie (130 Cr) und ein frei wählbares Nebenfach (50 Cr). Das Hauptfach Theologie setzt sich zusammen aus einem Einführungsjahr und weiteren Studienleistungen.
4.2 Studienleistungen Bachelorstudium Hauptfach Theologie

§ 11

Einführungsjahr: Ziel
1 Das Einführungsjahr als Teil des Bachelorstudiums vermittelt methodische und inhalt
- liche Grundlagen als Einstieg ins Bachelorstudium.

§ 12

Einführungsjahr: Studienleistungen
1 Im Einführungsjahr müssen folgende Fächer belegt und die angegebene Zahl von Cre
- dits erworben werden: a. Theologische Grundlegung:
6 Cr
1. Grundkurs «Theologische Propädeutik» (2 Cr)
2. Proseminar «Einführung ins wissenschaftliche Arbeiten» (4 Cr) b. Einleitung Exegese AT oder NT
3 Cr c. Einführung in die Judaistik
2 Cr d. Einführung in das Kirchenrecht und Staatskirchenrecht
2 Cr e. Einführung in die Pastoraltheologie
2 Cr f. Einführung in die Philosophie
2 Cr
2 Die Credits werden für das Bachelorstudium gemäss § 13 angerechnet.
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5
3 Es können weitere Studienleistungen im Umfang von maximal 43 Credits erbracht und für das Bachelorstudium gemäss § 13 angerechnet werden.
4 Der Nachweis der Credits gemäss Absatz 1 ist Bedingung für die Weiterführung des Bachelorstudiums. Ausnahmefälle regelt der Studienleiter oder die Studienleiterin.

§ 13

Nachzuweisende Credits
1 Im Bachelorstudiengang müssen folgende Fächer belegt und die angegebene Zahl von Credits erworben werden: a.
6 Cr: in Theologischer Grundlegung b.
15 Cr: in Philosophie c.
8 Cr: in Altem Testament d.
8 Cr: in Neuem Testament e.
5 Cr: in Judaistik f.
7 Cr: in Kirchengeschichte g.
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 1 oder in Philosophie h.
5 Cr: in Fundamentaltheologie i.
7 Cr: in Dogmatik j.
7 Cr: in Theologischer Ethik k.
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 2 l.
5 Cr: in Kirchenrecht / Staatskirchenrecht m.
5 Cr: in Liturgiewissenschaft n.
5 Cr: in Pastoraltheologie o.
5 Cr: in Religionspädagogik / Katechetik p.
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 3 q.
2 Cr: in Religionswissenschaft r.
2 Cr: in Theologie der Spiritualität s.
1 Cr: in (Religions-)Psychologie t.
28 Cr: im Wahlbereich
2 Die ersten 2 Credits in den Fächern gemäss Absatz 1b–p müssen jeweils in Vorlesun
- gen oder Proseminaren erworben werden. Die Absätze 1g, k und p sind davon ausge
- nommen.
3 In jeder Fächergruppe (Abs. 1c–f, h–j und l–o) ist in mindestens zwei verschiedenen Fächern je eine benotete Prüfung in einer Vorlesung zu bestehen. Hinzu kommt ver
- pflichtend eine benotete Prüfung in Philosophie.
4 Wird mehr als eine Note pro Fach erarbeitet, gilt deren Durchschnitt als Note des Fa
- ches.
5 Überzählige Credits in den Fächern gemäss Absatz 1b–s können für den Wahlbereich gemäss Absatz 1t angerechnet werden.
6 Von den Credits gemäss Absatz 1t können bis zu 6 Credits an den anderen Fakultäten der Universität Luzern oder an einer anderen Luzerner Hochschule erworben werden. Auflagen dieser Institutionen bleiben vorbehalten.
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§ 14

Lehrveranstaltungen und schriftliche Arbeiten
1 In den Fächern Altes Testament und Neues Testament muss das biblische Proseminar «Einführung in die Methoden der Exegese» belegt werden. Der Anrechnungsmodus ist in der Wegleitung geregelt.
2 Es müssen mindestens zwei Hauptseminare belegt und mit schriftlicher Arbeit abge
- schlossen werden. Diese Arbeiten müssen in verschiedenen Fächergruppen gemäss § 4 geschrieben werden. Zur Wahl steht auch das Fach Philosophie. Studierende ohne Philo
- sophie-Matura, die nicht das Nebenfach Philosophie studieren, müssen eine der schriftli
- chen Arbeiten im Fach Philosophie verfassen.

§ 15

Nebenfach
1 Das Hauptfach Theologie im Bachelorstudium kann mit den Nebenfächern Theologie, Ethik und Judaistik sowie mit frei wählbaren Nebenfächern ausserhalb der Theologi schen Fakultät kombiniert werden.
2 Für Nebenfächer, die an einer andern Fakultät oder universitären Hochschule belegt und abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen und die Studienordnung der jewei
- ligen Fakultät oder universitären Hochschule.
3 Abgeschlossene universitäre Hochschulstudien können als Nebenfach angerechnet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung aufgrund eines schriftli
- chen Antrags und der vorgelegten Unterlagen.

§ 16

Abschluss
1 Das Bachelorstudium kann abschliessen, wer im Hauptfach Theologie alle Anforderun
- gen gemäss den §§ 12–14 erfüllt hat, das Nebenfach erfolgreich abgeschlossen und all
- fällige Ergänzungsstudien gemäss § 6 vollständig absolviert hat sowie im Abschlussse
- mester und während mindestens eines weiteren Semesters an der Universität Luzern im
- matrikuliert war.
2 Die Gesamtnote des Hauptfachs Theologie berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den Noten der Proseminararbeiten und den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten.
3 Die Gesamtnote des Bachelorabschlusses setzt sich zu 75 Prozent aus der Gesamtnote des Hauptfachs Theologie und zu 25 Prozent aus der Gesamtnote des Nebenfachs zu
- sammen.
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7
5 Masterstudium als Hauptfach-Nebenfach-Studium
5.1 Allgemeines

§ 17

Studienziel
1 Mit dem bestandenen Masterabschluss weist die Kandidatin oder der Kandidat nach, dass sie oder er sich qualifizierte methodische und fachliche Qualifikationen angeeignet hat, welche für eine kompetente und verantwortungsvolle Tätigkeit in Kirche, Gesell
- schaft, Wirtschaft oder Verwaltung erforderlich sind und welche die Voraussetzungen für die theologische Weiterbildung und für die wissenschaftliche Forschung in der Theolo
- gie darstellen.

§ 18

Umfang
1 Das Masterstudium umfasst Studienleistungen im Umfang von 120 Credits. Es ist auf
- gegliedert in das Hauptfach Theologie (70 Cr) und ein frei wählbares Nebenfach (50 Cr). V. 2. Studienleistungen Masterstudium Hauptfach Theologie

§ 19

Nachzuweisende Credits
1 Im Masterstudiengang müssen folgende Fächer belegt und die angegebene Zahl von Credits erworben werden: a.
3 Cr: in Altem Testament b.
3 Cr: in Neuem Testament c.
2 Cr: in Judaistik d.
3 Cr: in Kirchengeschichte e.
3 Cr: in Patrologie f.
2 Cr: in Fundamentaltheologie g.
3 Cr: in Dogmatik h.
3 Cr: in Theologischer Ethik i.
2 Cr: in Kirchenrecht / Staatskirchenrecht j.
2 Cr: in Liturgiewissenschaft k.
2 Cr: in Pastoraltheologie l.
2 Cr: in Religionspädagogik / Katechetik m.
1 Cr: in Ökumenischer Theologie n.
1 Cr: in Missionswissenschaft o.
2 Cr: in Kairos-Theologie (Theologische Gender Studies) p.
2 Cr: in (Religions-)Soziologie
8 Nr. 541k q.
20 Cr: durch die Masterarbeit r.
5 Cr: durch die Masterprüfung s.
9 Cr: im Wahlbereich
2 Von den Fächern gemäss Absatz 1a–e, f–h und i–l müssen je mindestens zwei durch eine benotete Prüfung in einer Vorlesung bestanden werden. Eine der beiden benoteten Prüfungen der Fächergruppe 2 (Abs. 1f–h) muss in Dogmatik absolviert werden.
3 Wird mehr als eine Note pro Fach erarbeitet, gilt deren Durchschnitt als Note des Fa
- ches.
4 Überzählige Credits in den Fächern gemäss 1a–p können für den Wahlbereich gemäss Absatz 1s angerechnet werden.
5 Von den Credits gemäss Absatz 1s können bis zu 3 Credits an den anderen Fakultäten der Universität Luzern oder an einer anderen Luzerner Hochschule erworben werden. Auflagen dieser Institutionen bleiben vorbehalten.

§ 20

Schriftliche Arbeiten und Masterprüfung
1 Neben der Masterarbeit ist in einem Hauptseminar eine weitere schriftliche Arbeit zu verfassen. Dafür stehen die Fächer gemäss § 4 zur Verfügung sowie Philosophie. Die Fächer, in denen im Bachelorstudium Theologie eine Hauptseminararbeit gemäss § 14 Absatz 2 angerechnet worden ist, sind nicht mehr wählbar.
2 Die Masterprüfung ist im letzten Jahr des Masterstudienganges abzulegen. Die vorheri
- ge Fertigstellung der Masterarbeit ist keine Bedingung dafür. Mit der Masterprüfung weist sich die Studentin, der Student über die Fähigkeit aus, ein Thema fächerübergrei
- fend und vernetzt argumentativ zu bearbeiten. Ausführende Bestimmungen zur Master
- prüfung finden sich in der Wegleitung zur vorliegenden Studien- und Prüfungsordnung.

§ 21

Nebenfach
1 Das Hauptfach Theologie im Masterstudium kann mit den Nebenfächern Theologie, Ethik und Judaistik sowie mit frei wählbaren Nebenfächern ausserhalb der Theologi schen Fakultät kombiniert werden.
2 Für Nebenfächer, die an einer andern Fakultät oder universitären Hochschule belegt und abgeschlossen werden, gelten die Anforderungen und die Studienordnung der jewei
- ligen Fakultät oder universitären Hochschule.
3 Abgeschlossene Hochschulstudien können als Nebenfach angerechnet werden. Die Studienleitung entscheidet über die Anrechnung aufgrund eines schriftlichen Antrags und der vorgelegten Unterlagen.
Nr. 541k
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§ 22

Abschluss
1 Das Masterstudium kann abschliessen, wer im Hauptfach Theologie alle Anforderun
- gen gemäss den §§ 19 und 20 erfüllt hat, das Nebenfach erfolgreich abgeschlossen hat sowie im Abschlusssemester und während mindestens eines weiteren Semesters an der Universität Luzern immatrikuliert war.
2 Die Gesamtnote des Hauptfachs Theologie berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten und der fünffach gewichteten Note der Masterarbeit.
3 Die Gesamtnote des Masterabschlusses setzt sich zu 60 Prozent aus der Gesamtnote des Hauptfachs Theologie und zu 40 Prozent aus der Gesamtnote des Nebenfachs zu
- sammen.
6 Nebenfächer
6.1 Allgemeines

§ 23

Grundsatz
1 Die Nebenfächer können sowohl für das Bachelorstudium als auch für das Masterstudi
- um der Fakultät oder universitären Hochschule gewählt werden.

§ 24

Umfang
1 Für den Abschluss eines Nebenfaches sind 50 Credits nachzuweisen.

§ 25

Abschluss
1 Das Nebenfach kann abschliessen, wer alle Anforderungen des Nebenfachs erfüllt hat und während mindestens zwei Semestern für das Studium an der Fakultät angemeldet war.
2 Die Gesamtnote des Nebenfachabschlusses berechnet sich als Durchschnitt aus allen Fächernoten, den Noten der Proseminararbeiten und den doppelt gewichteten Noten der Hauptseminararbeiten.
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6.2 Theologie

§ 26

Studienziel
1 Wer Theologie im Nebenfach studiert hat, verfügt über basale Fachkenntnisse im Fach
- bereich Theologie. Absolventinnen und Absolventen können sich mit theologischen Fra
- gestellungen auseinandersetzen und dabei kirchliche, zwischenkirchliche, interreligiöse und gesellschaftliche Zusammenhänge einbeziehen.

§ 27

Nachzuweisende Credits
1 Im Nebenfachstudiengang Theologie müssen folgende Fächer belegt und die angegebe
- ne Zahl von Credits erworben werden: a.
3 Cr: in Philosophie b.
2 Cr: in Altem Testament c.
2 Cr: in Neuem Testament d.
2 Cr: in Judaistik e.
2 Cr: in Kirchengeschichte f.
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 1 oder in Philosophie g.
2 Cr: in Fundamentaltheologie h.
2 Cr: in Dogmatik i.
2 Cr: in Theologischer Ethik j.
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 2 k.
2 Cr: in Kirchenrecht / Staatskirchenrecht l.
2 Cr: in Liturgiewissenschaft m.
2 Cr: in Pastoraltheologie n.
2 Cr: in Religionspädagogik / Katechetik o.
3 Cr: in gesamter Fächergruppe 3 p.
16 Cr: im Wahlbereich
2 Studierende, deren Hauptfach nicht Theologie ist und die keine entsprechenden Vor
- kenntnisse in Theologie nachweisen können, müssen in jeder Fächergruppe mindestens eine einleitende Veranstaltung belegen und qualifiziert abschliessen. Zur Wahl stehen Einleitung Exegese AT, Einleitung Exegese NT und Einführung in die Judaistik (Fächer
- gruppe 1), Grundkurs Theologische Propädeutik (Fächergruppe 2) sowie Einführung in das Kirchenrecht und Staatskirchenrecht und Einführung in die Pastoraltheologie (Fä
- chergruppe 3).
3 In jeder Fächergruppe (Abs. 1a–e, g–i und k–n) ist mindestens eine benotete Prüfung in einer Vorlesung zu bestehen.
4 Wird mehr als eine Note pro Fach erarbeitet, gilt deren Durchschnitt als Note des Fa
- ches.
5 Überzählige Credits in den Fächern gemäss Absatz 1a–o können für den Wahlbereich gemäss Absatz 1p angerechnet werden.
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§ 28

Schriftliche Arbeit
1 Im Nebenfach Theologie ist in einem Hauptseminar eine schriftliche Arbeit zu verfas
- sen. Dafür stehen die Fächer gemäss § 4 zur Verfügung. Die Fächer, in denen im Haupt
- fach Theologie eine Hauptseminararbeit gemäss § 14 Absatz 2 oder § 20 Absatz 1 ange
- rechnet wird, sind nicht mehr wählbar.
6.3 Ethik

§ 29

Studienziel
1 Wer Ethik im Nebenfach studiert hat, verfügt im Bereich theologischer und philosophi
- scher Ethik über Fachkenntnisse und kennt den aktuellen Forschungsstand zu einigen wichtigen Fragen. Absolventinnen und Absolventen sind imstande, sich in diesen Teilbe
- reichen mit ethischen Fragestellungen auseinanderzusetzen und dabei gesellschaftliche, kirchliche und interreligiöse Zusammenhänge einzubeziehen.

§ 30

Fachbereich
1 Zum Fachbereich Ethik zählen Lehrveranstaltungen der Professur für Theologische Ethik, der oder des Lehrbeauftragten für Angewandte theologische Ethik mit Schwer
- punkt Bioethik und der weiteren Lehrbeauftragten am Institut für Sozialethik an der Fa
- kultät. Ebenfalls zum Fachbereich zählen Lehrveranstaltungen der Professuren für Phi
- losophie an der Theologischen und an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät sowie weitere Lehrveranstaltungen an der Universität Luzern, sofern sie von der In
- stitutsleiterin oder dem Institutsleiter des Instituts für Sozialethik bestätigt werden.

§ 31

Studienanforderungen
1 Alle Credits sind im Fachbereich zu erwerben.
2 Im Fachbereich sind mindestens vier benotete Prüfungen in Vorlesungen zu bestehen.
3 Im Fachbereich ist mindestens in einem Hauptseminar eine schriftliche Arbeit zu ver
- fassen.
12 Nr. 541k
6.4 Judaistik

§ 32

Studienziel
1 Wer Judaistik im Nebenfach studiert hat, kennt und versteht das Judentum durch die Benützung und Deutung von Quellentexten und kennt die gegenseitige Beeinflussung von Judentum und anderen Kulturen. Die Absolventin oder der Absolvent hat sich Grundkenntnisse in Sprachen, Methodik und Inhalten der Judaistik erworben und ver
- fügt über philosophisch-linguistische, historische und theologische Kenntnisse über das jüdische Volk, seine Kultur und Religion.

§ 33

Studienanforderungen
1 Zu erwerben sind: a. in Bibelhebräisch oder Modernhebräisch: 6 Cr b. in Griechisch oder in einer anderen für das Judentum relevanten Sprache: 6 Cr c. durch einen Lektürekurs (mit Zusatzleistung): 2 Cr d. im Fachbereich Judaistik: 36 Cr
2 Für Studierende, die in ihrem aktuellen Studium oder in einem vorangegangenen Studi
- um, das die Zulassungsbasis für ihr aktuelles Studium bildet, bereits einen Sprachkurs gemäss den Anforderungen von Absatz 1b mit Credits angerechnet erhalten haben, ent
- fällt diese Verpflichtung zugunsten von 6 Credits in zusätzlichen Studienleistungen ge
- mäss Absatz 1d.
3 Im Fachbereich Judaistik sind mindestens vier benotete Prüfungen in Vorlesungen zu bestehen.
4 Im Fachbereich Judaistik sind mindestens ein Proseminar mit schriftlicher Arbeit und ein Hauptseminar mit schriftlicher Arbeit zu absolvieren. Studierende, die in ihrem aktu
- ellen Studium oder in einem vorangegangenen Studium, das die Zulassungsbasis für ihr aktuelles Studium bildet, bereits ein Proseminar mit schriftlicher Arbeit in Judaistik mit Credits angerechnet erhalten haben, müssen zwei Hauptseminare mit schriftlicher Arbeit absolvieren.
7 Schlussbestimmungen

§ 34

Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom 4. Dezember 2002
3 wird aufgehoben.
3 G 2002 593 (SRL Nr.
541a ). Auf diesen Erlass wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 541k
13

§ 35

Übergangsbestimmungen
1 Credits, die gemäss den Bestimmungen der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom
4. Dezember
2002 bis am 31. Juli 2013 erworben worden sind, bleiben erhalten.
2 Studierende, die ihr Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Fakultät I für Römisch-katholische Theologie der Universität Luzern vom
4. Dezember2002 begonnen haben, können den Studiengang, für den sie im Frühjahrssemester 2013 immatrikuliert sind, nach dieser Studienordnung beenden, spätestens aber bis zum 31. August 2016.
3 Für das Bachelorstudium Theologie immatrikulierte Studierende, die zum Ende des Frühjahrssemesters 2013 einen Studienstand von mindestens 120 Credits besitzen, kön
- nen das Masterstudium Theologie nach der Studien- und Prüfungsordnung vom 4.
De
- zember 2002 beenden, spätestens aber bis zum
31. August
2016.
4 Für die übrigen Studierenden gilt das neue Recht vollumfänglich.

§ 36

Inkrafttreten
1 Die Studien- und Prüfungsordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.
14 Nr. 541k Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
26.06.2013
01.08.2013 Erstfassung G 2013 321 Erlasstitel
24.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-010

§ 7 Abs. 2

24.01.2018
01.02.2018 geändert G 2018-010
Nr. 541k
15 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2013
01.08.2013 Erlass Erstfassung G 2013 321
24.01.2018
01.02.2018 Erlasstitel geändert G 2018-010
24.01.2018
01.02.2018

§ 7 Abs. 2

geändert G 2018-010
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