Verordnung über die Zuständigkeit beim Verkehr mit Abfällen
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712.444 Verordnung über die Zuständigkeit beim Verkehr mit Abfällen (vom 11. Januar 2006)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
§ 1.
Als zuständige kantonale Be hörde gemäss der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen vom 22. Juni 2005
2 wird das Amt für Abfall, Wasser, Ener gie und Luft bezeichnet.
§ 2.
Diese Verordnung tritt auf den 1. März 2006 in Kraft. Die Verordnung über den Verkehr mi t Sonderabfällen (Zuständigkeits regelung) vom 11. März
1987 wird auf diesen Zeitpunkt aufgehoben.
1 OS 61, 12 ; Begründung siehe ABl 2006, 58 .
2 SR 814.610 .
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