Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophie + Medizin an der Kultur- u... (542o)
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Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophie + Medizin an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern

Nr. 542o Reglement über den Master of Advanced Studies in Philosophie + Medizin an der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern * vom 22. Februar 2013 (Stand 1. August 2018) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf § 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17. Januar 2000
1 , auf Antrag des Senats, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Gegenstand und Geltungsbereich
1 Der Masterstudiengang Philosophie + Medizin der Universität Luzern (MAS Philoso
- phie + Medizin) befähigt Akteure im Gesundheitswesen, ihre medizinischen Aufgaben im Zusammenhang von Wissenschaft und Gesellschaft philosophisch zu beurteilen, und zielt darauf ab, aktuelle Grenzfragen und Konfliktfelder der Medizin zu reflektieren.
2 Der MAS Philosophie + Medizin richtet sich an Spezialärzte und Allgemeinpraktiker, an Spitalkader und im Gesundheitswesen tätige Fachleute.
3 Soweit dieses Reglement keine besonderen Bestimmungen aufstellt, gilt das Rahmen
- reglement für die Weiterbildung an der Universität Luzern
2 .
1 SRL Nr.
539
2 SRL Nr.
539i * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 47
2 Nr. 542o

§ 2

Organisation
1 Der MAS Philosophie + Medizin wird im Auftrag der Kultur- und Sozialwissenschaft
- lichen Fakultät unter der Verantwortung eines ordentlichen Professors oder einer ordent
- lichen Professorin der Fakultät (wissenschaftliche Gesamtleitung) sowie eines Co- Leiters oder einer Co-Leiterin (operative Studienleitung) durchgeführt. Diese werden von der Fakultät eingesetzt und bilden gemeinsam die Studienleitung. *
2 Zur Durchführung kann die Studienleitung Partnerschaften mit anderen Institutionen aus der akademischen Lehre und Forschung oder aus der medizinischen Weiterbildung eingehen.
2 Zulassung

§ 3

Zulassung
1 In den MAS Philosophie + Medizin kann aufgenommen werden, wer über ein abge
- schlossenes Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder über eine vergleichbare Aus
- bildung verfügt. Höchstens 20 Prozent der Teilnehmerinnen und Teilnehmer können mit Bachelorabschluss und Berufserfahrung «sur dossier» zugelassen werden.
2 Über die Zulassung entscheidet die Studienleitung, vorbehaltlich der Genehmigung durch die Zulassungsstelle der Universität.
3 Pro Kurs werden in der Regel 15 bis maximal 25 Teilnehmende zugelassen. Bei weni
- ger als 15 zugelassenen Teilnehmerinnen und Teilnehmern entscheidet die Studienlei
- tung in Absprache mit der Dekanin oder dem Dekan über die Durchführung des Kurses.
3 Studienstruktur

§ 4

Umfang und Struktur des Studiengangs
1 Der Studiengang ist ein «Master of Advanced Studies» der Kultur- und Sozialwissen
- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern. *
2 Der Studiengang wird berufsbegleitend durchgeführt.
3 Der Studiengang ist modular aufgebaut. Jedes Modul enthält vier thematische Einhei
- ten (Seminare). Der gesamte Studiengang umfasst 10 Module plus 4 Methodikseminare. Ein Seminar besteht aus Präsenzstunden (jeweils 1 Kurstag) sowie Vor- und Nachberei
- tungszeit. *
4 Zusätzlich zur Absolvierung der Module muss eine kürzere schriftliche Arbeit und eine umfangreichere Masterarbeit erstellt und eine mündliche Prüfung abgelegt werden.
Nr. 542o
3
5 Im Masterstudiengang sind Studienleistungen im Umfang von 60 ECTS-Punkten wie folgt zu erbringen: * a. *
40 ECTS durch die erfolgreiche Absolvierung von 10 Modulen und den jeweils geforderten Leistungsnachweis, b. *
2 ECTS durch die erfolgreiche Absolvierung von 4 Methodikseminaren, wovon 2 ein Basisseminar sein müssen, c. *
5 ECTS durch die erfolgreiche Abfassung einer schriftlichen Qualifikationsarbeit, d. *
13 ECTS durch die erfolgreiche Abfassung der Masterarbeit.
6 In vergleichbaren Studiengängen absolvierte ECTS-Punkte sind anrechenbar. Über die Anrechnung entscheidet die Studienleitung.

§ 5

Module und schriftliche Arbeiten *
1 Die Module sind erfolgreich absolviert durch bestätigte Teilnahme am Unterricht und den jeweils geforderten Leistungsnachweis. Für die Leistungsnachweise werden die Wertungen «bestanden» oder «nicht bestanden» erteilt. Zudem müssen 80 Prozent des erforderlichen Präsenzunterrichts besucht werden. Absenzen, die über 20 Prozent der Präsenzzeiten hinausgehen, müssen kompensiert werden. *
2 ... *
3 Die schriftlichen Arbeiten sollen die Befähigung zur Integration des Unterrichtsstoffes in die eigene Berufspraxis anhand eines konkreten Praxisfalls im Sinne von § 1 Absatz 1 nachweisen.
4 Die Anmeldung zur Masterarbeit erfolgt über die Studienleitung und setzt die erfolgrei
- che Absolvierung der einzelnen Themenblöcke voraus. Die Masterarbeit muss ab Datum der Anmeldung nach maximal einem Jahr eingereicht sein. Nach Anmeldung der Mas
- terarbeit ist ein Rückzug oder die Verlängerung der Abgabefrist um ein weiteres Jahr nur unter Angabe von triftigen Gründen zulässig. Über einen entsprechenden Antrag ent
- scheidet die Studienleitung.
5 Die Begutachtung der Studienleistungen obliegt der Studienleitung. Für die Studien
- leistungen werden die Wertungen «bestanden» oder «nicht bestanden» erteilt. Die Mas
- terarbeit wird zudem benotet. Die Masterarbeit gilt auch dann als nicht bestanden, wenn die Bearbeitungsfrist überschritten wurde.
6 Nicht bestandene Studienleistungen können einmal wiederholt werden. Das gilt auch für die Masterarbeit. Für die Wiederholung der Masterarbeit gilt eine Bearbeitungszeit von maximal 6 Monaten ab Kenntnis des Nichtbestehens. Die Masterarbeit gilt als end
- gültig nicht bestanden, wenn die Wiederholung als nicht bestanden bewertet oder die Bearbeitungszeit der Wiederholung überschritten wurde.
4 Nr. 542o

§ 6

Bestehen des Studiengangs
1 Der Weiterbildungsstudiengang ist bestanden, wenn die erforderlichen ECTS-Punkte vorhanden sind, die Masterarbeit bestanden und der Notendurchschnitt nicht weniger als
4.0 beträgt. *
4 Weitere Regelungen

§ 7

Lehrkörper
1 Der Lehrkörper setzt sich zusammen aus Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern, vornehmlich der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, sowie aus bei
- gezogenen Dozentinnen und Dozenten, die an anderen Universitäten und Hochschulen oder in der Praxis tätig sind. Die Studienleitung ist für die Auswahl des Lehrkörpers ver
- antwortlich, die nach wissenschaftlichen und didaktischen Kriterien erfolgt. *
2 Der Lehrkörper wird für seine Tätigkeit separat entschädigt. Der Honoraransatz ist ein
- heitlich und wird von der Studienleitung festgelegt.
3 Für Dozentinnen und Dozenten der Universität Luzern besteht keine Verpflichtung und kein Anspruch zur Mitwirkung am Studiengang.

§ 8

Lehrplan
1 Inhaltlich berücksichtigen die Module aktuelle Themen des wissenschaftlichen und ge
- sellschaftlichen Diskurses im Gesundheitswesen. Der Lehrplan wird von der Studienlei
- tung entwickelt und bei Bedarf angepasst.

§ 9

Qualitätssicherung und Reporting
1 Der MAS Philosophie + Medizin wird durch systematische Rückmeldeverfahren und Auswertungen kontrolliert und permanent evaluiert.
2 Die Studienleitung berücksichtigt die Erkenntnisse aus den Qualitätskontrollen bei der fortlaufenden Planung und Entwicklung sowie bei der Verpflichtung von Lehrpersonen.
3 Die Studienleitung erstattet der Fakultätsversammlung jährlich Bericht.

§ 10

Master-Diplom
1 Wer den Studiengang erfolgreich abschliesst, erwirbt den universitären Abschluss «Master of Advanced Studies». Das Dokument wird von der Studienleitung ausgestellt und zusätzlich vom Dekan oder von der Dekanin der Kultur- und Sozialwissenschaftli
- chen Fakultät unterzeichnet. *
2 Das Diplom enthält die Bezeichnung «Master of Advanced Studies (MAS) in Philoso
- phie + Medizin der Universität Luzern».
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5
3 Neben dem Diplom wird ein Diploma Supplement ausgestellt, welches die Studienleis
- tung, die Ausbildungsthemen und weitere Informationen zum Studiengang näher um
- schreibt.
5 Schlussbestimmungen

§ 11

Überschüsse
1 Der Dekan oder die Dekanin und die Studienleitung entscheiden über die Verwendung von Überschüssen.

§ 12

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Bestim
- mungen des Universitätsgesetzes
3 und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
4 beim Bildungs- und Kulturdepartement Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

§ 13

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Februar 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr.
539
4 SRL Nr.
40
6 Nr. 542o Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
22.02.2013
01.02.2013 Erstfassung G 2013 47 Erlasstitel
25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 2 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 3

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 5

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 5, a.

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 5, b.

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 5, c.

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 5, d.

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 4 Abs. 6

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 5

25.04.2018
01.08.2018 Titel geändert G 2018-033

§ 5 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 5 Abs. 2

25.04.2018
01.08.2018 aufgehoben G 2018-033

§ 6 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 7 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033

§ 10 Abs. 1

25.04.2018
01.08.2018 geändert G 2018-033
Nr. 542o
7 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
22.02.2013
01.02.2013 Erlass Erstfassung G 2013 47
25.04.2018
01.08.2018 Erlasstitel geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 2 Abs. 1

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 1

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 3

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 5

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 5, a.

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 5, b.

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 5, c.

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 5, d.

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 4 Abs. 6

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 5

Titel geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 5 Abs. 1

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 5 Abs. 2

aufgehoben G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 6 Abs. 1

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 7 Abs. 1

geändert G 2018-033
25.04.2018
01.08.2018

§ 10 Abs. 1

geändert G 2018-033
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