Dekret über Staatsleistungen an die Energieversorgung (741.61)
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Dekret über Staatsleistungen an die Energieversorgung

741.61
4. Dekret über Staatsleistungen an die Energieversorgung (DEV) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 26 Absatz 5 des Energiegesetzes vom 14. Mai 1981 [BSG 741.1] , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst: I. Allgemeines

Art. 1

Grundsatz, Mittel
1 können an Anlagen und Vorkehren gewährt werden, die den Zielen des Gesetzes entsprechen.
2 Bewilligung von Leistungen erfolgt im Einzelfall nach den ordentlichen Finanzkompetenzen. [Fassung vom
31. 3. 2009]
3

Art. 2

Gesuchseingabe Die Gesuche haben alle für die Überprüfung der gesetzlichen, technischen und betrieblichen Voraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen zu enthalten.

Art. 3

Behandlung und Verfahren
1 vom 29. 10. 1997] behandelt.
2 verlangt werden.
3

Art. 4

Leistungszusicherung Die Beitragsbehörde setzt in der Leistungszusicherung die zur Wahrung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest.

Art. 5

1 Leistungszusicherung begonnen wird.
2 Leistungszusicherung bewilligen.
3 für Bau, Verkehr und Energie [Fassung vom 29. 10. 1997] einzuholen.
4 Bau, Verkehr und Energie ist periodisch über den Stand der Arbeiten zu unterrichten.

Art. 6

Auszahlung
1 geordneten Abrechnungsunterlagen nach Abschluss der Arbeiten ausbezahlt.
2 der Arbeiten Vorauszahlungen leisten.

Art. 7

Verfall
1 a sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb eines Jahres begonnen wird und sie innert zwei Jahren nicht beendet sind; b wenn die Abrechnung nicht innert eines Jahres nach Inbetriebnahme der Anlage oder Abschluss der Planungsarbeiten eingereicht wird.
2 a begründeten Fällen angemessen verlängern.

Art. 8

Rückerstattung
1 Anlage oder Vorkehr innerhalb von zehn Jahren aufgegeben oder ihrem Zweck entfremdet wird oder Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Organe des Kantons davon Kenntnis erhalten haben, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruches. Für die Unterbrechung der Verjährung gelten die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts [SR 220]
3 teilweise verzichtet werden. Über den Verzicht entscheidet die Direktion für Bau, Verkehr und Energie. II. Energiekonzepte

Art. 9

Beitragsberechtigung
1 von Artikel 7 des Gesetzes.
2 Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG) [BSG 721.0] .

Art. 10

[Fassung vom 7. 6. 2001] Beitragshöhe Die Staatsbeiträge an kommunale und regionale Energiekonzepte betragen höchstens 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Für Vorhaben mit Pilotcharakter oder zur Förderung der erneuerbaren einheimischen Energien kann ein angemessener Zuschlag gewährt werden. Der Beitragssatz darf aber 50 Prozent nicht übersteigen. III. Auskunftsstellen für Energiefragen

Art. 11

Beitragsberechtigung
1 im Sinn von Artikel 25 Absatz 2 des Gesetzes [BSG 741.1] .
2 interkantonalen Fachstellen kann auf Gemeindeleistungen verzichtet werden.

Art. 12

Auszahlung Die Beiträge werden nach Abschluss des Rechnungsjahres aufgrund des Geschäftsberichtes und der
vollständigen Jahresrechnung ausbezahlt. Nach Massgabe der Voranschläge kann die Direktion für Bau, Verkehr und Energie Vorauszahlungen bis zu 80 Prozent der zugesicherten Beiträge leisten. IV. Erneuerbare Energie und rationelle Energienutzung

Art. 13

Leistungsberechtigung
1. Grundsatz Staatliche Leistungen können ausgerichtet werden an Anlagen und Vorkehren im Sinn von Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes [BSG 741.1] .

Art. 14

2. Anlagen und Vorkehren
1 Sonne, Wind, Biomasse (einschliesslich Holz), Umgebungs- und Erdwärme, Abfällen und weiteren erneuerbaren, insbesondere einheimischen Energieträgern sowie im Hinblick auf die rationelle und umweltschonende Verwendung fossiler Brennstoffe: [Fassung vom 7. 6. 2001] a Entwicklung von neuen, erfolgversprechenden und umweltschonenden Verfahren zur Gewinnung, Verteilung und Anwendung der Energie; b Erforschung erneuerbarer Energiequellen wie Tiefengrundwasser und geothermische Untersuchungen; c Pilotanlagen zur praktischen Erprobung von Forschungsergebnissen; d Erstellung von Anlagen zur Gewinnung und Nutzung der Energie wie Deponiegasverwertung, Erdwärmeverwertung, Sonnenenergieanlagen, Energieholzaufbereitung; e Wärmekraft-Kopplungsanlagen; f Vorinvestitionen für Sammelheizungen und Wärmekollektive, wenn sie zum überwiegenden Teil erneuerbare und einheimische Energie nutzen; g Holzenergieanlagen.
2 umweltschonende Energieversorgung fördern. Ortsfeste Vorhaben sollen für die Region wegweisend sein und dürfen den regionalen oder den kommunalen Energiekonzepten nicht zuwiderlaufen. Bei Energiekollektoren muss ausserdem gewährleistet sein, dass sie den Empfehlungen der zuständigen Stelle der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] und der zuständigen Stelle der Direktion für Bau, Verkehr und Energie entsprechen und das Orts- oder Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. [Fassung vom 22. 3. 1994]
3 besteht oder die Kosten der Pilotanlage im Vergleich zu einer konventionellen Anlage bedeutend höher sind. Bei der Festsetzung der Form und der Höhe der Staatsleistung ist die voraussichtliche Wirtschaftlichkeit des Betriebes angemessen zu berücksichtigen. Die Auswertung von Messdaten aus dem Betrieb muss für mindestens fünf Jahre sichergestellt werden.
4 sind Leistungen nach diesem Dekret ergänzend bis zur Höhe der Ansätze nach Artikel 18 zu erbringen.

Art. 15

3. Besondere Fälle
1 kontinuierliche Förderung in Kleinanlagen festlegen sowie einen Anteil für zeitlich befristete Programme zur Aus- und Weiterbildung und für Informationen über erneuerbare Energien. Er bestimmt die Einzelheiten.
2 Zinsverbilligung auf Investitionskrediten Dritter gemäss den Artikeln 17 und 18 Absatz 2 gewährt werden.

Art. 16

Empfänger Empfänger können natürliche oder juristische Personen sein. Sie müssen im Kanton Bern ihren Sitz oder
eine Betriebsstätte haben. Für ortsfeste Anlagen ist der Standort massgebend.

Art. 17

Formen Leistungsformen sind: a Beiträge à fonds perdu; b bedingt rückzahlbare Beiträge; c rückzahlbare Darlehen mit oder ohne Verzinsung; d Zuschüsse an die Verzinsung von Krediten Dritter.

Art. 18

Höhe
1 Sinne von Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a c und f werden. [Fassung vom 7. 6. 2001]
2

Art. 19

Weitere Bestimmungen
1 beteiligen, sofern der Beitragsempfänger die Untersuchungsergebnisse der Direktion für Bau, Verkehr und Energie zugänglich macht.
2 V. Erdgasversorgung und Fernwärmeversorgung

Art. 20

1. Erdgas
1.1 Leistungsberechtigung Staatliche Leistungen können ausgerichtet werden an die angemessene Erweiterung des Erdgasnetzes im Sinn von Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes [BSG 741.1] .

Art. 21

1.2 Anlagen
1 Darlehen bis zu 40 Prozent der anrechenbaren Bau- und Baunebenkosten gewährt werden.
2 Gesamtkredites gemäss Artikel 1 Absatz 2 zu finanzieren.

Art. 22

2. Fernwärme
2.1 Leistungsberechtigung
1 Sinn von Artikel 26 Absatz 3 des Gesetzes .
2 vielseitige und umweltschonende Energieversorgung des betreffenden Gebietes wegweisend sein.
3

Art. 23

2.2 Anlagen Für Wärmeerzeuger und Hauptleitungen ausserhalb des Versorgungsgebietes einschliesslich der erforderlichen Pumpanlagen können rückzahlbare, unverzinsliche Darlehen bis zu 25 Prozent der anrechenbaren Bau- und Baunebenkosten gewährt werden.

Art. 24

3. Weitere Bestimmungen
3.1 Voruntersuchungen Für technische und wirtschaftliche Voruntersuchungen können Staatsbeiträge bis höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet werden.

Art. 25

3.2 Bedingungen Die zuständige Behörde legt Beginn und Dauer der Rückzahlung von Darlehen sowie allfällige weitere Bedingungen fest.

Art. 26

[Fassung vom 7. 6. 2001]
3.3 Übereinstimmung mit der Planung Bei Staatsleistungen ist darauf zu achten, dass andere leitungsgebundene Energien nicht konkurrenziert werden und das Werk den regionalen oder kommunalen Energiekonzepten oder -richtplänen nicht zuwider läuft.

Art. 27

3.4 Empfänger Empfänger von Staatsleistungen können Gemeinden, Gemeindeverbindungen oder andere juristische Personen sein. VI. Aufsicht, Widerhandlungen

Art. 28

Fachkommission Der Regierungsrat kann eine Fachkommission einsetzen, die ihn und die Direktion für Bau, Verkehr und Energie in grundsätzlichen Fragen der staatlichen Leistungen berät und wichtige Gesuche begutachtet.

Art. 29

Aufsicht Die Direktion für Bau, Verkehr und Energie überwacht die subventionierten Planungs- und Forschungsarbeiten, Auskunftsstellen für Energiefragen und Werke.

Art. 30

Widerhandlungen Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Dekretes oder die gestützt darauf erlassenen Einzelverfügungen, insbesondere die Erschleichung einer staatlichen Leistung durch unwahre oder irreführende Angaben und die zweckwidrige Verwendung der bewilligten Mittel werden mit Busse bis zu 10
000 Franken bestraft. VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31

Übergangsbestimmung Staatsleistungen, die nach den Bestimmungen des bisherigen Abschnitts IV zugesichert wurden, werden gemäss den Artikeln 6 und 7 auch nach dem 1. Januar 1987 ausbezahlt.

Art. 32

Aufhebung von Erlassen Das Dekret vom 4. Februar 1982 über Staatsleistungen an die Energieversorgung wird aufgehoben.

Art. 33

Inkrafttreten Dieses Dekret tritt auf den 1. März 1987 in Kraft mit Ausnahme der Artikel 22 und 23, deren Inkrafttreten [RRB Nr. 2408 vom 27. Mai 1987: Inkraftsetzung der Artikel 22 und 23 auf den 1. Juli 1987] der Regierungsrat
bestimmt. Bern, 4. Februar 1987 Schläppi Lundsgaard-Hansen Anhang
4.2.1987 GS 1987/66, in Kraft am 1. 3. 1987, bzw. 1. 7. 1987 (Art. 22 und 23 ) Änderungen
24.3.1993 V GS 1993/247, in Kraft am 1. 1. 1993
22.3.1993 D über das Baubewilligungsverfahren; BAG 94–77 (Art. 57), in Kraft am 1. 1. 1995
29.10.1997 V BAG 97–100, in Kraft am 1. 1. 1998
7.6.2001 BAG 01–93, in Kraft am 1. 1. 2002
31.3.2009 D BAG 09–42, in Kraft am 1. 1. 2009
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