Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrze... (0.631.251.7)
CH - Schweizer Bundesrecht

Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zum eigenen Gebrauch

Abgeschlossen in Genf am 18. Mai 1956 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. März 1960¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 7. Juli 1960 In Kraft getreten für die Schweiz am 5. Oktober 1960 (Stand am 30. August 2017) ¹ AS 1960 1037
Präambel
Die Vertragsparteien,
unter Berücksichtigung der am 16. Juni 1949² in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Reiseverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse und insbesondere des Artikels V der Vereinbarung, wonach beim Abschluss weltweiter Abkommen über die Gegenstände der durch die Vereinbarung vorläufig in Kraft gesetzten Abkommensentwürfe «mit dem Tage ihres Inkrafttretens von einer am Abkommen teilnehmenden Regierung, die Vertragspartei des einen oder des anderen Abkommens geworden ist, angenommen wird, dass sie diese Vereinbarung hinsichtlich der Abkommensentwürfe gekündigt hat, die dem Abkommen entsprechen, deren Vertragspartei sie geworden ist»;
Unter Berücksichtigung des Abkommens über Zollerleichterungen im Reiseverkehr³ und des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahr­zeuge⁴, die beide am 4. Juni 1954 in New York abgeschlossen worden sind;
In der Erwägung, dass im Gegensatz zu dem durch die Vereinbarung vom 16. Juni 1949 vorläufig in Kraft gesetzten Entwurf eines internationalen Zollabkommens über den Reiseverkehr die genannten Abkommen keine Bestimmung über die vorübergehende abgabenfreie Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen mit Ausnahme von im Gebrauch befindlichen Kajaks und Kanus unter 5½ m Länge enthalten;
In dem Wunsche, die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs mit Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen zu erleichtern;
sind wie folgt übereingekommen:
² [AS 1950 I 96] ³ SR 0.631.250.21 ⁴ SR 0.631.251.4

Kapitel I Begriffsbestimmungen

Art. 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
a. «Eingangsabgaben» nicht nur die Zölle, sondern auch alle andern aus Anlass der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
b. «Wasserfahrzeuge» alle Wasserfahrzeuge mit oder ohne Motor zu Sport‑ oder Vergnügungszwecken mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Wasserfahrzeug eingeführt werden;
c. «Luftfahrzeuge» alle Luftfahrzeuge mit oder ohne Motor mit ihren Ersatzteilen, ihrem normalen Zubehör und ihrer normalen Ausrüstung, die mit dem Luftfahrzeug eingeführt werden;
d. «Eigener Gebrauch» die Benützung eines Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges durch den Eigentümer oder durch die Person, die als Mieter oder aus anderen Gründen den Besitz an ihnen oder die Verfügungsgewalt über sie haben, zu anderen als gewerblichen Zwecken, insbesondere zu anderen Zwecken als zur Beförderung von Personen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile und zu anderen Zwecken als zur gewerblichen oder kommerziellen Beförderung von Waren gegen oder ohne Entgelt;
e. «Ausweis für die vorübergehende Einfuhr» das Zollpapier, durch das die Nämlichkeit des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges gesichert werden kann und aus dem ersichtlich ist, dass die Eingangsabgaben durch Bürgschaft oder Barhinterlage sichergestellt sind;
f. «Personen» sowohl natürliche als auch juristische Personen, soweit sich aus dem Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Kapitel II Vorübergehende Einfuhr ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen

Art. 2
¹ Unter dem Vorbehalt der Wiederausfuhr und unter den anderen in diesem Abkommen vorgesehenen Bedingungen lässt jede Vertragspartei diejenigen Wasser­fahrzeuge und Luftfahrzeuge ohne Entrichtung der Eingangsabgaben und ohne Anwendung von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen vorübergehend zur Ein­fuhr zu, deren Eigentümer ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb ihres Gebietes haben; Voraussetzung dafür ist, dass die Wasserfahrzeuge oder Luftfahr­zeuge von den Eigentümern selbst oder von anderen Personen, die ihren gewöhn­lichen Wohnort ausserhalb ihres Gebietes haben, bei einem vorübergehenden Aufenthalt zu ihrem eigenen Gebrauch eingeführt und benützt werden.
² Für diese Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge muss ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorliegen, durch den die Entrichtung der Eingangsabgaben und erforderlichenfalls auch der verwirkten Zollbussen gesichert wird, wobei die besonderen Bestimmungen des Artikels 27 Absatz 4 zu beachten sind.
Art. 3
Der Treibstoff, der sich in den Fahrzeugtanks der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge befindet, wird frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen; Voraussetzung dafür ist, dass die Fahrzeugtanks von normaler Grösse sind, sich an den üblichen Stellen befinden, mit dem Motor verbunden sind und dass der Treibstoff in diesen Behältern ausschliesslich zum Verbrauch durch das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug bestimmt ist.
Art. 4
¹ Ersatzteile, die zur Instandsetzung eines bestimmten, bereits vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges dienen sollen, werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen. Die Vertragsparteien können für diese Teile die Abfertigung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorsehen.
² Für die ersetzten, nicht wieder ausgeführten Teile sind die Eingangsabgaben zu entrichten, wenn sie nicht nach den Vorschriften des betreffenden Landes kostenlos dem Staat überlassen oder unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet werden.
Art. 5
Vordrucke für Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden frei von Eingangsabgaben und frei von Einfuhrverboten und Einfuhrbeschränkungen zugelassen, wenn sie den zur Ausgabe dieser Ausweise ermächtigten Verbänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden ausländischen Verbänden, von internationalen Organisationen oder von den Zollbehörden der Vertragsparteien zugesandt werden.

Kapitel III Ausgabe der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 6
¹ Jede Vertragspartei kann, vorbehältlich der von ihr geforderten Sicherstellungen und festgesetzten Bedingungen, Verbände, insbesondere solche, die einer internationalen Organisation angehören, ermächtigen, selbst oder durch die mit ihnen in Verbindung stehenden Verbände, die in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr auszugeben.
² Die Ausweise für die vorübergehende Einfuhr können entweder für ein einziges Land oder Zollgebiet oder auch für mehrere Länder oder Zollgebiete gültig sein.
³ Die Gültigkeitsdauer dieser Ausweise darf ein Jahr vom Tage der Ausgabe an nicht überschreiten.
Art. 7
¹ Die für die Gebiete aller oder mehrerer Vertragsparteien gültigen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr werden als «Carnets de passages en douane» bezeichnet; sie müssen für Wasserfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 2 und für Luftfahrzeuge dem Vordruck der Anlage 1 zu diesem Abkommen entsprechen.
² Wenn ein Carnet de passages en douane für ein Gebiet oder mehrere Gebiete nicht gültig ist, so muss der ausstellende Verband dies auf dem Umschlagblatt und auf den Eingangsabschnitten des Carnet vermerken.
³ Ausweise für die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen, die nur für das Gebiet einer einzigen Vertragspartei gültig sind, können dem Vordruck der Anlage 3 zu diesem Abkommen entsprechen. Die Vertragsparteien können aber auch andere Ausweise entsprechend ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften verwenden.
⁴ Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die nicht nach Artikel 6 von den ermächtigen Verbänden ausgegeben werden, kann von jeder Vertragspartei nach ihren Rechts‑ oder sonstigen Vorschriften festgesetzt werden.
⁵ Jede Vertragspartei übersendet den anderen Vertragsparteien auf Wunsch Vor­drucke der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die für ihr Gebiet gültig und nicht in den Anlagen zu diesem Abkommen enthalten sind.

Kapitel IV Angaben in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 8
Die von den ermächtigten Verbänden ausgegebenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr müssen auf den Namen der Personen lauten, die Eigentümer oder Besitzer der vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge sind oder denen das Verfügungsrecht über diese Fahrzeuge zusteht. Werden derartige Ausweise für gemietete Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge auf den Namen des Vermieters ausgestellt, so müssen auf Verlangen der Zollbehörden des Einfuhrlandes alle bei Reisen des Mieters benützten Stamm‑ und Trennabschnitte mit dem Vermerk «Vermietet an ...» und dahinter mit dem Namen und der Anschrift des gewöhnlichen Wohnorts des Mieters im Ausland versehen werden.
Art. 9
¹ Als Gewicht ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr das Leergewicht der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge zu deklarieren. Es ist in Einheiten des metrischen Systems anzugeben. Sind die Ausweise nur für ein Land gültig, so können die Zollbehörden dieses Landes die Anwendung eines anderen Systems vor­schreiben.
² Der Wert ist in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nur für ein Land gültig sind, in der Währung dieses Landes zu deklarieren. Der in einem Carnet de passages en douane zu deklarierende Wert ist in der Währung des Landes anzugeben, in dem das Carnet ausgegeben wird.
³ Gegenstände und Werkzeuge, die die normale Ausrüstung der Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge bilden, brauchen in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr nicht gesondert deklariert zu werden.
⁴ Auf Verlangen der Zollbehörden müssen die Ersatzteile und das Zubehör, die nicht zur normalen Ausrüstung des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges zu rechnen sind, in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr mit den erforderlichen Angaben, wie Gewicht und Wert, deklariert werden; sie müssen beim Ausgang aus dem besuchten Land der Zollbehörde vorgeführt werden.
Art. 10
Die Angaben des ausstellenden Verbandes in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr dürfen nur mit Zustimmung des ausstellenden oder des haftenden Verbandes geändert werden. Nach Abfertigung durch die Zollbehörden des Einfuhrlandes dürfen Änderungen in den Ausweisen nur noch mit Zustimmung dieser Behörden vorgenommen werden.

Kapitel V Bestimmungen für die Abfertigung zur vorübergehenden Einfuhr

Art. 11
¹ Mit Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge dürfen auch von dritten Personen zu ihrem eigenen Gebrauch benützt werden, wenn diese von den Inhabern der Ausweise gehörig dazu ermächtigt worden sind, ihren gewöhnlichen Wohnort ausserhalb des Einfuhrlandes haben und auch die anderen in diesem Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Zoll­behörden der Vertragsparteien haben das Recht, den Nachweis darüber zu verlangen, dass diese dritten Personen von den Inhabern der Ausweise gehörig ermächtigt worden sind und die vorerwähnten Bedingungen erfüllen. Erscheint dieser Nachweis nicht ausreichend, so können die Zollbehörden die Benützung der Wasserfahrzeuge und Luftfahrzeuge unter Verwendung dieser Ausweise in ihrem Lande verweigern. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen kann jede Vertragspartei verlangen, dass der Mieter bei der Einfuhr des Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges anwesend ist.
² Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die Zollbehörden der Vertragsparteien unter Bedingungen, deren Festsetzung ihrem Ermessen überlassen ist, gestatten, dass die Besatzung eines mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigten Wasserfahrzeuges oder Luftfahrzeuges aus Personen besteht, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Einfuhrland haben; dies gilt insbesondere dann, wenn die Besatzung auf Rechnung oder nach den Weisungen des Inhabers des Ausweises für die vorübergehende Einfuhr handelt.
Art. 12
¹ Die in den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge müssen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Ausweise in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei die normale Abnützung zu berücksichtigen ist. Bei gemieteten Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen haben die Zollbehörden der Vertragsparteien das Recht, zu verlangen, dass das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wieder ausgeführt wird, sobald der Mieter das Einfuhrland verlässt.
² Die Wiederausfuhr ist durch die Ausgangsbescheinigung nachzuweisen, die die Zollbehörden des Landes, in das das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug vorübergehend eingeführt worden ist, auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr ordnungsgemäss angebracht haben.
³ Die Vertragsparteien können jedoch die Erledigung eines Ausweises für die vor­übergehende Einfuhr eines Luftfahrzeuges auch von dem Nachweis der Ankunft des Luftfahrzeuges im Ausland abhängig machen.
Art. 13
¹ Ungeachtet der in Artikel 12 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist im Falle eines gehörig nachgewiesenen Unfalles die Wiederausfuhr schwer beschädigter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge nicht erforderlich, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
a. die auf die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
b. die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge kostenlos dem Staat, in den sie vor­übergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
c. die Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge unter amtlicher Aufsicht auf Kosten der Beteiligten vernichtet und die auf die geborgenen Teile und sonstigen Materialien entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden.
² Kann ein vorübergehend eingeführtes Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug wegen einer Beschlagnahme, die nicht von einer Privatperson veranlasst worden ist, nicht wieder ausgeführt werden, so wird die im Ausweis für die vorübergehende Einfuhr vorgesehene Frist für die Wiederausfuhr für die Dauer der Beschlagnahme gehemmt.
³ Die Zollbehörden benachrichtigen nach Möglichkeit den haftenden Verband, wenn von ihnen oder auf ihre Veranlassung mit Ausweis für die vorübergehende Einfuhr abgefertigte Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge beschlagnahmt worden sind, für deren Eingangsabgaben der betreffende Verband haftet; sie teilen ihm ferner die beabsichtigten Massnahmen mit.
Art. 14
Ein Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug, das unter Verwendung eines Ausweises für die vorübergehende Einfuhr in das Gebiet einer Vertragspartei eingeführt worden ist, darf zu Beförderungen gegen Entgelt, Entlohnung oder andere materielle Vorteile zwischen Orten innerhalb der Grenzen dieses Gebietes oder beim Verlassen dieses Gebietes nicht, auch nicht gelegentlich, verwendet werden. Ein solches Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug darf nach seiner Einfuhr nicht vermietet werden; wenn es bei seiner Einfuhr gemietet war, so darf es an keine andere Person als den ursprünglichen Mietern vermietet und auch nicht untervermietet werden.
Art. 15
Personen, denen die Begünstigungen der vorübergehenden Einfuhr zustehen, können die in den Ausweisen bezeichneten Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise nach Bedarf beliebig oft einführen; Voraussetzung dafür ist, dass sie sich jeden Grenzübertritt (Eingang und Ausgang) von den Zollbeamten bescheinigen lassen, wenn die Zollbehörden dies verlangen. Es können jedoch auch Ausweise für die vorübergehende Einfuhr ausgegeben werden, die nur für eine einzige Reise gültig sind.
Art. 16
Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen verwendet, die keine bei jedem Grenzübertritt abtrennbaren Abschnitte aufweisen, so haben die Bescheinigungen der Zollbeamten zwischen dem ersten Eingang und dem endgültigen Ausgang nur provisorischen Charakter. Ist die letzte Bescheinigung eine provisorische Ausgangsbescheinigung, so wird diese dennoch als Nachweis der Wiederausfuhr des vorübergehend eingeführten Wasserfahrzeuges oder der vorübergehend eingeführten Ersatzteile zugelassen.
Art. 17
Werden Ausweise für die vorübergehende Einfuhr verwendet, die für jeden Grenz­übertritt einen abtrennbaren Abschnitt aufweisen, so stellt vorbehältlich der Bestimmungen des Artikels 18 jede Eingangsbescheinigung die Eingangsabfertigung durch die Zollbehörde und jede spätere Ausgangsbescheinigung die endgültige Erledigung des Ausweises dar.
Art. 18
Haben die Zollbehörden eines Landes einen Ausweis für die vorübergehende Einfuhr endgültig und vorbehaltlos erledigt, so können sie vom haftenden Verband die Entrichtung der Eingangsabgaben nicht mehr verlangen, es sei denn, dass die Erledigungsbescheinigung missbräuchlich oder betrügerisch erwirkt worden ist.
Art. 19
Bescheinigungen auf den Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nach die­sem Abkommen verwendet werden, sind gebührenfrei, wenn diese Bescheinigungen auf dem Amtsplatz eines Zollamtes während seiner Amtsstunden ausgestellt werden.

Kapitel VI Verlängerung der Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr

Art. 20
Ist die Wiederausfuhr vorübergehend eingeführter Wasserfahrzeuge oder Luftfahrzeuge innerhalb der festgesetzten Frist nicht nachgewiesen worden, so bleibt dieser Mangel unbeachtet, wenn diese Fahrzeuge innerhalb von vierzehn Tagen nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise den Zollbehörden zur Wiederausfuhr vorgeführt werden und die Fristüberschreitung ausreichend begründet wird.
Art. 21
Jede Vertragspartei anerkennt Verlängerungen der Gültigkeitsdauer von Carnets de passages en douane, die von anderen Vertragsparteien nach dem in der Anlage 4 zu diesem Abkommen festgelegten Verfahren gewährt worden sind, als gültig.
Art. 22
¹ Anträge auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorüber­gehende Einfuhr sind vor Ablauf der Gültigkeitsdauer bei den zuständigen Zoll­behörden zu stellen, wenn dies nicht infolge höherer Gewalt unmöglich ist. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr von einem ermächtigten Verband ausgegeben worden, so ist der Antrag auf Verlängerung der Gültigkeitsdauer vom haftenden Verband zu stellen.
² Die Wiederausfuhrfrist für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile wird verlängert, wenn die Beteiligten den Zollbehörden ausreichend nachweisen können, dass sie durch höhere Gewalt an der rechtzeitigen Wiederausfuhr der Fahrzeuge oder Ersatzteile verhindert worden sind.
Art. 23
Jede Vertragspartei bewilligt unter den von ihr als notwendig erachteten Kontrollmassnahmen die Erneuerung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die von den ermächtigten Verbänden ausgestellt worden sind und vorübergehend in ihr Gebiet eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile betreffen; dies gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für die vorübergehende Einfuhr nicht mehr gegeben sind. Die Anträge auf Erneuerung sind vom haftenden Verband zu stellen.

Kapitel VII Bereinigung von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

Art. 24
¹ Sind Ausweise für die vorübergehende Einfuhr nicht ordnungsgemäss erledigt worden, so anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes (vor oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise) als Nachweis der Wiederausfuhr des Wasser­fahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile eine Bescheinigung nach dem Vor­druck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amtlichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und sich ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Diese Zollbehörden können auch einen anderen schrift­lichen Nachweis, dass sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr kein Carnet de passages en douane und ist er noch nicht abgelaufen, so können diese Zollbehörden seine Aushändigung verlangen, bevor bescheinigt wird, dass das Wasserfahrzeug oder Luftfahrzeug sich ausserhalb des Ein­fuhrlandes befindet. Bei Carnets sind die Bescheinigungen, die von den Zoll­behörden der später besuchten Länder angebracht worden sind, für den Nachweis der Wiederausfuhr der Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu berück­sichtigen.
² Bei Vernichtung, Verlust oder Diebstahl von Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr, die nicht ordnungsgemäss erledigt worden sind, sich aber auf wieder ausgeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile beziehen, anerkennen die Zollbehörden des Einfuhrlandes als Nachweis der Wiederausfuhr eine Bescheinigung nach dem Vordruck der Anlage 5 zu diesem Abkommen, die von einer amt­lichen Stelle (Konsul, Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter u. dgl.) ausgestellt und in der bescheinigt ist, dass das betreffende Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die betreffenden Ersatzteile dieser Stelle vorgeführt worden sind und dass sie sich nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Ausweise ausserhalb des Einfuhrlandes befinden. Sie können auch einen anderen schriftlichen Nachweis, dass sich das Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder die Ersatzteile ausserhalb des Einfuhrlandes befinden, anerkennen.
³ Ist ein Carnet de passages en douane über ein Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder Ersatzteile, die sich im Gebiet einer Vertragspartei befinden, vernichtet, verloren oder gestohlen worden, so nehmen die Zollbehörden dieser Vertragspartei auf Antrag des betreffenden Verbandes einen Ersatzausweis an, dessen Gültigkeit mit dem Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer des ersetzten Carnet abläuft. Die Annahme dieses Ausweises macht das vernichtete, verloren gegangene oder gestohlene Carnet ungültig. Wird für die Wiederausfuhr des Wasserfahrzeuges, Luftfahrzeuges oder der Ersatzteile anstelle des Ersatzausweises eine Ausfuhrbewilligung oder ein ähn­liches Papier ausgestellt, so gilt die Ausgangsbescheinigung auf dieser Bewilligung oder auf diesem Papier als genügender Nachweis der Wiederausfuhr.
⁴ Wird ein Wasserfahrzeug oder ein Luftfahrzeug nach der Wiederausfuhr aus dem Einfuhrland gestohlen und ist weder die Wiederausfuhr ordnungsgemäss auf dem Ausweis für die vorübergehende Einfuhr bescheinigt, noch eine Eingangsbescheinigung von den Zollbehörden eines später besuchten Landes auf dem Ausweis eingetragen worden, so kann der Ausweis trotzdem bereinigt werden, wenn der haftende Verband den Ausweis vorlegt und über den Diebstahl einen als ausreichend erachteten Nachweis erbringt. Ist der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr noch nicht abgelaufen, so können die Zollbehörden seine Hinterlegung verlangen.
Art. 25
In den Fällen des Artikels 24 sind die Zollbehörden berechtigt, für die Bereinigung eine Gebühr zu erheben.
Art. 26
Die Zollbehörden sind nicht berechtigt, vom haftenden Verband die Eingangsabgaben für vorübergehend eingeführte Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu verlangen, wenn die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr diesem Verband nicht innerhalb eines Jahres vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer dieser Ausweise an mitgeteilt worden ist.
Art. 27
¹ Die haftenden Verbände können innerhalb eines Jahres vom Tage der Mitteilung über die Nichterledigung der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr an nachweisen, dass die betreffenden Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile nach den Bestimmungen dieses Abkommens wieder ausgeführt worden sind.
² Wird dieser Nachweis innerhalb der vorgesehenen Frist nicht erbracht, so hat der haftende Verband die zu entrichtenden Eingangsabgaben sofort zu hinterlegen oder provisorisch zu entrichten. Die hinterlegten oder provisorisch entrichteten Abgaben werden nach Ablauf eines Jahres vom Tage der Hinterlage oder der provisorischen Entrichtung an endgültig vereinnahmt. Während dieses Zeitraumes kann der haf­tende Verband nach den Bestimmungen des Absatzes 1 die Rückzahlung der hinter­legten oder entrichteten Beträge erwirken.
³ In Ländern, deren Vorschriften die Barhinterlage oder provisorische Entrichtung der Eingangsabgaben nicht vorsehen, gelten die nach Absatz 2 entrichteten Beträge als endgültig vereinnahmt; die entrichteten Beträge können jedoch zurückbezahlt werden, wenn die in diesem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
⁴ Wird ein Ausweis für die vorübergehende Einfuhr nicht erledigt, so darf der vom haftenden Verband verlangte Betrag nicht höher sein als die Summe der für die nicht wiederausgeführten Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge oder Ersatzteile zu entrichtenden Eingangsabgaben zuzüglich etwaiger Zinsen.
Art. 28
Das Recht der Vertragsparteien, im Falle des Schmuggels, einer anderen Zuwider­handlung oder eines Missbrauches gegen die Inhaber oder Benützer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr die erforderlichen Massnahmen zur Einbringung der Eingangsabgaben und auch zur Verhängung von Strafen zu treffen, die diese Personen verwirkt haben, wird durch dieses Abkommen nicht berührt. In diesen Fällen gewähren die haftenden Verbände den Zollbehörden ihre Unterstützung.

Kapitel VIII Verschiedene Bestimmungen

Art. 29
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, keine Zollformalitäten einzuführen, die die Entwicklung des internationalen Reiseverkehrs behindern könnten.
Art. 30
Jede Verletzung dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Deklaration oder Handlung, die bewirkt, dass eine Person oder ein Gegenstand einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Einfuhrregelung dieses Abkommens erlangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar.
Art. 31
Die Bestimmungen dieses Abkommens schliessen nicht aus, dass Vertragsparteien, die eine Zoll‑ oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für die Personen erlassen, die ihren gewöhnlichen Wohnort in den zu dieser Union gehörenden Ländern haben.
Art. 32
Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin auszulegen, dass sie das Recht einer Vertragspartei berührt, auf die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen Verbote oder Beschränkungen anzuwenden, die aus anderen als wirtschaftlichen Gründen erlassen worden sind, beispielsweise aus Gründen der öffentlichen Sittlichkeit, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder Hygiene.

Kapitel IX Schlussbestimmungen

Art. 33
¹ Die Mitgliedsländer der Wirtschaftskommission für Europa sowie die nach Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in beratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen Länder können Vertragsparteien dieses Abkommens werden
a. durch Unterzeichnung;
b. durch Ratifikation, nachdem sie das Abkommen unter dem Vorbehalt der Rati­fikation unterzeichnet haben;
c. durch Beitritt.
² Die Länder, die nach Absatz 11 des der Wirtschaftskommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen, können durch Beitritt Vertragsparteien des Abkommens nach seinem Inkrafttreten werden.
³ Das Abkommen liegt bis einschliesslich 31. August 1956 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es zum Beitritt offen.
⁴ Die Ratifikation oder der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.
Art. 34
¹ Dieses Abkommen tritt am neunzigsten Tage in Kraft, nachdem fünf der in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben.
² Für jedes Land, das dieses Abkommen ratifiziert oder ihm beitritt, nachdem fünf Länder es ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunde hinterlegt haben, tritt das Abkommen am neunzigsten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde in Kraft.
Art. 35
¹ Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen kündigen.
² Die Kündigung wird fünfzehn Monate nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
³ Die Gültigkeitsdauer der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die vor dem Tage, an dem die Kündigung wirksam wird, ausgegeben worden sind, wird durch die Kündigung nicht berührt; ebenso bleibt die Haftung der Verbände bestehen. Die nach Artikel 21 gewährten Verlängerungen bleiben ebenfalls gültig.
Art. 36
Dieses Abkommen tritt ausser Kraft, wenn zu irgendeinem Zeitpunkt nach seinem Inkrafttreten die Zahl der Vertragsparteien während zwölf aufeinanderfolgender Monate weniger als fünf beträgt.
Art. 37
¹ Jedes Land kann, wenn es dieses Abkommen ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet oder bei Hinterlegung seiner Ratifikations‑ oder Beitrittsurkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt, durch Notifizierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen erklären, dass dieses Abkommen für alle oder für einzelne der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt. Das Abkommen wird für das Gebiet oder die Gebiete, die in der Notifizierung genannt sind, am neunzigsten Tage nach Eingang der Notifizierung beim Generalsekretär oder, falls das Abkommen dann noch nicht in Kraft getreten ist, mit seinem Inkrafttreten wirksam.
² Jedes Land, das dieses Abkommen durch eine Erklärung nach Absatz 1 auf ein Gebiet ausgedehnt hat, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, kann das Abkommen auch für dieses Gebiet allein gemäss Artikel 35 kündigen.
Art. 38
¹ Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens wird, soweit möglich, durch Verhandlungen zwischen den beteiligten Parteien beigelegt.
² Jede Meinungsverschiedenheit, die nicht durch Verhandlungen beigelegt werden kann, wird einem Schiedsspruch unterworfen, wenn eine der am Streitfall beteiligten Vertragsparteien es verlangt; sie wird deshalb einem Schiedsrichter oder mehreren Schiedsrichtern, die durch Übereinkommen zwischen den am Streitfall beteiligten Parteien zu wählen sind, zur Entscheidung übertragen. Können sich die am Streitfall beteiligten Parteien binnen drei Monaten nach dem Antrag auf schiedsgerichtliche Entscheidung über die Wahl eines Schiedsrichters oder der Schiedsrichter nicht einigen, so kann jede dieser Parteien den Generalsekretär der Vereinten Nationen ersuchen, einen einzigen Schiedsrichter zu ernennen, dem der Streitfall zur Entscheidung übertragen wird.
³ Die Entscheidung des oder der nach Absatz 2 ernannten Schiedsrichter ist für die beteiligten Vertragsparteien bindend.
Art. 39
¹ Jede Vertragspartei kann bei Unterzeichnung, bei Ratifikation oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären, dass sie sich durch Artikel 38 nicht als gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch Artikel 38 nicht gebunden.
² Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen zurückziehen.
³ Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.
Art. 40
¹ Sobald dieses Abkommen drei Jahre in Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Einberufung einer Konferenz zur Revision des Abkommens verlangen. Der Generalsekretär teilt dieses Verlangen allen Vertragsparteien mit und beruft eine Revisionskonferenz ein, wenn binnen vier Monaten nach seiner Mitteilung mindestens ein Drittel der Vertragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen notifiziert.
² Wird eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen, so teilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien mit und lädt sie ein, binnen drei Monaten die Vorschläge einzureichen, die nach ihrem Wunsch von der Konferenz behandelt werden sollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertragsparteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz sowie den Wortlaut dieser Vorschläge spätestens drei Monate vor Beginn der Konferenz mit.
³ Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Artikel einberufenen Konferenz alle in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder sowie die Länder ein, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Art. 41
¹ Jede Vertragspartei kann eine oder mehrere Änderungen dieses Abkommens vorschlagen. Der Wortlaut jedes Änderungsvorschlages wird dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt, der ihn an alle Vertragsparteien weiterleitet und auch die anderen in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Länder unterrichtet.
² Jeder nach Absatz 1 übermittelte Änderungsvorschlag gilt als angenommen, wenn keine Vertragspartei binnen sechs Monaten nach Übermittlung des Änderungsvorschlages durch den Generalsekretär Einwendungen erhebt.
³ Der Generalsekretär notifiziert so bald wie möglich allen Vertragsparteien, ob gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden ist. Ist gegen den Änderungsvorschlag eine Einwendung erhoben worden, so gilt die Änderung als nicht angenommen und bleibt ohne jede Wirkung. Wird keine Einwendung erhoben, so tritt die Änderung drei Monate nach Ablauf der in Absatz 2 festgelegten Frist von sechs Monaten für alle Vertragsparteien in Kraft.
⁴ Unabhängig von dem in den Absätzen 1, 2 und 3 vorgesehenen Änderungsverfahren können die Anlagen zu diesem Abkommen durch Vereinbarung zwischen den zuständigen Verwaltungen aller Vertragsparteien geändert werden. Der Generalsekretär setzt den Tag des Inkrafttretens des neuen Wortlautes fest, der sich aus derartigen Änderungen ergibt.
Art. 42
Ausser den in den Artikeln 40 und 41 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 33 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die auf Grund des Artikels 33 Absatz 2 Vertragspar­teien geworden sind,
a. die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 33;
b. die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 34 in Kraft tritt;
c. die Kündigungen nach Artikel 3 5;
d. das Ausserkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 36;
e. den Eingang der Notifizierungen nach Artikel 3 7;
f. den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach Artikel 39 Absätze 1 und 2;
g. das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 41.
Art. 43
Sobald ein Land, das Vertragspartei der am 16. Juni 1949⁵ in Genf abgeschlossenen Vereinbarung betreffend die vorläufige Anwendung der Entwürfe zu den internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr, über den Verkehr mit Nutzfahrzeugen und über den internationalen Warenverkehr auf der Strasse ist, Vertragspartei des vorliegenden Abkommens wird, trifft es die in Artikel IV der genannten Vereinbarung vorgesehenen Massnahmen, um die Vereinbarung insoweit zu kündigen, als sie den Entwurf zu einem internationalen Zollabkommen über den Touristenverkehr betrifft und als sich die Kündigung nicht schon aus Artikel V der genannten Vereinbarung von selbst ergibt.
⁵ [AS 1950 I 96]
Art. 44
Das Unterzeichnungsprotokoll dieses Abkommens gilt als dessen integrierender Bestandteil und hat die gleiche Rechtswirksamkeit und Geltungsdauer wie das Abkommen selbst.
Art. 45
Nach dem 3 1. August 19 5 6 wird die Urschrift dieses Abkommens beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt, der allen in Artikel 33 Absätze 1 und 2 bezeichneten Ländern beglaubigte Abschriften übersendet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Anlage 1

Carnet de passages en douane für Luftfahrzeuge

Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in französischer Sprache abzufassen.
Die Ausmasse betragen 33 × 24 cm.

Anlage 2

Carnet de passages en douane für Wasserfahrzeuge zu Sport‑ oder Vergnügungszwecken

Alle vorgedruckten Angaben im Carnet sind in französischer Sprache abzufassen.
Die Ausmasse betragen 22 × 27 cm.
Der ausstellende Verband hat auf jedem Abschnitt seinen Namen und anschliessend die Anfangsbuchstaben der internationalen Organisation zu vermerken, der er angehört.

Anlage 3

Triptyk für Wasserfahrzeuge zu Sport‑ und Vergnügungszwecken

Alle im Triptyk vorgedruckten Angaben sind in der vom Einfuhrland bestimmten Sprache abzufassen.
Die Ausmasse betragen 13 × 29,5 cm.

Anlage 4

Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Carnet de passages en douane

¹ Der Stempelaufdruck für die Verlängerung der Gültigkeitsdauer hat dem Vordruck dieser Anlage zu entsprechen.
Der Stempelaufdruck ist in französischer Sprache zu halten. Der Wortlaut kann in einer anderen Sprache wiederholt werden.
² Die Person, die eine Verlängerung beantragt und der haftende Verband, der diesen Antrag behandelt, haben folgendes Verfahren zu beachten:
a. Sobald der Inhaber eines Carnet feststellt, dass die Verlängerung der Gültigkeitsdauer seines Zollausweises erforderlich ist, übersendet er dem haftenden Verband mit dem Carnet einen Verlängerungsantrag; darin hat er alle Umstände anzugeben, die ihn zu diesem Antrag veranlassen. Zur Begründung hat er entsprechende Nachweise beizufügen, wie ein ärztliches Zeugnis, eine Bescheinigung der Werkstätte, in der sein Fahrzeug instand gesetzt wird, oder eine andere Unterlage, aus der hervorgeht, dass die Verzögerung durch höhere Gewalt verursacht worden ist.
b. Ist der haftende Verband der Ansicht, dass der Verlängerungsantrag der Zollbehörde zur Genehmigung zugeleitet werden kann, so bringt er den in Absatz 1 erwähnten Stempelaufdruck in dem auf dem Umschlagblatt des Carnet dafür vorgesehenen Platz an.

Land

Haftender Verband

Es wird die Verlängerung der Gültig­keitsdauer für alle Länder, in denen das Carnet gültig ist, beantragt

bis

(in Worten und Ziffern)

­­­­­..........................,  den .............  19

Stempel
des haftenden Verbandes

Unterschrift des Präsidenten
oder des Vertreters
des haftenden Verbandes

Nr.

Verlängerung bewilligt bis

(in Worten und Ziffern)

­­­­­..........................,  den ..............  19

Stempel
des Zollamtes

Unterschrift
und Diensteigenschaft
des Zollbeamten

c. Auf der linken Hälfte des Stempelaufdruckes vermerkt der haftende Verband in Ziffern und Worten das Datum, bis zu dem die Verlängerung erbeten wird. Der Präsident oder der Vertreter des Verbandes bringt seine Unterschrift und den Stempel des Verbandes an.
d. Die Dauer der Verlängerung darf einen angemessenen Zeitraum nicht über­schreiten, der zur Beendigung der Reise erforderlich ist; sie soll in der Regel drei Monate vom Tage des Ablaufes der Gültigkeitsdauer an nicht über­­steigen.
e. Der haftende Verband übermittelt sodann das Carnet der zuständigen Zollbehörde seines Landes. Der Antrag des Inhabers des Carnet und die Nachweise sind dem Carnet beizulegen.
f. Die Zollbehörde entscheidet über die Verlängerung. Sie kann die Dauer der beantragten Verlängerung kürzen oder eine Verlängerung überhaupt ablehnen. Wird eine Verlängerung gewährt, so füllt der zuständige Zollbeamte den Stempelaufdruck, der vom haftenden Verband auf dem Umschlagblatt des Carnet angebracht worden ist, weiter aus, indem er eine laufende Nummer oder eine Registernummer, den Ort und das Datum sowie seine Diensteigenschaft einsetzt. Sodann versieht er den Stempelaufdruck mit seiner Unterschrift und dem Stempel des Zollamtes.
g. Das Carnet wird sodann an den haftenden Verband zurückgesandt, der es an den Antragsteller weiterleitet.

Anlage 5

Vordruck einer Bescheinigung zur Bereinigung von nicht erledigten, vernichteten, verloren gegangenen oder gestohlenen Ausweisen für die vorübergehende Einfuhr

a.  für ein Luftfahrzeug

(Diese Bescheinigung muss entweder von einer Konsularbehörde des Landes ausgestellt werden, in dem der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr hätte erledigt werden sollen oder von einer anderen amtlichen Stelle [Zollstelle, Polizei, Bürgermeister, Ge­richtsbeamter und dergleichen] des Landes, in dem das Luftfahrzeug vorgeführt wurde.)

................................................................................................ (Bezeichnung des Landes)

Die unterzeichnete Stelle

bestätigt, dass heute .......................................  19............   (Angabe des genauen Datums)

ein Luftfahrzeug vorgeführt worden ist in (Ort und Land)

durch (Name, Vorname und Adresse)

Es wurde festgestellt, dass dieses Luftfahrzeug folgende Merkmale aufweist:
Art des Luftfahrzeuges*

Baujahr

Staatszugehörigkeits‑ und Eintragungszeichen

Aussenbespannung oder Hülle:

Material

Farbe

Rauminhalt in Kubikmetern oder

Spannweite der Tragfläche in Metern

Motor(en)

(Zahl

)

(Marke

)

(Nummer[n]

)

Radioapparat (Marke und Type)

Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente

Vermerk
je nach
Sachlage

1. Vermerk

2. Vermerk

Diese Überprüfung erfolgte auf Grund der nach­ste­hend angeführten Ausweise für die vorüber­ge­hende Einfuhr, die für das oben beschriebene Luft­fahrzeug ausgestellt wurden

(Ausgabennummer des Carnet oder Triptyk sowie Datum und Ort der Ausstellung; Name des ausstellenden Verbandes)

Es wurde kein Ausweis für die vorübergehende Ein­fuhr vorgelegt.

Ausgefertigt in

am

Unterschrift(en)

am Diensteigenschaft des (der) Unterzeichneten

*

Angabe der Art des Luftfahrzeuges (Ballon, Luftschiff, Landflugzeug, Amphibienflugzeug, Wasserflugzeug, Segelflugzeug [Eindecker, Zweidecker, Dreidecker], Tragschrauber, Hubschrauber) und gegebenenfalls
die vom Hersteller gegebene Bezeichnung.

Anlage 5
Seite 2

b.  Für ein Wasserfahrzeug

(Diese Bescheinigung muss entweder von einer Konsularbehörde des Landes ausgestellt werden, in dem der Ausweis für die vorübergehende Einfuhr hätte erledigt werden sollen oder von einer anderen amtlichen Stelle [Zollstelle Polizei, Bürgermeister, Gerichtsbeamter und dergleichen] des Landes, in dem das Wasserfahrzeug vorgeführt wurde.)

................................................................................................ (Bezeichnung des Landes)

Die unterzeichnete Stelle

bestätigt, dass heute .........................................  19............ (Angabe des genauen Datums)

ein Wasserfahrzeug vorgeführt worden ist in (Ort und Land)

durch (Name, Vorname und Adresse)

Es wurde festgestellt, dass dieses Fahrzeug folgende Merkmale aufweist:
Art des Wasserfahrzeuges*

eingetragen in ............................................................ unter Nr. **

                            (Stadt)

Schiffskörper

Material

Länge

grösste Breite

Motor

Marke

Nummer

Anzahl der Zylinder

Radioapparat (Marke und Type)

Verschiedenes

Vermerk
je nach
Sachlage

1. Vermerk

2. Vermerk

Diese Überprüfung erfolgt auf Grund der nach­ste­hend angeführten Ausweise für die vorüber­ge­hende Einfuhr, die für das oben beschriebene Was­ser­­­­fahrzeug ausgestellt wurden

(Ausgabennummer des Carnet oder Triptyk sowie Datum und Ort der Ausstellung; Name des aus‑ stellenden Verbandes)

Es wurde kein Ausweis für die vorübergehende Ein­fuhr vorgelegt.

Ausgefertigt in

am

Unterschrift(en)

Diensteigenschaft des (der) Unterzeichneten

*

Angabe der Art: Ruder‑ oder Paddelboot (zu Sport‑ oder Vergnügungszwecken) mit oder ohne Hilfsmotor;
Kanu, Kajak, mit oder ohne Hilfsmotor; Segelboot mit oder ohne Motor (eingebaut oder Hilfsmotor); Motorboot oder Barkasse. Bei Wasserfahrzeugen mit Motor (Hilfs‑ oder anderem Motor) ist anzugeben, ob sie mit Benzin- oder Dieselmotor angetrieben werden.

**

Wenn keine Eintragungsnummer vorhanden ist, so ist der Name oder das Unterscheidungszeichen anzugeben.

(Vorderseite des Umschlagblattes)
Anlage 1
Seite 1
(Internationale Organisation)

Carnet de passages en douane für Luftfahrzeuge

Nr.
Gültig für ein Jahr, das ist bis einschliesslich,
(Das Datum ist in roter Tinte einzusetzen)
unter der Bedingung, dass der Inhaber während dieses Zeitraumes die Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften der besuchten Länder beachtet.
Ausgestellt von
Inhaber ...........................................................  Gewöhnlicher Wohnort oder Geschäftssitz
(in Grossbuchstaben) (in Grossbuchstaben)
Für ein* .........................................................................  eingetragen in**
das folgende Staatszugehörigkeits‑ und Eintragungszeichen trägt:
Dieses Carnet kann in nachstehenden Ländern verwendet werden:
*
Angabe der Art des Luftfahrzeuges (Ballon, Luftschiff, Landflugzeug, Amphibienflugzeug, Wasserflugzeug, Segelflugzeug [Eindecker, Zweidecker, Dreidecker], Tragschrauber, Hubschrauber) und gegebenenfalls die vom Hersteller gegebene Bezeichnung.
**
Angabe des Eintragungslandes.
(Seite 2 des Umschlagblattes)
Anlage 1 – Seite 2
Beschreibung des Luftfahrzeuges
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
  7
Art des Luftfahrzeuges*
  8
Baujahr
  9
Staatszugehörigkeits‑ und Eintragungszeichen
10
Wert des Luftfahrzeuges
11
Leergewicht des Luftfahrzeuges
12
Aussenbespannung oder Hülle:
Material
13
Farbe
14
Rauminhalt in Kubikmetern oder
15
Spannweite der Tragflächen in Metern
16
Motor(en) (Zahl )
17
(Marke )
18
(Nummer[n] )
19
Radioapparat (Marke und Typ)
20
Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente
21
22
Ausgestellt in ....................................................................,  am .........................................................  19................,
unter der Bedingung, dass der Inhaber das Luftfahrzeug innerhalb der Gültigkeitsdauer wiederausführt und die
Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Luftfahrzeugen der besuchten Länder
beachtet. Hiefür haftet in jedem Land, für das das Carnet gilt, der ermächtigte Verband, der der unterzeichneten
internationalen Organisation angeschlossen ist. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist das Carnet dem ausstellenden Verband
zurückzugeben.
Unterschrift des Inhabers:
Unterschrift des Generalsekretärs der internationalen Organisation:
Unterschrift des Vertreters des Verbandes, der das Carnet ausgestellt hat:
*  Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes.
Anlage 1 – Seite 3
1
1
1
1   Stammabschnitt für den Abflug aus dem Heimatland
2  Der Abflug aus (Name des Landes)
3  des Luftfahrzeuges beschrieben im
4  Carnet Nr.
5  ist erfolgt am
6  über das Zollamt
7
Stempel des Zollamtes
8  Unterschrift des Zollbeamten
1
1   Stammabschnitt für die Rückkehr in das Heimatland
2  Die Rückkehr nach (Name des Landes)
3  ist erfolgt am
4  über das Zollamt
5
Stempel des Zollamtes
6  Unterschrift des Zollbeamten
  1   Abschnitt für die Rückkehr in das Heimatland
  2  Das Carnet Nr.
  3  Gültig bis
  4  Ausgestellt von
  5  Inhaber
  6  Gewöhnlicher Wohnort
  7  Art des Luftfahrzeuges*
  8  Baujahr
  9  Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
10  Wert des Luftfahrzeuges
11  Leergewicht des Luftfahrzeuges
12  Aussenbespannung oder Hülle: Material
13  Farbe
14  Rauminhalt in Kubikmetern oder
15  Spannweite der Tragflächen in Metern
16  Motor(en)  (Zahl )
17  Motor(en)  (Marke )
18  Motor(en)  (Nummer(n) )
19  Radioapparat (Marke und Typ)
20  Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente
21  
22  
23  Die Rückkehr nach (Name des Landes)
24   ist erfolgt am
25  über das Zollamt
26  bei dem dieser Abschnitt unter Nr.
      eingetragen wurde.
27 Stempel des Zollamtes
28  Unterschrift des Zollbeamten
      
29  Dieser Abschnitt ist an das Abgangszollamt
      
30  zurückzusenden, bei dem das Carnet unter
      Nr. ..................................................... eingetragen ist.
* Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes.
  1   Abschnitt für den Abflug aus dem Heimatland
  2  Das Carnet Nr.
  3  Gültig bis
  4  Ausgestellt von
  5  Inhaber
  6  Gewöhnlicher Wohnort
  7  Art des Luftfahrzeuges*
  8  Baujahr
  9  Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
10  Wert des Luftfahrzeuges
11  Leergewicht des Luftfahrzeuges
12  Aussenbespannung oder Hülle: Material
13  Farbe
14  Rauminhalt in Kubikmetern oder
15  Spannweite der Tragflächen in Metern
16  Motor(en)  (Zahl )
17  Motor(en)  (Marke )
18  Motor(en)   (Nummer(n) )
19  Radioapparat (Marke und Typ)
20  Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente
21  
22  
23  Der Abflug aus (Name des Landes)
24  ist erfolgt am
25  über das Zollamt
26  bei dem dieser Abschnitt unter Nr.
      eingetragen wurde.
27 Stempel des Zollamtes
28  Unterschrift des Zollbeamten
      
29  Anmerkung:
      Das Abgangszollamt hat im nebenstehenden Abschnitt       die Zeilen 29 und 30 auszufüllen.
* Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes.
(Rückseite des Abschnittes für den Abflug aus dem Heimatland)
(Rückseite des Abschnittes für die Rückkehr in das Heimatland)
(Rückseite des Stammabschnittes)
Anlage 1 Seite 4
Erklärung bei der Ausfuhr des Luftfahrzeuges
Ich, der Unterzeichnete,
wohnhaft in (Anschrift) verpflichte mich, der zuständigen Zollbehörde bei der Rück­kehr des auf der Rückseite beschriebenen Luft­fahr­zeuges nach* alle Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen (ausser den laufenden Instandhaltungsarbeiten) anzu­zei­gen, die im Ausland an dem Luftfahrzeug vorgenommen worden sind. Ich verpflichte mich, das Luftfahrzeug beim Wiedereingang auf Verlangen zur Zollrevision vorzu­führen. Ich erkläre nach bestem Wissen und Gewissen, dass die Angaben auf der Rückseite richtig sind.
Unterschrift des Inhabers
Datum
*  Heimatland
Erklärung bei der Wiedereinfuhr des Luftfahrzeuges
Ich, der Unterzeichnete,
wohnhaft in (Anschrift) erkläre hiermit, dass ausser den unten angeführten keine Änderungen, Ergänzungen oder Instandsetzungen (abge­sehen von den laufenden Instandhaltungsarbeiten) an dem auf der Rückseite beschriebenen Luftfahrzeug während seines Aufenthaltes ausserhalb*
vorgenommen worden sind.
Unterschrift des Inhabers
Datum
Angabe der Änderungen usw., die im Ausland vorge­nommen worden sind; andernfalls Streichung der oben in Kursivschrift gedruckten Worte.
Vollmacht
Ich, der Unterzeichnete, bevollmächtige hiermit
in meinem Namen alle Papiere und Erklärungen betref­fend mein Luftfahrzeug zu unterzeichnen.
Datum
Unterschrift des Inhabers
(Hier kann die bei der Ausfuhr abgegebene Erklärung einge­fügt werden.)
*  Heimatland
Anlage 1 – Seite 5/6
2
2
2
1   Eingangs-Stammabschnitt
2  Der Eingang nach (Name des Landes)
    
3  des Luftfahrzeuges beschrieben im
4  Carnet Nr.
5  ist erfolgt am
6  über das Zollamt
7
Stempel des Zollamtes
8  Unterschrift des Zollbeamten
2
1   Ausgangs-Stammabschnitt
2  Der Abflug aus (Name des Landes)
3  ist erfolgt am
4  über das Zollamt
5
Stempel des Zollamtes
6  Unterschrift des Zollbeamten
  1   Ausgangsabschnitt
  2  Das Carnet Nr.
  3  Gültig bis
  4  Ausgestellt von
  5  Inhaber
  6  Gewöhnlicher Wohnort
  7  Art des Luftfahrzeuges*
  8  Baujahr
  9  Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
10  Wert des Luftfahrzeuges
11  Leergewicht des Luftfahrzeuges
12  Aussenbespannung oder Hülle: Material
13  Farbe
14  Rauminhalt in Kubikmetern oder
15  Spannweite der Tragflächen in Metern
16  Motor(en)  (Zahl )
17  Motor(en)  (Marke )
18  Motor(en)  (Nummer(n) )
19  Radioapparat (Marke und Typ)
20  Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente
21  
22  
23  Der Abflug nach (Name des Landes)
24  ist erfolgt am
25  über das Zollamt
26  bei dem dieser Abschnitt unter Nr.
      eingetragen wurde.
27 Stempel des Zollamtes
28  Unterschrift des Zollbeamten
      
29  Dieser Abschnitt ist an das Abgangszollamt
      
30  zurückzusenden, bei dem das Carnet unter
      Nr. ..................................................... eingetragen ist.
* Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes.
  1   Eingangsabschnitt
  2  Das Carnet Nr.
  3  Gültig bis
  4  Ausgestellt von
  5  Inhaber
  6  Gewöhnlicher Wohnort
  7  Art des Luftfahrzeuges*
  8  Baujahr
  9  Staatszugehörigkeits- und Eintragungszeichen
10  Wert des Luftfahrzeuges
11  Leergewicht des Luftfahrzeuges
12  Aussenbespannung oder Hülle: Material
13  Farbe
14  Rauminhalt in Kubikmetern oder
15  Spannweite der Tragflächen in Metern
16  Motor(en)  (Zahl )
17  Motor(en)  (Marke )
18  Motor(en)  (Nummer(n) )
19  Radioapparat (Marke und Typ)
20  Verschiedenes, insbesondere Spezialinstrumente
21  
22  
23  Der Einflug nach (Name des Landes)
24  ist erfolgt am
25  über das Zollamt
26  bei dem dieser Abschnitt unter Nr.
      eingetragen wurde.
27 Stempel des Zollamtes
28  Unterschrift des Zollbeamten
      
29  Anmerkung:
      Das Eingangszollamt hat im nebenstehenden Abschnitt       die Zeilen 29 und 30 auszufüllen.
* Siehe Fussnote (*) auf der Vorderseite des Umschlagblattes.
(Seite 3 des Umschlagblattes)
Anlage 1
Seite 7
Der Verband, der dieses Carnet ausgegeben hat, gibt den Benützern nachstehende Auskünfte
(Seite 4 des Umschlagblattes)
Anlage 1
Seite 8
(Vorderseite des Umschlagblattes)
Anlage 2
Seite 1
(Internationale Organisation)

Carnet de passages en douane für Wasserfahrzeuge zu Sport- oder Vergnügungszwecken

Nr.
Gültig für ein Jahr, das ist bis einschliesslich,
(Das Datum ist in roter Tinte einzusetzen)
unter der Bedingung, dass der Inhaber während dieses Zeitraumes die Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften der besuchten Länder beachtet.
Ausgestellt von
Inhaber ...........................................................  Gewöhnlicher Wohnort oder Geschäftssitz
(in Grossbuchstaben)) (in Grossbuchstaben)
Für ein in ............................................................................................................... unter Nr. * eingetragenes Wasserfahrzeug.
                        (Stadt)                                                                                                                                              (Land)
Dieses Carnet kann in nachstehenden Ländern verwendet werden:
(Verzeichnis der Länder)
* Wenn keine Eintragungsnummer vorhanden ist, so ist der Name oder das Unterscheidungszeichen anzugeben.
(Seite 2 des Umschlagblattes)
Anlage 2 – Seite 2
Beschreibung des Wasserfahrzeuges
Verlängerung der Gültigkeitsdauer
  7
Art des Wasserfahrzeuges*
  8
Eingetragen in ................................... unter Nr. **
                                (Stadt)                        (Land)
  9
Schiffskörper Material
10
Länge
11
grösste Breite
12
Motor Marke
13
Nummer
14
Anzahl der Zylinder
15
Radioapparat (Marke und Typ)
16
Verschiedenes
17
18
19
Leergewicht des Wasserfahrzeuges in kg
22
Wert des Wasserfahrzeuges
Ausgestellt in ....................................................................,  am .........................................................  19................,
unter der Bedingung, dass der Inhaber das Wasserfahrzeug innerhalb der Gültigkeitsdauer wiederausführt, und die Zollgesetze und die anderen Zollvorschriften über die vorübergehende Einfuhr von Wasserfahrzeugen der besuchten Länder beachtet. Hiefür haftet in jedem Land, für das das Carnet gilt, der ermächtigte Verband, der der unterzeichneten internationalen Organisation angeschlossen ist. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer ist das Carnet dem ausstellenden Verband zurückzugeben.
Unterschrift des Inhabers:
Unterschrift des Generalsekretärs der internationalen Organisation:
Unterschrift des Vertreters des Verbandes, der das Carnet ausgestellt hat:
*
Angabe der Art: Ruder‑ oder Paddelboot (zu Sport‑ oder Vergnügungszwecken) mit oder ohne Hilfsmotor; Kanu, Kajak, mit oder ohne Hilfsmotor; Segelboot, mit oder ohne Motor (eingebaut oder Hilfsmotor); Motorboot oder Barkasse. Bei Wasserfahrzeugen mit Motor (Hilfs‑ oder anderem Motor) ist anzugeben, ob sie mit Benzin‑ oder Dieselmotor angetrieben werden.
**
Wenn keine Eintragungsnummer vorhanden ist, so ist der Name oder das Unterscheidungszeichen anzugeben.
Anlage 2 – Seite 3
1
1
1
  1   Stammabschnitt
  2  Der nach
  3  des Wasserfahrzeuges beschrieben im
  4  Carnet Nr.
  5  ist erfolgt am
  6  über das Zollamt
  7 Stempel des Zollamtes
  8  Unterschrift des Zollbeamten
  9 Die Rückkehr nach (Name des Landes)
10 ist erfolgt am
11 über das Zollamt
12 Stempel des Zollamtes
13  Unterschrift des Zollbeamten
  1   Ausgangsabschnitt
  2  des Carnet Nr.
  3  Gültig bis
  4  Ausgestellt von
  5  Inhaber (in Grossbuchstaben)
  6  Gewöhnlicher Wohnort (in Grossbuchstaben)
        
  7  Art des Wasserfahrzeuges*
  8  Eingetragen in ............................ unter Nr. **
  9  Schiffskörper Material
10 Länge
11 grösste Breite
12  Motor Marke
13 Nummer
14 Anzahl Zylinder
15  Radioapparat (Marke und Typ)
16  Verschiedenes
17  
18  
19  Leergewicht des Wasserfahrzeuges in kg
20  Wert des Wasserfahrzeuges
21  Datum des Ausganges
22  über das Zollamt
23  Abschnitt eingetragen unter Nr.
24 Stempel des Zollamtes
25  Unterschrift des Zollbeamten
      
26  Dieser Abschnitt ist an das Eingangszollamt
      
27  zurückzusenden, bei dem das Carnet unter
      Nr. ..................................................... eingetragen ist.
** Siehe Fussnote *(*) auf Seite 2 des Umschlagblattes.
** Siehe Fussnote (**) auf Seite 2 des Umschlagblattes.
  1   Eingangsabschnitt
  2  Das Carnet Nr.
  3  Gültig bis
  4  Ausgestellt von
  5  Inhaber (in Grossbuchstaben)
  6  Gewöhnlicher Wohnort (in Grossbuchstaben)
      
  7  Art des Wasserfahrzeuges*
  8  Eingetragen in ............................ unter Nr. **
  9  Schiffskörper Material
10 Länge
11 grösste Breite
12  Motor Marke
13 Nummer
14 Anzahl Zylinder
15  Radioapparat (Marke und Typ)
16  Verschiedenes
17  
18  
19  Leergewicht des Wasserfahrzeuges in kg
20  Wert des Wasserfahrzeuges
21  Datum des Einganges
22  über das Zollamt
23  Abschnitt eingetragen unter Nr.
24 Stempel des Zollamtes
25  Unterschrift des Zollbeamten
      
26  Anmerkung: Das Eingangszollamt hat im nebenstehenden       Ausgangsabschnitt die Zeilen 26 und 27 auszufüllen.
** Siehe Fussnote *(*) auf Seite 2 des Umschlagblattes.
** Siehe Fussnote (**) auf Seite 2 des Umschlagblattes.
(Rückseite der Innenblätter)
Anlage 2
Seite 4
(Seite 3 des Umschlagblattes)
Anlage 2
Seite 5
Der Verband, der dieses Carnet ausgegeben hat, gibt den Benützern nachstehende Auskünfte.
Anlage 3
Seite 1
1 Volet d’entrée
Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane d’entrée.
Triptyque no
pour (pays de validité)
Valable jusqu’au ......................................................... inclus
Garanti par
Délivré par
Titulaire )  (en lettres
Résidence normale )  majuscules)
Genre d’embarcation*
Immatriculée à .............................................................. sous
                         (Ville)                                (Pays)
le no...........**
Coque Matériau
Longueur
Largeur extérieure
Moteur Marque
Numéro
Nombre de cylindres
Appareil de radio (indiquer la marque et le type)
Divers
Poids net de l’embarcation en kg
Valeur de l’embarcation
Date d’entrée
Par le bureau de
Visas de passage
Signatures et timbres à date des bureaux de douane de passage
[Bild bitte in Originalquelle ansehen]
3 Volet à conserver par le titulaire
Ce volet doit être conservé par le titulaire après avoir été timbré et signé par les autorités douanières au moment (1°) de la première entrée en ............... et (2°) de la ré­­exportation dé­fi­nitive de ................. et doit être retourné à ................ (asso­ciation qui à délivré le document au titulaire).
Triptyque no
pour (pays de validité)
Valable jusqu’au ......................................................... inclus
Garanti par
Délivré par
Titulaire )  (en lettres
Résidence normale )  majuscules)
Genre d’embarcation*
Immatriculée à .............................................................. sous
                         (Ville)                                (Pays)
le no...........**
Coque Matériau
Longueur
Largeur extérieure
Moteur Marque
Numéro
Nombre de cylindres
Appareil de radio (indiquer la marque et le type)
Divers
Poids net de l’embarcation en kg
Valeur de l’embarcation

Volets pris en charge sous le no

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante des volets nos 2 et 3.

Date d’entrée

par le bureau de

Volets pris en charge sous le no

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante des volets nos 1 et 2.

Date de réexportation définitive

par le bureau de

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante du volet no 2.

*

Indiquer le genre: bateau à rames ou à pagaies (de tourisme ou de compétition) avec ou sans moteur auxiliaire; canoë, kayac, avec ou sans moteur auxiliaire, bateau à voile, avec ou sans moteur
(auxiliaire ou fixe), canot ou bateau à moteur. Dans le cas d’embarcation avec moteur (auxiliaire ou fixe) indiquer s’il s’agit d’un moteur à essence ou Diesel.

**

A défaut de numéro d’immatriculation, indiquer le nom ou signe distinctif.

[verso du volet à conserver par le titulaire]

[verso des visas de passage]

[verso du volet d’entrée]

Anlage 3
Seite 2

2 Volet de sortie

Ce volet doit être détaché et conservé par le bureau de douane de sortie pour être renvoyé au bureau de douane de première entrée.

Triptyque no

pour (pays de validité)

Valable jusqu’au ......................................................... inclus

Garanti par

Délivré par

Titulaire )  (en lettres

Résidence normale )  majuscules)

Genre d’embarcation*

Immatriculée à .............................................................. sous

                         (Ville)                                 (Pays)

le no...........**

Coque Matériau

Longueur

Largeur extérieure

Moteur Marque

Numéro

Nombre de cylindres

Appareil de radio (indiquer la marque et le type)

Divers

Poids ne de l’embarcation en kg

Valeur de l’embarcation

Date d’entrée

Par le bureau de

Triptyque

pour (pays de validité)

No

Cette embarcation est admise à l’importation, à charge pour le titulaire de la réexporter au plus tard à la date mentionnée au recto et de se conformer aux lois et règlements de douane sur l’importation temporaire des embarcations dans le pays visité, sous la garantie de

(association garante), en vertu d’un engagement que cette association a pris envers

(autorités douanières).

......................................................, le ...................... 19

Signature du sécretaire

de l’association garante

Signature du titulaire

Volets pris en charge sous le no

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettrer de remplir de la même façon la partie
correspondante des volets nos 1 et 3.

Date de réexportation définitive

par le bureau de

Signature de l’agent de la douane:

Ne pas omettre de remplir de la même façon la partie
correspondante du volet no 3.

* Voir renvoi (*) au recto.        ** Voir renvoi (**) au recto.

Unterzeichnungsprotokoll

Bei Unterzeichnung des Abkommens, das das Datum des heutigen Tages trägt, geben die gehörig Bevollmächtigten folgende Erklärungen ab:
¹ Wenn eine Vertragspartei die Ausstellung von Carnets de passages en douane für gewisse gewerbliche Luftfahrzeuge für unerlässlich hält, so gilt dieses Abkommen entsprechend.
² Dieses Abkommen legt Mindesterleichterungen fest. Die Vertragsparteien beabsichtigen nicht, weitergehende Erleichterungen zu beschränken, die einige von ihnen bei der vorübergehenden Einfuhr von Wasserfahrzeugen und Luftfahrzeugen gegenwärtig oder künftig gewähren.
³ Die Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die gleichen Vorteile auch Personen zu gewähren, die ihren gewöhnlichen Wohnort im Gebiet einer Nichtvertragspartei haben.
⁴ Die Vertragsparteien anerkennen, dass es für die zufrieden stellende Anwendung dieses Abkommens erforderlich ist, den ermächtigten Verbänden Erleichterungen zu gewähren:
a. für die Überweisung der erforderlichen Zahlungsmittel zur Entrichtung der Eingangsabgaben, die von den Zollbehörden einer Vertragspartei wegen Nichterledigung der in diesem Abkommen vorgesehenen Ausweise für die vorübergehende Einfuhr gefordert werden;
b. für die Überweisung von Zahlungsmitteln, wenn Eingangsabgaben nach Artikel 27 dieses Abkommens zurückzuzahlen sind;
c. für die Überweisung von Zahlungsmitteln zur Bezahlung von Vordrucken der Ausweise für die vorübergehende Einfuhr, die den ermächtigten Ver­bänden von den mit ihnen in Verbindung stehenden Verbänden oder Ver­einigungen zugesandt werden.
Zu Urkund dessen haben die dazu gehörig Bevollmächtigten dieses Protokoll unterzeichnet.
Geschehen zu Genf, am achtzehnten Mai neunzehnhundertsechsundfünfzig, in einer einzigen Ausfertigung in englischer und französischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 30. August 2017 ⁶

⁶ AS 1960 1062 , 1975 470 , 1983 151 , 2004 3671 , 2010 4133 und 2017 4855 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Nachfolge­­erklärung (N)

Inkrafttreten

Algerien*

31. Oktober

1963 B

29. Januar

1964

Belgien

18. Februar

1963

19. Mai

1963

China

    Hongkong a

  6. Juni

1997

  1. Juli

1997

Deutschland

23. Oktober

1961

21. Januar

1962

Dänemark

  8. Januar

1959 B

  8. April

1959

Finnland

30. September

1965 B

29. Dezember

1965

Frankreich

20. Mai

1959

18. August

1959

    Französisch Polynesien

14. Dezember

1959 B

13. März

1960

    Neukaledonien

14. Dezember

1959 B

13. März

1960

    St. Pierre und Miquelon

14. Dezember

1959 B

13. März

1960

Italien

29. März

1962

27. Juni

1962

Jamaika

11. November

1963 N

  6. August

1962

Kroatien

31. August

1994 N

  8. Oktober

1991

Luxemburg

13. Oktober

1964

11. Januar

1965

Malta

  3. Mai

1966 N

21. September

1964

Mauritius

18. Juli

1969 N

12. März

1968

Montenegro

23. Oktober

2006 N

  3. Juni

2006

Niederlande b

27. Juli

1960

25. Oktober

1960

    Aruba

27. Juli

1960 B

25. Oktober

1960

    Curaçao

27. Juli

1960 B

25. Oktober

1960

    Karibische Gebiete (Bonaire,
    Sint Eustatius und Saba)

27. Juli

1960 B

25. Oktober

1960

    Sint Maarten

27. Juli

1960 B

25. Oktober

1960

Österreich

13. November

1957

  1. Januar

1959

Portugal

16. Februar

1965 B

17. Mai

1965

Salomoninseln

  3. September

1981 N

  7. Juli

1978

Schweden

16. Januar

1958

  1. Januar

1959

Schweiz*

  7. Juli

1960

  5. Oktober

1960

Serbien

12. März

2001 N

27. April

1992

Sierra Leone

13. März

1962 N

27. April

1961

Slowenien

  3. November

1992 N

25. Juni

1991

Spanien*

  2. Oktober

1958 B

  1. Januar

1959

Trinidad und Tobago

11. April

1966 N

31. August

1962

Ungarn

23. Juli

1957

  1. Januar

1959

Vereinigtes Königreich

  3. Oktober

1958

  1. Januar

1959

    Falklandinseln

12. Mai

1960 B

10. August

1960

    Gibraltar

13. Mai

1959 B

11. August

1959

    Guernsey

  3. Oktober

1958 B

  1. Januar

1959

    Insel Man

  3. Oktober

1958 B

  1. Januar

1959

    Jersey

  3. Oktober

1958 B

  1. Januar

1959

    Montserrat

13. Mai

1959 B

11. August

1959

    St. Helena und Nebengebiete

    (Ascension und Tristan da Cunha)

13. Mai

1959 B

11. August

1959

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme jener der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite der Vereinten Nationen: http://treaties.un.org/ eingesehen oder bei der Direktion für Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden
a
Vom 10. August 1960 bis zum 30. Juni 1997 war das Abkommen auf Grund einer
Ausdehnungserklärung des Vereinigten Königreichs in Hongkong anwendbar. Seit dem
1. Juli 1997 bildet Hongkong eine Besondere Verwaltungsregion (SAR) der Volks­republik China. Auf Grund der chinesischen Erklärung vom 6. Juni 1997 ist das Über­einkommen seit dem 1. Juli 1997 auch in der SAR Hongkong anwendbar.
b
Für das Königreich in Europa.
c
Am 1. Januar 1986 erhielt die Insel Aruba, die ein Teil der Niederländischen Antillen war, die innere Autonomie innerhalb des Königreichs der Niederlande. Diese Änderung betrifft nur die internen verfassungsrechtlichen Beziehungen innerhalb des Königreichs der Niederlande.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz
Das Abkommen erstreckt sich auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses durch einen Zollanschlussvertrag⁷ mit der Schweiz verbunden ist.
⁷ Siehe SR 0.631.112.514
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