Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Au... (811.341)
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Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse

1 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R
811.341 Reglement des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) über die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse (RAKA) (vom 9. Dezember 1998)
1 ,
2 Das Zentralkomitee des Schweizeri schen Roten Kreuzes (SRK) unter Genehmigungsvorbehalt der SDK, gestützt auf Art.
9 Abs.
2 der Verordnung der Schweizerischen Sani tätsdirektorenkonferenz (SDK) über die Anerkennung kantonaler Aus bildungsabschlüsse im Gesundheitswes en in der Schweiz vom 20. Mai
1999, Anerkennungsverordnung Inland (AVO Inland), beschliesst: I. Gegenstand und Zweck Art.
1 Dieses Reglement regelt das Verf ahren für die Prüfung der Gleich wertigkeit von Ausbildungsabschlüsse n, die in einem Ausbildungsgang nach Anhang I der AVO Inland vor der Inkraftsetzung oder während der Übergangsfrist nach Inkrafttret en der entsprechenden Ausbildungs bestimmungen des SRK erworben wurden. II. Anerkennungsvoraussetzungen Art.
2 Dauer und Ausbildungsinhalt Die Ausbildung muss in Bezug au f die Dauer und den Ausbildungs inhalt (theoretische Kenntnisse, pr aktische Fähigkei ten) mit der ent sprechenden, vom SRK geregelte n Ausbildung vergleichbar sein. Art.
3 Ausbildungsabschluss Die für die Ausübung des Berufes notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten müssen im Rahmen des Ausbildungsabschlusses über prüft worden sein.
2
811.341 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R Art.
4 Kompensation kürzerer Ausbildungszeit Kürzere Ausbildungszeit muss dur ch entsprechende Berufserfah
- rung kompensiert worden sein. Art.
5 Ausbildungsanforderungen Stellt die durch das SRK reglementierte Ausbildung deutlich höhere Anforderungen als die frühere, ka nn die Gleichwertigkeit des anzu
- erkennenden Ausbildungsabschlusses an den Nachweis einer Mindest
- dauer praktischer Tätigkeit im be treffenden Beruf oder das Ablegen einer Prüfung gebunden werden. Art.
6 Weiterbildung und begleitete praktische Berufstätigkeit Als Prüfung gilt auch der erfolgreiche Besuch einer entsprechend geregelten Weiterbildung, in de ren Rahmen die Kenntnisse der An
- tragstellerin* überprüft worden si nd, oder die beglei tete praktische Berufstätigkeit, durch welche di e Ausbildungslücken geschlossen wur
- den. III. Verfahren Art.
7 Anerkennungsgesuch
1 Das Anerkennungsverfahr en setzt einen schriftlichen Antrag vo
- raus. Die mit dem Antrag eingereichten Unterlagen müssen geeignet sein, die Erfüllung der Anerkennun gsvoraussetzungen zu beweisen. Das SRK ist in der Beweiswürdigung frei.
2 Werden die zur Anerkennung er forderlichen Nachweise nicht innerhalb von zwei Jahr en erbracht, so wird das Dossier geschlossen. Art.
8 Anerkennungsentscheid
1 Über die Gleichwertigkeit der Ausbildungsabschlüsse entschei
- det das Departement Berufsbildung des SRK.
2 Sind die Voraussetzungen der Gleichwertigkeit erfüllt, erhält die Antragstellerin den Anerkennungsausweis. * Sämtliche Berufs- und Funktionsbe zeichnungen gelten sinngemäss für beide Geschlechter.
3 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R
811.341
3 Das SRK führt ein Register über die Ausweisinhaberin.
4 Der Datenschutz ist zu gewährleisten.
5 Ablehnende Entscheide werden begründet und mit einer Rechts mittelbelehrung versehen. Art.
9 Widerruf
1 Anerkennungsentscheide, die in rechtswidriger oder unlauterer Weise erlangt wurden, werden vom Departement Berufsbildung wider rufen.
2 Vorbehalten bleibt die Einlei tung eines St rafverfahrens. Art.
10 Verfahrensgebühren Die Gebühren sind im Voraus zu entrichten. Die Höhe der Gebüh ren wird vom Chef Berufsbildung festgelegt. Die Gebühren verfallen bei Schliessung des Dossiers. Wird ein neuer Anerkennungsantrag ge stellt, sind die Gebühren nochmals zu entrichten. Die Rekursgebühr wird zurückerstattet, wenn der Rekurs gutgeheissen wird. IV. Rechtspflege Art.
11 Rechtsschutz
1 Gegen ablehnende Entscheide ka nn binnen 30 Tagen seit Eröff nung, schriftlich und begründet, beim SRK zuhanden der vom Zentral komitee eingesetzten Rekurskom mission Rekurs erhoben werden.
2 Nach Eingang des Rekurses üb erprüft das Departement Berufs bildung des SRK seinen Entscheid noc hmals. Hält es seinen Entscheid aufrecht, so orientiert es die Pr äsidentin bzw. den Präsidenten der Rekurskommission und übermittelt ihr bzw. ihm gleichzeitig sämtliche Akten.
3 Die Rekurskommission entscheidet in der Sache selbst oder weist diese mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
4 Parteikosten werden keine gesprochen.
5 Entscheide der Rekurs kommission können gemäss Art. 11 Abs. 3 AVO Inland vom 20. Mai 1999 angefochten werden.
4
811.341 SRK, Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse – R Art.
12 Rechtliches Gehör
1 Es wird Einsicht in alle Akten gewährt.
2 Eine persönliche Anhörung kann stattfinden, wenn nicht bereits nach der Aktenlage ein Entsch eid in der Sache möglich ist. Art.
13 Inkrafttreten Dieses Reglement wurde am 9. Dezember 1998 vom Zentralkomi
- tee des Schweizerischen Roten Kreuzes erlassen und tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.
1 OS 56, 483 .
2 Von der Schweizerischen Sanitätsdire ktorenkonferenz gene hmigt am 20. Mai
1999.
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