Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» (540i)
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Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration»

Nr. 540i Reglement über den Zertifikatsstudiengang «Arbitration» vom 12. Dezember 2012 (Stand 1. Januar 2013) Der Universitätsrat der Universität Luzern, gestützt auf die §§ 6 Absatz 1 und 16 Absatz 1g des Universitätsgesetzes vom 17.
Janu
- ar
2000
1 , beschliesst:
1 Allgemeines

§ 1

Zweck
1 Der Zertifikatsstudiengang «Arbitration» (im Folgenden: Studiengang) ist ein universi
- täres Zusatzstudium der Rechtswissenschaft.
2 Der Studiengang will im Themenfeld Schiedsgerichtsbarkeit eine vertiefte und praxis
- orientierte Auseinandersetzung vermitteln und sie in den internationalen Zusammenhang stellen.

§ 2

Gegenstand
1 Das Reglement regelt die Zulassung zum Studiengang, die Grundzüge zu dessen Durchführung und die Voraussetzungen für die Verleihung des Zertifikats «CAS Arbitra
- tion».

§ 3

Träger des Studiengangs und verantwortliche Personen
1 Der Studiengang wird von der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Lu
- zern gemeinsam mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Neuchâtel und in Zusammenarbeit mit der Swiss Arbitration Academy durchgeführt.
1 SRL Nr.
539 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 19
2 Nr. 540i
2 Die wissenschaftliche Leitung obliegt einem habilitierten Mitglied der Rechtswissen
- schaftlichen Fakultät der Universität Luzern und/oder einem Mitglied des corps profes
- soral der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Neuchâtel. Die operative und administrative Leitung sowie die Verantwortung für die betriebswirtschaftlichen Aspekte werden durch die Geschäftsführerin oder den Geschäftsführer des Center for Conflict Resolution (CCR) sowie durch die Organe des Centre de recherche sur les mo
- des amiables et juridictionnels de gestion des conflits der Universität Neuchâtel über
- nommen.
2 Zulassung

§ 4

Adressaten und Voraussetzungen
1 Der Studiengang richtet sich primär an bereits praktizierende Juristinnen und Juristen im Bereich der Schiedsgerichtsbarkeit.
2 Vorausgesetzt wird in der Regel ein abgeschlossenes Studium (Bachelor oder Master) an einer Universität. Über Ausnahmen bei gleichwertigen Voraussetzungen (Aufnahme «sur dossier») entscheidet die wissenschaftliche Leitung.

§ 5

Anmeldung
1 Die Anmeldung erfolgt bei der administrativen Leitung des Studiengangs.
2 Der Anmeldung sind folgende Unterlagen beizulegen: a. Lebenslauf, b. Abschlussdiplom der universitären Ausbildung, c. Ausweise über die einschlägige Berufserfahrung.

§ 6

Entscheid über die Zulassung
1 Je Studiengang werden grundsätzlich maximal 10 Teilnehmende zugelassen, damit eine optimale Lehr- und Lernatmosphäre gewährleistet werden kann.
2 Über die Zulassung zum Studiengang entscheidet die wissenschaftliche Leitung. Sie prüft dabei, ob die zur Zulassung notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, und berück
- sichtigt ausserdem die Anmeldungen nach Eignung für den Studiengang.
3 Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.

§ 7

Rückzug der Anmeldung und vorzeitige Beendigung
1 Der Rückzug der Anmeldung zum Studiengang und dessen vorzeitige Beendigung sind der wissenschaftlichen Leitung schriftlich mitzuteilen.
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2 Wird die Anmeldung zum Studiengang nach Erhalt der Aufnahmebestätigung zurück
- gezogen, ist eine Aufwandentschädigung von 200 Franken zu entrichten.
3 Wer den Studiengang vorzeitig abbricht oder die Anmeldung innerhalb von zwei Mo
- naten vor Kursbeginn zurückzieht, hat die gesamten Kosten des Studiengangs zu bezah
- len. Vorbehalten bleibt ein teilweiser Erlass bei Vorliegen triftiger Gründe.
3 Studiengang

§ 8

Durchführungsort und Durchführungssprache
1 Die Module des Studiengangs werden vornehmlich in der Schweiz, namentlich in Lu
- zern, Neuchâtel, Zürich und Genf, durchgeführt. Die Unterrichtssprache ist Englisch.

§ 9

Module
1 Im Studiengang werden folgende Module angeboten: a.
1. Modul: CAS-spezifische Lehrveranstaltung
1. Teil 1: Introduction and Basic Principles
2. Teil 2: The Arbitration Agreement and the Jurisdiction of the Arbitral Tribu
- nal
3. Teil 3: 2 Tage Blockveranstaltung: Introduction to Institutional and ad hoc Arbitration / Presentation of Arbitral Institutions
4. Teil 4: The Arbitral Tribunal
5. Teil 5: The Arbitral Procedure and the Law Applicable to the Merits of the Case
6. Teil 6: The Award/Recognition and Enforcement of Swiss and Foreign Arbi
- tral Awards b.
2. Modul: How to Commence Arbitration Proceedings c.
3. Modul: Taking of the Evidence Hearings, Discovery, Interim Measures d.
4. Modul: From the Hearing to the Challenge and Enforcement of the Award
2 Das Modul 1 hat einen Umfang von 31 Lektionen, darin eingeschlossen ist ein zweitä
- giges Blockseminar. Die Module 2, 3 und 4 umfassen je 5 Tage à 8 Lektionen. Die ein
- zelnen Module verlangen zusätzliche Vor- und Nachbereitungszeit (Selbststudium, Lehr
- material, Aufgaben, Prüfungen).
3 Die Module werden in Form von Präsentationen, Diskussionen, Simulationen und Gruppenarbeiten bzw. Übungen durchgeführt.
4 Die Module 2–4 werden von der SAA unter der Aufsicht der Rechtswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Luzern und Neuchâtel durchgeführt.
4 Nr. 540i

§ 10

Kreditpunktesystem
1 Der CAS-Studiengang ist mit 10 Kreditpunkten (ECTS) versehen.
2 Die einzelnen Module sowie die Abschlussarbeit sind je mit 2 Kreditpunkten versehen.

§ 11

Zu erbringende Leistungsnachweise
1 Für jedes Modul wird ein Leistungsnachweis erbracht. Dieser kann in Form einer schriftlichen Prüfung, einer mündlichen Prüfung oder in anderen Formen, etwa in der ei
- nes praxisbezogenen Rollenspiels oder einer Präsentation, erfolgen.
2 Die Prüfungen finden unmittelbar oder möglichst zeitnah nach dem entsprechenden Modul statt.
3 Es ist unzulässig, während einer Prüfung a. andere als die zugelassenen Hilfsmittel mitzuführen oder zu verwenden, b. mit anderen Personen Informationen auszutauschen, c. die Ruhe im Raum absichtlich zu stören.
4 Im Fall von Unkorrektheiten kann auf die Note 1 im betreffenden Leistungsnachweis erkannt werden. Die wissenschaftliche Leitung trifft den Entscheid nach Anhören der fehlbaren Person.

§ 12

Studiengangsarbeit
1 Innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des letzten Moduls ist eine schriftliche Arbeit aus dem Themenbereich des Studiengangs zu verfassen.
2 Das Thema ist in Absprache mit der wissenschaftlichen Leitung frei wählbar und dient der Vertiefung im Studiengang behandelter oder der Aufarbeitung im Studiengang nicht behandelter Problemstellungen.
3 Die Abschlussarbeit muss selbständig verfasst und es dürfen keine anderen als die angegebenen Quellen benutzt worden sein.

§ 13

Notenskala
1 Genügende Leistungen werden nach der folgenden Notenskala bewertet: Note Bedeutung
6 hervorragend / A (ECTS Skala)
5,5 sehr gut / B (ECTS)
5 gut / C (ECTS)
4,5 befriedigend / D (ECTS)
4 genügend / E (ECTS)
2 Ungenügende Leistungen werden mit den Noten 3,5, 3, 2,5, 2 oder 1 bewertet (E ECTS).
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3 Wer ohne wichtigen Grund einer Prüfung, einer Gruppenarbeit oder einem Vortrag fernbleibt, erhält im entsprechenden Modul die Note 1.
4 Als wichtige Gründe gelten namentlich Militär- und Zivildienst, Krankheit, Unfall, Schwangerschaft oder Todesfall einer nahestehenden Person.

§ 14

Nichtbestehen und Wiederholung von Leistungsnachweisen
1 Der Studiengang gilt als bestanden, wenn der Notendurchschnitt der Leistungsnach
- weise mindestens 4,0 (genügend) beträgt und nicht mehr als zwei Module mit einer un
- genügenden Note abgelegt wurden und die Studiengangsarbeit mindestens mit 4,0 (ge nügend) benotet wird.
2 Wer eine ungenügende Note erhält, kann diesen Leistungsnachweis einmal wiederho
- len bzw. erhält die Möglichkeit zur Verbesserung der zu beurteilenden Leistung.
3 Wer den Studiengang endgültig nicht besteht, erhält auf Wunsch einen Ausweis über die bestandenen Leistungsnachweise bzw. eine Teilnahmebestätigung.
4 Teilnehmende, deren Leistungsnachweise als ungenügend bewertet werden, können Einsicht in die Bewertungsunterlagen und eine Besprechung verlangen.
5 Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mit der Bewertung nicht einverstanden, kann sie oder er innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Bewertung eine anfechtbare Verfügung verlangen.

§ 15

Ausstellung und Verleihung der Abschlussausweise
1 Nach Bestehen der Leistungsnachweise und der Studiengangsarbeit erhalten die Teil
- nehmenden das mit 10 ECTS-Kreditpunkten bewertete Bologna-kompatible Zertifikat «Certificate of Advanced Studies (CAS) in Arbitration of the University Lucerne and the University Neuchâtel». Das Zertifikat wird im Namen der Rechtswissenschaftlichen Fa
- kultäten der Universität Luzern und der Universität Neuchâtel ausgestellt.
2 Der Abschlussausweis enthält die Unterschrift der wissenschaftlichen Leitung sowie der Dekaninnen und Dekane. Dem Abschlussausweis wird eine Aufstellung beigelegt, welche den Inhalt der einzelnen Module erläutert (Diploma Supplement).

§ 16

Qualitätssicherung
1 Der Studiengang und mindestens eine Prüfung werden mittels Evaluationsbögen evalu
- iert. Eine Berichterstattung über die Weiterbildung wird periodisch vorgenommen.
2 Die Konzeption des Studiengangs, die Lehrziele sowie das Curriculum werden jährlich auf die aktuelle Rechtsprechung sowie den wissenschaftlichen Fortschritt in Recht und Betriebswirtschaft hin überprüft und wo notwendig angepasst.
3 Der Einsatz der Dozierenden wird jährlich überprüft und wo notwendig angepasst.
6 Nr. 540i
4 Um die Qualität des Studiengangs gegenüber Mitbewerbern im Markt sicherzustellen, wird alle zwei Jahre ein Benchmark-Vergleich gegenüber ähnlichen Kursen angestellt und etwaige Anpassungen zugunsten der Wettbewerbsfähigkeit des Kurses vorgenom
- men.
5 Um die Qualität der Abschlussarbeiten zu heben und zu guten Leistungen anzuspornen, kann ein Preis für die beste Arbeit vergeben werden.
6 Um die Qualität der Abschlussarbeiten sicherzustellen, werden die Abschlussarbeiten von zwei Personen unabhängig beurteilt. Eine Notenkonferenz legt die Schlussnoten fest.
4 Finanzielles

§ 17

Betrag
1 Die wissenschaftliche Leitung bestimmt die Kurskosten für den Studiengang. Es darf dabei keine Unterdeckung entstehen.
2 Bei Abbruch der Ausbildung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Kursgel
- dern. Beim Vorliegen triftiger Gründe kann die wissenschaftliche Leitung eine verhält
- nismässige Reduktion bewilligen.

§ 18

Fälligkeit
1 Die Kursgelder sind nach Anweisung der wissenschaftlichen Leitung zu entrichten.

§ 19

Entschädigung der Dozierenden
1 Für Personalanstellungen inkl. Lehrbeauftragte gilt das Personal- und Besoldungsrecht des Kantons Luzern bzw. des Kantons Neuchâtel. Die Stunden- und Tagessätze für Do
- zierende ohne Lehrauftrag richten sich grundsätzlich nach der Höhe der Entschädigung der Lehrbeauftragten der Universität. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden.

§ 20

Verteilung eines Überschusses
1 Ein Überschuss ist vorhanden, wenn die direkten Kosten (inkl. direkte Strukturkosten der Zentralen Dienste) gedeckt sind. Dies entspricht dem Ergebnis der Deckungsbei tragsrechnung auf Stufe V.
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2 Die Kurse werden nur durchgeführt, wenn pro Kurs ein positiver Deckungsbeitrag er
- wirtschaftet werden kann. Ein Überschuss geht zu gleichen Teilen an die Universitäten Luzern und Neuchâtel. Der Anteil der Universität Luzern geht zu 80 Prozent an das CCR und zu 20 Prozent an die Rechtswissenschaftliche Fakultät; die Aufteilung des An
- teils der Universität Neuchâtel richtet sich nach Artikel 21 des Règlement général con
- cernant la formation continue vom 26. September 2011.
3 Die Überschussverteilung nach Absatz 2 ist auf drei Jahre befristet; die Fakultät über
- prüft sie auf diesen Zeitpunkt hin.
4 Kommt ein Kurs nicht zustande und sind Kosten aus Werbung entstanden, so trägt beim ersten Angebot die Fakultät diese Kosten und entscheidet über eine allfällige wei
- tere Tragung eines Defizits. Ergibt sich in einem späteren Kurs ein Defizit, so wird die
- ses primär aus erwirtschafteten eigenen Mitteln getragen, subsidiär greift die genannte Garantie der Fakultät.
5 Rechtsweg

§ 21

Verwaltungsbeschwerde
1 Gegen Verfügungen kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungs
- rechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972
2 beim Bildungs- und Kulturdeparte
- ment des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.
6 Schlussbestimmungen

§ 22

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
2 SRL Nr.
40
8 Nr. 540i Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
12.12.2012
01.01.2013 Erstfassung G 2013 19
Nr. 540i
9 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
12.12.2012
01.01.2013 Erlass Erstfassung G 2013 19
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