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CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweiz und Iran betreffend die Sicherstellung von schweizerischen Krediten durch die Exportrisikogarantie des Bundes

Abgeschlossen am 20. März 1966 In Kraft getreten am 19. Juni 1967² (Stand am 19. Juni 1967) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² AS 1967 1644
Die schweizerische und die iranische Regierung
Vom gegenseitigen Wunsche geleitet, den Bezug von schweizerischen Investitionsgütern für die wirtschaftliche Entwicklung Irans zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:

I

Die schweizerische Regierung wird im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen fortfahren, die schweizerischen Lieferungen für Iran wie bisher durch die Gewährung der schweizerischen Exportrisikogarantie zu erleichtern.

II

Ausser den normalen Exporten gemäss vorstehender Ziffer I können schweizerische Investitionsgüterlieferungen, für welche sich auf Grund ihrer besonderen Natur eine längere Amortisationsdauer rechtfertigt und für die sich die Zahlungsfristen über­ 5 Jahre erstrecken, gleichfalls in den Genuss der Exportrisikogarantie des Bundes gelangen.
Der Gesamtbetrag der auf diese Weise garantierten schweizerischen Investitions­güterlieferungen beträgt 12 Millionen Schweizerfranken.

III

Damit die Lieferungen gemäss vorstehender Ziffer II garantiert werden können, müssen die Kontrakte eine Anzahlung von wenigstens 10 Prozent bei Bestellung oder dann mindestens 5 Prozent bei Bestellung und 5 Prozent bei Ausführung der Lieferung vorsehen und sowohl durch die schweizerische Regierung als auch durch die iranische Regierung genehmigt worden sein.

IV

Für alle Lieferungen gemäss vorstehender Ziffer II, die diesem Abkommen unterstellt sind, garantiert die iranische Regierung, vertreten durch die Organisation des Planes, bei vertraglicher Fälligkeit, die Bezahlung und die Überweisung in freien Devisen des Gegenwertes der schweizerischen Leistungen, der Zinsen und des Anteils des Fakturabetrages, der zurückbehalten worden ist oder der als übliche Garantie hinterlegt werden musste.

V

Mit der gemäss vorstehender Ziffer III erfolgten Zustimmung, einen bestimmten Lieferkontrakt dem Abkommen zu unterstellen, verpflichten sich die schweizerische Regierung und die iranische Regierung innert kürzester Frist alle für die Durchführung des Geschäftes erforderlichen Bewilligungen zu erteilen.

VI

Die iranische Regierung wird die schweizerischen Lieferanten und/oder die schweizerischen Banken von jeder iranischen Fiskalabgabe oder Steuer auf/oder im Zusammenhang mit den Krediten (inkl. Zinsen) befreien, welche für Lieferungen gemäss vorstehender Ziffer II, die diesem Abkommen unterstellt sind, gewährt werden.

VII

Der in vorstehender Ziffer II erwähnte Betrag von 12 Millionen Schweizerfranken wird unmittelbar nach Unterzeichnung dieses Abkommens verfügbar.

VIII

Dieses Abkommen beschränkt in keiner Weise die Möglichkeit, schweizerische Investitionsgüterlieferungen nach Iran zu normalen Zahlungs‑ und Überweisungs­bedingungen gemäss vorstehender Ziffer I auszuführen.

IX

Das vorliegende Abkommen bedarf der Ratifikation; mit seiner Unterzeichnung wird es provisorisch anwendbar. Nach dem 1. Januar 1967 kann jede Vertragspartei der andern Vertragspartei jederzeit von ihrer Absicht Kenntnis geben, das Abkommen zu beendigen. Das Abkommen tritt drei Monate nach dem Datum einer solchen Mitteilung ausser Kraft. Es gilt jedoch weiter für alle gemäss vorstehender Ziffer III genehmigten Verträge, bis diese voll abgewickelt sind.
Ausgefertigt in Teheran, den 20. März 1966.

Für die
Schweizerische Regierung:

M. König
Schweizerischer Botschafter

Für die
Regierung des Kaiserreichs Iran:

S. Asfia
Geschäftsführender Direktor der Organisation des Planes

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