Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über den Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch
1 Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG
711.534 Staatsvertrag zwischen den Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich über de n Bau und Betrieb einer gemeinsamen Abwasserreinigungsanlage durch die Politischen Geme inden Aadorf, Eschlikon, Bichelsee-Balterswil sowie der Gemeinde Hagenbuch (vom 3. November 1998 / 3. Februar 1999)
1 Die Regierungen der Kantone Thurgau und Zürich vereinbaren gestützt auf Art. 11 Abs. 1 und 2 des Bunde sgesetzes über den Schutz der Ge wässer vom 24. Januar 1991 (SR 814.20) was folgt: Art.
1.
1 Die Politischen Gemeinden Aadorf, Eschlikon, Bichel see-Balterswil sowie die Politisc he Gemeinde Hagenbuch werden er mächtigt, sich für den Bau und Betr ieb einer gemeinsamen mechanisch- biologischen, den Anforderungen de r eidgenössischen Gewässerschutz gesetzgebung genügenden Abwasserr einigungsanlage zu einem Ge meindeverband zusammenzuschliessen.
2 Zweck und Organisation des Verb andes sowie die Rechte und Pflichten der Verbands gemeinden unter sich und gegenüber dem Ver band sind von den beteiligten Gemeinden in einem Organisations reglement festzulegen. Dieses Organisationsreglement unterliegt der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragskantone. Es tritt nach beidseitiger Genehmigung
5 in Kraft. Art.
2. Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden , weitere Gemei nden in den Ver band aufzunehmen. Art.
3.
1 Der Verband hat als öffentlichrechtliche Körperschaft im Sinne von Art.
52 ZGB
2 eigene Rechtspersönli chkeit. Sein Sitz be findet sich in Aadorf.
2 Für die Verantwortlichkeit der Ve rbandsorgane und, soweit nicht anders vereinbart, für die Beso rgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vors chriften des Kantons Thurgau mass gebend. Art.
4.
1 Für den Bau, Bestand und Be trieb der verbandseigenen Anlagen sowie die gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung.
2
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2 Die Vorschriften des Bundesrec htes, insbesondere des Bundes
- gesetzes über den Schutz der Gewässer
4 , sowie die den Verbands
- gemeinden aufgrund de r Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
3 Die Aufsicht über den Bau, de n Bestand und den Betrieb der Ab
- wasserreinigungsanlage wird von den zuständigen Instanzen des Kan
- tons Thurgau im Einvernehmen mi t den zuständigen Instanzen des Kantons Zürich ausgeübt . Die Aufsicht der Vert ragskantone über ihre Gemeinden bleibt vorbehalten. Art.
5. Anstände zwischen den ei nzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zust ändigen kantonale n Instanzen der beteiligten Gemein den entschieden. Art.
6.
1 Streitigkeiten zwischen de n beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Ve rbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Betriebs kommission nicht möglich ist, durch ein Schiedsgericht entschieden.
2 Die Regierungen der Vertragskant one bestimmen innert dreissig Tagen nach Anrufung des Schiedsg erichtes durch den Verband oder eine Verbandsgemeinde je einen Schiedsrichter. Die beiden Schieds
- richter bezeichnen gemeinsam innert einer weiteren Frist von fünfzehn Tagen als drittes Mitglied des Schi edsgerichtes einen Obmann. Kön
- nen sich die Schiedsrichter nicht innert Frist auf einen Obmann eini
- gen, so ist die Wahl durch den Pr äsidenten des Ober gerichtes des Kan
- tons Thurgau zu treffen. Im übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessor dnung des Kantons Thurgau.
3 Die Entscheide des Schiedsgeric htes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmitt els endgültig. Sie sind den Regie
- rungen der Vertragskantone mitzuteilen.
4 Die Kosten des schiedsgerichtliche n Verfahrens gehen zulasten des Verbandes. In Fällen offensichtlich mutwilliger Anru fung des Schieds
- gerichtes kann dieses die Kosten ganz oder teilweise der Verbands
- gemeinde auferlegen. Im übrigen be stimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessor dnung des Kantons Thurgau. Art.
7. Die Zuständigkeit der Geri chts- und Verwaltungsbehör
- den der Vertragskantone in zivilrec htlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Geme inde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung ei nes Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
3 Staatsvertrag über eine Abwasserreinigungsanlage mit dem Kt. TG
711.534 Art.
8.
1 Die Regierungen der Vertrags kantone sind verpflichtet, den vom Schiedsgericht oder von den zuständigen Behörden des ande ren Kantons gefällten Entscheiden notwendigenfalls Nachachtung zu verschaffen.
2 Entscheide, die eine Geldforderun g betreffen, sind im Sinne von Art. 80 Abs. 2 SchKG
3 gerichtlichen Urteilen gleichzustellen. Art.
9. Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen über die Beseitigung bestehender Missstände sowie über die Auslegung und Anwendung dieses Vertrages sind na ch Massgabe de r Bestimmungen des Bundesgesetzes über de n Schutz der Gewässer
4 zu erledigen. Art.
10. Die Anpassung dieser Vereinbarung an die zukünftige Gesetzgebung des Bundes und der Ve rtragskantone bleibt vorbehal ten. Die Vertragskantone setzen sich darüber ins Einvernehmen. Art.
11. Diese Vereinbarung tritt mi t ihrer Unterzeichnung in Kraft.
1 OS 55, 100 .
2 SR 210 .
3 SR 281.1 .
4 SR 814.20 .
5 Vom Regierungsrat des Kantons Thurgau am 3. November 1998, vom Regie rungsrat des Kantons Zürich am
3. Februar 1999 genehmigt.
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