Reglement betreffend die Dispensation aus religiösen Gründen
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1.7.00 - 29
412.121.7 Reglement betreffend die Dispensation aus religiösen Gründen (vom 29. Oktober 1991)
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§ 1.
§ 59 Abs. 2 der Verordnung üb
er die Volksschule und die Vorschulstufe (Volksschulverordnun g) vom 31. März 1990, wonach dispensierte Schüler zur angemessenen Nacharbeit verpflichtet wer den können, findet auf die nachfo lgenden Bestimmungen Anwen dung.
§ 2.
Aus religiösen Gründen sind von der Schulpflege zu dispen sieren: a) Schüler katholischer Konf ession am Tag der Firmung, b) Schüler jüdischen Glaubens am Pa ssahfest (an vier Tagen innert acht Tagen), am Wochenfest (zwei Tage), am Neujahrsfest (zwei Tage), am Versöhnungstag und am Laubhüttenfest (an vier Tagen innert neun Tagen), c) Schüler islamischen Gl aubens am Ramadan bzw. Zuckerfest (drei Tage) und am Opferfest (vier Tage).
§ 3.
Schüler katholischer Konfessi on sind während eines halben Tages am Vortag der fe ierlichen Erstkommunion bzw. der Firmung im Bedarfsfall zu dispensieren.
§ 4.
Schüler anderer Beke nntnisse sind auf Verlangen der Eltern an hohen Feiertagen zu dispensieren.
§ 5.
Schüler, deren Eltern als stre nggläubige Juden oder Adven tisten den Sabbat als religiösen Feiertag beachten, sind auf Gesuch am Samstag von manuellen Arbeiten und Leibesübungen oder vom Besuch der Schule zu befreien.
§ 6.
Schüler strenggläubiger moslem ischer Eltern, welche die Pflicht des Freitagsgebets in der Moschee beachten, sind auf Gesuch der Eltern für den Zeitraum des Ge bets vom Besuch der Schule zu befreien.
1 OS 56, 136 . Vom Erziehungsrat erlassen.
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