Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Rep... (0.973.276.323)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Türkischen Republik über die Gewährung eines Kredites von 7 Millionen Schweizerfranken an die Türkei

Abgeschlossen am 3. Dezember 1965 In Kraft getreten am 29. Januar 1966 (Stand am 29. Januar 1966) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Schweizerische Regierung und die Türkische Regierung,
im Hinblick auf den Beschluss der Türkischen Regierung, die Wirtschaft der Türkei durch Anwendung des Fünfjahresplanes für die Periode 1963–1967 in stabiler und ausgeglichener Weise zu entwickeln;
gestützt auf die vom Konsortium für die Türkei der OECD, dem die vertragschlies­senden Parteien als Mitglieder angehören, eingeleitete multilaterale Aktion zur finanziellen Erleichterung der Durchführung des erwähnten Programms und
vom Wunsche beseelt, die wirtschaftlichen Beziehungen und die Zusammenarbeit zwischen den beiden Ländern auszubauen,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Schweizerische Eidgenossenschaft eröffnet der Türkischen Republik einen Kredit von 7 Millionen Schweizerfranken (sieben Millionen Franken) zu den nachfolgenden Bedingungen:
Art. 2
Dieser Kredit, der zur finanziellen Durchführung des türkischen Fünfjahresplanes beitragen soll, ist bestimmt für die Bezahlung von Lieferungen schweizerischer Investitionsgüter mit einer langen wirtschaftlichen Amortisationsdauer und von schwei­zerischen Dienstleistungen ähnlicher Natur, die mit Projekten dieses Planes im Zusammenhang stehen.
Art. 3
Die schweizerischen Behörden und die türkischen Behörden bezeichnen im gegenseitigen Einvernehmen von Fall zu Fall diejenigen schweizerischen Investitionsgüter und schweizerischen Dienstleistungen, die im Rahmen dieses Abkommens bezahlt werden.
Diese Bezeichnung schliesst die vorgängige oder nachträgliche Erteilung aller für die ordnungsgemässe Abwicklung der einzelnen Geschäfte erforderlichen Bewilligungen ein.
Art. 4
Die Bezahlung der in Artikel 3 erwähnten Investitionsgüter und schweizerischen Dienstleistungen erfolgt vollständig im Rahmen des in Artikel 1 aufgeführten Betrages.
Die Zahlungen an die schweizerischen Gläubiger erfolgen gemäss den in den privaten Verträgen vorgesehenen Fälligkeiten.
Art. 5
Der Gegenwert der in Artikel 3 erwähnten Lieferungen und Dienstleistungen wird den schweizerischen Gläubigern gemäss dem vorstehenden Artikel 4 auf Grund von Zahlungsaufträgen der Zentralbank der Türkischen Republik ausbezahlt, die von den zuständigen schweizerischen Behörden visiert werden.
Art. 6
Die Türkische Regierung verpflichtet sich, für den Kredit der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach Massgabe seiner Benützung einen jährlichen Zins von 3¾ % (drei und dreiviertel Prozent) zu zahlen.
Die Zinsen werden am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres bezahlt, erstmals am Ende des Semesters, in dem die erste Zahlung durch die Schweizerische Eidgenossenschaft erfolgt ist.
Art. 7
Die Türkische Regierung, die unabhängig von der Bezahlung der Schulden durch die türkischen Schuldner den Kreditbetrag der Schweizerischen Eidgenossenschaft schuldet, verpflichtet sich, diesen Kredit in 30 gleichen Semesterraten jeweils am 30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zurückzuzahlen, erstmals am 31. Dezember 1972.
Die Türkische Regierung behält sich vor, ihre Schuld gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft ganz oder teilweise vorzeitig zurückzuzahlen.
Art. 8
Die Zahlung der Zinsen und der Amortisationen erfolgt ausserhalb eines allfälligen Abkommens über den Zahlungsverkehr zwischen den beiden Ländern, in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank in Zürich für Rechnung der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Art. 9
Damit der auf Grund dieses Abkommens eröffnete Kredit beansprucht werden kann, müssen die Verträge über die in Artikel 3 erwähnten Lieferungen und Dienstleistungen bis zum 31. Dezember 1967 fest abgeschlossen sein. Diese Frist kann im gegenseitigen Einvernehmen unter zwischen den beiden Regierungen zu vereinbarenden Bedingungen verlängert werden.
Art. 10
Dieses Abkommen tritt nach seiner Genehmigung durch beide Regierungen in Kraft.
Ausgefertigt in Ankara, in zwei Exemplaren, am 3. Dezember 1965.

Für die Schweizerische Regierung:

Paul R. Jolles

Für die Türkische Regierung:

Energin

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