Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Nr. 857 Vollzugsverordnung zur Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 25. Mai 2004 (Stand 1. Januar 2019) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 7 Absätze 1 und 5 des Bundesgesetzes über die minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen für in die Schweiz entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh
- mer und flankierende Massnahmen (Bundesgesetz über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) vom 8. Oktober 1999
1 , Artikel 360b Absatz 1 des schweizerischen Obligationenrechts (OR)
2 , Artikel 6 des Bundesgesetzes über die Allge
- meinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom 28. September 1956
3
sowie
§ 4 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom
20. November
2000
4 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
§ 1
Tripartite Arbeitsmarktkommission
1 Die tripartite Arbeitsmarktkommission (tripartite Kommission gemäss Art. 360b OR) besteht aus mindestens neun Mitgliedern. Der Regierungsrat wählt die Mitglieder auf Vorschlag der repräsentativen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen sowie des Geschäftsfeldes Wirtschaft und Arbeit des Sozialversicherungszentrums auf vier Jahre und bestimmt aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten. Das Präsidium wird abwechslungsweise von den Sozialpartnern gestellt. *
2 Die tripartite Arbeitsmarktkommission hat die ihr durch das Bundesrecht übertragenen Aufgaben und Befugnisse.
1 SR
823.20
2 SR
220
3 SR
221.215.311
4 SRL Nr.
200 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2004 321
2 Nr. 857
3 Sie kann zur Abklärung von besonderen Fragen ständige oder nichtständige Arbeits
- gruppen, in denen auch Personen, die nicht Mitglieder sind, mitwirken können, oder einen Ausschuss, bestehend aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Arbeitneh
- mer- und der Arbeitgeberorganisationen sowie des Kantons, einsetzen. Sie kann Exper
- tinnen und Experten beiziehen.
4 Der Regierungsrat erlässt für die Kommission ein Geschäftsreglement. Er kann ihr dar
- in weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.
§ 2
Geschäftsstelle
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit führt die Geschäftsstelle der tripartiten Arbeitsmarktkommission. Diese hat insbesondere folgende Aufgaben: * a. Beschaffung und Bereitstellung der Unterlagen und Informationen, welche die tri
- partite Arbeitsmarktkommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben braucht, b. Vorbereitung der Sitzungen der tripartiten Arbeitsmarktkommission, der Arbeits
- gruppen und des Ausschusses sowie Protokollführung in deren Sitzungen.
2 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission können die Geschäftsstelle bei der Beschaffung von Unterlagen und Informationen in die Betriebe begleiten.
§ 3
Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz 1d Entsendegesetz
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ist für die Kontrolle gemäss Artikel 7 Absatz
1d des Bundesgesetzes über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 8. Oktober 1999
5 (Entsendegesetz) zuständig. *
5 SR
823.20 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 857
3
§ 4
Recht auf Auskunft und Einsichtnahme
1 Um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen zu können, haben die nach dieser Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe das Recht auf Auskunft und auf Einsichtnahme in alle Dokumente, die für die Durchführung von Untersuchungen ge
- mäss Artikel 360b OR und Artikel 1a des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbind
- licherklärung von Gesamtarbeitsverträgen vom
28. September 1956
6 (AVEG) notwendig sind. Im Streitfall entscheidet das Gesundheits- und Sozialdepartement.
7
§ 5
Amtsgeheimnis
1 Die nach dieser Verordnung mit Kontrollaufgaben betrauten Organe unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind insbesondere über betriebliche und private Angelegenheiten, die ihnen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Kenntnis gelangen, zur Verschwiegenheit gegenüber Drittpersonen verpflichtet.
2 Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach der Erfüllung der Aufgabe oder der Kommissionstätigkeit bestehen.
§ 6
Entschädigungen
1 Die Mitglieder der tripartiten Arbeitsmarktkommission und die von ihr beigezogenen Personen haben Anspruch auf Vergütungen gemäss Anhang 6 zur Besoldungsverordnung für das Staatspersonal vom 24. September 2002
8 .
§ 7
Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
1 Meldestelle für entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäss Artikel 6 Ab
- satz 1 des Entsendegesetzes ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. Es bestätigt der Arbeitgeberin oder dem Arbeitsgeber auf Verlangen den Eingang der Meldung.
*
2 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit prüft, ob die betreffenden Arbeitskräfte und ihre Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Voraussetzungen für die vorgesehene Entsen
- dung erfüllen. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, informiert es die betreffende aus
- ländische Arbeitgeberin oder den betreffenden ausländischen Arbeitgeber. *
3 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit informiert die mit der Durchsetzung des allge
- meinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages betrauten paritätischen Organe über die eingegangenen Meldungen und das Prüfungsergebnis, sofern die Tätigkeitsbereiche der entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in dessen Geltungsbereich fallen.
*
6 SR
221.215.311 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
7 Gemäss Änderung vom 5. Juni 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Januar
2008 (G 2007 177), wurde in den §§ 4 und 11 die Bezeichnung «Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsde
- partement» durch «Gesundheits- und Sozialdepartement» ersetzt.
8 SRL Nr.
73a
4 Nr. 857
§ 8
Besonderes Kontrollorgan
1 Zuständige Behörde zur Einsetzung eines besonderen Kontrollorgans im Sinn von Arti
- kel 6 AVEG ist das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. *
§ 9
Meldung von Verstössen
1 Die Kontrollorgane gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Entsendegesetzes und Artikel 6 AVEG melden jeden Verstoss gegen die Bundesgesetzgebung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit. *
§ 10
Sanktionen
1 Das Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit verfügt Sanktionen gemäss Artikel 9 Absatz 2 des Entsendegesetzes. *
§ 11
Finanzierung der paritätischen Kommissionen
1 Das Gesundheits- und Sozialdepartement legt nach Anhörung der Vertragsparteien ei
- nes allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages die Höhe und die Modalitä
- ten der Entschädigung der Mehrkosten fest, welche den paritätischen Kommissionen durch den Vollzug des Bundesgesetzes im Vergleich zum üblichen Vollzug eines Ge samtarbeitsvertrages entstehen und gemäss Artikel 9 der Verordnung über die in die Schweiz entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vom 21. Mai 2003
9 durch den Kanton zu entschädigen sind.
2 Entschädigt werden nur Massnahmen, die in Absprache mit dem Geschäftsfeld Wirtschaft und Arbeit ergriffen wurden. *
§ 12
Inkrafttreten
1 Die Verordnung tritt am 1. Juni 2004 In Kraft. Sie ist zu veröffentlichen.
9 SR
823.201
Nr. 857
5 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
25.05.2004
01.06.2004 Erstfassung G 2004 321
§ 1 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 2 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 3 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 7 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 7 Abs. 2
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 7 Abs. 3
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 8 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 9 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 10 Abs. 1
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
§ 11 Abs. 2
20.11.2018
01.01.2019 geändert G 2018-083
6 Nr. 857 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
25.05.2004
01.06.2004 Erlass Erstfassung G 2004 321
20.11.2018
01.01.2019
§ 1 Abs. 1
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 2 Abs. 1
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 3 Abs. 1
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 7 Abs. 1
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 7 Abs. 2
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 7 Abs. 3
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 8 Abs. 1
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 9 Abs. 1
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 10 Abs. 1
geändert G 2018-083
20.11.2018
01.01.2019
§ 11 Abs. 2
geändert G 2018-083
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