Verordnung über die Aufsichtskommission Psychiatrischer Kliniken (812.511.1)
CH - BE

Verordnung über die Aufsichtskommission Psychiatrischer Kliniken

16. Dezember 1981 Verordnung über die Aufsichtskommission Psychiatrischer Kliniken Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 26 des Spitalgesetzes vom 2. Dezember 1973 Spitalversorgungsgesetz vom 5. 6. 2005, BSG 812.11; BAG 05–141] sowie Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 des Dekretes vom 10. November 1977 über die Organisation der Gesundheits- und der Fürsorgedirektion [Aufgehoben, jetzt G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung; BSG 152.01] , auf Antrag der Gesundheitsdirektion, beschliesst: I. Wahl und Organisation der Kommission

Art. 1

Zusammensetzung
1
2

Art. 2

Wahl
1 Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993] für die Dauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahlen erfolgen jeweils auf den gleichen Zeitpunkt wie diejenigen für das Staatspersonal.
2 Mitglied der Kommission zu sein. In diesem Fall wird er im Einvernehmen mit der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993] bestimmt.

Art. 3

Mitglieder mit beratender Stimme Beamte der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, Direktoren, Vizedirektoren, Verwalter und Ökonomen der staatlichen psychiatrischen Kliniken und Polikliniken sowie der jenen administrativ unterstellten Betriebe können zu den Kommissionssitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden.

Art. 4

Entschädigung
1 Reiseentschädigungen der Mitglieder staatlicher Kommissionen
2 Finanzierung von Schreibarbeiten. II. Aufgaben und Tätigkeit

Art. 5

Im allgemeinen Die Kommission führt die unmittelbare Aufsicht über die staatlichen psychiatrischen Kliniken und Polikliniken sowie die jenen administrativ unterstellten Betriebe.

Art. 6

Im besonderen Der Kommission sind insbesondere folgende Aufgaben übertragen:
1. regelmässige, unangemeldete Inspektionen der Kliniken, Polikliniken und der jenen administrativ unterstellten Betriebe, worüber der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993] jährlich Bericht zu erstatten ist. Festgestellte Missstände sind der Gesundheitsdirektion unverzüglich zu melden;
2. Überwachung und Beratung der Ökonomiebetriebe;
3. Mitbericht bezüglich der Wahl von Direktoren, Vizedirektoren, Verwaltern und Ökonomen;
4. Vermittlung bei Beanstandungen durch Patienten und bei Personalproblemen. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über die fürsorgerische Freiheitsentziehung;
5. Stellungnahme zu gesetzgeberischen Erlassen auf dem Gebiete der Psychiatrie;
6. Erfüllung besonderer Aufträge der Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993] ;
7. Berichterstattung und Antragstellung an die Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom
10. 3. 1993] in allen ihr wichtig erscheinenden Bereichen ihres Tätigkeitsgebietes;
8. Erlass von kommissionsinternen Reglementen. Diese sind durch die Gesundheits- und Fürsorgedirektion [Fassung vom 10. 3. 1993] zu genehmigen. III. Geschäftsgang

Art. 7

Sekretariat Die Aufgaben des Sekretärs werden durch ein Reglement der Kommission umschrieben.

Art. 8

Sitzungen
1 mindestens jedoch einmal im Jahr.
2 [Fassung vom 10. 3. 1993] kann jederzeit Sitzungen veranlassen.

Art. 9

Ausschüsse
1 Präsidenten oder einzelnen Mitgliedern übertragen.
2 der Gesundheits- und Fürsorgedirektion zur Kenntnis zu bringen.

Art. 10

Protokoll
1 einzelner Mitglieder ist ein Protokoll zu führen.
2
3 zur Kenntnis zu bringen. IV. Inkrafttreten

Art. 11

Diese Verordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft [20. 1. 1982] . Bern, 16. Dezember 1981 Bürki Josi Anhang
Änderungen
10.3.1993 V GS 1993/218, in Kraft am 1. 1. 1993
Markierungen
Leseansicht