Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren (142.61)
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Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren

1 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V
142.61
1. 7. 04 - 45 Verordnung über den Vollzug von Nichteintretensentscheiden im Asylverfahren (vom 14. April 2004)
1 Der Regierungsrat beschliesst: I. Geltungsbereich
Erfasste
Personen

§ 1.

Diese Verordnung gilt für asyl suchende Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Ausgenommen sind minderjährige asylsuchende Personen, die sich ohne gleichzeitige Anwesenheit ihre r gesetzlichen Vertretung in der Schweiz aufhalten. II. Ausländerrechtliches Verfahren
Polizeilich
aufgegriffene
Personen

§ 2.

Hält die Polizei eine mögliche rweise asylsuchende Person an, die sich nicht ausweisen kann, so wird diese Person erkennungs dienstlich behandelt und in Zusammenarbeit mit dem Migrationsamt identifiziert. Das Migrationsamt kann hierzu insbesondere Finger abdruckvergleiche vornehmen und Fotografien erstellen. Liegt gegen diese Person ein rechtskräftiger, vom Kanton zu voll ziehender Wegweisungsentscheid vo r, ordnet das Migrationsamt die erforderlichen Massnahmen an. In dringenden Fällen können diese Massnahmen auch von der Kantons polizei angeordnet werden. Dies falls überprüft das Migrationsam t die Massnahmen und bestätigt sie umgehend. Ist ein anderer Kanton für den Vollz ug der Wegweisung zuständig, lässt das Migrationsamt die Pers on durch die Kantonspolizei dem zuständigen Kanton zuführen.
Vorsprache bei
Behörden

§ 3.

Spricht eine Person, die mö glicherweise ein Asylgesuch gestellt hat und sich nicht ausweise n kann, bei einer kantonalen oder kommunalen Behörde vor, so verwei st die Behörde diese Person an das Migrationsamt.
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142.61 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V Das Migrationsamt identifiziert die Person asylrechtlich. Es kann hierzu insbesondere Fingerabdr uckvergleiche vornehmen und Foto
- grafien erstellen. Ergibt sich, dass sich diese Pers on unberechtigt in der Schweiz auf
- hält, oder liegen andere Hinweise auf ein deliktisches Verhalten vor, so hält das Migrationsamt die Pers on zuhanden der Polizei an. Diese behandelt die Person erkennungsdienstlich. III. Nothilfe Anspruch und Umfang

§ 4.

Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV
4 , wenn a) sie ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und b) der Kanton für den Vollzug ihrer Wegweisung zuständig ist. Die Nothilfe umfasst Obdach, Na hrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowie die medizini sche Versorgung. Sie wird in dafür bezeichneten Unterkünften gewährt und erfolgt grundsätzlich in Form von Sachleistungen. Die Personen werden insoweit betr eut, als dies für den geordneten Betrieb in den Unterkünften und die Vermeidung von unerwünschten Auswirkungen auf die Umgebung und die Nachbarschaft erforderlich ist. Zuständigkeit und Abgeltung

§ 5.

Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und richtet sie aus. Die Gemeinden tragen die von i hnen entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst. Der Kanton entschädigt die Gemeinden für den Aufwand der Unterbringung und Betreuung von Personen, die ihr durch den Kan
- ton zugewiesen wurden. Verfahren

§ 6.

Beansprucht eine Person Nothilfe, so überweist sie das Mig
- rationsamt an das ka ntonale Sozialamt. Das Sozialamt prüft die Vorausse tzungen für die Gewährung von Nothilfe und weist die Person einer Unterkunft der Nothilfe oder aus
- nahmsweise einer anderen geeigneten Unterkunft zu. In dringenden Fällen kann das Migrationsamt oder die Kantons
- polizei eine Person direkt in ei ner Unterkunft der Nothilfe unterbrin
- gen. Das Sozialamt wird umgehend informiert.
3 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V
142.61
1. 7. 04 - 45 IV. Krankenversicherung
Zuständigkeit

§ 7.

Das kantonale Sozialamt sorg t dafür, dass Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde, krankenversichert sind. Es kann Personen einem Krankenversicherer zuteilen. Es macht die Ansprüche auf Prämienübernahme gemäss § Einführungsgesetzes zum Kr ankenversicherungsgesetz
3 geltend. Es kann diese Aufgaben Dritten übertragen.
Umfang des
Versicherungs
-
schutzes

§ 8.

Personen, die vor dem 1. April 2004 ein Asylgesuch gestellt haben, bleiben so lange im bisherig en Rahmen krankenversichert, als der Bund die Pauschalen nach Art. 88 f. und 91 des Asylgesetzes
5 aus richtet. Werden diese Pauschalen nicht mehr entrichtet, entscheidet das kantonale Sozialamt im Einz elfall über die Weiterführung der Krankenversicherung. Für Personen, die nach dem 1. Apr haben, gilt Folgendes: a) Ist die Person gemäss Art. 27 Abs. 3 des Asylgesetzes
5 dem Kanton zugewiesen worden, bleibt sie bis zum Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheides krankenversichert. Hernach entschei det das kantonale Sozialamt im Einzelfall über die Weiterführung der Krankenversicherung. b) Ist die Person gemäss Art. 27 Abs. 4 des Asylgesetzes
5 kein em Kan ton zugewiesen worden und ist de r Kanton im Sinne von Art. 46 Abs. 1 bis des Asylgesetzes
5 für den Vollzug der Wegweisung zustän dig, wird die Person individuell krankenversichert, wenn die Weg weisung nicht in absehbarer Frist vollzogen werden kann oder wenn ein unmittelbarer Bedarf nach medizinischer Versorgung besteht. Andernfalls erfolg t keine Krankenversicherung. V. Kontrolle und Zusammenarbeit der Behörden
Registrierung

§ 9.

Das Migrationsamt führt ein Register derjenigen Personen, auf deren Asylgesuch nicht eingetreten wurde. Das Register enthält Angaben über den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Nationalit ät und den ausländerrechtlichen Status der betreffenden Personen sowie eine Fotografie. Hat die Polizei eine Person er kennungsdienstlich behandelt, wer den die in Abs. 2 genannten Date n in das Register aufgenommen.
4
142.61 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V Die Daten werden gelöscht, wenn entweder zehn Jahre seit der Ausreise der betreffenden Person vergangen sind oder ihre Anwesen
- heit in der Schweiz anderweitig geregelt ist. Das Migrationsamt ist verantwo rtliches Organ im Sinne von § Datenschutzgesetzes
2 . Einsicht in das Register

§ 10.

Auf das Register haben Zugriff: a) das kantonale Sozialamt zur Prüf ung der Voraussetzungen für die Gewährung der Nothilfe b) die Kantonspolizei c) die mit der Führung der Nothilfeunterkünfte betrauten Personen zu Kontrollzwecken im Sinne von §
11 d) auf entsprechende Ermächtigung des Migrationsamtes hin kom
- munale Polizeikorps, sofern sie Aufgaben gemäss dieser Verord
- nung wahrnehmen. Das Migrationsamt und das Soz ialamt können den Gemeinde
- behörden auf Anfrage hin die für deren Aufgabenerfüllung notwen
- digen Auskünfte aus dem Register erteilen. Kontrolle der Unterkünfte

§ 11.

Das kantonale Sozialamt führt eine Kontrolle über die Per
- sonen, denen eine Unterkunft der Bestehen Anhaltspunkte dafür, da ss Rechtsgüter dieser Personen oder Dritter gefährdet sind, könne n die kantonalen und die kommuna
- len Polizeiorgane in den Unterkünften Kontrollen durchführen und dabei insbesondere Räume und Behältnisse durchsuchen. Die mit der Führung der Notunt erkünfte betrauten Personen sor
- gen für die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Unterkünften. Sie können dafür die Polizei beiziehen. Zusammen arbeit

§ 12.

Das Migrationsamt, das kant onale Sozialamt, die Polizei und die Gemeinden arbeiten eng zusammen und informieren einander rechtzeitig über Sachverhalte, die fü r den Vollzug der Wegweisung und die Gewährung der Nothilf e erheblich sein können. Monitoring des Bundesamtes für Flüchtlinge

§ 13.

Die Kantonspolizei, das Migr ationsamt und das kantonale Sozialamt sind befugt, die vom Bunde samt für Flüchtlinge verlangten Daten zu erheben und an das Bundesamt weiterzuleiten. Sie können diese Daten zum Zweck der Planung und Prüfung ihrer eigenen Tätig
- keit auswerten.
5 Vollzug von Nichteintretensents cheiden im Asylverfahren – V
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1. 7. 04 - 45 VI. Schlussbestimmung
Inkrafttreten

§ 14.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. April 2004 in Kraft.
1 OS 59, 103 .
2
236.1 .
3
832.01 .
4 SR 101 .
5 SR 142.31 .
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