Protokoll über die Änderung der in Paris am 22. November 1928 abgeschlossenen Über... (0.945.113)
CH - Schweizer Bundesrecht

Protokoll über die Änderung der in Paris am 22. November 1928 abgeschlossenen Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen

Abgeschlossen in Paris am 30. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 10. Dezember 1973² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 25. November 1974 In Kraft getreten für die Schweiz am 9. Juni 1980 (Stand am 1. August 1989) ¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² AS 1981 898
Die Vertragsparteien dieses Protokolls,
in der Erwägung, dass die Regeln und Verfahren, die durch die am 22. November 1928 in Paris unterzeichnete Übereinkunft über die internationalen Ausstellungen – geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948 und 16. November 1966 – festgelegt wurden, sich für die Veranstalter dieser Ausstellungen wie auch für die Teilnehmerstaaten als nützlich und notwendig erwiesen haben,
von dem Wunsch geleitet, diese Regeln und Verfahren sowie diejenigen, die die Organisation betreffen, welche mit ihrer Anwendung beauftragt ist, den heutigen Anforderungen anzupassen und diese Vorschriften in einem einzigen Übereinkommen zusammenzufassen, das die Übereinkunft von 1928 ersetzen soll,
haben folgendes vereinbart:
Art. I
Dieses Protokoll bezweckt:
a) die Regeln und Verfahren über die internationalen Ausstellungen zu ändern;
b) die Vorschriften über die Tätigkeiten des Internationalen Ausstellungsbüros zu ändern.

Änderung

Art. II
Die Übereinkunft von 1928 wird durch dieses Protokoll nach den Zielsetzungen in Artikel 1 erneut geändert. Der Wortlaut der so geänderten Übereinkunft ist im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt und ist Bestandteil des letzteren.
Art. III
1)  Dieses Protokoll liegt für die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 vom 30. November 1972 bis 29. November 1973 in Paris zur Unterzeichnung auf; danach liegt es für dieselben Vertragsparteien zum Beitritt auf.
2)  Die Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 können Vertragsparteien dieses Protokolls werden durch:
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
b) Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung mit nachfolgender Ratifikation, Annahme oder Genehmigung;
c) Beitritt.
3)  Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen.
Art. IV
Dieses Protokoll tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem 29 Staaten Vertragsparteien nach Artikel III geworden sind.
Art. V
Dieses Protokoll findet keine Anwendung auf die Eintragung einer Ausstellung, für die das Internationale Ausstellungsbüro einen Zeitpunkt bis einschliesslich der Tagung des Verwaltungsrates vorgesehen hat, die unmittelbar vor dem nach Artikel IV bestimmten Inkrafttreten dieses Protokolls stattfindet.
Art. VI
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsparteien sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:
a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen, Genehmigungen, Annahmen und Beitritte nach Artikel III;
b) den Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll nach Artikel IV in Kraft tritt.
Art. VII
Die Regierung der Französischen Republik lässt nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Nationen dieses Protokoll sogleich nach seinem Inkrafttreten beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Paris am 30. November 1972 in französischer Sprache in einer Ausfertigung, die im Archiv der Regierung der Französischen Republik hinterlegt wird; diese übermittelt den Regierungen aller Vertragsparteien der Übereinkunft von 1928 beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang

Übereinkommen über die internationalen Ausstellungen

unterzeichnet in Paris am 22. November 1928 ,
geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, 16 . November 1966 und 30. November 1972

Titel I Begriffsbestimmungen und Gegenstand

Art. 1
1)  Eine Ausstellung ist eine Veranstaltung, die – ungeachtet ihrer Benennung – als Hauptziel die Unterrichtung der Öffentlichkeit verfolgt, die Mittel aufzeigt, die der Mensch zur Befriedigung der Bedürfnisse einer Zivilisation hat und in einem oder mehreren Bereichen der menschlichen Tätigkeit die erzielten Fortschritte oder die Zukunftsaussichten erkennen lässt.
2)  Die Ausstellung ist international, wenn mehr als ein Staat daran teilnimmt.
3)  Die Teilnehmer einer internationalen Ausstellung sind einerseits die Aussteller der offiziell vertretenen Staaten, die als nationale Abteilungen gruppiert werden, und andererseits die internationalen Organisationen oder die Aussteller, die Staatsangehörige von nicht offiziell vertretenen Staaten sind, und schliesslich die Personen, die nach den Ausstellungsreglementen ermächtigt sind, eine andere Tätigkeit auszuüben, vor allem die Konzessionsinhaber.
Art. 2
Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf alle internationalen Ausstellungen; ausgenommen sind:
a) Ausstellungen, die weniger als drei Wochen dauern;
b) Kunstausstellungen;
c) Ausstellungen vorwiegend kommerzieller Art.
Art. 3
1)  Ungeachtet der Benennung, die die Veranstalter einer Ausstellung geben könnten, unterscheidet dieses Übereinkommen zwischen Weltausstellungen und Fachausstellungen.
2)  Es ist eine Weltausstellung, wenn sie die angewandten Mittel sowie die erzielten oder zu erreichenden Fortschritte für mehrere Bereiche der menschlichen Tätigkeit aufzeigt, wie aus der in Artikel 30 Absatz 2 (a) dieses Übereinkommens vorgesehenen Klasseneinteilung ersichtlich ist.
3)  Es ist eine Fachausstellung, wenn sie nur einem einzigen Bereich der mensch­lichen Tätigkeit gewidmet ist, wie er in der Klasseneinteilung festgelegt ist.

Titel II Dauer und Zeitfolge der Ausstellungen

Art. 4
1)  Die Dauer einer Ausstellung darf sechs Monate nicht überschreiten.
2)  Der Termin für die Eröffnung und den Abschluss einer Ausstellung wird im Zeitpunkt ihrer Eintragung festgelegt; er kann nur in Fällen höherer Gewalt und mit Zustimmung des Internationalen Ausstellungsbüros (nachstehend «Büro» genannt) und beschrieben in Titel V dieses Übereinkommens geändert werden. Die Gesamtdauer der Ausstellung darf jedoch sechs Monate nicht überschreiten.
Art. 5
1)  Die Zeitfolge der unter dieses Übereinkommen fallenden Ausstellungen wird wie folgt geregelt:
a) In ein und demselben Staat muss zwischen zwei Weltausstellungen ein Mindestzeitraum von zwanzig Jahren liegen; zwischen einer Weltausstellung und einer Fachausstellung muss ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen;
b) in verschiedenen Staaten muss zwischen zwei Weltausstellungen ein Mindestzeitraum von zehn Jahren liegen;
c) in ein und demselben Staat muss zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitraum von zehn Jahren liegen; zwischen zwei ungleichartigen Fachausstellungen muss ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen;
d) in verschiedenen Staaten muss zwischen zwei gleichartigen Fachausstellungen ein Mindestzeitraum von fünf Jahren liegen; zwischen zwei ungleich­artigen Fachausstellungen muss ein Mindestzeitraum von zwei Jahren liegen.
2)  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 kann das Büro ausnahmsweise und unter den in Artikel 28, 3) f) vorgesehenen Bestimmungen die genannten Zeit­abstände einerseits zugunsten der Fachausstellungen und andererseits – bis auf sieben Jahre – zugunsten der Weltausstellungen kürzen, die in verschiedenen Staaten veranstaltet werden.
3)  Das Datum der Eröffnung der in Frage stehenden Ausstellungen dient als Aus­gangs­punkt für die Zeiträume, die zwischen den eingetragenen Ausstellungen liegen müssen.

Titel III Eintragung

Art. 6
1)  Die Regierung einer Vertragspartei, auf deren Hoheitsgebiet eine Ausstellung geplant ist (nachstehend «einladende Regierung» genannt), muss, um eingetragen zu werden, beim Büro einen Antrag einreichen mit Angabe der gesetzlichen, vorschriftsmässigen oder finanziellen Massnahmen, die sie für diese Ausstellung vorsieht. Die Regierung eines Nichtvertragsstaates, die die Eintragung einer Ausstellung zu erhalten wünscht, kann in gleicher Weise einen Antrag beim Büro unter der Voraussetzung einreichen, dass sie sich verpflichtet, für diese Ausstellung die Bestimmungen der Titel I, II, III und IV dieses Übereinkommens sowie die für ihre Anwendung erlassenen Reglemente zu beachten.
2)  Der Eintragungsantrag muss von der Regierung gestellt werden, die mit den internationalen Beziehungen in bezug auf den Ort betraut ist, an dem die Ausstellung geplant ist (nachstehend «einladende Regierung» genannt), selbst wenn diese Regierung nicht Veranstalter der Ausstellung ist.
3)  Durch verbindliche Reglemente bestimmt das Büro die Höchstfrist für die Vormerkung des Zeitpunktes einer Ausstellung und die Mindestfrist für die Einreichung des Eintragungsantrages; es gibt die Unterlagen an, die einem solchen Antrag bei­gefügt werden müssen. Durch ein verbindliches Reglement legt es auch die Höhe der Gebühren fest, die für die Prüfung des Antrages erhoben werden.
4)  Die Eintragung wird nur gewährt, wenn die Ausstellung den durch dieses Übereinkommen festgelegten Bedingungen und den vom Büro erlassenen Reglementen gerecht wird.
Art. 7
1)  Wenn zwei oder mehr Staaten bei der Eintragung einer Ausstellung im Wett­bewerb stehen und zu keiner Einigung kommen, wenden sie sich an die Generalversammlung des Büros; diese entscheidet unter Berücksichtigung der vorgebrachten Gesichtspunkte, vor allem der besonderen Gründe geschichtlicher oder moralischer Art, des seit der letzten Ausstellung verflossenen Zeitraumes und der Zahl der von den betreffenden Staaten bereits durchgeführten Veranstaltungen.
2)  Von Ausnahmefällen abgesehen, gibt das Büro einer Ausstellung den Vorzug, die auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei geplant ist.
Art. 8
Mit Ausnahme des in Artikel 4 Absatz 2 vorgesehenen Falls verliert der Staat, der die Eintragung einer Ausstellung erhalten hat, die mit dieser Eintragung verbundenen Rechte, wenn er den Zeitpunkt ändert, den er für ihre Veranstaltung angegeben hatte. Wenn er beabsichtigt, sie zu einem anderen Zeitpunkt zu veranstalten, muss er einen neuen Antrag einreichen und sich nötigenfalls dem in Artikel 7 festgelegten Verfahren unterwerfen, das mögliche Mitbewerbungen einschliesst.
Art. 9
1)  Für jede nicht eingetragene Ausstellung verweigern die Vertragsparteien ihre Teilnahme und ihre Schirmherrschaft sowie jegliche Beiträge.
2)  Den Vertragsparteien steht es völlig frei, sich an einer eingetragenen Ausstellung nicht zu beteiligen.
3)  Jede Vertragspartei wird alle Mittel einsetzen, die ihr nach ihrer Gesetzgebung angebracht erscheinen, um gegen Veranstalter von Scheinausstellungen oder von solchen Ausstellungen vorzugehen, zu denen die Teilnehmer betrügerisch durch unwahre Versprechungen, Anzeigen oder Anpreisungen angelockt werden.

Titel IV Verpflichtungen der Veranstalter von eingetragenen Ausstellungen und der Teilnehmerstaaten

Art. 10
1)  Die einladende Regierung muss dafür sorgen, dass die Bestimmungen dieses Übereinkommens und die für seine Anwendung erlassenen Reglemente beachtet werden.
2)  Wenn diese Regierung die Ausstellung nicht selbst veranstaltet, so muss die juristische Person, die sie veranstaltet, zu diesem Zweck von der Regierung offiziell anerkannt werden, die die Erfüllung der Verpflichtungen dieser juristischen Person gewährleistet.
Art. 11
1)  Sämtliche Einladungen zu einer Ausstellung – gleichgültig, ob sie an Vertragsparteien oder an Nichtvertragsstaaten gerichtet werden – müssen auf diplomatischem Weg und nur von der Regierung des einladenden Staates an die Regierung des eingeladenen Staates für sie selbst und für die ihr unterstellten natürlichen oder juristischen Personen übermittelt werden. Die Antworten müssen auf dem gleichen Weg der eingeladenen Regierung zugehen, ebenso die Beteiligungswünsche der nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen. Die Einladungen müssen den vom Büro vorgeschriebenen Fristen Rechnung tragen. Die Organisationen internationaler Art erhalten die Einladungen direkt.
2)  Eine Vertragspartei darf sich an einer internationalen Ausstellung nur beteiligen oder deren Schirmherrschaft übernehmen, wenn die genannten Einladungen entsprechend den Bestimmungen dieses Übereinkommens übermittelt wurden.
3)  Die Vertragsparteien verpflichten sich, weder eine Einladung zu einer Ausstellung zu übermitteln noch eine solche anzunehmen – gleichgültig, ob sie auf dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei oder auf dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates veranstaltet werden soll –, wenn diese Einladung nicht die Eintragung vermerkt, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens gewährt wurde.
4)  Jede Vertragspartei kann die Veranstalter ersuchen, ihr nur die für sie bestimmten Einladungen zu übermitteln. Sie kann auch davon absehen, Einladungen oder Beteiligungswünsche der nicht eingeladenen natürlichen oder juristischen Personen zu übermitteln.
Art. 12
Die einladende Regierung muss einen Ausstellungs-Generalkommissar ernennen, der sie in allen Bereichen dieses Übereinkommens und bei allem, was die Ausstellung betrifft, zu vertreten hat.
Art. 13
Die Regierung jedes Staates, der an einer Ausstellung teilnimmt, muss einen Abteilungs-Generalkommissar ernennen, der sie bei der einladenden Regierung vertritt. Der Abteilungs-Generalkommissar ist allein mit der Organisation der nationalen Schau betraut. Er unterrichtet den Ausstellungs-Generalkommissar über die Zusammensetzung dieser Schau und überwacht die Einhaltung der Rechte und Pflichten der Aussteller.
Art. 14
1)  Falls die Weltausstellungen nationale Pavillons umfassen, errichten sämtliche Teilnehmerregierungen ihre Pavillons auf ihre eigenen Kosten. Mit vorheriger Genehmigung des Büros können die Veranstalter von Weltausstellungen jedoch – abweichend hiervon – Ausstellungsstände errichten, die für die Vermietung an Regierungen bestimmt sind, die keine nationalen Pavillons errichten können.
2)  Bei den Fachausstellungen obliegt die Errichtung der Gebäude den Veranstaltern.
Art. 15
Bei einer Weltausstellung können weder die einladende Regierung noch die ört­lichen Behörden, noch die Ausstellungsveranstalter Miete oder Pauschalgebühren für die den Teilnehmerregierungen zugewiesenen Plätze erheben (mit Ausnahme einer Miete für die Ausstellungsstände, die im Rahmen der in Artikel 14, 1) vor­gesehenen Abweichung errichtet werden). Falls nach der Gesetzgebung im ein­ladenden Staat eine Grundstücksteuer erhoben wird, geht sie zu Lasten der VeranstaIter. Nur die Dienstleistungen, die in Anwendung der vom Büro genehmigten Bestimmungen tatsächlich erbracht werden, können vergütet werden.
Art. 16
Die Zollvorschriften für die Ausstellungen sind in der Anlage festgelegt, die einen Bestandteil dieses Übereinkommens bildet.
Art. 17
Es gelten nur diejenigen Abteilungen einer Ausstellung als national und können dementsprechend bezeichnet werden, die mit Genehmigung der nach Artikel 13 von den Regierungen der Teilnehmerstaaten ernannten Generalkommissare errichtet worden sind. Eine nationale Abteilung umfasst alle Aussteller des betreffenden Staates, jedoch nicht die Konzessionsinhaber.
Art. 18
1)  Bei einer Ausstellung darf zur Kennzeichnung eines Teilnehmers oder einer Teilnehmergruppe eine geografische Bezeichnung, die sich auf eine Vertragspartei bezieht, nur mit Genehmigung des Abteilungs-Generalkommissars verwendet werden, der die Regierung dieser Vertragspartei vertritt.
2)  Wenn eine Vertragspartei an einer Ausstellung nicht teilnimmt, dann überwacht der Generalkommissar – was diese Vertragspartei angeht – die Einhaltung des im vorhergehenden Absatz erwähnten Schutzes.
Art. 19
1)  Die in der nationalen Abteilung eines Teilnehmerstaates ausgestellten Erzeugnisse müssen in enger Beziehung zu diesem Staat stehen (z. B. Gegenstände aus seinem Hoheitsgebiet oder von seinen Staatsangehörigen gefertigte Erzeugnisse).
2)  Mit Genehmigung der Generalkommissare der übrigen beteiligten Staaten können jedoch auch andere Gegenstände oder Erzeugnisse aufgenommen werden, wenn sie nur der Vervollständigung der Schau dienen.
3)  Bei Streitigkeiten zwischen Teilnehmerstaaten in den in den Absätzen 1) und 2) genannten Fällen wird vom Kollegium der Abteilungs-Generalkommissare, das mit Stimmenmehrheit der anwesenden Kommissare entscheidet, ein Schiedspruch gefällt. Die Entscheidung ist endgültig.
Art. 20
1)  Wenn nicht gegenteilige Bestimmungen in der Gesetzgebung des einladenden Staates bestehen, darf kein Monopol irgendwelcher Art gewährt werden, ausser für gemeinsame Einrichtungen, wofür die vom Büro im Zeitpunkt der Eintragung gewährte Genehmigung vorliegen muss. In diesem Fall müssen die Veranstalter folgenden Verpflichtungen nachkommen:
a) Das Bestehen solcher Monopole ist im allgemeinen Ausstellungsreglement und im Teilnahmevertrag anzugeben;
b) die Benutzung der Monopoleinrichtungen ist den Teilnehmern zu den landesüblichen Bedingungen zu gewährleisten;
c) in keinem Fall dürfen die Befugnisse der Generalkommissare in ihren jeweiligen Abteilungen eingeschränkt werden.
2)  Der Ausstellungs-Generalkommissar trifft alle Massnahmen, damit die geforderten Tarife für die Teilnehmerstaaten nicht höher sind als für die Veranstalter der Ausstellung und auf jeden Fall nicht höher als die am Ort geltenden Tarife.
Art. 21
Der Ausstellungs-Generalkommissar trifft alle möglichen Massnahmen, um das wirksame Funktionieren der gemeinnützigen Einrichtungen innerhalb der Ausstellung sicherzustellen.
Art. 22
Die einladende Regierung bemüht sich, die Beteiligung der Staaten und ihrer Staatsbürger zu erleichtern, insbesondere auf dem Gebiet der Transporttarife sowie der Zulassungsbedingungen für Personen und Gegenstände.
Art. 23
1)  Das allgemeine Ausstellungsreglement muss angeben, ob, unabhängig von Beteiligungsbescheinigungen, die gewährt werden können, an die Teilnehmer Auszeichnungen verliehen werden oder nicht. Sind Auszeichnungen vorgesehen, so kann ihre Verleihung auf bestimmte Kategorien beschränkt werden.
2)  Vor Eröffnung der Ausstellung kann jeder Teilnehmer erklären, dass er sich an der Verleihung von Auszeichnungen nicht zu beteiligen wünscht.
Art. 24
Das im folgenden Titel behandelte Internationale Ausstellungsbüro kann Reglemente ausarbeiten, die die allgemeinen Bedingungen für die Zusammensetzung und die Tätigkeit der Preisgerichte und das Verfahren bei der Verleihung von Auszeichnungen festlegen.

Titel V Institutionelle Bestimmungen

Art. 25
1)  Es wird eine internationale Organisation geschaffen, die «Internationales Aus­stellungsbüro» genannt wird, mit der Aufgabe, für die Anwendung dieses Über­einkommens zu sorgen. Seine Mitglieder setzen sich aus den Regierungen der Vertragsparteien zusammen. Sitz des Büros ist Paris.
2)  Das Büro hat Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schliessen, bewegliche und unbewegliche Güter zu erwerben und zu verkaufen sowie vor Gericht aufzutreten.
3)  Das Büro hat die Fähigkeit, Vereinbarungen – vor allem auf dem Gebiet von Vorrechten und Befreiungen – mit Staaten und internationalen Organisationen für die Ausübung der Befugnisse zu schliessen, die ihm durch dieses Übereinkommen übertragen werden.
4)  Das Büro besteht aus einer Generalversammlung, einem Präsidenten, einem geschäftsführenden Ausschuss, Sonderausschüssen, ebenso vielen Vizepräsidenten wie Ausschüssen und einem Sekretariat, dem ein Generalsekretär vorsteht.
Art. 26
Die Generalversammlung des Büros setzt sich aus den von den Regierungen der Vertragsparteien ernannten Delegierten zusammen, und zwar einem bis drei Delegierten für jede Partei.
Art. 27
Die Generalversammlung tritt regelmässig zusammen und kann auch ausser­ordentliche Sitzungen abhalten. Sie entscheidet über alle Fragen, für die das Büro – bei dem sie das höchste Gremium bildet – auf Grund dieses Übereinkommens zu­ständig ist, und vor allem
a) erörtert, genehmigt und veröffentlicht sie die Reglemente über die Eintragung, die Klasseneinteilung und die Veranstaltung der internationalen Ausstellungen sowie die Tätigkeit des Büros. Innerhalb der Bestimmungen dieses Übereinkommens kann sie verbindliche Reglemente erlassen. Sie kann auch Musterreglemente ausarbeiten, die als Richtlinien für die Veranstaltung von Ausstellungen dienen;
b) setzt sie den Voranschlag fest, prüft und genehmigt die Jahresrechnung des Büros,
c) genehmigt sie die Berichte des Generalsekretärs;
d) bildet sie die Ausschüsse, die sie für zweckmässig erachtet, ernennt die Mitglieder des geschäftsführenden Ausschusses und der übrigen Ausschüsse und legt die Dauer ihrer Amtszeit fest;
e) billigt sie alle in Artikel 25 (3) dieses Übereinkommens genannten Entwürfe für internationale Abkommen;
f) genehmigt sie die in Artikel 33 genannten Änderungsentwürfe;
g) ernennt sie den Generalsekretär.
Art. 28
1)  Ohne Rücksicht auf die Zahl ihrer Delegierten hat die Regierung jeder Vertragspartei in der Generalversammlung eine Stimme. Ihr Stimmrecht wird jedoch aufgehoben, wenn die Gesamthöhe der von ihr geschuldeten Beiträge – in Anwendung des Artikels 32 – den Gesamtbetrag ihrer Beiträge für das laufende und das vorhergehende Jahr übersteigt.
2)  Die Generalversammlung kann rechtsverbindlich beschliessen, wenn die Zahl der stimmberechtigten, an der Tagung teilnehmenden Delegationen mindestens zwei Drittel der Anzahl der stimmberechtigten Vertragsparteien ausmacht. Wird das zur Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum nicht erreicht, so wird die Generalversammlung erneut – nach Ablauf von mindestens einem Monat – zur gleichen Tagesordnung einberufen. In diesem Fall wird das für die Beschlussfähigkeit erforderliche Quorum auf die Hälfte der Anzahl der stimmberechtigten Vertragsparteien herab­gesetzt.
3)  Die Abstimmungen erfordern die Mehrheit der anwesenden Delegationen, die mit Ja oder Nein stimmen. In den folgenden Fällen ist jedoch eine Zweidrittelmehrheit erforderlich:
a) Annahme der Änderungsentwürfe für dieses Übereinkommen;
b) Erarbeitung und Änderung der Reglemente;
c) Annahme des Voranschlags und Genehmigung der Jahresbeiträge der Vertragsparteien;
d) Ermächtigung zur Änderung der Zeitpunkte für die Eröffnung und den Abschluss einer Ausstellung unter den in Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen;
e) Eintragung einer Ausstellung auf dem Hoheitsgebiet eines Nichtmitgliedstaates im Falle des Wettbewerbs mit einer Ausstellung auf dem Hoheits­gebiet einer Vertragspartei;
f) Herabsetzung der in Artikel 5 dieses Übereinkommens vorgesehenen zeit­lichen Zwischenräume;
g) Zustimmung zu den Vorbehalten, die von einer Vertragspartei zu einer Änderung vorgebracht werden; nach Artikel 33 muss eine solche Änderung je nach Fall mit einer Mehrheit von vier Fünfteln oder einstimmig genehmigt werden;
h) Genehmigung aller Entwürfe internationaler Vereinbarungen;
i) Ernennung des Generalsekretärs.
Art. 29
1)  Der Präsident wird von der Generalversammlung in geheimer Wahl unter den Delegierten der Regierungen der Vertragsparteien auf zwei Jahre gewählt, er vertritt aber während seiner Amtszeit nicht mehr den Staat, dessen Staatsbürger er ist. Er kann wiedergewählt werden.
2)  Der Präsident beruft die Sitzungen der Generalversammlung ein und leitet sie; ferner sorgt er für den guten Verlauf der Arbeiten des Büros. In seiner Abwesenheit werden seine Befugnisse vom Vizepräsidenten des geschäftsführenden Ausschusses ausgeübt oder – in dessen Abwesenheit – von einem der übrigen Vizepräsidenten in der Reihenfolge ihrer Wahl.
3)  Die Vizepräsidenten werden unter den Delegierten der Regierungen der Vertragsparteien von der Generalversammlung gewählt, die die Form und die Dauer ihres Mandates bestimmt und insbesondere den ihnen übertragenen Ausschuss ernennt.
Art. 30
1)  Der geschäftsführende Ausschuss setzt sich aus Delegierten der Regierungen von zwölf Vertragsparteien zusammen, und zwar einem Delegierten für jede Regierung.
2)  Der geschäftsführende Ausschuss
a) erarbeitet und führt eine Klasseneinteilung nach den menschlichen Tätigkeiten, die in eine Ausstellung aufgenommen werden können;
b) prüft jeden Eintragungsantrag für eine Ausstellung und leitet ihn mit seiner Stellungnahme der Generalversammlung zur Genehmigung zu;
c) erfüllt die ihm von der Generalversammlung übertragenen Aufgaben;
d) kann um die Stellungnahme der übrigen Ausschüsse nachsuchen.
Art. 31
1)  Der nach den Bestimmungen in Artikel 28 dieses Übereinkommens ernannte Generalsekretär muss Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien sein.
2)  Der Generalsekretär ist entsprechend den Anweisungen der Generalversammlung und des geschäftsführenden Ausschusses mit der Führung der laufenden Geschäfte des Büros beauftragt. Er erarbeitet den Entwurf des Voranschlags, legt die Jahresrechnung vor und unterbreitet der Generalversammlung die Berichte über seine Tätigkeit. Er vertritt das Büro, insbesondere vor Gericht.
3)  Die Generalversammlung bestimmt die übrigen Befugnisse und Verpflichtungen des Generalsekretärs sowie seine Stellung.
Art. 32
Der jährliche Voranschlag des Büros wird von der Generalversammlung unter den in Absatz 3 von Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen festgesetzt. Er berücksichtigt die finanziellen Rücklagen des Büros, die Einnahmen jeglicher Art sowie die aus den vorhergehenden Rechnungsjahren übertragenen Aktiv- und Passivsalden. Die Ausgaben des Büros werden mit diesen Mitteln sowie mit den Beiträgen gedeckt, die die Vertragsparteien nach den ihnen obliegenden Anteilen in Anwendung der Beschlüsse der Generalversammlung aufbringen.
Art. 33
1)  Jede Vertragspartei kann einen Änderungsentwurf zu diesem Übereinkommen vorschlagen. Der Wortlaut eines solchen Entwurfs sowie dessen Begründung sind an den Generalsekretär zu richten, der sie in kürzester Frist an die übrigen Vertragsparteien weiterleitet.
2)  Der vorgeschlagene Änderungsentwurf wird in die Tagesordnung der ordent­lichen Tagung oder einer ausserordentlichen Tagung der Generalversammlung aufgenommen, die mindestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Übermittlung durch den Generalsekretär stattfindet.
3)  Jeder Änderungsentwurf, der von der Generalversammlung unter den in Absatz 2 und in Artikel 28 vorgesehenen Bedingungen angenommen wurde, wird von der Regierung der Französischen Republik allen Vertragsparteien zur Annahme vor­gelegt. Er tritt für alle Vertragsparteien zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem vier Fünftel von ihnen der Regierung der Französischen Republik ihre Annahme notifiziert haben. Abweichend von diesen Bestimmungen tritt jeder Änderungsentwurf zu diesem Absatz, zu Artikel 16 über die Zollvorschriften oder zu der in jenem Artikel genannten Anlage zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sämtliche Vertragsparteien ihre Annahme der Regierung der Französischen Republik notifiziert haben.
4)  Jede Vertragspartei, die bei ihrer Zustimmung zu einer Änderung einen Vorbehalt zu machen wünscht, teilt dem Büro den Wortlaut des in Aussicht genommenen Vorbehalts mit. Die Generalversammlung bestimmt über die Zulässigkeit dieses Vorbehalts. Die Generalversammlung muss den Vorbehalten stattgeben, die auf die Wahrung bestehender Verhältnisse auf dem Gebiet der Ausstellungen hinzielen, und die Vorbehalte zurückweisen, die Vorzugsstellungen schaffen würden. Wird der Vorbehalt angenommen, so zählt für die Berechnung der erwähnten Vierfünftelmehrheit die Vertragspartei, die ihn gemacht hat, zu denen, die der Änderung zustimmen. Wird der Vorbehalt zurückgewiesen, so wählt die Vertragspartei, die ihn gemacht hat, zwischen Ablehnung der Änderung oder ihrer vorbehaltlosen Annahme.
5)  Tritt die Änderung nach Absatz 3 in Kraft, so kann jede Vertragspartei, die die Annahme der Änderung verweigert hat, Artikel 37 geltend machen, wenn sie es für notwendig erachtet.
Art. 34
1)  Jede Streitigkeit zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens, welche von den nach diesem Übereinkommen mit Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Behörden nicht beigelegt werden kann, bildet Gegenstand von Verhandlungen zwischen den streitenden Parteien.
2)  Führen diese Verhandlungen kurzfristig zu keiner Einigung, so ersucht eine Partei den Präsidenten des Büros, einen Vermittler zu bezeichnen. Wenn es hierauf dem Vermittler nicht gelingt, von den streitenden Parteien die Zustimmung zu einer Lösung zu erlangen, so stellt er in seinem Bericht an den Präsidenten die Art und die Tragweite der Streitigkeit fest und grenzt sie ab.
3)  Wird auf diese Weise eine Uneinigkeit festgestellt, so bildet die Streitigkeit Gegenstand eines Schiedsverfahrens. Zu diesem Zweck ersucht eine der Parteien innerhalb von zwei Monaten, von der Übermittlung des Berichtes an die streitenden Parteien an gerechnet, unter Bekanntgabe des von ihr ausgewählten Schiedsrichters, den Generalsekretär des Büros um Durchführung eines Schiedsverfahrens. Die andere oder die anderen streitenden Parteien müssen innerhalb von zwei Monaten ihre eigenen Schiedsrichter ernennen. Im Unterlassungsfall ersucht eine der Parteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Ernennung des oder der Schiedsrichter.
Wenn mehrere Parteien gemeinsame Sache machen, gelten sie bei der Anwendung des vorhergehenden Absatzes nur als eine Partei. Im Zweifelsfall entscheidet der Generalsekretär.
Die Schiedsrichter ernennen ihrerseits einen Obmann. Können die Schiesrichter sich innerhalb von zwei Monaten nicht über diese Wahl einigen, so wird er vom Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes bezeichnet.
4)  Das Schiedsgericht fällt seinen Schiedsspruch mit Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmannes den Ausschlag. Dieser Schiedsspruch ist für alle streitenden Parteien verbindlich und ohne Rekursmöglichkeit.
5)  Zu dem Zeitpunkt, zu dem ein Staat dieses Übereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm beitritt, kann er erklären, dass er sich an die Bestimmungen der Absätze 3 und 4 als nicht gebunden betrachtet. Die anderen Vertragsparteien sind gegenüber Staaten, die einen solchen Vorbehalt gemacht haben, an diese Bestimmungen nicht gebunden.
6)  Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 5 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an die Depositarregierung zurückziehen.
Art. 35
Dieses Übereinkommen liegt für jeden Mitgliedstaat der Vereinten Nationen oder Nichtmitgliedstaat der UNO, der Vertragspartei des Statuts des Internationalen Gerichtshofs oder Mitglied einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen oder Mitglied der Internationalen Atomenergieorganisation ist, oder aber für jeden andern Staat, dessen Beitrittsbegehren mit Zweidrittelmehrheit der in der Generalversammlung des Büros stimmberechtigten Vertragsparteien genehmigt wird, zum Beitritt auf. Die Beitrittsurkunden sind bei der Regierung der Französischen Republik zu hinterlegen; der Beitritt wird mit der Hinterlegung wirksam.
Art. 36
Die Regierung der Französischen Republik notifiziert den Regierungen der Vertragsstaaten dieses Übereinkommens sowie dem Internationalen Ausstellungsbüro:
a) das Inkrafttreten der Änderungen nach Artikel 33;
b) die Beitritte nach Artikel 35;
c) die Kündigungen nach Artikel 37;
d) die in Anwendung von Artikel 34 Absatz 5 gemachten Vorbehalte;
e) das etwaige Ausserkrafttreten des Übereinkommens.
Art. 37
1)  Dieses Übereinkommen kann von jeder Vertragspartei durch schriftliche Notifikation an die Regierung der Französischen Republik gekündigt werden.
2)  Diese Kündigung wird ein Jahr nach dem Zeitpunkt des Einganges dieser Notifikation wirksam.
3)  Dieses Übereinkommen tritt ausser Kraft, wenn auf Grund von Kündigungen die Anzahl der Vertragsparteien sich auf weniger als sieben vermindert.
Unter dem Vorbehalt jeder Vereinbarung, die zwischen den Vertragsparteien über die Auflösung des Büros getroffen werden könnte, wird der Generalsekretär mit der Lösung der Fragen im Zusammenhang mit der Liquidation beauftragt. Ein Aktivum ist unter den Vertragsparteien zu verteilen, und zwar im Verhältnis der Beiträge, die, seitdem sie Vertragspartei dieses Übereinkommens sind, geleistet wurden. Ergibt sich ein Passivum, so ist dieses von den gleichen Parteien im Verhältnis der für das laufende Rechnungsjahr festgesetzten Beiträge zu übernehmen.

Anlage

Anlage zum Übereinkommen über die internationalen Ausstellungen

unterzeichnet in Paris am 22. November 1928,
geändert und ergänzt durch die Protokolle vom 10. Mai 1948, vom 16. November 1966 und vom 30. November 1972

Zollreglement für die Einfuhr von Gegenständen durch Teilnehmer an internationalen Ausstellungen

Art. 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Anlage bedeuten:
a) «Einfuhrabgaben» die Zölle und alle anderen Abgaben und Steuern, die bei oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, sowie alle Verbrauchssteuern und innerstaatlichen Abgaben, denen die eingeführten Waren unterliegen; ausgenommen davon sind jedoch die Gebühren und sonstigen Belastungen, die dem Betrag nach ungefähr auf die Kosten der erbrachten Dienstleistungen beschränkt sind und weder inländische Waren mittelbar schützen noch die Einfuhr zur Erzielung von Einnahmen besteuern;
b) «vorübergehende Einfuhr» die vorübergehende zollfreie Einfuhr, frei von Verboten und Beschränkungen der Einfuhr, mit der Verpflichtung zur Wiederausfuhr.
Art. 2
Zur vorübergehenden Einfuhr werden zugelassen:
a) Waren, die auf der Ausstellung ausgestellt oder vorgeführt werden sollen;
b) Waren, die im Zusammenhang mit der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse auf der Ausstellung verwendet werden sollen, wie i) Waren, die zur Vorführung der ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate benötigt werden;
ii) Baumaterial, auch unbearbeitet, Ausstattungs- und Einrichtungsmaterial und die elektrotechnische Ausrüstung für die ausländischen Pavillons und Stände auf der Ausstellung sowie für die Räume, die dem Abteilungs-Generalkommissar eines ausländischen Teilnehmerlandes zur Verfügung gestellt werden;
iii) Werkzeuge, Baugeräte und Beförderungsmittel, die für Ausstellungs­arbeiten gebraucht werden;
iv) Werbe- oder Vorführungsmaterial, das offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden soll, wie Tonaufnahmen, Filme und Diapositive sowie die zu ihrer Vorführung erforderlichen Apparate.
c) Gegenstände, einschliesslich Übersetzungseinrichtungen, Tonaufnahmegeräte und Filme erzieherischer, wissenschaftlicher oder kultureller Art, die auf der Ausstellung verwendet werden sollen.
Art. 3
Die Erleichterungen nach Artikel 2 dieser Anlage werden nur gewährt, wenn
a) sich die Identität der Waren bei der Wiederausfuhr feststellen lässt;
b) der Abteilungs-Generalkommissar des teilnehmenden Landes ohne Hinter­legung von Zahlungsmitteln sich für die Zahlung der Einfuhrabgaben für die Waren verbürgt, falls diese nicht innerhalb der festgesetzten Fristen nach Schluss der Ausstellung wieder ausgeführt werden; von den Gesetzen des einladenden Landes vorgesehene sonstige Sicherheitsleistungen können auf Antrag der Aussteller zugelassen werden (z. B.das durch die Konvention des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 6. Dezember 1961 eingeführte Carnet A. T. A.³);
c) die Bedingungen dieser Anlage nach Ansicht der Zollbehörden des Landes der vorübergehenden Einfuhr erfüllt werden.
³ SR 0.631.244.57
Art. 4
Die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren dürfen, solange sie die in dieser Anlage vorgesehenen Erleichterungen geniessen, nicht verliehen, vermietet oder sonst gegen Entgelt verwendet oder aus dem Ausstellungsgelände entfernt werden, es sei denn, dass die Gesetze und Vorschriften des Landes der vorüber­gehenden Einfuhr dies gestatten. Sie sind in kürzester Frist, spätestens drei Monate nach Schluss der Ausstellung, wiederauszuführen. Aus triftigen Gründen können die Zollbehörden diese Frist im Rahmen der in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr vorgeschriebenen Grenzen verlängern.
Art. 5
a)  Abweichend von der in Artikel 4 festgelegten Verpflichtung zur Wiederausfuhr ist es nicht erforderlich, Waren, die schwer beschädigt, von geringem Wert oder leicht verderblich sind, wiederauszuführen, wenn je nach Verlangen der Zollbehörden
i) die auf die Waren entfallenden Eingangsabgaben entrichtet werden oder
ii) die Waren kostenlos dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, überlassen werden oder
iii) die Waren unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
Die Verpflichtung zur Wiederausfuhr besteht jedoch nicht für Waren aller Art, die auf Antrag des betreffenden Abteilungs-Generalkommissars unter amtlicher Aufsicht vernichtet werden, ohne dass dem Staat, in dessen Gebiet sie vorübergehend eingeführt worden sind, Kosten daraus entstehen.
b)  An Stelle der Wiederausfuhr können die zur vorübergehenden Einfuhr zugelassenen Waren auch eine andere Bestimmung enthalten, insbesondere im Landes­innern verbraucht werden; vorausgesetzt, dass die Bedingungen und Formalitäten erfüllt werden, die in den Gesetzen und Vorschriften des Landes der vorübergehenden Einfuhr für die unmittelbare Einfuhr solcher Waren aus dem Ausland vorgesehen sind.
Art. 6
Unter Vorbehalt von Artikel 7 gelten die Artikel 4 und 5 dieser Anlage für Erzeugnisse, die im Verlauf der Ausstellung bei der Vorführung ausgestellter Maschinen oder Apparate aus vorübergehend eingeführten Waren zusätzlich anfallen, in derselben Weise wie für zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Erzeugnisse.
Art. 7
Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr nicht verlangt, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Ausstellung, der Anzahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind:
a) Kleine Muster der auf der Ausstellung gezeigten Waren (ausgenommen alkoholische Getränke, Tabak sowie Brenn- und Treibstoffe), einschliesslich Kostproben von Lebensmitteln und Getränken, die entweder als fertige Muster eingeführt oder erst auf der Ausstellung aus nicht abgepackt einge­führten Waren hergestellt worden sind, wenn i) sie unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher zu ihrer persönlichen Verwendung oder zu ihrem persönlichen Verbrauch unentgeltlich verteilt werden,
ii) sie als Werbemuster erkennbar sind und nur einen geringen Einzelwert haben;
iii) sie für kommerzielle Zwecke ungeeignet und gegebenenfalls in Mengen abgepackt sind, die erheblich kleiner als die kleinsten im Einzelhandel verkauften Mengen sind;
iv) die nicht in Packungen nach Ziffer iii) verteilten Kostproben von Lebensmitteln und Getränken auf der Ausstellung verzehrt werden;
b) eingeführte Muster, die von den Mitgliedern des Preisgerichts der Ausstellung zur Bewertung und Beurteilung der ausgestellten Gegenstände verwendet oder verbraucht werden, wobei jedoch eine Bescheinigung des Abteilungs-Generalkommissars über die Art und die Menge der bei dieser Bewertung und Beurteilung verbrauchten Gegenstände zu beschaffen ist;
c) Waren, die ausschliesslich zu ihrer Vorführung oder zur Vorführung der auf der Ausstellung ausgestellten ausländischen Maschinen oder Apparate eingeführt und im Verlauf der Vorführung verbraucht oder vernichtet werden;
d) Drucksachen, Kataloge, Prospekte, Preislisten, Plakate, Kalender (auch mit Bildern) und ungerahmte Lichtbilder, die offensichtlich zur Werbung für die ausgestellten ausländischen Waren verwendet werden sollen, wenn diese Waren unentgeltlich aus dem Ausland geliefert und nur auf der Ausstellung an die Besucher unentgeltlich verteilt werden.
Art. 8
Einfuhrabgaben werden nicht erhoben, Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen nicht angewendet, und es wird, falls die folgenden Waren zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, ihre Wiederausfuhr in den folgenden Fällen nicht verlangt:
a) Waren, die für die Errichtung, Einrichtung, Ausstattung, Gestaltung und Ausschmückung der Ausstellung ausländischer Erzeugnisse (Farben, Lacke, Tapeten, Sprühflüssigkeiten, Feuerwerkartikel, Samen oder Pflanzen usw.) eingeführt und verbraucht werden;
b) Kataloge, Schriften, Plakate und andere amtliche Drucksachen, auch mit Bildern, die von den an der Ausstellung teilnehmenden Ländern veröffentlicht werden;
c) Pläne, Zeichnungen, Akten, Sammlungen von Urkunden, Formeln und sonstige Schriftstücke, die als solche auf der Ausstellung verwendet werden sollen.
Art. 9
a)  Bei der Einfuhr und Wiederausfuhr von Waren, die auf einer Ausstellung ausgestellt oder verwendet werden sollen oder ausgestellt oder verwendet worden sind, werden die Kontrolle und Zollabfertigung in allen Fällen, in denen dies möglich und zweckmässig ist, auf dem Ausstellungsgelände vorgenommen.
b)  Jede Vertragspartei wird sich bemühen, innerhalb des Geländes einer auf ihrem Gebiet stattfindenden Ausstellung für eine angemessene Zeitdauer jeweils ein Zollamt einzurichten, wenn sie dies wegen der Bedeutung der Ausstellung für zweckmässig hält.
c)  Zur vorübergehenden Einfuhr zugelassene Waren können in einer Sendung oder in mehreren Sendungen und über jedes für derartige Abfertigungen zuständige Zollamt wiederausgeführt werden, auch wenn dieses nicht das Einfuhrzollamt ist; ausser wenn sich der Importeur verpflichtet, die Waren über das Eingangszollamt wiederauszuführen, um in den Genuss eines vereinfachten Verfahrens zu gelangen.
Art. 10
Die vorstehenden Bestimmungen hindern nicht die Anwendung
a) von weitgehenden Erleichterungen, die gewissen Vertragsparteien gegenwärtig oder künftig aufgrund autonomer Bestimmungen oder aufgrund zweiseitiger oder mehrseitiger Übereinkommen gewährt werden;
b) autonomer oder vertraglicher Vorschriften, die die Durchführung der Ausstellung regeln und keine Zollvorschriften sind;
c) der sich nach autonomen Gesetzen und Vorschriften aus Gründen der öffentlichen Sitte oder Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Hygiene oder Gesundheit, aus veterinärpolizeilichen oder pflanzenschutzrechtlichen Gründen oder zum Schutz von Patenten, Warenbezeichnungen und Urheberrechten ergebenden Verbote und Beschränkungen.
Art. 11
Für die Anwendung dieser Anlage können die Hoheitsgebiete der Vertragsländer, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, als ein einziges Gebiet angesehen werden.

Empfehlung

Die Generalversammlung empfiehlt, weder Einfuhrabgaben zu erheben noch Einfuhrverbote oder Einfuhrbeschränkungen anzuwenden. Falls die Waren zur vor­übergehenden Einfuhr zugelassen worden sind, soll ihre Wiederausfuhr nicht verlangt werden, sofern Gesamtwert und Gesamtmenge der Waren nach Ansicht der Zollbehörden des Einfuhrlandes der Art der Ausstellung, der Zahl ihrer Besucher und dem Ausmass der Beteiligung des Ausstellers angemessen sind. Das gilt für Erzeugnisse, die von den Abteilungs-Generalkommissaren für folgende Zwecke ein­geführt werden:
i) für ihren persönlichen Verbrauch;
ii) zur Verwendung bei offiziellen Empfängen;
iii) zum Anbieten an wichtige Besucher aus dem eigenen Land, aus dem veranstaltenden Land oder aus Drittländern.

Geltungsbereich am 1. August 1989

Vertragsstaaten

Ratifikation

Unterzeichnung ohne Ratifikationsvorbehalt (U)

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Argentinien

  7. Dezember

1982 B

  7. Januar

1983

Australien

27. September

1973 B

  9. Juni

1980

Belarus*

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Belgien

12. September

1975

  9. Juni

1980

Bulgarien*

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Costa Rica

23. November

1982 B

23. Dezember

1982

Dänemark

20. März

1975

  9. Juni

1980

Deutschland

10. Juni

1974

  9. Juni

1980

Finnland

17. Februar

1977

  9. Juni

1980

Frankreich

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Griechenland

  9. März

1977 B

  9. Juni

1980

Grossbritannien

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Italien

20. November

1979

  9. Juni

1980

Japan

  9. Juni

1980 B

  9. Juni

1980

Kanada

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Korea (Süd-)

19. Mai

1987 B

19. Juni

1987

Kuba

17. November

1982 B

17. Dezember

1982

Marokko

30. Oktober

1975 B

  9. Juni

1980

Mexiko

  7. Dezember

1982 B

  7. Januar

1983

Monaco

18. Februar

1976

  9. Juni

1980

Nicaragua

  7. Dezember

1982 B

  7. Januar

1983

Niederlande

11. Februar

1974

  9. Juni

1980

Norwegen

13. August

1976

  9. Juni

1980

Österreich

21. Oktober

1975

  9. Juni

1980

Peru

  7. Dezember

1982 B

  7. Januar

1983

Portugal

19. Dezember

1983

19. Januar

1984

Rumänien*

12. Mai

1976

  9. Juni

1980

Russland*

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Schweden

24. Januar

1979

  9. Juni

1980

Schweiz

25. November

1974

  9. Juni

1980

Spanien

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Tschechoslowakei*

25. Juli

1974 B

  9. Juni

1980

Tunesien

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Ukraine*

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Ungarn*

30. November

1972 U

  9. Juni

1980

Uruguay

10. Juni

1983 B

10. Juli

1983

Venezuela

23. November

1982 B

23. Dezember

1982

Vereinigte Staaten von Amerika*

18. Januar

1974

  9. Juni

1980

* Vorbehalte und Erklärungen, siehe hiernach.

Vorbehalte und Erklärungen

Belarus

Belarus betrachtet sich an die Bestimmungen des Artikels 34 Absätze 3 und 4 nicht als gebunden.

Bulgarien

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Rumänien

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.
Rumänien ist der Ansicht, die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung der Übereinkunft, welche auf dem Verhandlungsweg nicht beigelegt werden können, sollten, für jeden einzelnen Fall, nur mit der Zustimmung aller Streitparteien dem Schiedsgericht unterbreitet werden.

Russland

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Tschechoslowakei

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Ukraine

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Ungarn

Gleicher Vorbehalt wie Belarus.

Vereinigte Staaten

Bezüglich Artikel 10 Absatz 2 gewährleisten die Vereinigten Staaten die Einhaltung ihrer eigenen Verpflichtungen; das amerikanische Recht erlaubt ihnen nicht zu garantieren, dass die von ihnen zur Veranstaltung von Ausstellungen anerkannten juristischen Personen ihre Verpflichtungen erfüllen werden. Die amerikanische Regierung wird jedoch im Rahmen ihrer Befugnisse alles veranlassen, damit die Veranstalter ihre Verpflichtungen erfüllen.
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