Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Erleichterung der Abgabe von Arzneimitteln zur Kariesprophylaxe
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818.221 Verfügung der Direktion des Gesundheitswesens über die Erleichterung der Abgabe von Arzneimitteln zur Kariesprophylaxe (vom 27. September 1974)
1 Die Direktion des Gesundheitswesens, gestützt auf §
70 Abs. 2 des Gesundheitsgesetzes
3 , verfügt: I. Die Schulpflegen, die Schulzahnkliniken und die von den Ge meinden bezeichneten Mütterberat ungsstellen sind befugt, unter der fachlichen Verantwortung eines Za hnarztes oder Arztes Arzneimittel zur Kariesprophy laxe mit Fluor zu bezieh en und den von ihnen betreu ten Schülern und Kindern sowie dere n Eltern, Besorgern oder Lehrern abzugeben. II. Diese Verfügung tritt mit de r Veröffentlichung im Amtsblatt
2 in Kraft. III. Veröffentlichung im Amtsbla tt und in der Gesetzessammlung.
1 OS 45, 169 und GS VI, 251.
2 ABl 1974, 1649 vom 18. Oktober 1974.
3 Heute: Gesundheitsgesetz (GesG) vom 2. April 2007 ( LS 810.1 ).
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