Reglement über die Tarife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen ... (820d)
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Reglement über die Tarife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten im Luzerner Kantonsspital

Nr. 820d Reglement über die Tarife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten im Luzerner Kantonsspital (Tarifreglement LUKS) vom 27. Oktober 2011 (Stand 26. Februar 2017) Der Spitalrat des Luzerner Kantonsspitals, gestützt auf die §§ 16 Absatz 2g und 23 Absatz 1 des Spitalgesetzes vom 11.
Septem
- ber
2006
1 , beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Inhalt
1 Das Reglement regelt die Tarife und Preise für die stationäre und die ambulante Be
- handlung von Patientinnen und Patienten in den Spitalbetrieben des Luzerner Kantons
- spitals in Luzern, Sursee, Wolhusen und Montana.

§ 2

Begriffe
1 Als stationäre Patientin oder stationärer Patient gilt, wer a. länger als 24 Stunden in einem der Spitalbetriebe behandelt wird, b. vor Ablauf von 24 Stunden in einen anderen Spitalbetrieb zur stationären Weiter
- behandlung verlegt wird, c. über Mitternacht auf einer Bettenstation hospitalisiert wird und ein Pflegebett be
- nutzt (Mitternachtszensus),
1 SRL Nr.
800a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 303
2 Nr. 820d d. in einem der Spitalbetriebe stirbt. Die anderen Patientinnen und Patienten gelten als ambulante Patientinnen und Patienten.
2 Als Selbstzahlerinnen und Selbstzahler gelten Patientinnen und Patienten, für die keine Versicherungsdeckung besteht oder welche diese nicht geltend machen. *
3 Als Aufenthalt gilt die Zeit vom Eintritt bis zur Entlassung.
4 Als Versicherungsklassen werden unterschieden: allgemein, halbprivat, privat und Selbstzahlende. *

§ 3

Arztwahl und Hospitalisation
1 Privat oder halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel durch den Chefarzt oder die Chefärztin, den Leitenden Arzt oder die Leitende Ärztin oder durch ihre Stellvertretung behandelt.
2 Stationäre privat versicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Einbettzimmer; stationäre halbprivat versicherte Patientinnen und Patienten in der Regel in einem Zweibettzimmer hospitalisiert. Das Luzerner Kantonsspital kann aus betriebli
- chen Gründen, wie bei fehlender Bettenkapazität, davon abweichen. *
3 Grundversicherte Patientinnen und Patienten werden von Ärztinnen und Ärzten behan
- delt, die vom Chefarzt oder von der Chefärztin beziehungsweise vom Leitenden Arzt oder von der Leitenden Ärztin bezeichnet werden. Die freie Arztwahl ist ausgeschlossen.
4 Stationäre, grundversicherte Patientinnen und Patienten werden in der Regel in einem Zimmer mit zwei bis vier Betten hospitalisiert.
5 Für die Arztwahl und Hospitalisation von Selbstzahlerinnen und Selbstzahlern gelten die Sonderregelungen der Verwaltung.

§ 4

Versicherungsdeckung und Kostengutsprache
1 Jede Patientin und jeder Patient hat bei Klinikeintritt beziehungsweise beim Beginn der ambulanten Behandlung einen aktuellen Versicherungsausweis und einen gültigen per
- sönlichen Ausweis mitzubringen. Als persönlicher Ausweis gilt die Identitätskarte, der Ausländerausweis oder die Aufenthaltsbewilligung.
2 Die Verwaltung des Luzerner Kantonsspitals (im Folgenden Verwaltung genannt) mel
- det den stationären Klinikeintritt und die Behandlungsklasse umgehend dem Versicherer gemäss dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) vom 18. März 1994
2
.
2 SR
832.10 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
Nr. 820d
3
3 Patientinnen und Patienten, für die ein anderer Kostenträger, wie zum Beispiel ein Ver
- sicherer gemäss dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsver
- tragsgesetz, VVG) vom 2. April 1908
3 , aufkommen muss, haben rechtzeitig vor dem sta
- tionären Klinikeintritt eine entsprechende schriftliche Kostengutsprache einzuholen. Sie ist der Verwaltung so bald als möglich, spätestens jedoch beim Klinikeintritt einzurei
- chen.
4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und ande
- ren Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.

§ 5

Depotleistung
1 Stationäre Patientinnen und Patienten, bei denen die Versicherungsdeckung bei Klinik
- eintritt unklar oder ungenügend ist, sowie stationäre Selbstzahlerinnen und Selbstzahler haben vorgängig ein Depot zu leisten.
2 Die Depotleistung beträgt a. für die allgemeine Abteilung
1. Kantonseinwohnerinnen und -einwohner
Fr. 10
000.–
2. ausserkantonale Patientinnen und Patienten
Fr. 12
000.–
3. ausländische Patientinnen und Patienten
Fr. 15
000.– b. für die Privat- und Halbprivatabteilung
1. Kantonseinwohnerinnen und -einwohner
Fr. 14
000.–
2. ausserkantonale Patientinnen und Patienten
Fr. 17
000.–
3. ausländische Patientinnen und Patienten
Fr. 23
000.–
3 Kann kein Depot geleistet werden und liegt keine dringende medizinische Indikation vor, kann die Behandlung abgebrochen oder auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden.
4 Vorbehalten bleiben besondere vertragliche Vereinbarungen mit Versicherern und ande
- ren Garanten, behördliche Einweisungen und Notfälle.

§ 6

Ein- und Austritt
1 In Bereichen, wo der Abrechnungstarif DRG nicht zur Anwendung kommt, oder bei unbewerteten Fällen kann für den Austritt eine Austrittspauschale in der Höhe einer Ho
- telleriepauschale gemäss § 21 verrechnet werden. Dabei gilt für grundversicherte Patien
- tinnen und Patienten der Ansatz der halbprivaten Abteilung.
3 SR
221.229.1
4 Nr. 820d

§ 7

Urlaub
1 Verlässt eine Patientin oder ein Patient medizinisch nicht notwendig das Spital für län
- ger als 24 Stunden, wird dies als Urlaub gezählt. Für die Ermittlung der Anzahl Urlaubs tage wird jeweils auf die nächsten 24 Stunden abgerundet. Für das Bereithalten des Plat
- zes kann der Patientin oder dem Patienten ein Unkostenbeitrag von 100 Franken ver
- rechnet werden.
2 Nimmt die Patientin oder der Patient während des Klinikaufenthalts Urlaub, ohne dies zuvor mit der zuständigen Stelle abgeklärt zu haben, kann ein Unkostenbeitrag von
180 Franken in Rechnung gestellt werden.
3 Erfolgt eine Fallzusammenführung gemäss den Definitionen nach Swiss DRG, gelten die Tage zwischen den Fällen als medizinisch notwendige Urlaubstage.

§ 8

Versäumte Behandlungen
1 Tritt die Patientin oder der Patient die Behandlung ohne ausreichenden Grund nicht oder nicht rechtzeitig an, kann eine Pauschale in Rechnung gestellt werden.

§ 9

Erhebung der Tarife und Preise
1 Die Tarife und Preise werden von der Verwaltung erhoben.

§ 10

Zahlungserleichterungen
1 In Härtefällen kann die Verwaltung auf begründetes Gesuch hin Zahlungserleichterun
- gen gewähren oder die Forderung reduzieren.

§ 11

Rechnungsstellung
1 Die Verwaltung stellt nach Austritt der Patientin oder dem Patienten Rechnung.
2 Für Aufenthalte, die nicht unter den DRG-Abrechnungsmodus fallen und länger als
30 Tage dauern, kann eine Zwischenrechnung gestellt werden.
3 Rechnungen sind innert 30 Tagen zu beanstanden.

§ 12

Fälligkeit und Betreibung
1 Die Rechnung ist innert 30 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Wird sie nicht innert Frist bezahlt, mahnt die Verwaltung die Patientin oder den Patienten. Dafür ist eine Mahnge
- bühr geschuldet.
2 Nach Ablauf der Frist gemäss Absatz 1 ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet.
3 Nach der zweiten erfolglosen Mahnung leitet die Verwaltung die Betreibung ein.
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§ 13

Verfahren bei Streitigkeiten
1 Bei Streitigkeiten erlässt der Direktor oder die Direktorin eine Verfügung mit Rechts
- mittelbelehrung. In der Verfügung ist ein allfälliger Rechtsvorschlag aufzuheben.
2 Rechtskräftige Verfügungen sind gestützt auf § 207 Absatz 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
4 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.
2 Tarife und Preise der allgemeinen Abteilung
2.1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler

§ 14

Tagespauschalen
1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler der allgemeinen Abteilung, die nicht unter das Fallpreismodell DRG fallen, gelten folgende Tagespauschalen (inkl. Akutspitalrehabili
- tation): * a. Wohnsitz Kanton Luzern
1. Akutsomatik in Luzern, Sursee und Wolhusen
Fr. 1500.–
2. Luzerner Höhenklinik Montana
Fr. 800.– b. Wohnsitz übrige Schweiz
1. Akutsomatik Luzern, Sursee und Wolhusen
Fr. 1700.–
2. Luzerner Höhenklinik Montana
Fr. 850.– c. Wohnsitz im Ausland
1. Akutsomatik Luzern, Sursee und Wolhusen
Fr. 2000.–
2. Luzerner Höhenklinik Montana
Fr. 900.– Für kranke Säuglinge gelten die Tagespauschalen gemäss den Buchstaben a bis c.
2 Mit den Tagespauschalen gemäss Absatz 1 sind die Kosten für Verpflegung und Unter
- kunft, Krankenpflege, ärztliche Behandlung sowie diagnostische und therapeutische Leistungen abgegolten.
3 ... *
4 Für Begleitpersonen werden die Gebühren von der Verwaltung im Einzelfall festge
- setzt.
5 Bei fehlender Akutspitalbedürftigkeit gilt auf der Akutabteilung für die Kosten für Ver
- pflegung und Unterkunft eine Tagespauschale von Fr. 300.–. *
4 SRL Nr.
40
6 Nr. 820d

§ 15

Zusätzliche Kosten
1 Zu den Tagespauschalen gemäss § 14 Absatz 1 sind zusätzlich zu bezahlen a. die Gebühren für die Operations- und Gebärsaalbenützung, b. die Kosten für Prothesen und das Implantations- und Osteosynthesematerial (mit einem zusätzlichen Gemeinkostenzuschlag von höchstens 400 Franken pro Ein
- griff), c. * orthopädische Hilfsmittel, die Inanspruchnahme der Intensivpflege- und der Dia
- lysetation, Aufwendungen bei ausserordentlicher Pflegebedürftigkeit, Vorsorgeun tersuchungen, Gutachten, Medikamente oder medizinisches Material, die bei der Entlassung oder in den Urlaub mitgegeben werden, sowie persönliche Bedürfnis
- se, Schulkosten, Leistungen im Zusammenhang mit Sterbefällen sowie die Mahn
- gebühr und der Verzugszins, d. * Material und Medikamente, die mit nach Hause gegeben werden, e. * Patiententransporte gemäss separater Tarif-Richtlinie der Verwaltung, f. * persönliche Auslagen.
2 Die zusätzlichen Kosten werden von der Verwaltung festgelegt.
3 ... *

§ 16

Abgeltung nach Swiss DRG
1 Für Selbstzahlerinnen und Selbstzahler, die unter das Abrechnungsmodell DRG fallen, wird die folgende Baserate erhoben: a. Wohnsitz Kanton Luzern Fr. 11
500.– b. Wohnsitz übrige Schweiz Fr. 12
000.– c. Wohnsitz Ausland Fr. 12
600.– Damit sind sämtliche Leistungen abgegolten mit Ausnahme von Materialien und Medi
- kamenten, die der Patientin oder dem Patienten mit nach Hause gegeben werden, sowie der persönlichen Auslagen während des Aufenthalts oder der Leistungen für die Behand
- lung als Privat- oder Halbprivat-Patientin oder -Patient gemäss §§ 21 ff.

§ 17

Besondere Abmachungen
1 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen dem Luzerner Kantonsspital und Dritten.
2.2 Für grundversicherte Patientinnen und Patienten

§ 18

Anwendbare Taxen
1 Für grundversicherte Patientinnen und Patienten gelten die Tarife, die im Tarifvertrag zwischen dem Luzerner Kantonsspital und den Krankenversicherern vereinbart wurden, sofern der Versicherer die Kosten übernehmen muss.
Nr. 820d
7
2 Kommt kein Tarifvertrag zustande, setzt der Regierungsrat die Tarife fest.
3 Muss ein haftpflichtiger Dritter oder dessen Versicherung die Kosten ganz oder teilwei
- se übernehmen, gelten die §§ 14–16.
4 Wird die grundversicherte Patientin oder der grundversicherte Patient auf der Privatab
- teilung behandelt, werden die Tarife und Preise für Privatpatientinnen und -patienten in Rechnung gestellt. Ein Klassenwechsel ist vor dem Spitaleintritt zu deklarieren und gilt für die gesamte Aufenthaltsdauer.
2.3 Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und -Patienten

§ 19

Anwendbare Taxen
1 Für UV-, MV- und IV-Patientinnen und -Patienten gelten die Tarife, die zwischen dem Luzerner Kantonsspital und den Versicherungsträgern vereinbart wurden. Besteht keine Vereinbarung, gelten die Selbstzahlertarife.
2 Wird die Patientin oder der Patient auf der Privatabteilung behandelt, werden die Tarife und Preise für Privatpatientinnen und -patienten verrechnet. Ein Klassenwechsel ist vor dem Spitaleintritt zu deklarieren und gilt für die gesamte Aufenthaltsdauer.
2.4 Für Bezügerinnen und Bezüger wirtschaftlicher Sozialhilfe

§ 20

Anwendbare Taxen
1 Bei Patientinnen und Patienten, für deren Spitalkosten die Sozialbehörde eines kanto
- nalen Gemeinwesens aufkommt, wird nach den Bestimmungen für grundversicherte Pa
- tientinnen und Patienten abgerechnet.
8 Nr. 820d
3 Tarife und Preise der Halbprivat- und Privatabteilung

§ 21

Tagestaxen als Zuschlagsleistung
1 Kommt keine Einigung mit den Sozialversicherungspartnern zustande oder tritt eine Krankenkasse dem Vertrag nicht bei oder tritt der Patient selbst als Garant für die Leis
- tungen der Halbprivat- oder Privatabteilung ein, gelten die folgenden Tagespauschalen als Zuschlagsleistung zu den DRG nach § 15 oder zu den Tagespauschalen nach § 14.
*
1. Luzern, Sursee und Wolhusen a. * Wohnsitz in der Schweiz, Aufenthalt/Hotellerie: Fr. 500.– Halbprivatabtei
- lung, Fr. 650.– Privatabteilung b. * Wohnsitz im Ausland, Aufenthalt/Hotellerie: Fr. 600.– Halbprivatabteilung, Fr. 800.– Privatabteilung
2. Luzerner Höhenklinik Montana a. * Wohnsitz in der Schweiz, Tagespauschale: Fr. 500.– Halbprivatabteilung, Fr. 650.– Privatabteilung b. * Wohnsitz im Ausland, Tagespauschale: Fr. 600.– Halbprivatabteilung, Fr.
750.– Privatabteilung
2 Für Begleitpersonen werden die Gebühren von der Verwaltung im Einzelfall festge
- setzt.

§ 22

Zusätzliche Kosten
1 Zu den Tagespauschalen gemäss § 21 sind zusätzlich zu bezahlen: * a. in den Spitalbetrieben in Luzern (inklusive Akutspital-Rehabilitation), Sursee und Wolhusen die Kosten der Zusatzentgelte gemäss dem Reglement nach Swiss DRG, mitgegebene Medikamente und Materialien sowie ärztliche Leistungen ge
- mäss § 22 Absatz 2, b. in der Luzerner Höhenklinik Montana allgemein die Kosten für extern erbrachte Leistungen wie Konsilien von klinikfremden Spezialisten, spezielle Untersuchun
- gen, Laborarbeiten oder Behandlungen durch eine andere ärztlich geleitete Institu
- tion oder durch frei praktizierende Ärztinnen und Ärzte, sofern sie nicht in direk
- tem Zusammenhang mit dem Einweisungsgrund stehen und nicht in der Klinik selbst durchgeführt werden können und der Behandlung von interkurrenten Krankheiten dienen, Medikamente von durchschnittlich mehr als 50 Franken pro Aufenthaltstag, Hilfsmittel und Medikamente, die bei der Entlassung mitgegeben werden, c. in der Luzerner Höhenklinik Montana im Zusammenhang mit Leistungen der Akutpneumologie und des Schlaflabors die Kosten für medizinische Nebenleis
- tungen, Medikamente, Blut und Blutersatz, Verbandsmaterial, medizinisches Ma
- terial, ärztliche Leistungen, sowie die Kosten für Patiententransporte, persönliche Bedürfnisse, Leistungen im Zusammenhang mit Sterbefällen, Gutachten, die Mahngebühren und der Verzugszins.
Nr. 820d
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2 Die Verwaltung des Luzerner Kantonsspitals erstellt eine Honorarrichtlinie für die pri
- vatärztlichen Leistungen für halbprivat- und privatversicherte Patientinnen und Patienten (Standorte Luzern, Sursee und Wolhusen). *
3 Die Verwaltung kann zudem bei Wunscheingriffen für bestimmte Leistungen, die nicht Pflichtleistungen im Sinn des KVG sind, Pauschalen festlegen. Bei der Festlegung sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berück
- sichtigen.

§ 23

Besondere Abmachungen
1 Vorbehalten bleiben besondere Abmachungen zwischen dem Luzerner Kantonsspital und Dritten.
4 Tarife und Preise für ambulante Patientinnen und Patienten

§ 24

Berechnungsgrundsätze
1 Die Gebühren für die medizin-technischen Leistungen und für die ärztlichen Leistun
- gen, die im Zusammenhang mit einer ambulanten Behandlung im Rahmen oder ausser
- halb der privaten Sprechstunde erbracht wurden, sind nach dem Tarmed, der Eidgenössi
- schen Analysenliste, dem Physiotherapietarif, dem Ergotherapietarif, dem Logopädieta
- rif, dem Tarif der Schweizerischen Zahnärztegesellschaft (SSO), dem Ernährungsbera
- tungstarif, dem Diabetesberatungstarif, dem Stillberatungstarif, dem Tarif für Stoma- Beratung und -Behandlung durch nichtärztliches Personal in Spitälern, dem Tarif für die Behandlung im Zusammenhang mit Geburt, Geburtsvorbereitungen und Wochenbett durch Hebammen in Spitälern ohne Beisein des Arztes oder der Ärztin und dem Tarif für Neuropsychologie zu berechnen.

§ 25

* Taxpunktwerte
1 Sind die Kosten für eine Leistung nach Taxpunkten zu berechnen, gelten folgende Tax
- punktwerte: a. Tarmed
Fr. 1.20 b. Eidgenössische Analysenliste
Fr. 1.– c. Physiotherapietarif
Fr. 1.10 d. Ergotherapietarif
Fr. 1.20 e. Logopädietarif
Fr. 1.20 f. SSO-Tarif
Fr. 3.80 g. Ernährungsberatung
Fr. 1.10 h. Diabetesberatungstarif
Fr. 1.10 i. Stillberatungstarif
Fr. 1.10
10 Nr. 820d k. Tarif für nichtärztliche Stoma-Leistungen Fr. 1.10 l. Tarif für Leistungen von Hebammen ohne Beisein des Arztes oder der Ärztin Fr.
1.20 m. * Tarif für die Leistungen der Neuropsychologie Fr. 1.–
2 Vorbehalten bleiben besondere Vereinbarungen mit Dritten. Der Direktor oder die Di
- rektorin kann insbesondere für Privatpatientinnen und Privatpatienten anstelle der Ein
- zelberechnung Fallpreispauschalen vereinbaren.

§ 26

Festlegung der Kosten im Einzelfall
1 Ist eine Leistung nicht im anwendbaren Tarif enthalten und lässt der Tarif eine Lücken
- füllung zu, legt die Verwaltung die Kosten nach Rücksprache mit der behandelnden Ärz
- tin oder dem behandelnden Arzt im Einzelfall fest. Die Verwaltung kann Pauschalen festlegen.
2 Bei der Festlegung der Kosten sind insbesondere die aufgewendete Zeit und der Schwierigkeitsgrad der Leistung zu berücksichtigen.

§ 26a

* Kosten für administrativen Aufwand
1 Die Verwaltung kann für von Dritten verursachten administrativen Aufwand pro Bear
- beitung eine Aufwandpauschale von 75 Franken geltend machen.
5 Schlussbestimmungen

§ 27

Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt am 1. Januar 2012 in Kraft und ersetzt das Reglement über die Ta
- rife für die stationäre und ambulante Behandlung von Patientinnen und Patienten im Lu
- zerner Kantonsspital (Tarifreglement LUKS) vom 10. Januar 2008
5 . Es ist zu veröffent
- lichen.
5 G 2008 29 (SRL Nr.
820d )
Nr. 820d
11 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
27.10.2011
01.01.2012 Erstfassung G 2011 303

§ 2 Abs. 2

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 395

§ 2 Abs. 4

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 395

§ 3 Abs. 2

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 395

§ 14 Abs. 1

19.12.2013
01.01.2014 geändert G 2014 12

§ 14 Abs. 3

13.12.2012
01.01.2013 aufgehoben G 2012 395

§ 14 Abs. 5

16.02.2017
26.02.2017 eingefügt G 2017-047

§ 15 Abs. 1, c.

19.12.2013
01.01.2014 geändert G 2014 12

§ 15 Abs. 1, d.

19.12.2013
01.01.2014 eingefügt G 2014 12

§ 15 Abs. 1, e.

19.12.2013
01.01.2014 eingefügt G 2014 12

§ 15 Abs. 1, f.

19.12.2013
01.01.2014 eingefügt G 2014 12

§ 15 Abs. 3

13.12.2012
01.01.2013 aufgehoben G 2012 395

§ 21 Abs. 1

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 395

§ 21 Abs. 1, 1., a.

22.10.2015
01.01.2016 geändert G 2016-42

§ 21 Abs. 1, 1., b.

22.10.2015
01.01.2016 geändert G 2016-42

§ 21 Abs. 1, 2., a.

22.10.2015
01.01.2016 geändert G 2016-42

§ 21 Abs. 1, 2., b.

22.10.2015
01.01.2016 geändert G 2016-42

§ 22 Abs. 1

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 395

§ 22 Abs. 2

13.12.2012
01.01.2013 geändert G 2012 395

§ 25

19.12.2013
01.01.2014 geändert G 2014 12

§ 25 Abs. 1, m.

22.01.2015
22.01.2015 geändert G 2015 76

§ 26a

19.12.2013
01.01.2014 eingefügt G 2014 12
12 Nr. 820d Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
27.10.2011
01.01.2012 Erlass Erstfassung G 2011 303
13.12.2012
01.01.2013

§ 2 Abs. 2

geändert G 2012 395
13.12.2012
01.01.2013

§ 2 Abs. 4

geändert G 2012 395
13.12.2012
01.01.2013

§ 3 Abs. 2

geändert G 2012 395
13.12.2012
01.01.2013

§ 14 Abs. 3

aufgehoben G 2012 395
13.12.2012
01.01.2013

§ 15 Abs. 3

aufgehoben G 2012 395
13.12.2012
01.01.2013

§ 21 Abs. 1

geändert G 2012 395
13.12.2012
01.01.2013

§ 22 Abs. 1

geändert G 2012 395
13.12.2012
01.01.2013

§ 22 Abs. 2

geändert G 2012 395
19.12.2013
01.01.2014

§ 14 Abs. 1

geändert G 2014 12
19.12.2013
01.01.2014

§ 15 Abs. 1, c.

geändert G 2014 12
19.12.2013
01.01.2014

§ 15 Abs. 1, d.

eingefügt G 2014 12
19.12.2013
01.01.2014

§ 15 Abs. 1, e.

eingefügt G 2014 12
19.12.2013
01.01.2014

§ 15 Abs. 1, f.

eingefügt G 2014 12
19.12.2013
01.01.2014

§ 25

geändert G 2014 12
19.12.2013
01.01.2014

§ 26a

eingefügt G 2014 12
22.01.2015
22.01.2015

§ 25 Abs. 1, m.

geändert G 2015 76
22.10.2015
01.01.2016

§ 21 Abs. 1, 1., a.

geändert G 2016-42
22.10.2015
01.01.2016

§ 21 Abs. 1, 1., b.

geändert G 2016-42
22.10.2015
01.01.2016

§ 21 Abs. 1, 2., a.

geändert G 2016-42
22.10.2015
01.01.2016

§ 21 Abs. 1, 2., b.

geändert G 2016-42
16.02.2017
26.02.2017

§ 14 Abs. 5

eingefügt G 2017-047
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