Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republ... (0.747.224.054.3)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den Ausbau der Schifffahrtsanlagen von Kembs

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Frankreich über den Ausbau der Schifffahrtsanlagen von Kembs

¹ AS 1995 4279 ; BBL 1994 III 876
(Stand am 10. Juni 1997)
0.747.224.054.3
Übersetzung ²
Abgeschlossen am 14. März 1994 Von der Bundesversammlung genehmigt am 15. Dezember 1994³ In Kraft getreten durch Notenaustausch am 6. Februar 1995
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Frankreich,
Vom Wunsch geleitet, die internationale Rheinschifffahrt zu fördern,
In Anbetracht der Mannheimer Akte, die eine freie und unbehinderte Schifffahrt auf dem Rhein bezweckt,
In Erwägung, dass der moderne und regelmässige Güterverkehr auf dem Rhein den störungsfreien Betrieb der Schifffahrtsanlagen voraussetzt,
In Erwägung, dass die kleine Schleuse Kembs den Anforderungen der Entwicklung der Rheinschifffahrt nicht mehr genügt,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Schweiz und Frankreich kommen überein, die kleine Schleuse von Kembs zu verlängern, die kleine und grosse Schleuse zu modernisieren und deren Betriebs­bedingungen zu verbessern.
Art. 2
(1)  Das Projekt umfasst folgende Massnahmen:
a) Die Verlängerung der kleinen Schleuse einschliesslich der Anpassungen wie Ersatz der Torantriebe des Untertores, Ersatz der Entleerungsschützen, Sanierung der Bausubstanz, Einbau von Schwimmpollern und Vornahme hydraulischer Verbesserungen.
b) Die Modernisierung der grossen Schleuse einschliesslich des Ersatzes der Torantriebe des Unter- und Obertores, des Ersatzes der Entleerungsschützen sowie des Einbaus von Schwimmpollern und der Vornahme hydraulischer Verbesserungen.
c) Die genaue Beschreibung des Vorhabens, der Zeitplan für dessen Ausführung, der geschätzte Kostenvoranschlag sowie die Bezeichnung der von den Vertragsparteien gewählten Bauherrschaft finden sich im Anhang⁴ zu diesem Abkommen.
(2)  Die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen ist dem französischen Recht unterstellt.
(3)  Eingedenk der aussergewöhnlichen Betriebssituation der Schleusen von Kembs, die sich aus der sehr langen Dauer, während der die kleine Schleuse nicht benützt werden kann, ergeben wird, werden die beiden Vertragsparteien diesen Vertrag gemeinsam der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt zur Kenntnis bringen; die französische Vertragspartei wird ihr das in diesem Artikel vorgesehene Ausbauprojekt unterbreiten.
⁴ Der Anhang wird im Bundesblatt und in der Gesetzessammlung nicht veröffentlicht. Separatdrucke des Anhangs können bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
Art. 3
(1)  Der Gesamtbetrag der Ausbaukosten wird auf 200 Millionen Französischer Franken (Stand Juli 1991, frei von Steuern) geschätzt. Die Schweiz und Frankreich beteiligen sich pauschal im Verhältnis von 60 Prozent für die Schweiz und 40 Prozent für Frankreich an diesem Betrag.
Der definitive Gesamtbetrag wird in jedem Fall vor Beginn der Verlängerungsarbeiten an der kleinen Schleuse aufgrund einer Indexzahl festgesetzt, die sich auf das Ergebnis der Ausschreibungen abstützt. Diese Indexzahl wird auf der Grundlage der wesentlichen Verlängerungsarbeiten an der kleinen Schleuse definiert. Die Grundsätze ihrer Anwendung werden in Anhang II näher umschrieben.
(2)  Die Ausschreibungen finden gleichzeitig in Frankreich und in der Schweiz statt.
(3)  Allfällige Beiträge von Drittstaaten werden zwischen der Schweiz und Frankreich gemäss dem in Absatz 1 festgesetzten Verhältnis aufgeteilt.
(4)  Die Modalitäten für die Zahlungsüberweisungen und die Berechnung der einzelnen Teilzahlungen werden in Anhang II festgelegt.
Art. 4
(1)  Die beiden Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission zur Über­wachung der Bauarbeiten ein. Diese setzt sich aus je drei von der Schweiz und von Frankreich ernannten Experten zusammen.
(2)  Die Kommission überwacht die gute Ausführung der Bauarbeiten gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens und die Einhaltung des Zeitplans. Sie berichtet den zuständigen Verwaltungsstellen der Schweiz und Frankreich über den Fortschritt der Arbeiten. Sie genehmigt Projektänderungen.
(3)  Die Aufgabe der Baukommission ist beendet, wenn alle in Artikel 2 erwähnten Massnahmen durchgeführt, die Bauwerke abgenommen und die letzten Zahlungsüberweisungen ausgeführt sind.
(4)  Nach Abschluss der Arbeiten sind Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Anlagen wie bisher Sache Frankreichs.
Art. 5
Dieser Vertrag berührt allfällige spätere Vereinbarungen über andere technische Anpassungen der Schifffahrtsanlagen nicht.
Art. 6
(1)  Jede Streitigkeit zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder die Auslegung dieses Vertrags wird auf diplomatischem Weg oder durch Verhandlungen beigelegt.
(2)  Falls eine Einigung auf diplomatischem Weg oder durch Verhandlung nicht binnen sechs Monaten zustandekommt, wird die Streitigkeit auf Ersuchen der einen oder anderen Vertragspartei einem Schiedsgericht unterbreitet.
(3)  Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Mitgliedern zusammen: aus je einem von jeder Vertragspartei ernannten Schiedsrichter sowie einem Obmann, der von den beiden ersten Schiedsrichtern gemeinsam bezeichnet wird. Wenn innerhalb von drei Monaten nach der Ernennung des ersten Schiedsrichters das Gericht noch nicht bestellt ist, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedsgerichtshofes ersuchen, die notwendigen Ernennungen vorzunehmen.
(4)  Der Schiedsspruch ist endgültig und für die Vertragsparteien verbindlich.
Art. 7
(1)  Die beiden Anhänge bilden einen integrierenden Bestandteil dieses Abkommens.
(2)  Dieser Vertrag tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander den Abschluss der in jedem Staat von der Verfassung verlangten Verfahren notifiziert haben.
Geschehen zu Sissi/Kreta, in zwei Originalausfertigungen, am 14. März 1994

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Republik Frankreich:

Adolf Ogi

Bernard Bosson
Gérard Longuet

² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
³ AS 1995 4278
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