Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik ... (0.741.319.136)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über die Schadendeckung bei Verkehrsunfällen

Abgeschlossen am 30. Mai 1969 Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 22. Juni 1971 In Kraft getreten am 22. Juli 1971¹ ¹ Gemäss Notenwechsel vom 30. Mai 1969 wurden die Art. 1, 2 und 4 des Abk. aufgrund der geltenden Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten bereits vom 30. Juni 1969 an angewen­det.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Bundesrepublik Deutschland,
von dem Wunsche geleitet, die Rechtsstellung der Angehörigen beider Staaten bei einem Verkehrsunfall im andern Land zu verbessern,
haben festgestellt, dass in beiden Staaten die Haftpflichtversicherung für Motorfahrzeuge (Kraftfahrzeuge) eingeführt ist und Einrichtungen bestehen für den Ersatz der von nicht versicherten und nicht ermittelten Motorfahrzeugen (Kraftfahrzeugen) verursachten Schäden,
anerkennen, dass die den Geschädigten gewährte Sicherung der Ersatzansprüche trotz einzelner Unterschiede insgesamt als gleichwertig gelten kann,
erachten es für angezeigt, in ihrem gegenseitigen Verhältnis die in ihren Gesetz­gebungen gegenüber ausländischen Geschädigten vorgesehenen Einschränkungen grundsätzlich auszuschliessen
und vereinbaren daher folgende Bestimmungen:
Art. 1
Die Angehörigen jedes der beiden Staaten, die im andern durch ein Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) geschädigt werden, haben dieselben Schadendeckungsansprüche² wie die Angehörigen des Unfallandes, gleichgültig, ob der Schaden durch ein ordentlich versichertes, ein nicht versichertes, ein ausländisches, ein entwendetes oder ein nicht ermitteltes Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) verursacht worden ist. Die Gleichstellung bezieht sich auch auf die Ansprüche gegen die von der Versi­cherungspflicht befreiten Halter von Motorfahrzeugen (Kraftfahrzeugen) wie öffentliche Körperschaften.
² Derzeit sind massgebend: – in der Schweiz: Strassenverkehrsgesetz ( SR 741.01 ) und Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 1959 ( SR 741.31 ) – in der Bundesrepublik Deutschland: Pflichtversicherungsgesetz, Ausländer-Pflichtversicherungsgesetz, Verordnung über den Entschädigungsfonds.
Art. 2
¹ Den Angehörigen eines der beiden Vertragsstaaten sind alle Personen gleich­gestellt, die auf seinem Staatsgebiet ihren Wohnsitz haben. Dazu gehören auch jene Personen, die seit der polizeilichen Anmeldung ohne wesentliche Unterbrechung mehr als ein Jahr dort wohnhaft sind.
² Der Begriff des Motorfahrzeugs (Kraftfahrzeugs) bestimmt sich nach dem Recht des Unfallandes; Fahrzeuge mit Hilfsmotor sind den Motorfahrzeugen (Kraft­fahr­zeugen) gleichgestellt.
³ Fallen die von einem Motorfahrzeuganhänger (Kraftfahrzeuganhänger) verursachten Schäden nicht unter die Versicherung des Zugfahrzeugs, sondern unter eine selbständige Anhängerversicherung, so ist der Anhänger für die Anwendung dieser Vereinbarung einem Motorfahrzeug (Kraftfahrzeug) gleichgestellt.
Art. 3
¹ Erfährt die Behörde eines der beiden Staaten, dass ein durch sie zugelassenes, nicht mehr versichertes Fahrzeug im Gebiet des andern Staates verwendet wird, so erstattet sie der örtlich zuständigen Zulassungsstelle oder einer Zentralstelle dieses Staates Meldung. Diese Stellen treffen, unter Berücksichtigung der Rechtslage im Zulassungslande, die gebotenen Massnahmen, damit das Fahrzeug nicht weiter ohne die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung verkehrt.
² Zentralstellen sind, solange die Regierung der betreffenden Vertragspartei nichts anderes bestimmt, in der Schweiz die Eidgenössische Polizeiabteilung³, in der Bundesrepublik Deutschland das Kraftfahrt‑Bundesamt.
³ Heute: Bundesamt für Polizeiwesen.
Art. 4
Dieser Vertrag gilt zufolge besonderer Bevollmächtigung durch die fürstlich-liechtensteinische Regierung auch für das Fürstentum Liechtenstein.
Art. 5
Dieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Art. 6
¹ Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation, die Ratifikationsurkunden sollen sobald wie möglich in Bonn ausgetauscht werden.
² Dieser Vertrag tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
³ Jede Partei kann den Vertrag unter Beachtung einer Frist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres kündigen.
Geschehen in Bern, am 30. Mai 1969, in doppelter Ausfertigung.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

Für die
Bundesrepublik Deutschland:

Spühler

F. Buch

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