Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen (768)
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Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen

Nr. 768 Beschluss über Sicherheitsmassnahmen auf zugefrorenen Seen vom 31. Januar 1963 (Stand 1. Januar 2007) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 65 des Organisationsgesetzes
1 , beschliesst:

§ 1

1 Die Gemeindebehörden, in deren Gebiet sich Seen befinden, sind verpflichtet, beim Zufrieren und Auftauen die Tragfähigkeit des Eises kontrollieren zu lassen und das Betreten und Befahren des Eises gegebenenfalls zu verbieten. Sie machen die Öffent
- lichkeit in geeigneter Form auf die Verhältnisse und auf getroffene Massnahmen auf
- merksam. Für Unfälle haben sie den Rettungsdienst vorzubereiten.

§ 2

1 Das Befahren von zugefrorenen Seen mit Motorfahrzeugen und Tierfuhrwerken ist un
- tersagt.

§ 3

1 Widerhandlungen gegen Ziff. 2 oder gegen Anordnungen der Gemeindebehörden auf Grund von Ziff. 1 dieses Beschlusses werden gemäss §
8 des Einführungsgesetzes zum StGB
2 mit Busse bestraft. *

§ 4

1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft und ist zu veröffentlichen.
1 SRL Nr.
20
2 G XII 290. Aufgehoben durch das Übertretungsstrafgesetz vom 14. September 1976 (SRL Nr.
300
). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVI 608
2 Nr. 768 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
31.01.1963
31.01.1963 Erstfassung V XVI 608

§ 3 Abs. 1

12.12.2006
01.01.2007 geändert G 2006 451
Nr. 768
3 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
31.01.1963
31.01.1963 Erlass Erstfassung V XVI 608
12.12.2006
01.01.2007

§ 3 Abs. 1

geändert G 2006 451
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