Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass
1 V zum Schutze des Landschaf tsbildes am Albispass
702.332 Verordnung zum Schutze des Landschaftsbildes am Albispass (vom 2. Juli 1953)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
182 des Einführungsg esetzes zum Schweizerischen Zivil gesetzbuch vom 2. April 1911
2 , verordnet: I. Geltungsbereich
§ 1.
Der Albispass und seine Umgebung werden als geschütztes Gebiet erklärt. Dieses wird in vier Zonen eingeteilt.
§ 2.
1 Die Grenzen des Geltungsberei ches und der einzelnen Zonen sind in dem der Verordnung beigeg ebenen Zonenplan dargestellt.
2 Der Plan ist Bestandteil der Verordnung. II. Allgemeine Vorschriften
§ 3.
1 Für alle Massnahmen, welche auf das Landschaftsbild von Einfluss sind, ist eine Bewilligung der Direkti on der öffentlichen Bau ten einzuholen. Dies gi lt insbesondere für Hochbauten, Einfriedigun gen, Reklamevorrichtung en, Freileitungen, Kies gruben, Steinbrüche, Bodenverbesserungen, Bachve rbauungen, Aufforstungen usw.
2 Von der Bewilligungspflicht sind di e für die Bestellung von Wald, Feld und Garten nötigen Vorkehrungen ausgenommen.
3 Die Bewilligung ist, sofern nich t die Vorschriften über die einzel nen Zonen etwas anderes bestimmen, zu verweigern, wenn eine nach teilige Beeinflussung des Landschafts bildes oder eines im Interesse des Natur- und Heimatschutzes erhaltungswürdigen Objektes zu befürch ten ist.
§ 4.
Das Bewilligungsg esuch ist mit den nötigen Unterlagen (bei Bauten unter Beilage eines Situati onsplanes, der Grun driss- und Fas sadenpläne sowie eines Beschriebes de r für die äussere Gestaltung zur Verwendung kommenden Material ien und Farben) dem Gemeinde
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6 der Gemeinde, in deren Gebiet das fr agliche Grundstück liegt, einzureichen, der es mit sein em Gutachten an die Direktion der öffentlichen Bauten weiterleitet.
§ 5.
Die geplanten Massnahmen dür fen erst in Angriff genom
- men werden, wenn die schriftliche Zustimmung der Direktion der öffentlichen Bauten vorliegt.
§ 6.
Gesetze oder Verordnungen des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden, die Vorschriften au fstellen, welche über die Bestim
- mungen dieser Vero rdnung hinausgehen, bleiben vorbehalten. III. Vorschriften für die I. Zone
§ 7.
1 In der I. Zone sind alle baulichen Massnahmen, die nach aussen in Erscheinung treten, verboten.
2 Diesen Massnahmen werden das Erstellen von Mauern, Frei
- leitungen und Reklamev orrichtungen, das Aufstapeln von grösseren Gegenständen, wie Brettern, sowie Abgrabungen gleichgestellt. IV. Vorschriften für die II. Zone
§ 8.
Es gelten die gleichen Vorschriften wie für die I. Zone. Bau
- ten für den landwirtscha ftlichen Betrieb werden bewilligt, sofern sie sich gut in die Landschaft einfügen. V. Vorschriften für die III. Zone
§ 9.
In dieser Zone gelten die in Abschnitt II «Allgemeine Vor
- schriften» aufgestellten Bestimmungen ohne Zusatz. VI. Vorschriften für die IV. Zone
§ 10.
In diese Zone fallen Waldparz ellen, gleichgültig in wessen Eigentum sie stehen.
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§ 11.
Kahlschlags- und Rodungsbew illigungen dürfen nur vom Regierungsrat und nur dann erteil t werden, wenn weder durch den Kahlschlag oder die Rodung noch dur ch die an der betreffenden Stelle geplante Unternehmung eine Beeint rächtigung des Landschaftsbildes eintritt. Vorbehalten bleiben Rodung en und Kahlschläge, die aus zwin genden forstwirtschaftliche n Gründen unve rmeidbar sind. VII. Ausnahmen, Rekur se, Strafbestimmungen
§ 12.
Der Regierungsrat ist berechtigt, unter sichernden Bedin gungen Ausnahmen von den Besti mmungen dieser Verordnung zuzu lassen, wenn besondere Ve rhältnisse, insbesondere öffentliche Interes sen, es rechtfertigen.
§ 13.
1 Gegen alle gestützt auf di ese Verordnung erlassenen Ver fügungen der Direktion der öffentli chen Bauten kann Rekurs an den Regierungsrat erhoben werden.
2 Die Rekursfrist beträgt 30 Tage
4 .
§ 14.
1 Bei Übertretungen der Vorschriften dieser Verordnung kann die Direktion der öffentlichen Bauten Wiederhers tellung des frü heren Zustandes verlangen. Wird einem solchen Befehl keine Folge gegeben, so ist die Direktion der ö ffentlichen Bauten berechtigt, die notwendigen Massnahmen auf Kost en des Fehlbaren durchführen zu lassen.
2 Daneben können Übertretungen der Vorschriften dieser Ver ordnung mit Busse
5 bis auf Fr. 1000 bestraft werden, sofern nicht die Bestimmungen des Strafgesetzbuches
3 zur Anwendung gelangen.
§ 15.
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.
1 OS 39, 327 und GS V, 199.
2 LS 230 .
3 SR 311.0 .
4 Fassung gemäss RRB vom 22. April 1998 (OS 54, 553). In Kraft seit 1. Januar
1998.
5 ; Kraft seit 1. Januar 2011.
6 Bezeichnung gemäss RRB vom 29. Juni 2016 ( OS 72, 324 ; ABl 2016-07-15 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
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