Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn
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245 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich–Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn (vom 18. Oktober / 30. November 1907)
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§ 1.
Die notarialische Fertigungsg renze für die auf der Kantons grenze Zürich–Thurgau liegenden Grundstücke der Ge meinden Ossin gen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn wird, aus Anlass der erfolgten Katastervermessung und der vollständigen Neuerstellung des Güterkatasters der Gemeinde Oberneunforn, in einer dem Sinne der Übereinkunft der Stände Zürich und Thurgau betreffend die Fer tigung der an der Grenze liegenden Grundstücke, datiert den 6./20. Ok tober 1838, besser entsprec henden Weise abgeändert.
§ 2.
Der genaue Verlauf der abgeänderten Fertigungsgrenze ist in besonders zu diesem Zwecke hergestellten Grenzplänen Nrn. 1, 2 und 3 im Massstab 1 : 1000 durch eine rot bandierte Linie ausgezeichnet.
§ 3.
Die Steuerverhältnisse der Gemeinden, ebenso allfällige Bei tragspflicht an Strassen- und Fluss-Korrektionsbauten richten sich nach der Kantonsgrenze, sofern nicht spätere Verhandlungen dazu führen, diese notarialische Fertigungsgrenze auch als Kantonsgrenze zu verein baren.
§ 4.
Den notarialischen Fertigungsstellen: Üsslingen für Oberneun forn, Notariat Andelfingen für Ossi ngen, Notariat Stammheim für Wal talingen und zürcherisch Wilen ist von der jeweilen zutreffenden Grenz strecke ein Exemplar des genehmigten Grenzplanes auf Rechnung des betreffenden Kantons zuzustellen und bei notarialischen Fertigungen deren genaue Innehaltung anzubefehlen.
§ 5.
Den anstossenden Gemeinden Os singen, Waltalingen, Ober stammheim für zürcherisch Wilen si nd gleichlautende Pläne von ihren Grenzstrecken gegen Bezahlung dieser Kopien auszufolgen.
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245 Notarialische Fertigungsgre nze mit dem Kanton Thurgau
§ 6.
In den Staatsarchiven der Kant one Zürich und Thurgau ist ebenfalls je ein Exemplar Gren zplan und Übereinkunft, gegenseitig unterzeichnet, niederzulegen. Die aus §
4 und §
6 erwachsenden Kos
- ten sind von beiden Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen.
§ 7.
Vorstehende Übereinkunft ist doppe lt ausgefertigt und von den zuständigen Departementsvors tänden unterzeichnet der Ratifika
- tion der beiden Regierung sräte zu unterstellen
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1 OS 28, 80 und GS II, 404.
2 Vom Regierungsrat des Ka ntons Thurgau am 18. Oktober 1907, vom Regie
- rungsrat des Kantons Zürich am
30. November 1907 genehmigt.
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