Verordnung über Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für... (832.721)
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Verordnung über Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Kinder im Ausland

832.721
22. September 1982 Verordnung über Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für Kinder im Ausland (KZVA) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 1 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 1961 über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Kinderzulagengesetz; KZG) [BSG 832.71] , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für Angehörige von Staaten, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, sowie für Angehörige von Staaten, welche der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) angehören. [Fassung vom
23. 10. 2002]
2 Der Geltungsbereich kann durch Beschluss des Regierungsrates auf weitere Staaten ausgedehnt werden.

Art. 2

Anspruchsberechtigung
1 Ausländische Arbeitnehmer haben für jedes im Ausland wohnende leibliche oder Adoptivkind unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Kinderzulagen, wie sie für Kinder im Inland gelten. [Fassung vom
27. 10. 1993]
2 Arbeitnehmer von EU- und EFTA-Staaten [Fassung vom 23. 10. 2002] haben zudem Anspruch auf Kinderzulagen für [Absatz 2 Fassung vom 27. 3. 2002] a Stiefkinder, b Pflegekinder, die sie unentgeltlich zur dauernden Pflege und Erziehung zu sich genommen haben, c Geschwister, für deren Unterhalt diese überwiegend aufkommen.
3 ... [Aufgehoben am 27. 10. 1993]

Art. 3

Anspruchsvoraussetzungen, Beweislast
1 Der Arbeitnehmer ist für die seinen Anspruch begründenden Tatsachen beweispflichtig.
2 Ehe und Adoption müssen in der Schweiz als gültig anerkannt sein.

Art. 4

Anpassung der Statuten und Reglemente
1 Die anerkannten Familienausgleichskassen haben ihre Statuten und Reglemente den neuen Vorschriften anzupassen. [Fassung vom 27. 10. 1993]
2 Diese Bestimmung gilt auch für die vom Anschluss an eine Familienausgleichskasse befreiten Arbeitgeber. [Fassung vom 27. 10. 1993]

Art. 5

Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung vom 19. April 1963 über Kinderzulagen an ausländische Arbeitnehmer wird aufgehoben.

Art. 6

Inkrafttreten Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 1983 in Kraft. Bern, 22. September 1982 Sommer Josi Anhang Änderungen
27. 10. 1993 V 1993/620, in Kraft am 1. 1. 1994
27. 3. 2002 V BAG 02–26, in Kraft am 1. 6. 2002
23. 10. 2002 V BAG 02–82, in Kraft am 1. 1. 2003
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