Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen
Nr. 762 Dekret über einen Staatsbeitrag an die Kosten der Korrektion der Luthern und der Wigger mit ihren Zuflüssen vom 2. Juli 1974 (Stand 22. September 1974) Der Grosse Rat des Kantons Luzern, nach Einsicht in die Botschaft des Regierungsrates vom 29. März 1974
1 , beschliesst:
§ 1
1 Den nach Massgabe des Wasserrechtsgesetzes
2 zu bestimmenden Interessenten an der Korrektion der Luthern und der Wigger samt Zuflüssen wird an die Verbauungsarbeiten ein ordentlicher Kantonsbeitrag von 25% der wirklichen Baukosten gewährt. In Härte
- fällen kann den pflichtigen Grundeigentümern entsprechend ihrer Belastung und Finanz
- lage ein zusätzlicher ausserordentlicher Beitrag bis zu 5% ausgerichtet werden.
§ 2
1 Sofern der Bund einen Bundesbeitrag von weniger als 55% gewährt, wird der ordentli
- che Kantonsbeitrag um die Differenz erhöht.
§ 3
1 Für den Kantonsbeitrag wird ein Kredit von höchstens Fr. 20
000
000.– bewilligt.
2 Der Beitrag ist auf dem Konto «Abzuschreibende Aufwendungen» zu aktivieren und in jährlichen Raten von mindestens Fr. 400
000.– zu Lasten der ordentlichen Verwaltungs
- rechnung abzuschreiben.
1 GR 1974 171
2 G VI 123 und Z III 347. Aufgehoben, mit Ausnahme von § 2, durch das Wasserbaugesetz vom
30. Januar 1979 (SRL Nr.
760 ). * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G XVIII 563
2 Nr. 762
§ 4
1 Die beteiligten Gemeinden haben an die auf ihr Gebiet entfallenden Korrektionskosten einen Beitrag von 12% zu leisten.
2 Die Beiträge sind zahlbar durch Leistung von Teilzahlungen nach Massgabe des Bau
- fortschrittes und einer Schlusszahlung unmittelbar nach Vorlage der Bauabrechnungen.
§ 5
1 Die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden haben auf Grund der §§ 40 ff. des Geset
- zes über Wasserrechte
3 und nach Massgabe der Verordnung über Grundeigentümerbei
- träge an öffentliche Werke
4 binnen längstens zweier Jahre seit Erlass dieses Dekretes die Beitragspflichten der interessierten Grundeigentümer festzusetzen und Wuhrgenossen
- schaften zu gründen. Von der Gründung von Wuhrgenossenschaften kann Abstand ge
- nommen werden, wenn die Bezahlung der auf die interessierten Grundeigentümer ent
- fallenden Restkosten und der künftige Unterhalt der Verbauungswerke auf andere Weise gewährleistet sind.
§ 6
1 Der Staat tritt stellvertretend für die nach Gesetz wuhrpflichtigen Grundeigentümer als Bauherr auf und finanziert die Verbauungskosten zinslos vor, bis die endgültige Träger
- schaft feststeht. Anderseits gehen sämtliche Beitragsansprüche, einschliesslich diejeni
- gen gegenüber dem Elementarschadenfonds, auf den Staat über.
§ 7
1 Mit der Leistung des Kantonsbeitrages wird der Kanton von allen Perimeterpflichten für Kantonsstrassen befreit, soweit diese nicht an Gewässer angrenzen.
§ 8
1 Die Subventionszusicherung ist im weiteren an folgende Bedingungen und Auflagen geknüpft: a. Die Neuvermarkung der Fluss- und Bachgrundstücke ist in der Regel 2 m hinter der Böschungsoberkante vorzunehmen. b. Die Bepflanzung der Böschungen bis ca. 2 m hinter die Böschungskrone bildet einen integrierenden Bestandteil des Projektes und wird unter der Leitung der kantonalen Forstorgane vorgenommen. Nutzung und Unterhalt der Bepflanzung obliegen den wuhrpflichtigen Grundeigentümern bzw. den allenfalls zu gründen
- den Wuhrgenossenschaften unter Aufsicht der zuständigen kantonalen Organe.
3 G VI 123 und Z III 347. Aufgehoben, mit Ausnahme von § 2, durch das Wasserbaugesetz vom
30. Januar 1979 (SRL Nr.
760 ).
4 SRL Nr.
732
Nr. 762
3 c. Längs der zu verbauenden Gewässer sind zu Lasten der Baurechnung nach Mög
- lichkeit einseitig Wege von 2,5 bis 3 m Breite für den künftigen Unterhalt zu er
- stellen. Zu Lasten der betroffenen Grundstücke sind im Grundbuch ein öffentli
- ches Fahrwegrecht für die landwirtschaftliche Nutzung und ein öffentliches Fuss
- wegrecht einzutragen. d. Im übrigen ist der Kantonsbeitrag mit allen denjenigen Bedingungen verbunden, von denen die Gewährung des Bundesbeitrages abhängig gemacht wird.
§ 9
1 Das Dekret ist zu veröffentlichen
5 . Es unterliegt dem fakultativen Volksreferendum.
5 Dieses Dekret wurde am 6. Juli 1974 im Kantonsblatt veröffentlicht (K 1974 815). Die Referendums
- frist lief am 4. September 1974 unbenützt ab (K 1974 1210).
4 Nr. 762 Änderungstabelle - nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G Erlass
02.07.1974
22.09.1974 Erstfassung G XVIII 563
Nr. 762
5 Änderungstabelle - nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
02.07.1974
22.09.1974 Erlass Erstfassung G XVIII 563
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