Beschluss betreffend die Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse des Kantons ... (841.151)
Beschluss betreffend die Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse des Kantons ... (841.151)
Beschluss betreffend die Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse des Kantons Bern
1 841.151 Beschluss betreffend die Zweigstelle Staatspersonal der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 31.03.1950 (Stand 31.03.1950) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 13. Juni 1948 zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 1 ) (Einfüh rungsgesetz), beschliesst:
Art. 1
1 Für das Personal der Staatsverwaltung und der Staatsanstalten wird nach Massgabe des Einführungsgesetzes 2 ) und der dazugehörigen Ausführungsbe stimmungen unter dem Namen «Zweigstelle Staatspersonal» eine besondere Zweigstelle der Ausgleichskasse des Kantons Bern errichtet.
2 Die Zweigstelle Staatspersonal wird der Finanzdirektion unterstellt. Diese kann die Zweigstelle einer ihrer Abteilungen angliedern. Sie wird ermächtigt, der Zweigstelle die nötigen Hilfskräfte beizugeben.
Art. 2
1 Die Zweigstelle wird mit der Durchführung der Alters- und Hinterbliebenenver sicherung, des Wehrmannsschutzes und der Ordnung über die Familienzula gen an landwirtschaftliche Arbeitnehmer (Beihilfen) für das in Ziffer 3 angeführ te Personal beauftragt. Die Finanzdirektion kann der Zweigstelle noch weitere Aufgaben übertragen.
1) Aufgehoben durch EG vom 23. 6. 1993 zum BG über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; BSG 841.11
2) Aufgehoben durch EG vom 23. 6. 1993 zum BG über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; BSG 841.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1950 d 17 | f 15
841.151 2
Art. 3
1 Ausser dem im Einführungsgesetz 1 ) erwähnten Personal sind der Zweigstelle aufgrund von Artikel 7 Absatz 2 des Einführungsgesetzes auch das Personal des Inselspitals Bern und der Verwaltung der bernischen Lehrerversicherungs kasse angeschlossen.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.
2 Die Finanzdirektion wird mit seinem Vollzug beauftragt. Der Beschluss ist in die Gesetzessammlung aufzunehmen. Bern, 31. März 1950 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Giovanoli Der Staatsschreiber: Schneider
1) Aufgehoben durch EG vom 23. 6. 1993 zum BG über die Alters- und Hinterlassenenversiche rung; BSG 841.11
3 841.151 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 31.03.1950 31.03.1950 Erlass Erstfassung 1950 d 17 | f 15
841.151 4 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 31.03.1950 31.03.1950 Erstfassung 1950 d 17 | f 15