Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Pol... (551.174)
CH - ZH

Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N 4), Schaffhausen–Winterthur, Abschnitt Flurlingen

1 Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
551.174 Vereinbarung zwischen den Kantonen Zürich und Schaffhausen über die Ausübung der Polizeidienste auf der Nationalstrasse 4 (N 4), Schaffhausen– Winterthur, Absc hnitt Flurlingen (vom 8. Februar / 23. Mai 1995)
1 Der Regierungsr at des Kantons Zürich und der Regierungsrat des Kantons Schaffhausen verei nbaren gestützt auf Art.
57 a des Bundes gesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr
5 sowie Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24 . Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr
6 : I. Gegenstand
Verantwortlich
-
keit der Polizei
Schaffhausen Art.
1. Auf dem zürcherischen Teilstüc k der N 4 zwischen der Kan tonsgrenze beim Rhein und der Hirn isgrabenbrücke (b is und exklusive Rastplatz Buchhalde) werden der Verkehrs-, Ordnungs- und Sicher heitsdienst, die polizeiliche Fahndu ng sowie in kriminalpolizeilicher Hinsicht die unaufschiebbaren Massnahmen von der Kantons- und Stadtpolizei Schaffhausen, nachfo lgend Polizei Schaffhausen genannt, ausgeübt. II. Zuständigkeit
Grundsatz Art.
2.
1 In den nachfolgenden Best immungen wird der Kanton Schaffhausen als Stammkan ton, der Kanton Zürich als Gebietskanton bezeichnet.
2 Auf dem in Art.
1 genannten Teilstück hat die Polizei Schaffhau sen die gleichen Rechte und Pflic hten gegenüber den Verkehrsteilneh mern wie die Polizeiorgane des Gebietskantons.
Örtliche
Zuständigkeit Art.
3.
1 Die Zuständigkeit der Poli zei Schaffhausen beschränkt sich im Gebietskanton auf die Nation alstrasse einschliesslich Anschluss bauwerke. Dazu gehören Fahrba hn, Strassenböschung, Kunstbauten sowie die Nebe nanlagen im Sinne von Art.
4 Abs.
1 der Vollziehungs verordnung zum Nationalstrasse ngesetz vom 24. März 1964
4 .
2
551.174 Vereinbarung betreffend di e Polizeidienste auf der N 4
2 Die Begrenzung der Zuständigkei tsbereiche auf den Anschluss
- bauwerken ist in Situat ionsplänen festgelegt. Diese Pläne werden dem Stammkanton vom Gebietskanton zur Verfügung gestellt und bilden Bestandteil dieser Vereinbarung.
3 Vorbehalten bleiben die Bestimmu ngen des Schweizerischen Straf
- gesetzbuches über die Nacheile (Art. 356 StGB
3 ). Sachliche Zuständigkeit Art.
4.
1 Die Polizei Schaffhausen besorgt im Gebietskanton im Rahmen ihrer örtlichen Zustä ndigkeit folgende Aufgaben: a. Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteilnehmer und der Fahrzeuge; b. Anordnung der zur Wahrung der Ve rkehrssicherheit und zur Auf
- rechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, nament
- lich Verkehrsumleitungen und vo rübergehende Ve rkehrsbeschrän
- kungen; c. Überwachung des Strassenzusta ndes und Aufsicht über die Ein
- richtungen der Nationalstrasse; d. Tatbestandsaufnahme bei Verkeh rsunfällen unter Vorbehalt des Beizugs der Untersuchungsbe hörden des Gebietskantons; e. Erstellung der Tatbestands- und Anzeigerapporte sowie Erstattung der administrativpolizeilichen Me ldungen an die zuständige Behörde des Gebietskantons; f. Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen; g. Erhebung von Ordnungsbussen na ch den Vorschriften des Stamm
- kantons.
2 Verfügung und Veröffentlichung von Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen sind Sache des Gebietskantons. b. Kriminal polizei Art.
5.
1 Der Polizei Schaffhausen ob liegen die polizeiliche Fahn
- dung sowie bei Straftaten jeder Art die unaufschi ebbaren Massnah
- men, die auf dem in Art. 1 genannten Teilstück vorzunehmen sind.
2 Personen, die bei strafbaren Hand lungen auf frischer Tat ertappt oder deren Verübung verdächtigt we rden, zur Verhaftung ausgeschrie
- ben sind oder deren Festnahme au f andere Weise angeordnet worden ist, sind von der Polizei Schaffh ausen den Strafuntersuchungsbehör
- den des Gebietskantons zuzuführen.
3 Der Polizei Schaffhausen obliegen ferner die Entgegennahme und Weiterleitung von Anzeigen.
4 Die Polizei Schaffhausen benachri chtigt bei Straffällen unverzüg
- lich die Untersuchungsorgane des Ge bietskantons. Diese verfügen die notwendigen Massnahmen. a. Verkehrs- polizei
3 Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
551.174
Verfahren Art.
6.
1 Die Polizei Schaffhausen hat die Verfahrensvorschriften des Gebietskantons anzuwenden.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschri ften des Stammkantons für die Erhebung von Ordnungsbussen.
3 Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskantons regeln das Rapport- und Meldewesen.
Rettungswesen Art.
7. Die Polizeikommandos des Stamm- und des Gebietskan tons regeln den Einsatz des Fe uerwehr- und Sanitätsdienstes. III. Stellung der Angehörige n der Polizei Schaffhausen
Dienstverhältnis Art.
8. Das Dienstverhältnis der An gehörigen der Polizei Schaff hausen untersteht der Gesetzgebung des Stammkantons. Sie tragen dessen Uniform, Zeichen und Waffen.
Befehlsgewalt Art.
9.
1 Allgemeine Weisungen für die Tätigkeit der Polizei Schaff hausen im Gebietskanton sind v on den Vorgesetzten des Stammkan tons nach Rücksprache mit den Po lizeibehörden des Gebietskantons zu erlassen.
2 Auftrag zu gerichtspol izeilichen Handlungen erteilen die zustän digen Behörden des Gebietskantons von Fall zu Fall und nur durch Ver mittlung des vorgesetzten Poli zeikommandos des Stammkantons.
Disziplinar
-
gewalt Art.
10. Die Angehörigen der Polize i Schaffhausen unterstehen der Disziplinargewalt des Stammkant ons. Disziplinarfehler, die im Ge bietskanton begangen wurden, sind den Vorgesetzten der Fehlbaren zu melden.
Verantwortlich
-
keit Art. 11.
1 Für den Schaden, den Angehörige der Polizei Schaff hausen beim Dienst im Gebietskan ton einem Dritten zufügen, haftet der Gebietskanton nach seinem Verantwortlichkeitsrecht.
2 Dem Gebietskanton steh t der Rückgriff auf Fehlbare offen, soweit diese nach dem Recht des Stammkan tons ersatzpflichtig sind; vorbe halten bleibt das Recht des Gebietskantons, wenn dieses für die Ersatz pflichtigen günstiger ist.
3 Für Sach- und Personenschäden, di e Angehörige der Polizei Schaff hausen im Dienst erleiden, haftet der Stammkanton, soweit eine solche Haftung auch für die übrigen Angehör igen seines Polizeikorps besteht.
4 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motor fahrzeughalter gemäss Bundesrecht.
4
551.174 Vereinbarung betreffend di e Polizeidienste auf der N 4 Beistand Art.
12. Haben sich Angehörige der Polizei Schaffhausen wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Verfahren zu vera ntworten, so leisten ihnen die Behör
- den dieses Kantons in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhalten, und nicht we niger, als den Angehörigen der Kantonspolizei des Gebietskantons. IV. Kostenregelung Betriebskosten Art.
13.
1 Der Stammkanton erstellt je weils auf das Ende eines Kalenderjahres die Betriebsabrechnung über die Kosten der Autobahn
- polizei des der Verkehrleitzentrale Schaffhausen zugeteilten Abschnit
- tes.
2 Als anrechenbare Kosten gelten alle Aufwendungen, ausgenom
- men die Bau- und Amortisationskoste n für Gebäude. Ev entuelle Bei
- träge des Bundes an die Kosten de r Autobahnpolizei sind anteilsmäs
- sig abzuziehen.
3 Der Gebietskanton leistet an die Nettokosten (Aufwendungen ge
- mäss Abs. 2 abzüglich allfällige Bundesbeiträge) der Autobahnpolizei und der Verkehrsleitzentrale Scha ffhausen für seine Autobahnstrecke jährlich je Kilometer denselben Betriebsbeitrag, den der Stammkan
- ton für den kantonseigenen Teil au fwenden muss. Dieser Betrag wird innert 30 Tagen nach Zustellung der Abrechnung zur Zahlung an die Staatskasse des Stammkantons fällig.
4 Die beiden Vertragskantone verpfl ichten sich rückwirkend bis zur letzten Abrechnung zu einer an gemessenen Anpassung der Kosten
- regelung, sofern der Kostenaufwan d der Autobahnpolizei auf dem Teilabschnitt des Gebietskantons sich als wesentli ch höher oder nied
- riger erweisen sollte als auf dem übrigen Teilabschnitt. V. Schlussbestimmungen Vollzug Art.
14. Der Vollzug dieser Vereinbarung obliegt der Polizeidirek
- tion des Kantons Zürich und dem De partement des Innern des Kan
- tons Schaffhausen. Anstände Art.
15. Anstände zwischen den Ve rtragskantonen aus der An
- wendung dieser Vereinba rung sind einem Schiedsgericht zu unterbrei
- ten. Beide Kantonsregierungen be zeichnen einen Vertreter und diese einen Obmann. Können sie sich nich t einigen, bestimmen die Kantons
- regierungen den Obmann.
5 Vereinbarung betreffend die Polizeidienste auf der N 4
551.174
Unterhalts
-
dienst Art.
16. Die Koordination des betrie blichen und baulichen Un terhaltsdienstes wird in einer sepa raten Vereinbarung der zuständigen Behörden der Vertra gskantone geregelt.
Inkrafttreten
und
Vertragsdauer Art.
17.
1 Diese Vereinbarung tritt mi t Verkehrsübergabe der N 4, Schaffhausen–Winterthur, Absc hnitt Flurlingen, in Kraft.
2 Sie wird für die Dauer bis zum 31. Dezember 1998 abgeschlossen und gilt stillschweigend als um 1 Jahr verlängert, wenn sie nicht von einem der Vertragskantone unter Beachtung einer zwölfmonatigen Frist auf das Ende eines Jahres schri ftlich gekündigt wird.
Genehmigung
durch den
Bundesrat Art.
18. Diese Vereinbarung wird gemäss Art. 7 Abs. 2 der Bun desverfassung
2 vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen dem Bundesrat zur Genehmigung
7 unterbreitet.
1 OS 54, 713.
2 Heute: Bundesverfassung vom 18. April 1999 ( SR 101 ).
3 SR 311.0 .
4 Heute: Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007 ( SR 725.111 ).
5 .
6 SR 741.03 .
7 Vom Bundesrat genehmig t am 28. Juli 1995.
Markierungen
Leseansicht