Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen... (730.014.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des UVEK über die Berechnung der anrechenbaren Kosten von betrieblichen Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraftwerken (VKSWk)

(VKSWk) vom 11. März 2016 (Stand am 1. Januar 2018)
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK),
gestützt auf Artikel 32 Absatz 3 der Energieverordnung vom 1. November 2017¹ (EnV),²
verordnet:
¹ SR 730.01 ² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt:
a. die Berechnung der anrechenbaren Kosten, die aufgrund betrieblicher Auswirkungen von Massnahmen bei Wasserkraftwerken nach Artikel 83 a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991³ (GSchG) und nach Artikel 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991⁴ über die Fischerei (BGF) entstehen;
b. die Zusicherung der Entschädigung für solche Kosten; sowie
c. die Auszahlung der Entschädigung für solche Kosten.
³ SR 814.20
⁴ SR 923.0
Art. 2 Anrechenbare Kosten
¹ Haben die Sanierungsmassnahmen Auswirkungen auf den Betrieb eines Wasserkraftwerks und führen sie zu einer Minderung oder zu einer zeitlichen Verschiebung der Energieproduktion, so gelten die dadurch entstandenen Erlöseinbussen als anrechenbare Kosten im Sinne von Anhang 3 Ziffer 3.1 Buchstaben c und e EnV.⁵
² Die Kosten sind während 40 Jahren ab Beginn der Umsetzung der Sanierungsmassnahmen anrechenbar.
⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
Art. 3 Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion
¹ Die Erlöseinbussen wegen Energieminderproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
a. Für jede Stunde werden die Produktionen des Wasserkraftwerks berechnet, die technisch und aufgrund der tatsächlich erfolgten Zuflüsse mit und ohne Sanierungsmassnahmen möglich und rechtlich zulässig wären. Die Differenz zwischen den berechneten Produktionen entspricht der Produktionseinbusse.
b. Die nach Buchstabe a berechneten Produktionseinbussen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Spotpreisen für Elektrizität an der Börse für das Marktgebiet Schweiz (Swissix-Preise) multipliziert und für das gesamte Geschäftsjahr aufsummiert. Die in Euro gehandelten Swissix-Preise sind dabei aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses in Schweizerfranken umzurechnen.
² Bei Wasserkraftwerken, deren Inhaber Vergütungen nach den Artikeln 15, 72 Absatz 1 oder 73 Absatz 4 des Energiegesetzes vom 30. September 2016⁶ (EnG) erhalten, sind anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.⁷
⁶ SR 730.0
⁷ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
Art. 4 Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion
¹ Die Erlöseinbussen wegen zeitlichen Verschiebungen der Energieproduktion, die als anrechenbare Kosten gelten, werden jeweils für ein Geschäftsjahr wie folgt berechnet:
a. Für jede Stunde werden diejenigen Produktionen des Wasserkraftwerks berechnet, die technisch und aufgrund der tatsächlich erfolgten Zuflüsse mit und ohne Sanierungsmassnahmen möglich und rechtlich zulässig wären und die bei den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen zu einem möglichst hohen Erlös geführt hätten.
b. Die nach Buchstabe a berechneten Produktionen werden mit den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Swissix-Preisen multipliziert und für das gesamte Geschäftsjahr aufsummiert. Die in Euro gehandelten Swissix-Preise sind dabei aufgrund des jeweiligen von der Schweizerischen Nationalbank publizierten Tageswechselkurses in Schweizerfranken umzurechnen.
c. Die Differenz zwischen dem für das Geschäftsjahr aufsummierten Erlös ohne Sanierungsmassnahmen und demjenigen mit Sanierungsmassnahmen entspricht der Erlöseinbusse.
² Für Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach Artikel 15 EnG⁸ erhalten, sind bei der Berechnung der Erlöseinbussen nach Absatz 1 anstelle der Swissix-Preise die zum jeweiligen Zeitpunkt ausgerichteten Vergütungen massgebend.⁹
³ Inhaber von Wasserkraftwerken, die Vergütungen nach den Artikeln 72 Absatz 1 oder 73 Absatz 4 EnG erhalten, dürfen keine Erlöseinbussen wegen zeitlicher Verschiebungen der Energieproduktion geltend machen.¹⁰
⁸ SR 730.0
⁹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
¹⁰ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
Art. 5 Zusicherung der Entschädigung
¹ Das Verfahren zur Zusicherung der Entschädigung richtet sich nach den Artikeln 28–31 EnV. Der Inhaber eines Wasserkraftwerks reicht mit dem Gesuch um Entschädigung ein:¹¹
a. die Parameter für die Berechnung der Produktionen mit und ohne Sanierungsmassnahmen, entweder als konstante Werte oder als Funktionen von anlagenspezifischen Kennzahlen mit Angabe von Mindest- und Höchst­werten;
b. den Nachweis, dass die Parameter aufgrund der Daten der letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre zu Berechnungsergebnissen führen, die den tatsächlichen Verhältnissen weitgehend entsprechen;
c. Angaben über die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten, basierend auf den im Rahmen des Nachweises nach Buchstabe b vorgenommenen Berechnungen für die letzten zehn repräsentativen Betriebsjahre;
d.¹²
alle weiteren Angaben nach Anhang 3 Ziffer 1 EnV.
² Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können weitere Unterlagen verlangen, wenn dies für die Nachvollziehbarkeit des Gesuchs erforderlich ist.
³ Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) definiert in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV die Parameter für die Berechnung der Produktion des Wasserkraftwerks mit und ohne Sanierungsmassnahmen und legt darin die voraussichtlich zu erwartenden kleinsten, mittleren und grössten jährlichen anrechenbaren Kosten fest.¹³
⁴ Es kann die definierten Parameter neu definieren, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben.¹⁴ Die Inhaber von Wasserkraftwerken müssen die dafür nötigen Unterlagen liefern.
¹¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
¹² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
¹³ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
¹⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
Art. 6 Auszahlung der Entschädigung
¹ Das Verfahren zur Auszahlung der Entschädigung richtet sich nach den Artikeln 32 und 33 EnV.¹⁵
² Betragen die in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV¹⁶ festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten mindestens 100 000 Franken, so übermitteln die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde jährlich spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der im vorangehenden Geschäftsjahr entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1. Gestützt darauf bezahlt das BAFU¹⁷ die Entschädigungen jährlich aus.
³ Betragen die in der Verfügung gemäss Artikel 30 Absatz 2 EnV festgelegten voraussichtlich zu erwartenden mittleren jährlichen anrechenbaren Kosten weniger als 100 000 Franken, so gilt für die Auszahlung Folgendes:
a. Das BAFU bezahlt die Entschädigungen jährlich aus, erstmals ein Jahr nach dem durch den Inhaber gemeldeten Beginn der Umsetzung der Massnahmen.
b. Die betroffenen Inhaber von Wasserkraftwerken übermitteln der zuständigen kantonalen Behörde alle fünf Jahre spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres eine Zusammenstellung der in den vorangehenden fünf Geschäftsjahren entstandenen Kosten nach Artikel 2 Absatz 1.
c. Wenn nötig passt das BAFU die Entschädigungen aufgrund der Zusammenstellungen nach Buchstabe b jeweils für die kommenden fünf jährlichen Auszahlungen an.
d. Am Ende der Entschädigungsdauer übermitteln die Inhaber von Wasserkraftwerken der zuständigen kantonalen Behörde eine letzte Zusammenstellung der seit der letzten Anpassung der Entschädigung entstandenen jähr­lichen Kosten. Gestützt darauf erstellt das BAFU eine Schlussabrechnung und leistet für zu tiefe Entschädigungen eine Nachzahlung oder fordert bereits bezahlte zu hohe Entschädigungen zurück.
⁴ Für die Zeitspannen, in denen Wasserkraftwerke ganz oder teilweise ausser Betrieb stehen, werden die dadurch verursachten Produktionsausfälle bei der Berechnung der Erlöseinbussen nicht berücksichtigt. Die Inhaber der Wasserkraftwerke berücksichtigen diese Zeitspannen bei ihrer Zusammenstellung der anrechenbaren Kosten nach den Absätzen 2 und 3.
⁵ Die zuständige kantonale Behörde und das BAFU können von den Inhabern von Wasserkraftwerken alle für die Nachvollziehbarkeit der Kostenzusammenstellung erforderlichen Unterlagen verlangen. Die Inhaber von Wasserkraftwerken reichen mit der Kostenzusammenstellung ausserdem Angaben über die Erfüllung der Sanierungsmassnahmen ein.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ).
¹⁶ Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹⁷ Ausdruck gemäss Anhang 2 Ziff. II 2 der V des UVEK vom 1. Nov. 2017 über den Herkunftsnachweis und die Stromkennzeichnung, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 6939 ). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
Art. 7 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2016 in Kraft.
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