Reglement über die Fakultätsprüfungen an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich für Ausländer
1 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement
415.444 Reglement über die Fakultätsprüfungen an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich für Ausländer (vom 23. Oktober 1984)
1
Art
der Prüfungen
§ 1.
Ausländische Studenten der Veterinärmedizin, die ihr Stu dium ganz oder teilweise in Zürich absolviert haben, können an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich Prüfungen ablegen, die in Bezug auf Prüfungsfächer, Prüfungsmodus und Anfor derungen den eidgenössi schen tierärztlichen Pr üfungen entsprechen. Die Prüfungen führen zum Erwerb des tierärztlichen Fakultäts- Diploms, das jedoch nicht zur Ausübung der tierärztlichen Praxis in der Schweiz berechtigt
Leiter der
Prüfungen,
Examinatoren
§ 2.
Leiter der Prüfung en ist der Dekan. Als Examinatoren amte n dieselben Prüfenden, welche die ent sprechenden eidgenössischen Medi zinalprüfungen abnehmen. Der Dekan vereinbart mit der Prüfun gskommission die Prüfungstermine und bietet die Kandidaten auf.
Anmeldung
zu den
Prüfungen
§ 3.
Die Anmeldungen sind schriftlic h, zum gleichen Termin wie für die entsprechenden eidgenössi schen Prüfungen, dem Dekan ein zureichen. Eine Abmeldung hat vor Beginn de r Prüfung schriftlich zu erfol gen. Wenn ein Kandidat nach dere n Beginn ohne ärztliches Zeugnis zurücktritt, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.
Zulassung
zu den
Prüfungen
§ 4.
Der Dekan überprüft, ob die formalen Bedingungen zur Anmeldung erfüllt sind, und entschei det in diesem Rahmen über die Zulassung zur Prüfung. Er setzt die übrigen Fakultätsmitglieder vo n der Anmeldung in Kenntnis. In schwierigen Fällen kann er den En tscheid über die Zulassung der Fakultät übertragen.
§ 5.
2
Erste
Vorprüfung
(Naturwissen
-
schaftliche
Fakultäts
-
prüfung)
§ 6.
Für die Anmeldung und Durchf ührung ist das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Un iversität Zürich zuständig.
2
415.444 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement Zweite Vorprüfung (Anatomisch- physiologische Fakultäts prüfung)
§ 7.
Der schriftlichen Anmeldung zur zweiten Prüfung sind bei
- zulegen: a) Der Ausweis über die bestandene erste Vorprüfung gemäss §
6 dieses Reglements oder ein Ausw eis über eine bestandene gleich
- wertige Prüfung an einer andere n schweizerische n oder auslän
- dischen Hochschule. b) Ein Ausweis über den Besuch von Vorlesungen und praktischen Kursen entsprechend den Bestimm ungen für die eidgenössischen Medizinalprüfungen. c) Der Testatheftausdruck für den Na chweis der Imma trikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich währen d mindestens eines Semesters. d) Eine schriftliche Erklärung, dass der Kandidat weder in der Schweiz noch im Ausland eine gleichwert ige Prüfung endgültig nicht be
- standen hat oder aus anderen Grün den zu weiteren Prüfungen im Gebiet der Veterinärmedizin nich t mehr zugelassen werden kann. e) . . .
2 Die Fakultäts prüfung
§ 8.
Die Fakultäts-Schlussprüfung wird in zwei Teilen durch
- geführt. Beide Teile sind in Zürich abzulegen. Im Au sland bestandene Teilprüfungen werden für die Fa kultäts-Schlussprüfung nicht an
- erkannt. Der schriftlichen Anmeldung zu m ersten Teil der Fakultäts- Schlussprüfung si nd beizulegen: a) Der Ausweis über di e bestandene zweite Vorprüfung gemäss §
7 dieses Reglementes oder ein Ausweis über eine bestandene gleich
- wertige Prüfung an einer andern schweizerische n oder auslän
- dischen Hochschule. b) Ein Ausweis über den Besuch vo n Vorlesungen, Klinika, Kursen und Praktika entsprechend den Bestimmungen für die eidgenös
- sischen Medizinalprüfungen. c) Ein Ausweis über vier Semester ti erärztlicher Studien nach bestan
- dener zweiter Vorprüfung für Tierärzte. d) Der Testatheftausdruck für den Na chweis der Imma trikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich während mi ndestens zwei Semestern nach bestandener zweiter Vorprüfung.
3 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement
415.444 e) Eine schriftliche Erklärung, dass der Kandidat weder in der Schweiz noch im Ausland eine gl eichwertige Prüfung endgültig nicht bestanden hat oder aus anderen Gründen zu weiteren Prüfungen im Gebiet der Veterinä rmedizin nicht mehr zugelassen werden kann. f) . . .
2 Der schriftlichen Anmeldung zu m zweiten Teil der Fakultäts- Schlussprüfung sind beizulegen: a) Der Ausweis über den bestandene n ersten Teil der Fakultäts- Schlussprüfung. b) Ein Ausweis über den Besuch vo n Vorlesungen, Klinika, Kursen und Praktika entsprechend den Be stimmungen für die eidgenös sischen Medizinalprüfungen. c) Der Testatheftausdruck für den Na chweis der Imma trikulation als ordentlicher Studierender an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Zürich während mindestens zwei Semestern nach bestandenem erstem Teil der Fakultäts-Schlussprüfung.
Bewertung
§ 9.
Die Festsetzung der Noten er folgt entsprechend den Bestim mungen über die eidgenössi schen Medizinalprüfungen. Der Kandidat erhält fü r jede Prüfung (Fakul täts-Schlussprüfung für den ersten und für den zweite n Teil getrennt) eine Protokoll abschrift, welche die einzelnen No ten und das Gesamtergebnis enthält und die Unterschrift des Dekans trägt.
Wiederholung
einer Prüfung
§ 10.
Jede Prüfung kann höchstens zweimal wiederholt werden. Der Dekan kann nach Rücksprach e mit den Examinatoren einem durchgefallenen Kandidaten vor de r Zulassung zur Wiederholung der Prüfung eine Wartefrist von zw ei Studiensemestern auferlegen.
Diplom
§ 11.
Kandidaten, welche die Fakul tats-Schlussprüfungen bestan den haben, erhalten ein vom Rekt or der Universität und vom Dekan unterzeichnetes Diplom, welches erkl ärt, dass der Ka ndidat eine tier ärztliche Fakultäts-Schlussprüfung entsprechend den Anforderungen des schweizerischen tierärztlichen Staatsexamens mit Erfolg bestan den hat.
Beschwerde
-
recht
§ 12.
Wegen Verletzung von Verfah rensvorschriften oder wegen Willkür kann gegen Entscheide nach den Vorschriften über die Ver waltungsrechtspflege innerhalb v on 30 Tagen seit der Eröffnung schriftlich und begründet bei der Erziehungsdirekt ion Beschwerde erhoben werden.
4
415.444 Fakultätsprüfungen an der Veterinärmed. Fakultät – Reglement Spezielles
§ 13.
In den durch dieses Reglement nicht festgelegten Bereichen werden die Bestimmungen der ei dgenössischen Pr üfungsverordnun
- gen für das Medizinalpersonal vo m 19. November 1980 sinngemäss angewandt. Inkrafttreten
§ 14.
Dieses Reglement tritt am 1. November 1984 in Kraft und ersetzt dasjenige vom 6. September 1977.
1 OS 56, 685 . Vom Erziehungsrat erlassen.
2 Aufgehoben durch URB vo m 30. April 2001 ( OS 56, 711 ). In Kraft seit Wintersemester 2001/2002.
Feedback