Dekret über die Verbesserung von Altwohnungen
854.12
7. Februar 1978 Dekret über die Verbesserung von Altwohnungen (Dekret I zum Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebots) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 4 des Gesetzes über die Verbesserung des Wohnungsangebots [BSG 854.1] auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Art. 1
Zielsetzung Ziel der durch dieses Dekret geordneten Massnahmen ist die Verbesserung von Altwohnungen und der Beschäftigungslage.
Art. 2
Art und Umfang der Staatsleistung Der Staat ergänzt die Massnahmen des Bundes gemäss Bundesgesetz vom 4. Oktober 1974 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung [SR 843] (nachfolgend Bundesgesetz genannt). Zu diesem Zweck übernimmt er die rückzahlbaren Vorschüsse, welche der Bund unter dem Titel «Grundverbilligung» zur Senkung der Mietzinse oder Eigentümerlasten nach erfolgter Modernisierung ausrichtet. Die vom Staat übernommenen Vorschüsse sind nicht zu verzinsen.
Art. 3
Vorbehaltenes Bundesrecht Anspruchsvoraussetzungen, Auflagen und Bedingungen sowie die Voraussetzungen der nachträglichen Leistungsverweigerung oder Rückforderung richten sich nach dem Bundesgesetz und seinen Ausführungsbestimmungen.
Art. 4
Verfügbare Mittel Für die Leistungen im Sinne dieses Dekretes werden jährlich höchstens 3 Millionen Franken bereitgestellt. Die in einem Rechnungsjahr nicht beanspruchten Beträge werden zurückgestellt.
Art. 5
Vollzug
1 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] ist zuständig für die Zusicherung von Vorschüssen aufgrund von Erneuerungskosten bis maximal 50 000 Franken je Wohnung. Bei höheren Erneuerungskosten entscheidet die Volkswirtschaftsdirektion.
2 Die zuständige Stelle der Volkswirtschaftsdirektion [Fassung vom 29. 10. 1997] sorgt für geeignete Information der an dieser Massnahme interessierten Wohnungs- und Hauseigentümer.
Art. 6
Zusammenarbeit mit dem Bund Der Regierungsrat wird ermächtigt, mit der zuständigen Bundesstelle einen Vertrag über den Zahlungsverkehr sowie die Zusammenarbeit beim Vollzug dieses Dekretes abzuschliessen.
Art. 7
Inkraftsetzung und Geltungsdauer Dieses Dekret tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über die Verbesserung des Wohnungsangebots in Kraft [1.
10. 1978] und gilt bis zum 31. Dezember 1980. Bern, 7. Februar 1978
Lehmann Josi Anhang
7. 2. 1978 V GS 1978/45, in Kraft am 1. 10. 1978 (Ausserkraft am 31. 12. 1980) Änderungen
30. 6. 1993 V GS 1993/472, in Kraft am 1. 1. 1993
29. 10. 1997 V BAG 97-94, in Kraft am 1. 1. 1998
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