Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Ed... (414.581)
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Reglement über den Studiengang Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education in einem Schritt

1 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt
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1. 1. 06 - 51 Reglement über den Studiengang Mast er of Advanced Studies in Secondary and Higher E ducation in einem Schritt (vom 24. Oktober 2005)
1 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Titel

§ 1.

Der Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education» wird vom Zürcher Hochschulinstitut für Schul pädagogik und Fachdidaktik (ZHS F) und der Universität Zürich verliehen und bescheinigt den erfo lgreichen Abschluss einer päda gogisch-didaktischen Grundausbild ung für die Lehrtätigkeit in den ausgewiesenen Unterrichtsfächern an Maturitätsschulen (Kurz- und Langgymnasium), Fachmittelschul en und – bei Wahl einer berufs pädagogischen Vertiefung – auch an Berufsschulen.
Trägerschaft

§ 2.

Das Zürcher Hochschulinstit ut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) der Pädagogi schen Hochschule Zürich, der Uni versität Zürich und der ETH Zürich sowie die Universität Zürich sind Träger des Studienganges «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education».
Finanzen

§ 3.

Studierende in diesem Studi engang bezahlen neben dem obligatorischen Semester beitrag der Universität Zürich ein Kursgeld von Fr. 580. Davon sind Fr. 290 be i der erstmaligen Einschreibung und Fr.
290 bei der Anmeldung zur modu lübergreifenden Prüfung zu bezahlen. Die Prüfungsgebühren si nd im Kursgeld enthalten.
Fächer

§ 4.

Der «Master of Advanced Studi es in Secondary and Higher Education» wird grundsätzlich für zwei Unterrichtsfächer erworben, die im Maturitäts-Anerk ennungsreglement vom 16. Januar 1995
3 auf geführt sind. Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Edu cation» für das Unterrichtsfach Wi rtschaft und Recht wird ohne Prü fung für ein weiteres Unterrichtsfach erworben. Der «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Edu cation» kann für weitere Unterri chtsfächer erworben werden.
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414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt B. Fachwissenschaftliche Voraussetzungen Fachwissen schaftliche Vo r a u s setzungen

§ 5.

Die fachwissenschaftliche Ausb ildung wird durch einen uni
- versitären Abschluss bescheinigt (L izenziat, Diplom oder Master). Dieser muss entweder in zwei Ha uptfächern oder in einem Haupt- und einem Nebenfach erworben werden. Für das Unterrichtsfach Wirtschaft und Recht muss der Uni
- versitätsabschluss sowohl Volkswirts chaftslehre als auch Betriebswirt
- schaftslehre und Rechtswi ssenschaften umfassen. Die fachlichen Anforderungen für die einzelnen Fächer werden in den Richtlinien zur fachwissensc haftlichen Ausbildung aufgeführt. Diese werden vom Höheren Lehr amt Mittelschulen (HLM) zusam
- men mit den für das Unterrichtsfach zuständigen Fakultäten oder Ins
- tituten in Zusammenarbeit mit de n Mittelschulen erarbeitet und vom ZHSF erlassen. Anerkennung auswärtiger Abschlüsse

§ 6.

Über die Anerkennung ausw ärtiger universitärer Fach
- abschlüsse entscheiden di e zuständigen Fakultäten. Zusätzliche fachwissen schaftliche Studien leistungen

§ 7.

Fachwissenschaftliche Voraussetzungen gemäss §
5 Abs. 3, die von Studierenden nicht bereits im Rahmen ihres Fachstudiums erbracht worden sind, können ergänz end nachgeholt werden. Über die Anerkennung von Leistung en entscheidet das HLM nach einer Abklä
- rung «sur dossier». De r Nachweis der ergänze nd zu erbringenden Leis
- tungen hat in der Regel nach dem ersten Studienjahr der Ausbildung zu erfolgen. Für moderne Fremdsprachen ist z udem der in den gleichen Richt
- linien beschriebene Nachweis eine s Aufenthalts im Gebiet der frem
- den Sprache erforderlich. C. Studiengang Umfang und Dauer des Studiums

§ 8.

Die Ausbildung zum Erwerb des «Master of Advanced Stu
- dies in Secondary and Higher Ed ucation» umfasst 60 Kreditpunkte (Kp) nach dem Europäischen Kred itpunktesystem (E uropean-Credit- Transfer- and Accumulationsystem) . Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbrin gen von als genügend bewerteten Leistungsnachweisen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von 30 Stunden. Die Kreditpunkte können bis höch stens sechs Jahre nach dem Ende desjenigen Semesters, in de m sie erworben wurden, für den Ab
- schluss verwendet werden . Eine Verlängerung aus triftigen Gründen ist möglich.
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Zulassungs
-
zeitpunkt und
Immatrikulation

§ 9.

Die Ausbildung setzt eine au sreichende fachwissenschaft liche Ausbildung voraus und kann frühestens nach dem Erwerb von
120 Kreditpunkten in den Fachwiss enschaften begonnen werden. Die Einzelheiten werden in den Rich tlinien zur fachwissenschaftlichen Ausbildung geregelt. Studierende, die nach der vorl iegenden Verordnung studieren, müssen an der Universität Zürich im matrikuliert sein . Für Studierende der ETH Zürich erfolgt die Immatri kulation an der Universität nach Abschluss des Fachstudiums.
Ausbildungs
-
bereiche

§ 10.

Die Ausbildung besteht aus den Bereichen Erziehungswis senschaften, Fachdidaktik und Berufs praxis. Für Studierende, die sich in ihren Fächern auch für den Unte rricht an Berufsschulen qualifizie ren wollen, ist ein genügender Anteil an Berufspädagogik vorzusehen. Die Fachdidaktik erstreckt sich au f beide gewählten Unterrichtsfächer bzw. für das Unterrichtsfach Wirt schaft und Recht auf Betriebswirt schaftslehre, Volkswirtschaftslehr e und Rechtslehre. Die Anteile der Bereiche richten sich nach der Studienordnung. Im Rahmen der Berufspraxis ist für jedes Unterrichtsfach ein zeitlich zusammenhängendes Unterric htspraktikum zu absolvieren. Einzelheiten zu den Unterrichtspra ktika werden in den Richtlinien für die berufspraktische Ausbildung geregelt, die vom ZHSF erlassen werden.
Portfolio

§ 11.

Die Studierenden führen studi enbegleitend ein Portfolio. Dies ist eine Sammlung von Ar beiten, mit der Aspekte des Lern prozesses sowie Fortschritte im Leistungsstand dokum entiert werden sollen.
Eignungs
-
beurteilung

§ 12.

Im Rahmen der berufsprakti schen Ausbildung findet eine Eignungsbeurteilung statt. Wird bei einer Studentin oder einem Stu denten festgestellt, dass sie oder er sich für den Lehrberuf nicht eignet, erfolgt der Ausschluss vom weiteren Studium. Eine Ausschlussverfügung erfolgt durch die Universität Zürich und kann mit Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden. Für das Verfahren der Eignungsabkl ärung erlässt das ZHSF Richt linien.
Studienordnung

§ 13.

Das ZHSF erlässt die Studie nordnung, die es in Koopera tion mit den Partnerhochsc hulen entwickelt hat.
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414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt D. Vorschriften über Module und Kreditpunkte An- und Abmeldung

§ 14.

Für jedes Modul ist eine Eins chreibung erforderlich. Diese enthält auch die Anmeldung für den Leistungsnachweis. In einer Frist von vier Wochen vor Vorlesungsbeginn bis zwei Wochen nach Vorlesungsbeginn können Moduleinsch reibungen vor
- genommen werden. Bis vier Woch en nach Vorlesungsbeginn können bestehende Einschreibungen jederzeit annulliert werden. Wer die Kriterien für den Leist ungsnachweis eines Moduls insbe
- sondere wegen Fer nbleibens, Nichtabgabe oder Abbruchs nicht erfüllt, hat den Leistungsnachweis nicht bestanden. Das Höhere Lehramt Mittelschulen kann bei Vorliegen triftiger und belegbarer Gründe oder eines ärztlichen Zeugnisses ei ne bereits erfolg te Anmeldung auf Antrag nachträglich annullieren. Der Antrag ist unm ittelbar nach Kenntnis des Verhinderungsgrundes od er in der Regel spätestens innert
10 Tagen nach dem Termin des Leis tungsnachweises einzureichen. Zu ärztlichen Zeugnissen ka nn eine Zweitmeinung oder ein kantonsärzt
- liches Gutachten verlangt werden. Betrugs handlungen

§ 15.

Bei Betrugshandlungen, insb esondere wenn jemand uner
- laubte Hilfsmittel verw endet, sich während der Durchführung eines Leistungsnachweises unerlaubterweis e unterhält oder die Zulassung gestützt auf unrichtige oder unvolls tändige Angaben erschlichen hat, erklärt das HLM den Leistungsnac hweis als nicht bestanden oder einen ausgestellten Ausweis als ungültig. Wurde der Titel bereits verliehen, so wird dieser auf Grund eines Beschlusses der Universitätsleit ung und des ZHSF aberkannt; all
- fällige Urkunden we rden eingezogen. Wiederholung von Modulen

§ 16.

Nicht bestandene Module könne n einmal wiederholt wer
- den. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Repetition nicht bestanden, kann es einmal durch ein andere s Modul substituiert werden. Kreditpunkte für gleiche und ähnliche Module

§ 17.

Wurde ein Modul erfolgreich ab solviert, so können für das gleiche oder ein inhaltlich ähnlic hes Modul keine weiteren Kredit
- punkte angerechnet werden. In Zwei felsfällen entscheidet das HLM über die Ähnlichke it von Modulen. Vergabe von Kreditpunkten

§ 18.

Die für den Erwerb von Kreditpunkten zu erbringenden Leistungen werden mit der Aussage «bestanden» oder «nicht bestan
- den» bewertet. Kreditpunkte werden entweder vollständig oder gar
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Anrechnung
bereits
erworbener
Kreditpunkte

§ 19.

Im Rahmen des Master-, Lize nziats- oder Diplomstudiums erbrachte Leistungen sowie auswärtige oder im Hinblick auf den Unterricht auf einer anderen Schul stufe erbrachte Leistungen können anerkannt und die entsprechenden Kreditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM.
Mitteilung der
Studienresultate

§ 20.

Die Studierenden erhalten am Ende jedes Se mesters eine Aufstellung über die bi sher erworbenen Kreditpunkte. Sie sind ver pflichtet, allfällige Unstimmigkeiten innert 30 Tagen schriftlich dem HLM zu melden. Nach Ablauf dieser Frist gelten die aufgeführten Daten als akzeptiert.
Rekurs

§ 21.

Ein allfälliger Rekurs richtet si ch nach der Verordnung über Organisation und Verfahren der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen vom 19. Oktober 1998
5 . E. Modulübergreifende Prüfung
Vo r a u s
-
setzungen

§ 22.

Die modulübergreifende Prüf ung kann abgelegt werden, wenn das fachwissenschaftliche St udium abgeschlossen ist und die Voraussetzungen ge mäss Studienordnung erfüllt sind. Zusätzlich muss der Nachweis eines ausserschulisch en Praktikums von mindestens drei Monaten Dauer erbracht worden sein.
Inhalt

§ 23.

Die modulübergreifende Prüfung umfasst folgende Teile: – eine halbstündige mündliche Prüfung in Erziehungswissenschaften, – eine viertelstündige mündliche Prüf ung in Fachdidaktik des ersten Unterrichtsfaches, – je eine Prüfungslektion in den zw ei gewählten Unterrichtsfächern bzw. zwei Prüfungslektionen in Wirtschaft und Recht.
Geltung

§ 24.

Die modulübergreife nde Prüfung wird als ein Modul auf gefasst. Der entsprechende Leistu ngsnachweis ist erbracht, wenn sämtliche Teilprüfungen mit eine r genügenden Leistung bestanden sind. Kompensationen sind nicht möglich.
Benotung

§ 25.

Die Teilprüfungen der modul übergreifenden Prüfung wer den je mit einer Note zwischen 1 und 6 bewertet, wobei 6 die beste und
1 die niedrigste Leistung bezeichne t. Halbe Noten sind zulässig. Noten unter 4 stehen für ung enügende Leistungen.
Validierung

§ 26.

Das ZHSF validiert die Erge bnisse der modulübergreifen den Prüfungen.
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§ 27.

Die Teilprüfungen der modul übergreifenden Masterprü
- fung können je einmal wiederholt werden. Beim wiederholten Nicht
- bestehen einer Teilprüfung erfolg t der Ausschluss vom Studiengang. Erste Prüfungs lektion

§ 28.

Die erste Prüfungslektion ist im Rahmen des Unterrichts
- praktikums des zweite n Fachs abzulegen. Prüfende Person ist eine Fachdida ktikerin oder ein Fachdidaktiker des entsprechenden Fachs. Diese f ührt im Anschluss an die Prüfungs
- lektion ein viertelstündiges Koll oquium durch. Prüfungslektion und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Als zweite prüfende Person fungie rt eine Fachvertreterin oder ein Fachvertreter der Universität oder eine andere vom HLM bezeich
- nete, fachlich und didaktis ch qualifizierte Person. Als dritte prüfende Person best immt das HLM in Absprache mit der Schulleitung eine Maturitätssc hullehrerin oder einen Maturitäts
- schullehrer als Prüfungslei terin oder Prüfungsleiter. Die Prüfung wird von der Prüfungs leiterin oder dem Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der prüf enden Fachdidaktikerin oder dem prüfenden Fachdidaktiker und in Absprache mit der Schulleitung organisiert. Das HLM bi etet Unterstützung in administrativen Belan
- gen. Die Prüfung kann sich über mehr al s eine Lektion erstrecken. Die Fachdidaktikerin oder der Fachdida ktiker entscheidet in Absprache mit der Praktikumsleite rin oder dem Praktikumsl eiter über die vorge
- sehene Dauer. Anmeldung zur Teilprüfung in Erziehungs wissenschaften

§ 29.

Bei der Anmeldung zur Prüfung in Erziehungswissenschaf
- ten müssen folgende Dokumente vorliegen: – Lizenziat, Master oder Diplom der fachwissenschaftlichen Ausbil
- dung, – allfällige Ausweise über erfolgreich erbrachte ergänzende Studien
- leistungen im fachwiss enschaftlichen Bereich, – Bestätigung über das au sserschulische Praktikum, – Nachweis über die erbrachten Le istungen bzw. die erworbenen Kreditpunkte in den Bereichen Erziehungswissenschaften, Fach
- didaktik und Berufspraxis, – abgeschlossenes Portfolio, – Ausweis über das Bestehen der ersten Prüfungslektion. Eine Verschiebung eine s festgelegten Prüfun gstermins ist nur bei Vorliegen zwingender Gründe, insb esondere bei Kra nkheit, möglich.
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Prüfungen in
Erziehungswis
-
senschaften und
Fachdidaktik

§ 30.

Die Prüfung in Erziehungswis senschaften wird von einer zuständigen Professo rin oder einem zustän digen Professor durch geführt; eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker ist als Beisitzer anwesend. Die Prüfung in Fachdidaktik wird von einer Dozentin oder einem Dozenten für Fachdidaktik durch geführt; eine zweite, vom HLM benannte Person ist als Beisitzer anwesend.
Zweite
Prüfungslektion

§ 31.

Die zweite Prüfungslektion finde t im ersten Unterrichtsfach statt. Prüfende Person ist eine Fachdidaktikerin oder ein Fachdidaktiker des entsprechenden Fachs. Diese f ührt im Anschluss an die Prüfungs lektion ein viertelstündiges Koll oquium durch. Prüfungslektion und Kolloquium werden zusammen mit einer Note bewertet. Als zweite prüfende Pe rson fungiert eine Fa chvertreterin oder ein Fachvertreter der Universität, ode r eine andere vom HLM bezeich nete fachlich und didaktisch qualifizierte Person. Als dritte prüfende Person best immt das HLM in Absprache mit der Schulleitung eine Maturitätssc hullehrerin oder einen Maturitäts schullehrer des betre ffenden Fachs als Prüfung sleiterin oder Prüfungs leiter. Die Prüfung wird von der Prüfungsle iterin oder dem Prüfungsleiter in Zusammenarbeit mit der prüf enden Fachdidaktikerin oder dem prüfenden Fachdidaktiker und in Absprache mit der Schulleitung organisiert. Das HLM bietet Unterst ützung in administrativen Belan gen.
Wiederholung
der Prüfungs
-
teile

§ 32.

Die Wiederholung der ersten Prüfungslektion kann ausser halb eines Unterrichtspraktikums erfolgen. In diesem Fall kommt §
23 sinngemäss zur Anwendung. An allen Wiederholungsprüfungen nimmt eine Professorin oder ein Professor für Mittels chulpädagogik al s Expertin bzw. Experte mit Stimmrecht teil. Ans onsten gelten die gleichen Bedingungen für Organisation und Durchführung der Prüfung wie bei der ersten Durchführung. F. Titel und Diplomurkunde
Titel «Master of
Advanced Stu
-
dies in Secon
-
dary and Higher
Education»

§ 33.

Der Titel eines «Master of Ad vanced Studies in Secondary and Higher Education» wird verlieh en, wenn alle Bedingungen gemäss Reglement erfüllt sind.
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414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt Studierende, bei denen die modul übergreifende Prüfung als unge
- nügend qualifiziert wurde, erhalten einen Nachwe is über die erzielten Leistungen. Diplomurkunde

§ 34.

Die Diplomurkunde enthält – die Bezeichnungen «Zürcher Ho chschulinstitut für Schulpädago
- gik und Fachdidaktik der Pädagogischen Hochschule Zürich, der Universität Zürich und der ETH Zürich» und «Universität Zürich», – die Personalien der oder des Diplomierten, – den Vermerk «Lehrdiplom für Maturitätsschulen und höhere Schulen», – den Titel «Master of Advanced Studies in Secondary and Higher Education», – die Unterrichtsfächer, für die es ausgestellt ist, sowie die in den Teilprüfungen der modulübergreif enden Prüfung erzielten Noten, – die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der Universität Zürich sowie der Vorsteherin oder des Vorstehers des Zürcher Hochschulinstituts für Schulpädagogik und Fachdidaktik, – den Ort und das Datum, – den Vermerk
1 : «Das Diplom ist schweizerisch anerkannt (Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirek
- toren).». Transcript of records

§ 35.

Im Transcript of records werden die Leistungen mit den zugehörigen Kreditpunkten aufgeführt. Diploma Supplement

§ 36.

Zu jedem Diplom wi rd ein «Diploma Supplement» in deut
- scher und englischer Sprache ausgestellt. Zusätzlich werden Status und F unktion des ZHSF mit folgendem Text erklärt: «Die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich, die Universität Zürich und die Pädago gische Hochschule Zürich haben am 15. August 2002 das Zürcher Hochschulinstitut für Schulpädagogik und Fachdidaktik (ZHSF) errichte t, um in der Lehrerbildung zu kooperieren und die Studiengänge str ukturähnlich zu gestalten und zu koordinieren. Das ZHSF ist zustä ndig für die Ausarbeitung des Stu
- diengangreglements an der Universität Zürich. Die Rektoren der drei Institutionen bilden die oberste Leitung des ZHSF.»
1 Vorbehältlich der Anerkennung durch die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gemä ss Reglement über die Anerkennung der Lehrdiplome für Maturitätsschulen vom 4. Juni 1998 (EDK)
2 .
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Weitere Unter
-
richtsfächer

§ 37.

Die Prüfung für weitere Unterr ichtsfächer kann abgelegt werden, wenn ergänzend zum «Master of Advanced Studies in Secon dary and Higher Education» in zwei Fächern das fachwissenschaftliche Studium in einem weiteren Unte rrichtsfach abge schlossen und die Leistungen in den Bereichen Fac hdidaktik und Berufs praxis des ent sprechenden Faches erbrac ht worden sind. Die §§
36–41 des Regle ments über den Studienga ng Master of Advanced Studies in Secon dary and Higher Educat ion in zwei Schritten
4 kommen sinngemäss zur Anwendung. G. Übergangsbestimmungen
Inkrafttreten

§ 38.

Dieses Reglement tritt auf den 1. Januar 2006 in Kraft. Es ersetzt die folgenden Reglemente: – Reglement über die Di plomprüfung für das höhe re Lehramt in den philologisch-historischen Fächern an der Universität Zürich vom
27. Februar 1996 – Reglement über die Di plomprüfung für das höhe re Lehramt in den mathematisch-naturwissenschaftlic hen Fächern an der Universität Zürich vom 27. Februar 1996 – Reglement über die Di plomprüfung für das höhe re Lehramt in den Handelsfächern an de r Universität Zürich vom 30. Juni 1992 – Reglement über die Diplomprüf ung für das höhere Lehramt in neusprachlichen Fächer n der Berufsschulen an der Universität vom 12. März 1997
Übergangs
-
bestimmungen

§ 39.

Studierende, welche ihre fach wissenschaftliche Ausbildung (Lizenziat, Diplom oder Master) an der Universität Zürich noch vor dem Wintersemester 2006/07 aufge nommen haben, sind berechtigt, die fachwissenschaftlichen Bedingung en nach alter Ordnung während längstens fünf Jahren zu erfüllen. Studierende, welche ihr Studium de s pädagogisch-praktischen Teils der Maturitätsschullehrerausbildung noch vor dem Wintersemester
2006/07 aufgenommen haben, sind be rechtigt, die Prüfungen während längstens vier Jahren noch nach alter Ordnung abzu legen. Dabei kön nen sie keinen Anspruch auf das Angebot der Lehrveranstaltungen nach alter Ordnung geltend machen, sondern müssen gegebenenfalls äquivalente Lehrve ranstaltungen nach neuer Ordnung belegen. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM.
414.581 Reglement – Secondary and Higher Education in einem Schritt Die ersten Studiengänge gemäss neuem Reglement beginnen im Wintersemester 2006/07. Auf Gesu ch kann der Wechsel zur neuen Stu
- dienordnung bewilligt und Leistun gen, die vor Inkrafttreten dieses Reglements erbracht wurden, an erkannt und die entsprechenden Kre
- ditpunkte angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet das HLM. Die bisher von den Diplomkommiss ionen unter der alten Ordnung wahrgenommenen Aufgaben und Komp etenzen werden auf das Inkraft
- treten dieses Reglements hin an die darin bestimmten Gremien über
- tragen.
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410.411 .
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410.5 .
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