Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanz... (0.742.105)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Abgeschlossen in Bern am 20. Oktober 1955 Von der Bundesversammlung genehmigt am 22. Dezember 1955¹ Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 30. März 1956 In Kraft getreten für die Schweiz am 22. Juli 1959 (Stand am 17. Juni 2009) ¹ AS 1959 603
Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,
in der Erwägung, dass die Eisenbahnen ihre Aufgabe in der Gesamtwirtschaft nur dann erfüllen können, wenn sie in der Lage sind, die einer normalen Erneuerung und einer unumgänglichen Modernisierung des rollenden Materials entsprechenden Investitionen durchzuführen; dass die Fortschritte, die bei der Standardisierung und bei der gemeinsamen Verwendung des Materials erzielt wurden, ihre logische Ergänzung in der Einführung eines Verfahrens zur internationalen Finanzierung der Materialeinkäufe finden;
in der Erwägung, dass ein solches Finanzierungsverfahren zur Festigung der Bemühungen auf technischem Gebiet um eine fortschreitende Integration der Eisenbahnen auf europäischer Ebene beizutragen vermag und diese Finanzierungsmethode sich auch besonders gut für genormte Fahrzeuge eignen würde, deren Eigentum leicht von einem zum andern Land übertragen werden kann;
in der Erwägung, dass die Deutsche Bundesbahn, die Nationale Gesellschaft der französischen Eisenbahnen, die Italienischen Staatsbahnen, die Nationale Gesellschaft der belgischen Eisenbahnen, die Schweizerischen Bundesbahnen, die Niederländischen Eisenbahnen, die Schwedischen Staatsbahnen, das Nationale Netz der Spanischen Eisenbahnen, die Nationale Gesellschaft der Luxemburgischen Eisenbahnen, die Jugoslawischen Eisenbahnen, die Portugiesische Eisenbahngesellschaft, die Österreichischen Bundesbahnen, die Dänischen Staatsbahnen, die Norwegischen Staatsbahnen vereinbart haben, die «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im nachstehenden «Die Gesellschaft» genannt) zu gründen;
in der Erwägung, dass die Gesellschaft sowohl nach ihrer Zusammensetzung als auch nach ihrem Zweck einem öffentlichen Interesse dient und ein Gebilde inter­nationaler Prägung darstellt;
in der Feststellung, dass die Gesellschaft den Zweck hat, die Ausrüstung und den der Öffentlichkeit dienenden Betrieb der Eisenbahnen der Vertragsparteien zu bestmöglichen Bedingungen zu fördern;
von dem Wunsche geleitet, unter diesen Umständen jede der Gesellschaft mögliche Unterstützung zu gewähren;
in der Erkenntnis, dass die Tätigkeit der Gesellschaft auf wirtschaftlichem und Finanziellem Gebiet durch Ausnahmeregelungen begünstigt werden muss, und dass die Gründung und Tätigkeit der Gesellschaft nicht dazu führen darf, dass den beteiligten Eisenbahnverwaltungen höhere Lasten an Steuern und Abgaben erwachsen, als wenn jede von ihnen ihre Materialeinkäufe mit eigenen Mitteln finanzieren würde;
in der Erwägung, dass der Kredit der Gesellschaft, die ihre Materialeinkäufe grossenteils durch Anleihen finanzieren muss, nur geschaffen und aufrechterhalten werden kann, wenn die von den Eisenbahnverwaltungen der Gesellschaft gegenüber eingegangenen Verpflichtungen unter allen Umständen eingehalten werden;
haben die unterzeichneten Vertreter ernannt, die ordnungsgemäss bevollmächtigt, folgendes vereinbart haben:
Art. 1
a)  Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen billigen die Gründung der Gesellschaft, für welche die in der Anlage zum Abkommen beigefügten Statuten (im folgenden «die Statuten» genannt)² und subsidiär das Recht des Sitzstaates, insoweit es durch dieses Abkommen nicht geändert wird, massgebend sind.
b)  Die Regierung des Sitzstaates wird die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um gleich nach dem Inkrafttreten des Abkommens die Errichtung der Gesellschaft zu ermöglichen.
² In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 2
a)  Die Statuten sowie alle Änderungen, die sie gemäss den Bedingungen der Statuten und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen erfahren, werden ungeachtet jeder entgegenstehenden Bestimmung des Rechtes des Sitzungsstaates rechtswirksam.
b)  Die Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, ist erforderlich für Ände­rungen der Statuten betreffend
– den Sitz der Gesellschaft,
– den Zweck,
– die Dauer,
– die Bedingungen für die Aufnahme einer Eisenbahnverwaltung in die Gesellschaft als Aktionär,
– die in bestimmten Fällen erforderliche qualifizierte Mehrheit für die Abstimmung in der Generalversammlung,
– die Stimmengleichheit der Mitglieder des Verwaltungsrates,
– die Haftung der Aktionäre für die mit der Gesellschaft abgeschlossenen Finanzierungsverträge
(die Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 2, 3, 4, 9, 15, 18 und 27 der beiliegenden Statuten enthalten).
c)  Änderungen der Statuten, die sich auf die Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, das Stimmrecht der Aktionäre, die Zusammensetzung des Verwaltungsrates und die Verteilung des Gewinnes beziehen (die entsprechenden Bestimmungen darüber sind in den Artikeln 5, 15, 18 und 30 der beiliegenden Statuten enthalten), bedürfen der Zustimmung der Regierung des Sitzstaates.
d)  die Regierung des Sitzstaates wird unverzüglich den anderen Regierungen alle von der Gesellschaft beschlossenen Statutenänderungen mitteilen. In den Fällen der Absätze b und c dieses Artikels werden diese Änderungen innerhalb einer Frist von 3 Monaten, gerechnet von der Bekanntgabe der Änderungen an, wirksam, wenn keine Regierung, deren Zustimmung nach den genannten Absätzen erforderlich ist, Einspruch erhoben hat. Solche Einsprüche sind der Regierung des Sitzstaates mitzuteilen, die sie den anderen Regierungen zur Kenntnis bringt.
e)  Erhebt eine Regierung Einspruch, so wird sie mit den anderen Regierungen auf Ersuchen einer derselben in Beratung eintreten, um die Zweckmässigkeit der betreffenden Änderungen zu prüfen.
Art. 3
a)  Wenn die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossenen Verträge über die Zurverfügungstellung des durch die Gesellschaft gekauften Materials dem Recht des Sitzstaates unterworfen werden, bleibt die Gesellschaft solange Eigentümerin des betreffenden Materials, sofern darüber nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, bis sie den vollständigen Kaufpreis erhalten hat, ohne dass eine Eintragung in das Register notwendig ist. In diesem Falle hat die Gesellschaft, wenn ein Vertrag wegen Verzugs einer Eisenbahnverwaltung hinfällig wird, das Recht, neben Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages auch die Rückgabe des betreffenden Materials zu verlangen, ohne die bereits empfangenen Zahlungen zurückerstatten zu müssen.
b)  Werden die Gerichte des Sitzstaates angerufen, so werden sie über Streitigkeiten aus Verträgen, die zwischen der Gesellschaft und den Eisenbahnverwaltungen abgeschlossen und dem Recht des Sitzstaates unterworfen sind, erkennen.
Art. 4
a)  Die Regierungen werden ihren Eisenbahnverwaltungen die Genehmigungen erteilen, die sie für alle Handlungen, die sich auf die Gründung der Gesellschaft beziehen, benötigen.
b)  Die Regierungen werden alle Handlungen ihrer Eisenbahnverwaltungen erleichtern, die sich auf die Tätigkeit der Gesellschaft beziehen.
Art. 5
a)  Falls der Staat nicht schon auf Grund bestehender innerstaatlicher Bestimmungen für die Verbindlichkeiten einer Eisenbahnverwaltung seines Landes, die Aktionär der Gesellschaft ist, sei es mit seinem ganzen oder mit einem Teil seines Vermögens haftet, so wird die Regierung die von dieser Eisenbahnverwaltung gegenüber der Gesellschaft eingegangenen Verbindlichkeiten garantieren.
b)  Diese Garantie wird indessen nicht ohne weiteres gewährt, wenn die oben genannte Eisenbahnverwaltung selbst zugunsten einer Eisenbahnverwaltung, die nicht Aktionär der Gesellschaft ist, oder zugunsten eines anderen Eisenbahnunternehmens die Haftung übernommen hat. Fehlt im letzteren Fall die Garantie der Regierung, zu der die Aktionärverwaltung gehört, dann übernehmen auch die übrigen Regierungen keine Garantieverpflichtung.
Art. 6
a)  Die Beschlüsse der Gesellschaft über die Errichtung von Agenturen oder Filialen unterliegen der Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist. Das in den Absätzen d und e des Artikels 2 vorgesehene Verfahren wird auf die im vorliegenden Absatz angeführten Beschlüsse der Gesellschaft angewendet.
b)  Die Gesellschaft wird alljährlich den an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, über die Entwicklung der Gesellschaft und ihre finanzielle Lage Bericht erstatten. Diese Regierungen werden über alle die Tätigkeit der Gesellschaft berührenden Fragen von gemeinsamem Interesse sowie über die sich hiefür notwendig erweisenden Massnahmen beraten.
Art. 7
a)  Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Massnahmen treffen, damit die von der Gesellschaft getätigten Geschäfte zur Versorgung der Eisenbahnverwaltungen mit Eisenbahnmaterial, mit sofortigem oder späterem Eigentumsübergang, so durchgeführt werden können, dass sich daraus im Vergleich zum unmittelbaren Erwerb gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen steuerlichen Belastungen ergeben.
b)  In gleicher Weise werden die Regierungen, soweit erforderlich, die notwendigen Massnahmen treffen, damit die Ein- und Ausfuhr von Eisenbahnmaterial im Rahmen der im vorstehenden Absatz umschriebenen Geschäfte so durchgeführt werden können, dass sich daraus im Vergleich zur unmittelbaren Ein- und Ausfuhr gleichen Materials durch die Eisenbahnverwaltungen keine zusätzlichen Steuer- und Zoll­belastungen ergeben.
c)  Die besonderen steuerlichen Vorteile, die der Sitzstaat der Gesellschaft für ihre Gründung und ihre Geschäftstätigkeit gewährt, bilden Gegenstand eines zwischen der Regierung des Sitzstaates und den übrigen am Abkommen beteiligten Regierungen abgeschlossenen Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen.
Art. 8
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden, soweit erforderlich, die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Ein- und Ausfuhr von Material, das der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft entspricht, zu erleichtern.
Art. 9
Die an diesem Abkommen beteiligten Regierungen werden im Rahmen ihrer Devisenvorschriften die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um die Durchführung der im Zusammenhang mit der Gründung und der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sich ergebenden Geldbewegungen sicherzustellen.
Art. 10
Sollte sich später zeigen, dass die Anwendung von Rechtsvorschriften im Sitzstaat oder im Lande einer anderen am Abkommen beteiligten Regierung für die Verfolgung des Zweckes der Gesellschaft Schwierigkeiten verursachen kann, so wird die betreffende Regierung mit den übrigen Regierungen auf Ersuchen einer von ihnen in Beratungen eintreten, um diese Schwierigkeiten im Geiste der Bestimmungen dieses Abkommens und des in Artikel 7 Absatz c erwähnten Zusatzprotokolls zu regeln.
Art. 11
a)  Jede Regierung eines europäischen Landes, die dieses Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann diesem vom Zeitpunkt seiner Anwendung an durch eine an die Schweizerische Regierung gerichtete Mitteilung beitreten.
b)  Der Beitritt einer Regierung, die nicht Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister ist, wird jedoch erst dann wirksam, wenn die Regierungen aller am Abkommen beteiligten Staaten der Schweizerischen Regierung ihre Zustimmung angezeigt haben.
c)  Der Beitritt zu diesem Abkommen hat den Beitritt zu dem in Artikel 7, Absatz c erwähnten Zusatzprotokoll zur Folge.
Art. 12
Dieses Abkommen ist für die Dauer des Bestehens der Gesellschaft abgeschlossen.
Art. 13
a)  Eine an diesem Abkommen beteiligte Regierung, von der keine Eisenbahn­verwaltung Aktionär der Gesellschaft ist oder von der alle Eisenbahnverwaltungen als Aktionär aus der Gesellschaft ausgeschieden sind, kann vom Abkommen durch eine Mitteilung an die Schweizerische Regierung, unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, zurücktreten. Tritt jedoch die Regierung des Sitzstaates vom Abkommen zurück, so wird sie aus dem Abkommen so lange nicht entlassen, als der Sitz der Gesellschaft nicht in einen anderen Staat verlegt ist.
b)  Ist eine Regierung gemäss diesem Artikel aus dem Abkommen ausgeschieden, so werden dadurch ihre Verpflichtungen aus Art. 5 für die Verbindlichkeiten ihrer Eisenbahnverwaltung oder Eisenbahnverwaltungen, die diese als Aktionär der Gesellschaft eingegangen sind, nicht berührt.
Art. 14
Jede Streitigkeit zwischen den am Abkommen beteiligten Regierungen über die Auslegung und Anwendung dieses Abkommens wird, mangels einer Einigung über ein anderes Verfahren, der Entscheidung des Internationalen Gerichtshofes unterworfen.
Art. 15
a)  Dieses Abkommen tritt einen Monat, nachdem es von der Schweizerischen Regierung zusammen mit dem in Artikel 7, Absatz c erwähnten Zusatzprotokoll ratifiziert worden ist und wenn soviel andere Regierungen entweder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet oder ihre Ratifikationsurkunden hinterlegt haben, dass der Aktienbesitz der Eisenbahnverwaltungen dieser Regierungen 80 Prozent des Grundkapitals der Gesellschaft ausmacht, in Kraft.
b)  Für jeden Unterzeichner, der das Abkommen später ratifiziert, tritt es mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde in Kraft.
c)  Die Ratifikationsurkunden werden bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt.
Art. 16
a)  Unbeschadet des vorhergehenden Artikels sind sich die Unterzeichner darüber einig, dieses Abkommen vorläufig in dem Umfange in Kraft zu setzen, als es die Verfassungsbestimmungen ihres Landes erlauben. Bei der Unterzeichnung wird jede Regierung bekanntgeben, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfange sie dieses Abkommen vorläufig in Kraft setzen wird.
b)  Dieser Artikel tritt für alle Regierungen, die dieses Abkommen mit oder ohne Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet haben, in Kraft, sobald die Schweizerische Regierung dieses Abkommen und das in Artikel 7, Absatz c erwähnte Zusatzpro­tokoll ratifiziert hat.
Art. 17
Die Schweizerische Regierung gibt allen am Abkommen beteiligten Regierungen und der Gesellschaft Kenntnis von der Hinterlegung der Ratifikationsurkunden, der Beitrittserklärungen und Kündigungen. In gleicher Weise gibt sie den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens bekannt.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.
So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955 in deutscher, französischer und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen lässt.
(Es folgen die Unterschriften)

Zusatz-Protokoll

Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien einerseits, und der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anderseits,
die das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden «das Abkommen» genannt) unterzeichnet haben
im Hinblick auf Absatz c des Artikels 7 des Abkommens,
in der Feststellung, dass die Statuten der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden «die Gesellschaft» genannt), die dem Abkommen beigefügt sind, vorsehen, dass der Sitz der Gesellschaft in Basel (Schweiz) sein wird,
in der Erkenntnis, dass die Schweizerische Regierung bereit ist, der Gesellschaft besondere Steuervorteile für ihre Gründung und ihre Tätigkeit zu gewähren,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Die Gesellschaft geniesst in der Schweiz, solange sie dort ihren Sitz hat und ohne dass hierdurch die Bestimmungen des Artikels 7, Absatz a und b des Abkommens berührt werden, folgende steuerlichen Befreiungen:
1. Befreiung von der Emissionsabgabe auf Aktien der Gesellschaft.
2. Befreiung von der Wehrsteuer vom Einkommen und vom Kapital und Reserven sowie von jeder an ihre Stelle tretenden künftigen direkten Bundessteuer.
3.³
a) Befreiung von der Emissionsabgabe für die Titel sämtlicher nach dem 31. März 1993 ausgegebenen Anleihen der Gesellschaft;
b) Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzabgabe für die nach dem 31. März 1993 getätigten Wertschriftengeschäfte der Gesellschaft;
c) Befreiung von der Verrechnungssteuer für die Zinsen von Anleihen der Gesellschaft, die ausschliesslich im Ausland zur Zeichnung aufgelegt, nicht an schweizerischen Börsen kotiert werden und deren Zinsen- und Rück­zahlungsdienst ausschliesslich von ausländischen Stellen besorgt wird.
4. Nichterhebung der Verrechnungssteuer auf die Dividenden, welche die Gesellschaft an die Bahnverwaltungen ausschüttet.
5. Nichterhebung des Zuschlages zur Grundgebühr für die Eintragung ins Handelsregister.
6. Befreiung von der kantonalen und kommunalen Steuer vom Einkommen und vom Vermögen der Gesellschaft im Kanton Basel-Stadt.
7.⁴
Befreiung, mit Wirkung ab 1. Januar 1995, von der Mehrwertsteuer des Bundes, das heisst Befreiung von der Subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer.
³ Fassung gemäss Änd. vom 26. April 1994, von der BVers genehmigt am 11. März 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1998 ( AS 2005 1291 , 2016 1657 ; BBl 1997 II 380 ).
⁴ Eingefügt durch Änd. vom 26. April 1994, von der BVers genehmigt am 11. März 1998 und in Kraft getreten für die Schweiz am 4. Mai 1998 ( AS 2005 1291 , 2016 1657 ; BBl 1997 II 380 ).
Art. 2
Das vorstehende Protokoll tritt mit seiner Ratifizierung durch die Schweizerische Regierung in Kraft, die ihrerseits den anderen unterzeichneten Regierungen diese Ratifikation bekanntgibt.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten das vorliegende Protokoll unterzeichnet.
So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955, in deutscher, französischer und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglied der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen lässt.
(Es folgen die Unterschriften)

Unterzeichnungs-Protokoll

Die Vertreter der Regierungen, die das heute abgeschlossene Abkommen über die Gründung der «Eurofima», Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden «das Abkommen» genannt), unterzeichnet haben,
I.  Haben übereinstimmend folgendes festgestellt:
a) Der in Artikel 7 des Abkommens verwendete Ausdruck «soweit erforderlich» bedeutet insbesondere, dass eine Regierung nicht gehalten ist, Bestimmungen über die steuerliche Befreiung zu erlassen, wenn nach der Gesetzgebung ihres Landes die Gesellschaft in Übereinstimmung mit den Statuten und dem Basisabkommen ihre Geschäftstätigkeit ohne zusätzliche steuer­liche Belastungen ausüben kann.
b) Unter «Material» im Sinne von Artikel 8 des Abkommens ist Eisenbahn­material gemäss Art. 3 der Statuten zu verstehen.
c) Unter «Rechtsvorschriften» im Sinne von Art. 10 des Abkommens sind namentlich Steuergesetze zu verstehen.
II.  Haben von folgenden Erklärungen zu den Artikeln 5, 7 und 9 des Abkommens Kenntnis genommen:
a) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Dänemark, der Italienischen Republik, Schwedens und der Schweizerischen Eidgenossenschaft erklären zu Artikel 5 des Abkommens, dass in ihren Ländern der Staat nach der bestehenden Rechtslage für die Verbindlichkeiten seiner an der Gründung der «Eurofima» beteiligten Eisenbahnverwaltung im Sinne des Artikels 5 haftet.
b) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erklärt unter Bezugnahme auf die Auslegung des Artikels 7 im vorliegenden Protokoll, dass die bestehen­de Rechtslage dem Artikel 7 entspricht, ohne dass Steuerbefreiungsmass­nahmen erforderlich sind.
c) Die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft legt Artikel 9 des Abkommens wie folgt aus: 1. Die aus der Aktienzeichnung einzuzahlenden Beträge sowie die Mietgelder für als Sacheinlage eingebrachte Güterwagen sind ausserhalb des durch bilaterale oder multilaterale Abkommen geordneten Zahlungsverkehrs zu überweisen.
2. Gelder, die durch in einem andern Lande als dem Sitzstaat der «Eurofima» begebene Anleihen beschafft werden, sind nur soweit, als zur Einlösung der Verbindlichkeiten der «Eurofima» nötig, in diesen zu überweisen.
d) Die Regierung des Königreichs der Niederlande erklärt, dass sie sich nicht als an die oben von der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft dem Artikel 9 des Abkommens gegebene Auslegung gebunden betrachtet.
III.  Haben von den folgenden Erklärungen zu Artikel 16 des Abkommens Kenntnis genommen:
a) Die Regierungen des Königreichs Belgien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Grossherzogtums Luxemburg, der Portugie­sischen Republik und der Schweizerischen Eidgenossenschaft haben sich bereit erklärt, nach Inkrafttreten des Artikels 16 des Abkommens die Massnahmen zu ergreifen, die für dessen Anwendung gefordert sind, wenn es in Kraft sein wird; ausgenommen sind – für die Regierung des Königreichs Belgien die Artikel 5, 7 a  und b, 8 und 14;
– für die Regierung der Französischen Republik die Artikel 7a und b;
– für die Regierung der Italienischen Republik die Artikel 3 b , 5, 7 a  und  b , 8, 9, 11 c und 14;
– für die Regierung des Grossherzogtums Luxemburg die Artikel 7 a und b und 8.
Bezüglich dieser Artikel haben diese Regierungen erklärt, dass sie die genannten Massnahmen ergreifen, sobald sie das Abkommen ratifiziert haben werden.
b) Die Regierungen der Republik Österreich, des Königreichs Dänemark, Spaniens, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien haben sich bereit erklärt, sobald sie das Abkommen ratifiziert haben werden und nach Inkrafttreten des Artikels 16 die Massnahmen zu ergreifen, die für die Anwendung des Abkommens gefordert sind, wenn dieses in Kraft sein wird; ausgenommen ist – für die Regierung des Königreichs der Niederlande der Artikel 5.
Bezüglich dieses Artikels erklärt die Regierung des Königreichs der Niederlande, dass sie die Massnahmen nach Artikel 5 ergreifen wird, sobald die den Eisenbahnverwaltungen gehörenden Aktien derjenigen Regierungen, die das Abkommen entsprechend dem Artikel 16 anwenden, 80 Prozent des Grundkapitals der «Eurofima» ausmachen.
c) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland hat erklärt, sie werde die Massnahmen ergreifen, die für die Anwendung des Abkommens gefordert sind, nachdem es in der Bundesrepublik ratifiziert ist.
IV.  Die Regierungen Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Königreichs Norwegen, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien erklären unter Bezugnahme auf den Beschluss der Minister der Besonderen Gruppe Nr. 1 der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister vom 8. Juli 1955, dass sie unter sich und in ihren Beziehungen zu den andern Unterzeichnern den französischen Wortlaut des Abkommens, des Zusatzprotokolls zum Abkommen und des vorliegenden, heute unterzeichneten Protokolls im Falle von textlichen Abweichungen als massgebend ansehen.
So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955 in französischer, deutscher und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen lässt.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich des Abkommens am 17. Juni 2009 ⁵

⁵ Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

22. Februar

1960

22. Februar

1960

Bosnien und Herzegowina

19. September

1996 B

19. September

1996

Bulgarien

  2. April

1998 B

  2. April

1998

Dänemark

29. Juni

1956

22. Juli

1959

Deutschland

16. November

1956

22. Juli

1959

Frankreich

  6. April

1959

22. Juli

1959

Griechenland

16. August

1957 B

22. Juli

1959

Italien

22. Juni

1959

22. Juli

1959

Kroatien

10. März

1993 B

10. März

1993

Luxemburg

29. Januar

1957

22. Juli

1959

Mazedonien

27. November

1996 B

27. November

1996

Montenegro

  1. September

2006 B

17. Oktober

2006

Niederlande

28. Mai

1956

22. Juli

1959

Norwegen

  7. Mai

1956

22. Juli

1959

Österreich

  6. Februar

1961

  6. Februar

1961

Portugal

25. Juli

1956

22. Juli

1959

Schweden

21. Februar

1956

22. Juli

1959

Schweiz

30. März

1956

22. Juli

1959

Serbien

18. September

1956

22. Juli

1959

Slowakei

21. November

2000 B

21. November

2000

Slowenien

  6. Mai

1993 B

  6. Mai

1993

Spanien

18. März

1957

22. Juli

1959

Tschechische Republik

26. Juli

2002 B

26. Juli

2002

Türkei

18. März

1957 B

22. Juli

1959

Ungarn

12. März

1991 B

22. Mai

1991*

* Datum der Zulassung als Mitglied der Europäischen Konferenz der Transportminister (ECMT).
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