Abkommen (0.732.971.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der schwedischen Regierung über die Zusammenarbeit bei der friedlichen Nutzung der Kernenergie Abgeschlossen am 6. Dezember 2010 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Januar 2011 (Stand am 1. Januar 2011) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entsprechenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die schwedische Regierung,
in Erwägung ihrer engen Zusammenarbeit bei der Entwicklung, Nutzung und Kontrolle der friedlichen Verwendung der Kernenergie aufgrund des am 14. Februar 1968² in Bern unterzeichneten Abkommens zwischen der Schweizerischen Regierung und der Regierung von Schweden betreffend die Zusammenarbeit auf dem Gebiete der friedlichen Verwendung der Atomenergie (nachfolgend: das Abkommen von 1968) sowie des am 25. April 1990³ in Stockholm unterzeichneten Zusatzprotokolls zum Abkommen von 1968 (nachfolgend: das Zusatzprotokoll von 1990);
im Bestreben, den Entwicklungen des internationalen Regelwerks zur nuklearen Nichtverbreitung seit der Unterzeichnung des Abkommens von 1968 Rechnung zu tragen;
eingedenk der Tatsache, dass sowohl die Schweiz als auch Schweden dem Vertrag vom 1. Juli 1968⁴ über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (nachfolgend: der Nicht­verbreitungsvertrag) beigetreten sind und mit der Internationalen Atomenergie-Agentur (nachfolgend: die IAEA) für sämtliches Ausgangsmaterial und besonderes Spaltmaterial, das sie im Rahmen ihrer gegenwärtigen oder künftigen friedlichen Tätigkeit verwenden, Übereinkünfte über Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel III Absatz 1 des Nichtverbreitungsvertrags abgeschlossen und durch Zusatzprotokolle ergänzt haben;
in Anerkennung der Tatsache dass in Schweden Sicherungsmassnahmen gemäss Kapitel 7 des Vertrags vom 25. März 1957 zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (nachfolgend: der Euratom-Vertrag) zur Anwendung kommen;
in Anerkennung der Tatsache, dass Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie innerhalb der durch den Euratom-Vertrag gegründeten Gemeinschaft frei transportiert werden können;
in Anerkennung der Tatsache, dass sowohl die Schweiz als auch Schweden als Mitglieder der Gruppe der Nuklearlieferstaaten (Nuclear Suppliers Group, NSG) beschlossen haben, bei der Erwägung der Ausfuhr von Kernmaterial, Ausrüstungen oder Technologie in Übereinstimmung mit den in den «Richtlinien für die nukleare Weitergabe» (nachfolgend: die NSG-Richtlinien) enthaltenen Prinzipien zu handeln, die im Anhang zu Dokument INFCIRC/254/Part 1/Rev. 9 der IAEA in seiner geänderten Fassung enthalten sind;
in Anerkennung der Tatsache, dass sowohl die Schweiz als auch Schweden dem Übereinkommen vom 3. März 1980⁵ über den physischen Schutz von Kernmaterial beigetreten sind (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/274/Rev. 1 der IAEA);
haben Folgendes vereinbart:
² [ AS 1969 189 ] ³ [ AS 1990 1658 ] ⁴ SR 0.515.03 ⁵ SR 0.732.031
Art. I Begriffe
Für die Belange dieses Abkommens gelten folgende Definitionen:
a) «Zuständige Behörde» bezeichnet im Falle der Schweiz das Bundesamt für Energie und im Falle von Schweden die schwedische Strahlenschutzbehörde oder jede andere Behörde, die eine Vertragspartei der anderen bekannt gibt.
b) «Nichtnukleares Material», «Ausrüstungen» und «Technologie» werden gemäss den Defi­nitionen in den Anhängen A und B zu den NSG-Richtlinien in ihrer geänderten Fassung definiert.
c) «Kernmaterial» bezeichnet jegliches «Ausgangsmaterial» oder «besonderes spaltbares Material» gemäss der Definition dieser Begriffe in Artikel XX des Statuts der IAEA⁶. Jeder Entscheid des Gouverneursrats der IAEA gemäss Artikel XX des IAEA-Statuts zur Änderung der Liste der Materialien, die als «Ausgangsmaterial» oder «besonderes spaltbares Material» gelten, tritt gemäss diesem Abkommen erst in Kraft, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit der Änderung einverstanden sind.
⁶ SR 0.732.011
Art. II Geltungsbereich
1.  Dieses Abkommen gilt für:
a) Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die direkt oder durch ein Drittland zwischen der Schweiz und Schweden ausgetauscht werden, sobald sie in den Hoheitsbereich der Vertragspartei geliefert werden, für die sie bestimmt sind;
b) alle Formen von Kernmaterial, die durch chemische oder physikalische Verfahren oder Isotopentrennung hergestellt werden, wobei die auf diese Weise hergestellte Menge nur in dem Verhältnis unter das Abkommen fällt, in dem die zur Herstellung verwendete und unter das Abkommen fallende Menge zur verwendeten Gesamtmenge steht;
c) alle Generationen von Kernmaterial, die durch Neutronenbestrahlung hergestellt werden, wobei die auf diese Weise hergestellte Menge von Kernmaterial nur in dem Verhältnis unter das Abkommen fällt, in dem die unter das Abkommen fallende und zur Herstellung verwendete Menge von Kernmaterial zu dieser Herstellung beiträgt;
d) Kernmaterial, das mit nichtnuklearem Material oder Ausrüstungen, die unter dieses Abkommen fallen, hergestellt, verarbeitet oder verwendet wird oder unter Verwendung von solchen Materialien oder Ausrüstungen hergestellt wird, gemäss den Modalitäten, die von den Parteien im Einzelfall festzulegen sind.
2.  Die in Absatz 1 Buchstabe a dieses Artikels erwähnten Güter werden in Übereinstim­mung mit diesem Abkommen nur einer natürlichen oder juristischen Person übertragen, die von der zuständigen Behörde des Empfängerstaates gegenüber der zuständigen Behörde des Lieferstaates als berechtigt erklärt wird, solche Güter zu übernehmen.
3.  Die zuständigen Behörden beider Parteien legen die Modalitäten für Notifikationen und andere administrativen Vorkehrungen zur Umsetzung dieses Abkommens fest.
Art. III Friedliche Nutzung
Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die unter dieses Abkommen fallen, dürfen weder für die Entwicklung und Herstellung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengkörpern noch für militärische Zwecke verwendet werden.
Art. IV Physischer Schutz
1.  Schweden und die Schweiz ergreifen die gemäss den Kriterien für den physischen Schutz nach Anhang C der NSG-Richtlinien erforderlichen Massnahmen zur Sicherstellung des physischen Schutzes des Kernmaterials, das gemäss diesem Abkommen geliefert wird.
2.  Beim grenzüberschreitenden Transport von Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, gehen Schweden und die Schweiz soweit erforderlich gemäss den Bestimmungen des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial vor.
3.  Änderungen an diesen Dokumenten treten gemäss diesem Abkommen erst in Kraft, wenn beide Vertragsparteien sich gegenseitig schriftlich mitgeteilt haben, dass sie mit den Änderungen einverstanden sind.
Art. V Sicherungsmassnahmen
1.  Die Erfüllung der Verpflichtung gemäss Artikel III dieses Abkommens für Kernmaterial wird wie folgt überprüft:
a) In der Schweiz wird die Verpflichtung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt durch das Abkommen vom 6. September 1978⁷ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der internationalen Atomenergieorgani­sation über die Anwendung von Sicherungs­massnahmen im Rahmen des Vertrages über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/264 der IAEA), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 16. Juni 2000.
b) In Schweden wird die Verpflichtung gemäss Absatz 1 dieses Artikels erfüllt durch die Sicherungsmassnahmen gemäss Kapitel 7 des Euratom-Vertrags und die Zustimmung zu Sicherungsmassnahmen durch die IAEA gemäss dem Abkommen vom 5. April 1973/24. Mai 1995 zwischen der Republik Österreich, dem Königreich Belgien, dem Königreich Dänemark, der Republik Finnland, der Bundesrepublik Deutschland, der Griechischen Republik, Irland, der Italienischen Republik, dem Grossherzogtum Luxemburg, dem Königreich der Niederlande, der Portugiesischen Republik, dem Königreich Spanien, dem Königreich Schweden, der Europäischen Atomgemeinschaft und der IAEA zur Anwendung von Sicherungsmassnahmen im Zusammenhang mit dem Nichtverbreitungsvertrag (veröffentlicht als Dokument INFCIRC/193 der IAEA), ergänzt durch das Zusatzprotokoll vom 22. Sep­tember 1998.
2.  Wenn aus irgendeinem Grund oder zu irgendeinem Zeitpunkt Kernmaterial, das unter dieses Abkommen fällt, auf dem Hoheitsgebiet einer Partei nicht den von beiden Parteien annehmbaren Sicherungsmassnahmen der IAEA unterworfen ist oder sein wird, so trifft diese Vertragspartei unverzüglich eine Vereinbarung mit der anderen Vertragspartei über Garantien für dieses Kernmaterial, die mindestens gleichwertige Sicherungsmassnahmen bietet wie das Abkommen über Sicherungsmassnahmen, das zwischen der Partei und der Agentur zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens gilt.
⁷ SR 0.515.031
Art. VI Wiederausfuhr
1.  Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die gemäss diesem Abkommen in die Schweiz eingeführt wurden, dürfen ausser in das Hoheitsgebiet Schwedens nicht wieder aus dem Hoheitsgebiet der Schweiz ausgeführt werden, ohne dass die erforderlichen Garantien gemäss den NSG-Richtlinien eingeholt werden. Die Wiederausfuhr von Kernmaterial, nichtnuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gemäss Absatz 9 (b) der NSG-Richtlinien bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung Schwedens.
2.  Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie, die gemäss diesem Abkommen nach Schweden eingeführt werden, dürfen ausser in das Hoheitsgebiet der Schweiz nicht wieder in ein Land ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft ausgeführt werden, ohne dass die erforderlichen Garantien gemäss den NSG-Richtlinien eingeholt werden. Die Wiederausfuhr von Kernmaterial, nichtnuklearem Material, Ausrüstungen und Technologie gemäss Absatz 9 (b) der NSG-Richtlinien aus der Europäischen Gemeinschaft bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung der Schweiz.
3.  Die Vertragsparteien können eine Vereinbarung treffen, um die Anwendung von Absatz 1 und 2 dieses Artikels zu erleichtern.
Art. VII Geltungsdauer der Bestimmungen über Kernmaterial, nichtnukleares Material, Ausrüstungen und Technologie
1.  Kernmaterial, nichtnukleares Material und Ausrüstungen gemäss Artikel II dieses Abkommens bleiben den Bestimmungen dieses Abkommens unterstellt:
a) bis sie gemäss Artikel VI dieses Abkommens wieder aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei ausgeführt worden sind; oder
b) bis in Bezug auf Kernmaterial von der IAEA in Übereinstimmung mit den Bestimmungen über die Aufhebung der Sicherungsmassnahmen, die im Kontrollabkommen zwischen der IAEA und der betroffenen Vertragspartei enthalten sind, festgestellt wurde, dass es nicht mehr verwendbar ist oder praktisch nicht mehr in eine Form gebracht werden kann, die irgendeine kontrollrelevante nukleare Verwendung erlaubt; oder
c) bis die Parteien etwas anderes vereinbaren.
2.  Die Technologie gemäss Artikel II dieses Abkommens bleibt den Bestimmungen dieses Abkommens während einer Zeitdauer unterstellt, die von den Vertragspar­teien vor der Lieferung gemeinsam festgelegt wird.
Art. VIII Beilegung von Streitigkeiten
1.  Sämtliche Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens sind durch Verhandlungen beizulegen, die sich die Parteien in gutem Glauben zu führen verpflichten.
2.  Gelingt es den beiden Parteien trotz ihrer Bemühungen nicht, eine Streitigkeit auf dem Verhandlungsweg beizulegen, so ist diese auf Ersuchen der einen oder anderen Partei einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das sich aus drei gemäss den Bestimmungen dieses Artikels ernannten Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichtern zusammensetzt.
3.  Jede Partei bezeichnet eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter, die oder der aus ihrem Staat stammen kann; die beiden so bezeichneten Schiedsrichterinnen oder Schiedsrichter wählen eine dritte Person aus einem Drittstaat, die den Vorsitz übernimmt.
4.  Falls innerhalb von sechzig Tagen nach dem Ersuchen um Schlichtung keine Partei eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter bezeichnet hat, kann jede Partei die Präsidentin oder den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs um die Ernennung einer Schiedsrichterin oder eines Schiedsrichters ersuchen.
5.  Auf dieselbe Weise ist vorzugehen, falls innerhalb von sechzig Tagen seit der Bezeichnung oder Ernennung der zweiten Schiedsrichterin oder des zweiten Schiedsrichters keine dritte Schiedsrichterin oder kein dritter Schiedsrichter gewählt wurde.
6.  Die Mehrheit der Mitglieder des Schiedsgerichts bilden das Quorum. Alle Entscheide werden mit der Mehrheit aller Mitglieder getroffen. Das Schiedsverfahren wird vom Schiedsgericht festgelegt.
7.  Die Entscheide des Schiedsgerichts sind für beide Parteien verbindlich und von ihnen umzusetzen.
8.  Keine Bestimmung dieses Abkommens kann so ausgelegt werden, dass die Pflichten beeinträchtigt werden, die sich zum Zeitpunkt seiner Unterzeichnung aus der Teilnahme einer Partei an anderen internationalen Abkommen über die friedliche Nutzung der Kernenergie ergeben, für Schweden insbesondere aus seiner Teilnahme am Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft.
Art. IX Änderung des Abkommens
1.  Dieses Abkommen kann jederzeit durch schriftliche Vereinbarung der Parteien geändert werden.
2.  Jede Änderung tritt gemäss dem in Artikel X Absatz 1 vorgesehenen Verfahren in Kraft.
Art. X Inkrafttreten und Geltungsdauer
1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem jede Partei von der anderen die schriftliche Bestätigung erhalten hat, dass die für das Inkrafttreten erforderlichen internen Rechtsverfahren abgeschlossen wurden.
2.  Das Abkommen von 1968 und das Zusatzprotokoll von 1990 enden ungeachtet von Artikel VII Absatz 3 des Abkommens von 1968 sowie von Artikel V und VI des Zusatzprotokolls von 1990 am Tag des Inkrafttretens dieses Abkommens. Die laufende Zusammenarbeit unter dem Abkommen von 1968 und dem Zusatzprotokoll von 1990 wird gemäss den Bestimmungen dieses Abkommens weitergeführt.
3.  Dieses Abkommen bleibt dreissig Jahre in Kraft. Seine Gültigkeit verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer der Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist schriftlich gekündigt wird.
4.  Die Pflichten, die die Parteien gemäss Artikel III, IV, V und VI eingegangen sind, behalten ungeachtet der Beendigung dieses Abkommens weiterhin Gültigkeit, bis die Parteien etwas anderes vereinbaren.
Geschehen in Bern, am 6. Dezember 2010, in zweifacher Ausfertigung in englischer, französischer und schwedischer Sprache. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
schwedische Regierung:

Christian Meuwly

Per Thöresson

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