Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge (866.13)
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Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge

866.13
5. 2004 Verordnung über die Gewährung der Nothilfe bei Ausschluss aus der Asylfürsorge (Nothilfeverordnung, NHV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 88 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Bern [BSG 101.1]
2 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG [SR
142.20] [SR 142.31] [Ingress Fassung vom
24. 10. 2007] auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gegenstand Diese Verordnung regelt das Verfahren der Wegweisung und die Gewährung von Nothilfe nach Artikel 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV [SR 101] asylrechtlicher Wegweisung und abgelaufener Ausreisefrist.

Art. 2

Feststellung der Identität
1 zuständige Polizei die notwendigen Massnahmen nach den Artikeln 27 und 28 des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG) [BSG 551.1] und den Artikeln 171 sowie 207 des Gesetzes vom 15. März 1995 über das Strafverfahren (StrV) [BSG 321.1] . Bei Personen nach Artikel 1 nimmt die Polizei Rücksprache mit dem Amt für Migration und Personenstand (MIP).
2 eingezogen werden. Die Betroffenen erhalten vom MIP eine Bescheinigung über ihren Status und den Zugang zur Nothilfe, soweit diese gewährt wird.
3 nachsuchen, sind an das MIP zu verweisen.

Art. 3

Vollzug der Wegweisung
1 Sinne der Artikel 13 a ff. ANAG.
2 dieser die Zuführung verlangt.

Art. 4

Zugang zur Nothilfe
1 entscheidet das MIP.
2 a die ersuchende Person bedürftig ist, b feststeht, dass es sich um eine Person nach Artikel 1 handelt, c der Kanton Bern für den Vollzug der Wegweisung zuständig ist, d die Anordnung von Zwangsmassnahmen nicht zulässig oder nicht sinnvoll ist.
3
erhalten im Kanton Bern keine Nothilfe. Sie sind an den zuständigen Vollzugskanton zu verweisen.

Art. 5

Kostenersatz
1 medizinisch versorgt, hat keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten. Einzig Leistungen für dringende medizinische Notfälle können dem MIP in Rechnung gestellt werden, sofern keine Krankenversicherung besteht.
2 können weder vom Kanton noch von den Gemeinden über den Lastenausgleich gemäss Gesetz vom 27. November 2000 über den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG) [BSG 631.1]

Art. 6

Nothilfeleistungen
1
2 a Obdach in einer Kollektivunterkunft, b die Abgabe von Lebensmitteln und Hygieneartikeln im Umfang der tiefsten Stufe, die jeweils für Asyl Suchende gilt, c ärztliche und zahnärztliche Notfallversorgung, d Secondhand-Kleidungsstücke und andere Sachmittel bei dringendem und nachgewiesenem Bedarf.
3 Leistungen gemäss Absatz 2 Buchstabe c nach vorgängiger Kostengutsprache durch das MIP ausrichten.

Art. 7

Art und Umfang der Nothilfe [Fassung vom 12. 4. 2006]
1 [Aufgehoben am 12. 4. 2006]
2 verhalten.
3 Nothilfeleistungen in Abweichung zu Artikel 5 individuell aufgrund der besonderen Bedürfnisse fest.

Art. 8

Besondere Personengruppen
1 haben die ihnen über die Sozialhilfe zur Verfügung gestellte Unterkunft spätestens am zehnten Tag nach Eintritt der Rechtskraft des Wegweisungsentscheids zu verlassen. [Fassung vom 24. 10. 2007]
2 besitzen, bestimmt das MIP in jedem Einzelfall, wann sie die ihnen über die Sozialhilfe zur Verfügung gestellte Unterkunft zu verlassen haben. [Fassung vom 24. 10. 2007]
3 Verfügung gestellten Unterkunft [Fassung vom 24. 10. 2007]

Art. 9

Monitoring
1 eidgenössischen Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen (Asylverordnung 2, AsylV 2 [SR 142.312] ) [Fassung vom 24. 10. 2007]
2 [Fassung vom 12. 4.
2006]
3 Gerichtsbehörden melden dem MIP für jedes Ereignis im Zusammenhang mit Personen nach Artikel 1 die
Kosten, die durch Unterstützungsleistungen, medizinische Behandlung, Transport, Haft oder administrativen Aufwand entstehen.

Art. 10

Inkrafttreten
1 vom 24. 10. 2007]
2
103.1] amtlich zu veröffentlichen (ausserordentliche Veröffentlichung). Bern, 5. Mai Gasche Anhang
5.5.2004 BAG 04–32, in Kraft am 10. 5. 2004 Änderungen
12.4.2006 V BAG 06–46, in Kraft am 1. 7. 2006
24.10.2007 V BAG 07–121, in Kraft am 1. 1. 2008
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