Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)
(GebV-ArG) vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹,
verordnet:
¹ SR 822.11
Art. 1 Grundsatz
Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
² SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenbemessung
¹ Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
² Es gelten folgende Gebührenansätze:
| Fr. 200.– |
| Fr. 400.– |
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²bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.⁴
³ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁵ kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3345 ).
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3345 ).
⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
Art. 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.
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