Verordnung über die Gebühren für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen gemäss Arbeitsgesetz (GebV-ArG)
                            (GebV-ArG) vom 16. Juni 2006 (Stand am 1. Januar 2018)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Schweizerische Bundesrat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gestützt auf Artikel 49 Absatz 3 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964¹,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹ SR 822.11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Grundsatz
                            Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) erhebt für die Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen Gebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
                            Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004².
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² SR 172.041.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Gebührenbemessung
                            ¹ Das SECO legt die Gebühr nach Aufwand fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ² Es gelten folgende Gebührenansätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
  | Fr. 200.–  | 
  | Fr. 400.–  | 
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                            ²bis Wird das Gesuch um Erteilung einer Arbeitszeitbewilligung elektronisch eingereicht, so reduzieren sich die Gebührenansätze gemäss Absatz 2 Buchstabe a um 25 Prozent.⁴
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung⁵ kann die Gebührenansätze der Teuerung anpassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3345 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Mai 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 ( AS 2017 3345 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ⁵ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft.