Drittes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiu... (0.192.110.33)
CH - Schweizer Bundesrecht

Drittes Zusatzprotokoll zum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats

Abgeschlossen in Strassburg am 6. März 1959 Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1973² Schweizerische Beitrittsurkunde hinterlegt am 13. Dezember 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1974 (Stand am 18. April 2019) ¹ AS 1974 702 ; BBl 1973 I 349 ² Art. 2 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 1973 ( AS 1974 700 )
Die Unterzeichnerregierungen als Mitglieder des Europarats, Unterzeichner des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats ³ oder Parteien dieses Abkommens und zugleich Mitglieder des Wiedereingliederungsfonds des Europarats für nationale Flüchtlinge und Bevölkerungsüberschüsse,
im Hinblick auf die Artikel 1 und 9 (g) der Satzung des genannten Fonds⁴;
im Hinblick auf Artikel 40 der Satzung des Europarats⁵;
in dem Wunsch, die Rechtsordnung für die Vermögenswerte, die Guthaben und die Geschäftstätigkeit des Wiedereingliederungsfonds sowie die Rechtsstellung seiner Organe und Bediensteten festzulegen,
in Erwägung, dass es diesbezüglich erforderlich ist, die Verwirklichung der satzungsmässigen Zwecke des Fonds durch möglichst weitgehende Senkung der steuerlichen Abgaben, die unmittelbar oder mittelbar die Geschäftstätigkeit des Fonds belasten und letztlich von den Empfängern der vom Fonds gewährten Darlehen getragen werden, zu erleichtern,
in dem Wunsch, das Allgemeine Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats bezüglich des Wiedereingliederungsfonds zu ergänzen,
sind wie folgt übereingekommen:
³ SR 0.192.110.3 ⁴ Der Wortlaut der Satzung des Fonds ist in der Anlage wiedergegeben. ⁵ SR 0.192.030

Teil I Satzung, Rechtspersönlichkeit, Geschäftsfähigkeit

Art. 1
Die Satzung des Wiedereingliederungsfonds des Europarats ist in der vom Ministerkomitee mit Entschliessung (56) 9 gebilligten Fassung oder, soweit sie vom Minis­terkomitee oder nach Massgabe ihres Artikels 9 (h) vom Direktionsausschuss geändert wird, in der geänderten Fassung Bestandteil dieses Protokolls.
Der Wiedereingliederungsfonds des Europarats hat volle Rechtspersönlichkeit und kann insbesondere:
(i) Rechtsgeschäfte vornehmen;
(ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen und darauf’ bezügliche Rechte erwerben und darüber verfügen;
(iii) klagen und verklagt werden,
(iv) jede mit seinem satzungsmässigen Zweck zusammenhängende Geschäfts­tätigkeit ausüben.
Die Geschäftstätigkeit, die Handlungen und die Verträge des Wiedereingliederungsfonds unterliegen diesem Protokoll, der Satzung des Fonds und den auf Grund dieser Satzung erlassenen Durchführungsbestimmungen. Ausserdem kann der Fonds ausdrücklich der hilfsweisen Anwendung einer nationalen Rechtsordnung zustimmen, soweit sie diesem Protokoll und der genannten Satzung nicht widerspricht.

Teil II Gerichtsbehörden, Vermögenswerte, Guthaben, Geschäftstätigkeit

Art. 2
Alle zuständigen Gerichtsbehörden eines Mitgliedstaats oder eines Staates, in dem der Fonds Anleihen aufgenommen oder garantiert hat, können über Streitfragen entscheiden, bei denen der Fonds Beklagter ist.
Jedoch
(i) kann keine Rechtsverfolgung von diesen Gerichtsbehörden einerseits gegen den Fonds von einem Mitgliedstaat oder von Personen, die für Rechnung dieses Mitgliedstaats handeln oder von ihm abgetretene Rechte geltend machen, und andererseits von dem Fonds gegen einen Mitgliedstaat oder gegen die genannten Personen eingeleitet werden,
(ii) werden Streitigkeiten aus Anleihe‑ oder Anleihegarantieverträgen, die der Fonds mit einem Mitgliedstaat oder einem anderen von diesem Staat zugelassenen Anleihenehmer abgeschlossen hat, durch ein in diesen Verträgen zu bestimmendes schiedsgerichtliches Verfahren geregelt. Streitigkeiten aus den von dem Fonds unterzeichneten Darlehns‑ oder Bürgschaftsverträgen werden im Wege eines schiedsgerichtlichen Verfahrens geregelt, dessen Einzelheiten in der nach Artikel 10 § 1 (d) der Satzung des Fonds erlassenen Darlehnsordnung bestimmt sind.
Art. 3
Die Vermögenswerte und Guthaben des Fonds sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz oder Gewahrsam sie sich befinden, jeder Art von Beschlagnahme, Pfändung oder Zwangsvollstreckung entzogen, solange nicht gegen den Fonds ein vollstreckbares Urteil ergangen ist, das nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angegriffen werden kann.
Die Zwangsvollstreckung aus den in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach Artikel 2 Absatz 3 ergangenen Schiedssprüchen erfolgt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten des Fonds nach den in jedem dieser Staaten geltenden Verfahren und nach Erteilung der in dem Staat, in dessen Hoheitsgebiet der Schiedsspruch vollstreckt werden soll, gebräuchlichen Vollstreckungsklausel, und zwar lediglich unter Nachprüfung der Echtheit dieser Schiedssprüche, ihrer Übereinstimmung mit den Zuständigkeits‑ und Verfahrensregeln der Darlehnsordnung sowie des Nichtbestehens eines Widerspruchs zwischen diesen Schiedssprüchen und einem in dem betreffenden Lande ergangenen rechtskräftigen Urteil. Jeder Unterzeichner notifiziert bei Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde den anderen Unterzeichnern durch Vermittlung des Generalsekretärs des Europarats, welche Behörde nach den Rechtsvorschriften seines Staates für die Erledigung dieser Förmlichkeit zuständig ist.
Art. 4
Die Vermögenswerte und Guthaben des Fonds sind ohne Rücksicht darauf, wo und in wessen Besitz oder Gewahrsam sie sich befinden, von Durchsuchungen, Requisitionen, Einziehungen, Enteignungen sowie jeder anderen von der vollziehenden oder gesetzgebenden Gewalt angeordneten Form eines Zwanges befreit.
Die für den Dienstbetrieb des Fonds benutzten Gebäude und Räumlichkeiten sowie seine Archive sind unverletzlich.
Art. 5
Soweit es die Erreichung seines satzungsmässigen Zwecks erfordert, kann der Wiedereingliederungsfonds
(a) Devisen jeder Art besitzen und Kontenguthaben in jeder beliebigen Währung unterhalten,
(b) seine Mittel von einem Land in ein anderes oder innerhalb eines jeden Landes frei im Bankverkehr transferieren und alle in seinem Gewahrsam befindlichen Devisen in jede andere Währung umtauschen.
Bei Ausübung der in diesem Artikel vorgesehenen Rechte trägt der Wiedereingliederungsfonds allen von der Regierung eines Mitgliedstaats erhobenen Vorstellungen Rechnung.
Art. 6
Die Vermögenswerte und Guthaben des Fonds sind von Beschränkungen, Regelungen, Überwachungsmassnahmen und Stillhalteanordnungen jeder Art befreit.
Art. 7
Der Wiedereingliederungsfonds, seine Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte sind von jeder direkten Steuer befreit.
Der Wiedereingliederungsfonds ist in den Mitgliedstaaten des Fonds von allen Steuern auf Transaktionen und Geschäften bezüglich der Anleihen, die der Fonds aufnimmt, um entsprechend seinem Zweck deren Ertrag für die Bedürfnisse der Flüchtlinge und der Bevölkerungsüberschüsse zu verwenden und bezüglich der Darlehen, die er in der satzungsmässig vorgesehenen Weise bewilligt oder garantiert, befreit.
Befreiung von Steuern, Gebühren und Abgaben, die lediglich die Vergütung für öffentliche Dienstleistungen darstellen, wird dem Fonds nicht gewährt.
Die Regierungen der Mitgliedstaaten treffen, wenn immer es ihnen möglich ist, geeignete Bestimmungen zwecks:
(a) Freistellung der Zinsen auf die vom Fonds ausgegebenen Schuldverschreibungen oder die von ihm aufgenommenen Anleihen von der Einkommensbesteuerung;
(b) Niederschlagung oder Erstattung des Betrags der indirekten Abgaben und der Gebühren, die einen Bestandteil des Preises von Liegenschaften oder beweglichen Sachen oder von Dienstleistungen bilden, wenn der Fonds für seinen Dienstgebrauch umfangreiche Käufe tätigt oder Dienste in Anspruch nimmt, in deren Preis Abgaben und Gebühren dieser Art enthalten sind.
Keine Steuer irgendwelcher Art wird auf die vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Wertpapiere oder Schuldverschreibungen (einschliesslich aller darauf anfallenden Gewinnanteile oder Zinsen), ohne Rücksicht darauf, wer deren Inhaber ist, erhoben,
(a) wenn diese Steuer derartige Wertpapiere oder Schuldverschreibungen nur deshalb benachteiligt, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert sind, oder
(b) wenn die einzige rechtliche Grundlage für eine solche Steuer der Ort, an dem, oder die Währung, in der die Wertpapiere oder Schuldverschreibungen ausgegeben oder garantiert, zahlbar gestellt sind oder bezahlt werden, oder der Ort des Sitzes, einer Dienststelle oder Geschäftsstelle des Fonds ist.
Art. 8
Der Fonds ist bezüglich der zu seinem Dienstgebrauch bestimmten Gegenstände von allen Zöllen, Ein‑ und Ausfuhrverboten und ‑beschränkungen befreit, sofern für diese Verbote oder Beschränkungen nicht Gründe der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit und der Volksgesundheit bestimmend gewesen sind. Die zollfrei eingeführten Gegenstände dürfen jedoch im Hoheitsgebiet des Landes, in das sie eingeführt worden sind, nicht in irgendwelcher Weise veräussert werden, es sei denn zu Bedingungen, welche die Regierung dieses Landes genehmigt.

Teil III Organe

Art. 9
Die in Artikel 8 der Satzung des Fonds bezeichneten Organe geniessen im Hoheitsgebiet jedes Mitgliedstaates für ihre amtliche Nachrichtenübermittlung eine mindes­tens ebenso günstige Behandlung, wie sie von diesem Mitglied den diplomatischen Vertretungen anderer Regierungen gewährt wird. Der amtliche Schriftverkehr und die sonstige amtliche Nachrichtenübermittlung der Organe des Fonds unterliegen keiner Zensur.
Art. 10
Die Mitglieder des Direktionsausschusses, des Verwaltungsrats und des Über­wachungsausschusses geniessen bezüglich der in ihrer amtlichen Eigenschaft und im Rahmen ihrer Befugnisse vorgenommenen Handlungen, einschliesslich ihrer mündlichen und schriftlichen Äusserungen, Befreiung von der Gerichtsbarkeit. Diese Befreiung verbleibt ihnen auch nach Beendigung ihres Auftrags. Ferner geniessen sie bezüglich der Einwanderungsbeschränkungen, der Meldepflicht für Ausländer, der Devisenvorschriften und der Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie von den Mitgliederstaaten den Vertretern der anderen Mitgliedsregierungen des Fonds in entsprechender Stellung gewährt wird. Die ihnen als Vergütung für die mit der Wahrnehmung ihrer Aufgaben verbundenen Kosten oder Auslagen gezahlten Beträge unterliegen keiner Besteuerung.
Art. 11
Die Befreiungen und Vorrechte werden den in dem Artikel 10 bezeichneten Personen nicht zu ihrem persönlichen Vorteil gewährt, sondern zu dem Zweck, die Wahrnehmung ihrer Aufgaben in voller Unabhängigkeit sicherzustellen. Daher hat ein Mitglied nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht, die Befreiung seines Vertreters in allen Fällen aufzuheben, in denen nach seiner Auffassung die Befreiung verhindern würde, dass der Gerechtigkeit Genüge geschieht, und in denen die Befreiung ohne Beeinträchtigung des Zwecks, für den sie gewährt wird, aufgehoben werden kann.
Art. 12
(a) Die Artikel 10 und 11 können nicht gegenüber den Behörden des Staates geltend gemacht werden, den der Betreffende vertritt oder vertreten hat,
(b) Die Artikel 10, 11 und 12 (a) gelten auch für stellvertretende Vertreter, Berater, technische Sachverständige und Sekretäre von Delegationen.

Teil IV Bedienstete

Art. 13
Der Gouverneur und die Bediensteten des Fonds geniessen die in Artikel 18 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats vorgesehenen Vorrechte und Befreiungen.
Der Gouverneur bestimmt die Bedienstetengruppen, auf die der genannte Artikel ganz oder zum Teil Anwendung findet.
Die in Artikel 17 des Allgemeinen Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen des Europarats vorgesehenen Mitteilungen werden sowohl bezüglich des Gouverneurs als auch der Bediensteten, auf die sich Absatz 2 bezieht, vom Generalsekretär des Rates bewirkt.
Nach Konsultierung des Gouverneurs kann und soll der Generalsekretär die einem Bediensteten gewährte Befreiung in allen Fällen aufheben, in denen seines Erachtens diese Befreiung die normale Betreibung eines gerichtlichen Verfahrens verhindern würde und aufgehoben werden könnte, ohne dass dadurch die reibungslose Arbeit des Fonds beeinträchtigt würde. Für die Aufhebung der Befreiung des Gouverneurs ist der Direktionsausschuss des Fonds zuständig.

Teil V Anwendung des Abkommens

Art. 14
Die Regierungen der Mitgliedstaaten des Fonds verpflichten sich, um die verfassungsmässigen Ermächtigungen nachzusuchen, die gegebenenfalls zur Erfüllung der satzungsmässigen Verpflichtungen, die diese Staaten hinsichtlich des Wiedereingliederungsfonds übernehmen, erforderlich sind. Sie verpflichten sich ferner, rechtzeitig um diese Ermächtigungen nachzusuchen, um die von ihnen eingegangenen Verpflichtungen als Darlehnsnehmer oder Bürge gemäss Artikel 6 § 3 der Satzung des Wiedereingliederungsfonds erfüllen zu können.
Art. 15
Der Fonds kann mit jedem Mitgliedstaat besondere Abkommen über Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Protokolls oder zu deren Ergänzung oder über von Artikel 13 abweichende Regelungen schliessen. Er kann ferner Abkommen mit Jedem Nichtmitgliedstaat des Wiedereingliederungsfonds schliessen, um im Verhältnis zu dem betreffenden Staat die Anwendung dieses Protokolls zu regeln.

Teil VI Schlussbestimmungen

Art. 16
Dieses Protokoll bedarf der Ratifizierung; die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. Es tritt in Kraft, sobald drei Unterzeichner, die mindestens ein Drittel der Anteilscheine des Fonds auf sich vereinen, ihre Ratifikationsurkunde hinterlegt haben. Für die anderen Mitglieder des Fonds tritt es mit dem Tage der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in Kraft.
Die Unterzeichner kommen jedoch überein, das Protokoll bis zu seinem Inkrafttreten nach Massgabe des Absatzes 1 in dem mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu vereinbarenden Umfang bereits vom 1. September 1958 an oder spätes­tens nach seiner Unterzeichnung vorläufig anzuwenden, um Verzögerungen im reibungslosen Arbeiten des Wiedereingliederungsfonds zu vermeiden.
Art. 17
Jede Regierung, die nach Unterzeichnung dieses Protokolls Mitglied des Wiedereingliederungsfonds wird, kann dem Protokoll durch Hinterlegung einer Beitritts­urkunde beim Generalsekretär des Europarats beitreten. Dieser Beitritt wird im Zeitpunkt der Hinterlegung der Beitrittsurkunde wirksam, wenn er nach dem Inkrafttreten des Protokolls erfolgt, und im Zeitpunkt dieses Inkrafttretens, wenn er vorher erfolgt.
Jede Regierung, die vor dem Inkrafttreten des Protokolls eine Beitrittsurkunde hinterlegt, wendet dieses unverzüglich in dem mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften zu vereinbarenden Umfang vorläufig an.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben.
Geschehen zu Strassburg am 6. März 1959 in französischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist, in einer Ausfertigung, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnerstaat und beitretenden Staat beglaubigte Abschriften.
(Es folgen die Unterschriften)

Geltungsbereich am 18. April 2019 ⁶

⁶ AS 1974 702 , 1977 38 1457 , 1982 1288 , 1990 536 , 1994 1088 , 2004 3453 , 2007 1173 , 2012 5599 , 2019 1329 . Eine aktualisierte Fassung des Geltungsbereiches findet sich auf der Internetseite des EDA (www.eda.admin.ch/vertraege).

Vertragsstaaten

Ratifikation

Beitritt (B)

Inkrafttreten

Belgien

26. Oktober

1962

15. März

1963

Bosnien und Herzegowina

17. November

2005 B

17. November

2005

Bulgarien

31. Oktober

2008 B

31. Oktober

2008

Dänemark

  5. Oktober

1989 B

  5. Oktober

1989

Deutschland*

  8. August

1963

  8. August

1963

Estland*

17. Dezember

1998 B

17. Dezember

1998

Finnland*

  4. August

2016 B

  4. August

2016

Frankreich

10. März

1978

10. März

1978

Georgien

25. März

2008 B

25. März

2008

Griechenland

29. Mai

1961

15. März

1963

Irland*

18. April

2017 B

18. April

2017

Island

16. Februar

1971

16. Februar

1971

Italien*

15. März

1963

15. März

1963

Kroatien

11. Oktober

1997 B

11. Oktober

1997

Lettland

14. Dezember

2000 B

14. Dezember

2000

Liechtenstein*

11. Dezember

1979 B

11. Dezember

1979

Litauen*

19. Oktober

2000 B

19. Oktober

2000

Luxemburg

13. September

1960

15. März

1963

Malta

  7. Juni

1977 B

  7. Juni

1977

Moldau*

  2. September

2016 B

  2. September

2016

Niederlande*

  8. August

1978 B

  8. August

1978

Polen*

17. Dezember

2018 B

17. Dezember

2018

Rumänien

14. Februar

2017 B

14. Februar

2017

Schweden*

18. September

1992 B

18. September

1992

Schweiz*

13. Dezember

1973 B

  1. Januar

1974

Slowenien

18. März

1997 B

18. März

1997

Slowakei

21. Oktober

2016 B

21. Oktober

2016

Spanien*

16. Dezember

1996 B

16. Dezember

1996

Tschechische Republik*

  9. Februar

2001 B

  9. Februar

2001

Türkei

16. Januar

1975

16. Januar

1975

Ungarn

  2. September

2004 B

  2. September

2004

Zypern

30. November

1967 B

30. November

1967

* Vorbehalte und Erklärungen.
Die Vorbehalte und Erklärungen werden in der AS nicht veröffentlicht, mit Ausnahme derjenigen der Schweiz. Die französischen und englischen Texte können auf der Internetseite des Europarates: http://conventions.coe.int eingesehen oder bei der Direktion für
Völkerrecht, Sektion Staatsverträge, 3003 Bern, bezogen werden.

Vorbehalte und Erklärungen

Schweiz ⁷
Zu Artikel 7 Absatz 2: Was die Steuerbefreiung anbelangt, kann die Schweiz den Anleihen des Wiedereingliederungsfonds keine weitergehenden Vorteile gewähren als die, welche sie ihren eigenen Anleihen zugesteht. Artikel 7 Absatz 2 kann demzufolge für die Schweiz keine Verpflichtung enthalten, die in diesem Absatz vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.
Zu Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b: Was die Niederschlagung oder Erstattung der indirekten Abgaben anbelangt, die einen Bestandteil des Preises von Liegenschaften oder beweglichen Sachen oder von Dienstleistungen bilden, kann die Schweiz dem Fonds für seine Warenkäufe oder für seine Beanspruchung von Diensten in der Schweiz, die für seinen Dienstgebrauch auf schweizerischem Hoheitsgebiet bestimmt sind, keine weitergehenden Vorteile gewähren als die, welche sie ihren eigenen Warenkäufen oder ihrer Beanspruchung von Dienstleistungen zugesteht. Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b kann demzufolge für die Schweiz keine Verpflichtung enthalten, die in dieser Klausel für Waren oder Dienstleistungen, die vom Fonds auf schweizerischem Hoheitsgebiet verwendet werden, vorgesehenen Massnahmen zu ergreifen.
⁷ Art. 2 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 1973 ( AS 1974 700 )

Anlage

Satzung des Wiedereingliederungsfonds des Europarats

Von der Bundesversammlung genehmigt am 27. September 1973⁸ In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1974
Art. 1 Errichtung des Fonds
Es wird ein Wiedereingliederungsfonds des Europarats (nachstehend der «Fonds» genannt) gebildet.
Der Fonds ist dem Europarat angeschlossen und als solcher dessen Amtsgewalt unterstellt.
Art. 2 Zweck
Zweck des Fonds ist, durch Finanzierung im Wege von Darlehen oder Bürgschaften für Darlehen zur Lösung der Probleme beizutragen, die sich aus dem Vorhandensein von Bevölkerungsüberschüssen, einschliesslich der nationalen Flüchtlinge, für die europäischen Länder ergeben oder ergeben können, und zwar:
(a) durch Finanzierung von Eingliederungsprogrammen, die von einem Mitglied des Fonds gemäss Artikel 6 dieser Satzung genehmigt sind und die Schaffung neuer Beschäftigungsmöglichkeiten für diese Personen vorsehen,
(b) durch Finanzierung von Wiedereingliederungsprogrammen, die von einem Mitglied des Fonds genehmigt sind und die Gewährung von Darlehen oder die Begleichung von Ausgaben zugunsten von Personen vorsehen, die in Europa wohnhaft sind, sich in einem anderen europäischen oder aussereuropäischen Lande ansiedeln wollen und sich verpflichten, diese Darlehen oder Ausgaben in Höhe der von dem Fonds vorgestreckten Beträge zurückzu­erstatten.
Art. 3 Beitritt
Die Mitgliedsregierungen des Europarats können unter den in Artikel 4 § 2 (a) (i) vorgesehenen Bestimmungen Mitglieder des Fonds werden. Andere zum Beitritt zu dem Fonds zugelassene Regierungen können unter besonderen Bedingungen, die der Fonds für jeden Fall festsetzen kann, und unter Beachtung der Bestimmungen des Artikels 4 § 2 (a) (ii), Mitglieder des Fonds werden.
Art. 4 Pflichten der Mitglieder
§ 1 – Anteilscheine
Der Fonds gibt Anteilscheine aus, die in einer Rechnungswährung ausgestellt sind und von den Mitgliedern gezeichnet werden. Jeder Anteilschein hat den gleichen Nennwert. Die Mitglieder entrichten den von ihnen gezeichneten Betrag in ihrer nationalen Währung zu dem am Zeichnungstage geltenden amtlichen Wechselkurs.
§ 2 – Zeichnungen
(a) Jedes Mitglied zeichnet eine Anzahl von Anteilscheinen: (i) Die Anzahl der Anteilscheine, die jedem Mitgliedstaat des Europarats zur Verfügung gestellt werden, wird in der dieser Satzung beigefügten Tabelle festgesetzt. Jedes dieser Mitglieder des Fonds zeichnet soviel Anteilscheine, wie es wünscht, wobei jedoch die zuerst vorgenommene Zeichnung nicht weniger als ein Viertel der Anteilscheine umfassen darf, die ihm vorbehalten sind.
(ii) Die Anzahl der Anteilscheine der anderen Mitglieder des Fonds wird in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss des Fonds gemäss Artikel 9 Buchstabe (e) dieser Satzung festgesetzt.
(b) Jedes Mitglied zahlt unmittelbar nach seinem Beitritt mindestens fünfundzwanzig Prozent (25%) des Zeichnungspreises der Mindestzahl der Anteilscheine, die es zeichnet. Der Restbetrag ist gemäss Artikel 9 Buchstabe (c) einzuzahlen.
§ 3 – Erhaltung des Wertes der Zeichnungen
Wird die Währungsparität eines Mitgliedstaates herabgesetzt oder ist der Wechselkurs der Währung des Mitgliedstaates in erheblichem Masse gesunken, so zahlt dieser innerhalb einer angemessenen Frist einen zusätzlichen Betrag in seiner eigenen Währung an den Fonds, der ausreicht, den von ihm in Anteilscheinen des Fonds gezeichneten Betrag im gleichen Wert wie im Zeitpunkt der Zeichnung zu erhalten.
§ 4 – Grenze der Verpflichtungen
Kein Mitglied ist gegenüber Dritten auf Grund einer von dem Fonds übernommenen Verpflichtung haftbar.
Art. 5 Finanzielle Unterstützungen und Anleihen
Zu einer seinen Zwecken entsprechenden Verwendung kann der Fonds finanzielle Unterstützungen annehmen. Ferner kann er Anleihen aufnehmen.
Der Fonds ist befugt, Zahlungen entgegenzunehmen, die für Zwecke bestimmt sind, welche den Zielen des Fonds entsprechen.
Art. 6 Allgemeine Bestimmungen betreffend Darlehen und Bürgschaften
§ 1 – Arten von Darlehen
Der Fonds gewährt folgende Arten von Darlehen:
(i) Darlehen an die Mitgliedsregierungen des Fonds;
(ii) Darlehen, für die eine Mitgliedsregierung des Fonds Bürgschaft leistet und die einer von diesem Mitglied anerkannten juristischen Person gewährt werden;
(iii) Darlehen, für die eine Mitgliedsregierung des Fonds Bürgschaft leistet und welche Auswanderern durch Vermittlung des Mitglieds oder durch Vermittlung einer von diesem Mitglied anerkannten juristischen Person gewährt werden;
(iv) Darlehen, die einer von einer Mitgliedsregierung des Fonds anerkannten juristischen Person gewährt werden, wenn der Verwaltungsrat der Auffassung ist, dass ausreichende Bürgschaften für das beantragte Darlehen vorhanden sind, und dass sie den in Paragraph 3 bezeichneten Bedingungen für die in den Ziffern (i), (ii) und (iii) vorgesehenen Darlehen entsprechen⁹.
§ 2– Bürgschaften
Der Fonds kann zu Bedingungen, die in jedem Einzelfall zu bestimmen sind, Bürgschaft für die Transaktionen leisten, die sich aus der Verwirklichung der in Artikel 2 vorgesehenen Ziele ergeben.
§ 3 – Verpflichtungen des Darlehnsnehmers oder des Bürgen
(a) Die Verpflichtungen, welche die Mitgliedsregierungen des Fonds in Bezug auf die ihnen nach § 1 (i) dieses Artikels bewilligten Darlehen eingehen, und die von den Mitgliedsregierungen des Fonds nach § 1 (ii) und (iii) dieses Artikels geleisteten Bürgschaften müssen in Jedem Fall das unbedingte Versprechen enthalten: (i) innerhalb einer bestimmten Frist einen bestimmten, auf eine bestimmte Währung lautenden Betrag zurückzuzahlen; und
(ii) für den bestimmten Betrag Zinsen und eine Provision zu einem bestimmten Satz Zu bestimmten Fälligkeitsterminen von einem bestimmten Zeitpunkt an zu zahlen.
(b) Um die Währungen zu bestimmen, auf welche die Verpflichtungen der Mit­gliedsregierungen des Fonds in ihrer Eigenschaft als Darlehnsnehmer oder Bürgen lauten, ist der Fonds bestrebt, ein gleichbleibendes Verhältnis in Bezug auf Wert und Devisen zwischen seinen Guthaben einschliesslich seiner Verpflichtungen und den von seinen Mitgliedern eingezahlten Zeichnungsbeträgen einschliesslich aller auf Grund von Artikel 4 § 3 geleisteten Zahlungen aufrechtzuerhalten.
§ 4 – Forderungsübergang
In den Verträgen über Darlehen, für die auf Grund von § 1 (ii) und (iii) dieses Artikels Bürgschaft geleistet wird, ist vorzusehen, dass der Bürge, der seine Verpflichtungen gegenüber dem Fonds auf Grund dieser Bürgschaft erfüllt hat, gegenüber dem Darlehnsnehmer bzw. den Darlehnsnehmern an die Stelle des Fonds tritt.
§ 5 – Erklärungen der Mitglieder
Der Fonds erhält zur Begründung der Darlehnsanträge für Wiedereingliederungs‑ oder Eingliederungsprogramme eine Erklärung, nach der das betreffende Mitglied
(i) das Programm anerkennt;
(ii) erklärt, die Auffassung zu vertreten, dass das Programm die Wiedereingliederung oder Eingliederung von Personen, die in seinem europäischen Gebiet wohnen, ermöglichen wird;
(iii) erklärt, der Ansicht zu sein, dass die erforderlichen Mittel nicht aus anderer Quelle zu angemessenen Bedingungen beschafft werden können.
§ 6 – Zu erteilende Auskünfte
Der in Artikel 10 vorgesehene Verwaltungsrat bestimmt, welche Auskünfte und Ver­pflichtungserklärungen jeder Darlehnsnehmer zur Unterstützung seines Antrags bei­zubringen hat.
⁹ Resolution 11 (1957) des Direktionskomitees.
Art. 7 Investitionen
§ 1 – Zeitweilige Investitionen
Bis zur erstmaligen Verwendung der von einem Staate gezeichneten Mittel kann der Fonds diese in Schatzanweisungen oder anderen Wertpapieren, die von dem betreffenden Staate ausgegeben und von ihm garantiert werden, anlegen.
Bei Vornahme von Investitionen wird der Verwaltungsrat ein Gutachten von Sachverständigen in Anlagefragen einholen.
§ 2 – Ansammlung und Anlage von Reserven
Die Reserven des Fonds, die sich aus einem Überschuss an Zins- und Provisionseinnahmen ergeben, können ganz oder teilweise nach den vom Verwaltungsrat festzusetzenden Bedingungen angesammelt und investiert werden.
Art. 8 Organisation, Verwaltung und Kontrolle des Fonds
Organisation, Verwaltung und Kontrolle des Fonds werden von folgenden Organen wahrgenommen:
– dem Direktionsausschuss,
– dem Verwaltungsrat,
– dem Gouverneur, dem Überwachungsausschuss,
und zwar entsprechend den Bestimmungen der nachstehenden Artikel.
Art. 9 Direktionsausschuss
§ 1 – Den Mitgliedern vorbehaltene Entscheidungen
Die im Direktionsausschuss vereinten Mitglieder sind befugt:
(a) die Rechnungswährung auszuwählen und den Nennwert der Anteilscheine festzusetzen;
(b) die Bedingungen festzulegen, zu denen der Fonds finanzielle Unterstützung entgegennimmt oder Anleihen aufnimmt, und die den Geldgebern zu gewährenden Rechte einschliesslich der Rechte auf die Guthaben des Fonds zu bestimmen,
(c) die Termine für die Einzahlung der gezeichneten Anteile je nach Bedarf des Fonds für die Verwirklichung seiner Ziele festzusetzen;
(d) die Grundsätze für die Verwaltung des Fonds festzusetzen,
(e) die Regierungen, die nicht Mitglieder des Europarats sind, zu ermächtigen, dem Fonds beizutreten, die Bedingungen für diesen Beitritt und die Zahl der von diesen Regierungen zu zeichnenden Anteilscheine festzusetzen,
(f) den Gouverneur zu ernennen, abzuberufen und seinen Rücktritt entgegenzunehmen;
(g) die internationalen oder sonstigen gesetzgeberischen Massnahmen zu empfehlen, welche die Mitglieder zu treffen haben, um namentlich die Sonder­regelung für die Guthaben oder Vermögenswerte des Fonds in ihrem Hoheitsgebiet oder im Hoheitsgebiet dritter Staaten sowie die sich für die Mitglieder aus den besonderen Transaktionen des Fonds ergebenden Verpflichtungen festzulegen,
(h) diese Satzung zu ändern, ohne jedoch ihre Ziele zu verändern;
(i) diese Satzung auszulegen,
(j) die geschäftliche Tätigkeit des Fonds endgültig einzustellen und sein Vermögen zu verteilen;
(k) die Geschäftsordnung aufzustellen und den Präsidenten des Direktionsausschusses zu bestimmen;
(l) die drei Kommissare zu bestimmen, die den Überwachungsausschuss bilden.
§ 2 – Abstimmungen
(a) Die den Mitgliedern des Fonds vorbehaltenen Entscheidungen werden durch Abstimmungen getroffen, die entweder auf den Sitzungen mündlich oder in der Zeit zwischen den Sitzungen schriftlich erfolgen.
(b) Jedes Mitglied des Fonds verfügt für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteilschein über eine Stimme.
Art. 10 Verwaltungsrat
§ 1 – Dem Verwaltungsrat vorbehaltene Entscheidungen
Der Verwaltungsrat hat alle zur Verwaltung des Fonds erforderlichen Vollmachten. Er trifft insbesondere Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
(a) Er bestimmt von Zeit zu Zeit, welcher Teil der etwaigen Reserven des Fonds gemäss Artikel 7 § 2 angesammelt und investiert werden soll,
(b) er genehmigt den Verwaltungshaushalt des Fonds, wobei zu beachten ist, dass die Verwaltungsaufgaben die Einnahmen aus Zinsen und Provision nicht übersteigen dürfen;
(c) er erteilt dem Gouverneur allgemeine oder besondere Weisungen;
(d) er erlässt die Geschäftsordnung des Fonds und setzt insbesondere die Bedingungen für die Gewährung der Darlehen oder für die Bürgschaften für Darlehen fest;
(e) er legt alljährlich den vom Gouverneur des Fonds auszuarbeitenden Bericht dem Sonderbeauftragten vor, der diesen dem Ministerkomitee zu unterbreiten hat.
§ 2 – Zusammensetzung des Verwaltungsrats
(a) Der Verwaltungsrat besteht aus einem vom Direktionsausschuss ernannten Vorsitzenden und einem Vertreter eines jeden Mitglieds des Fonds. Die Zahl der Stimmen, über die jeder Vertreter im Verwaltungsrat verfügt, entspricht der Zahl der Anteilscheine, die das von ihm vertretene Mitglied besitzt.
(b) Der Verwaltungsrat kann die Vertreter der interessierten internationalen und zwischenstaatlichen Organisationen auffordern, ohne Stimmrecht an seinen Arbeiten mitzuwirken.
§ 3 – Amtsdauer der Mitglieder des Verwaltungsrats
Jedes ernannte Mitglied des Verwaltungsrats verbleibt in seinem Amt, bis es von dem Mitglied des Fonds, von dem es ernannt wurde, abberufen wird. Die ausscheidenden Mitglieder des Rates können stets wiederernannt oder wiedergewählt werden.
§ 4 – Verfahren für die Entscheidungen des Verwaltungsrats
(a) Der Verwaltungsrat tritt nach Einberufung durch seinen Vorsitzenden, sooft wie dies erforderlich erscheint, mindestens jedoch einmal im Vierteljahr, zusammen;
(b) die Entscheidungen des Verwaltungsrats werden mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder getroffen. Der Rat kann nur dann rechtsgültig Entscheidungen treffen, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind.
§ 5 – Ausschüsse des Verwaltungsrats
Der Verwaltungsrat kann jederzeit aus seinen Mitgliedern gebildete Ausschüsse einsetzen und diesen Ausschüssen für jeden Fall besonders bezeichnete Befugnisse übertragen.
§ 6 – Vergütung an die Mitglieder des Verwaltungsrats
Die Mitglieder des Verwaltungsrats erhalten keine Vergütung durch den Fonds; dieser erstattet ihnen jedoch die ihnen in Ausübung ihres Amtes als Mitglieder des Verwaltungsrats entstehenden Kosten in angemessener Höhe.
Art. 11 Gouverneur
§ 1 – Aufgaben des Gouverneurs
Der Gouverneur führt die laufenden Verwaltungsgeschäfte des Fonds gemäss den Weisungen des Verwaltungsrats und unter dessen Aufsicht.
Er vertritt den Fonds bei allen von diesem getätigten Rechtsgeschäften. Er geht ohne ausdrückliche Genehmigung des Verwaltungsrats keine finanziellen Verpflichtungen gemäss den Artikeln 5 und 6 ein.
Die Verwaltungsausgaben nimmt er im Rahmen der ihm zugewiesenen Haushaltsmittel vor.
Er trifft alle geeigneten Vorkehrungen, um diese Ausgaben auf das unbedingt erforderliche Mass zu beschränken. Er macht insbesondere von den ihm gegebenenfalls vom Europarat gebotenen Diensten Gebrauch, er sichert sich auf finanziellem Gebiet die Mitarbeit der Zentralbanken der Mitgliedstaaten und der Bank für internationalen Zahlungsausgleich, und auf dem Gebiet der Wiedereingliederung und Eingliederung der Bevölkerungsüberschüsse die Mitarbeit der auf diesem Gebiet massgeb­lichen Institutionen und Persönlichkeiten.
Er hält die Gutachten und das Vermögen des Fonds in Verwahrung und sorgt für eine vollständige Rechnungsführung.
§ 2 – Berichte an den Verwaltungsrat
Der Gouverneur legt dem Verwaltungsrat in regelmässigen Zeitabständen Berichte über die Lage des Fonds und die geplanten Transaktionen vor und erteilt ihm alle Auskünfte, um die ihn der Verwaltungsrat gegebenenfalls ersucht.
Der Gouverneur arbeitet alljährlich einen vollständigen Bericht über die gesamte geschäftliche Tätigkeit im Verlaufe des betreffenden Jahres aus.
Er fügt diesem die Bilanz des Fonds und die Betriebsergebnisrechnung sowie den an Hand dieser Unterlagen von dem Überwachungsausschuss ausgearbeiteten Bericht bei.
§ 3 – Ernennung und Bezüge des Gouverneurs
Der Gouverneur wird für die Dauer von 3 Jahren ernannt und kann nach Ablauf seiner Amtszeit wiedergewählt werden. Die Höhe seiner Bezüge wird von dem Verwaltungsrat des Fonds festgesetzt.
Art. 12 Überwachungsausschuss
Der Überwachungsausschuss prüft alljährlich die Konten des Fonds und beglaubigt die Richtigkeit der Betriebsergebnisrechnung und der Bilanz.
Der Bericht des Ausschusses bestätigt, dass die Bilanz und die Betriebsergebnisrechnung in Übereinstimmung mit den Büchern aufgestellt wurden und genau und einwandfrei den Stand der Transaktionen des Fonds am Ende jedes Rechnungsjahres wiedergeben.
Art. 13 Sitz
Der Hauptsitz des Fonds befindet sich in Strassburg (Frankreich). Der Sitz der Verwaltung wird vom Verwaltungsrat bestimmt.
Art. 14 Einstellung der Tätigkeit und Liquidierung des Fonds
§ 1 – Einstellung der Tätigkeit
Wenn der Direktionsausschuss beschliesst, die Tätigkeit zu beenden, so stellt der Fonds unverzüglich alle Arbeiten ein, mit Ausnahme derjenigen, die sich auf die Regelung seiner Verpflichtungen sowie auf die methodische Umwandlung in
Bargeld, die Erhaltung und den Schutz seines Vermögens beziehen.
§ 2 – Ausscheiden von Mitgliedern
Jedes Mitglied kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende des laufenden Rechnungsjahres aus dem Fonds ausscheiden. Die dafür massgebenden Bedingungen werden vom Direktionsausschuss festgelegt.
§ 3 – Liquidierung des Fonds
Nach Erfüllung aller Verpflichtungen des Fonds – einschliesslich der Befriedigung der von dem Fonds bei der Entgegennahme finanzieller Unterstützungen nach Artikel 5 eingeräumten Ansprüche auf Verteilung – oder nach Bildung von Rücklagen zum Zweck dieser Erfüllung können die Mitglieder des Fonds einen Plan zur Aufteilung des Vermögens nach folgenden Grundsätzen vereinbaren:
(a) Kein Mitglied des Fonds, das sich dem Fonds gegenüber in der Lage eines Schuldners befindet, kann zur Teilnahme an der Verteilung zugelassen werden, solange es nicht seinen Verbindlichkeiten nachgekommen ist.
(b) Wenn es das reine Aktivvermögen des Fonds gestattet, erhält jedes Mitglied des Fonds als Anteil den Betrag, den es nach Artikel 4 eingezahlt hat, und zwar in der Währung, in der diese Einzahlung vorgenommen wurde, oder, wenn dies nicht möglich ist, den nach dem am Tage der Aufteilung geltenden Wechselkurs errechneten Gegenwert in anderen Devisen. Gestattet das reine Aktivvermögen des Fonds keine vollständige Rückzahlung dieser Anteile, so wird der etwaige Fehlbetrag zwischen allen Mitgliedern des Fonds im gleichen Verhältnis geteilt.
(c) Das gesamte nach der Verteilung dieser Anteile verbleibende reine Aktivvermögen des Fonds wird zwischen allen Mitgliedern des Fonds im Verhältnis zu der Anzahl der Anteilscheine aufgeteilt, die jedes Mitglied in seinem Besitz hat.
(d) Werden diese Anteile an bestimmte Mitglieder des Fonds in Devisen anderer Mitglieder bezahlt, so treffen die letztgenannten Mitglieder die erforder­lichen Massnahmen, um nach den in ihren jeweiligen Devisenvorschriften vorgesehenen Verfahren den Transfer der in dieser Weise zum Zwecke der Verteilung gezahlten Beträge sicherzustellen.
Art. 15 Schlussbestimmungen
§ 1 – Satzung für den organisatorischen Aufbau des Fonds
Sobald diese Satzung durch Beschluss des Ministerkomitees auf der Grundlage eines Teilabkommens angenommen worden ist, beruft der Generalsekretär die Sitzung des Direktionsausschusses ein, auf der alle erforderlichen oder wünschenswerten Massnahmen zum organisatorischen Aufbau des Fonds im Einklang mit dieser Satzung getroffen werden.
§ 2 – Bekanntgabe des Beginns der Tätigkeit
Der Gouverneur gibt den Mitgliedern des Fonds den Zeitpunkt bekannt, in welchem dieser bereit sein wird, seine Tätigkeit aufzunehmen.
§ 3– Beitritt
(a) Jedes Mitglied des Europarats, das nicht Mitglied des Fonds ist, kann diesem durch eine an das Ministerkomitee zu richtende Erklärung beitreten. Aus dieser Erklärung muss hervorgehen, dass die beitretende Regierung diese Satzung annimmt und die in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss gemäss Artikel 4 dieser Satzung festgesetzte Anzahl von Anteilscheinen zeichnet.
(b) Jede Regierung, die nicht Mitglied des Europarats ist und nach Artikel 9 § 1 Buchstabe (e) zum Beitritt zu dem Fonds zugelassen wurde, kann diesem dadurch beitreten, dass sie beim Generalsekretär des Rates eine Urkunde hinterlegt, die besagt, dass sie diese Satzung annimmt, die in Vereinbarung mit dem Direktionsausschuss gemäss Artikel 4 dieser Satzung festgesetzte Anzahl von Anteilscheinen zeichnet, dass sie alle notwendigen Massnahmen getroffen hat, die es ihr ermöglichen, allen sich aus dieser Satzung ergebenden Verpflichtungen nachzukommen, und dass sie alle vom Direktionsausschuss festgesetzten Bedingungen für die Zulassung erfüllt hat.
(c) Der Generalsekretär des Europarats notifiziert dem Gouverneur und allen Mitgliedern des Fonds den Eingang jeder Beitrittserklärung und die auf Grund der vorstehenden Absätze erfolgte Hinterlegung jeder Beitrittsur­kunde.
§ 4 – Auslegung dieser Satzung
Jeder Beschluss des Verwaltungsrats über die Auslegung dieser Satzung kann auf Antrag eines Mitglieds vor den Direktionsausschuss gebracht werden. Bis der Direktionsausschuss eine Entscheidung trifft, kann der Fonds in dem Ausmass, in dem er dies für notwendig erachtet, auf Grund des Beschlusses des Verwaltungsrats handeln.
§ 5 – Beglaubigte Abschrift
Der Generalsekretär des Europarats übermittelt jedem Mitglied des Rates und jeder Regierung, die nicht Mitglied des Rates, jedoch dem Fonds beigetreten ist, eine beglaubigte Abschrift dieser Satzung.
⁸ Art. 1 Abs. 1 des BB vom 27. Sept. 1973 ( AS 1974 700 )

Anlage

Beitragstabelle zum «Wiedereingliederungsfonds des Europarats» unter Zugrundelegung eines Gesamtbetrages von 10 000 000 Dollar ¹⁰

¹⁰ Die Schweiz hat Anteilscheine für einen kapitalisierbaren Betrag von 180 000 Dollar gezeichnet. (Art. 1 des BB vom 28. Sept. 1978 – SR 192.11 ).

Prozentuale
Aufteilung
(1955)

Anzahl der
jeweils auf
1000 Dollar
lautenden
Anteilscheine

Wechselkurs (1.1.1955)

Beiträge in der
jeweiligen
Landeswährung

Belgien

3,3

330

0,02

16 500 000

Bundesrepublik
Deutschland

18,4

1 840

0,2381

7 727 845

Dänemark

1,8

180

0,1448

1 243 094

Frankreich

18,4

1 840

0,002857

644 032 202

Griechenland

3,3

330

0,03333

9 900 990

Irland

1,2

120

2,80

42 857

Island

0,2

20

0,614

325 733

Italien

18,4

1 840

0,0016

1 150 000 000

Luxemburg

0,2

20

0,02

1 000 000

Niederlande

4,0

400

0,2632

1 519 757

Norwegen

1,4

140

0,14

1 000 000

Saar

0,4

40

0,002857

1 400 070

Schweden

2,8

280

0,1933

1 448 526

Türkei

7,8

780

0,3571

2 184 262

Vereinigtes
Königreich

18,4

1 840

2,80

657 142

Insgesamt

100,0

10 000

Die prozentuale Aufteilung entspricht dem für die Beiträge zum Haushalt des Europarats
angenommenen Prozentsatz.

Geltungsbereich der Satzung am 1. Oktober 2012 ¹¹

¹¹ AS 1977 39 , 1978 1488 , 1990 537 , 2004 3454 , 2007 1173 , 2012 5599

Mitglieder des Fonds

seit

Albanien

24. Juni

1999

Belgien

16. April

1956

Bosnien und Herzegowina

18. Dezember

2003

Bulgarien

28. Mai

1994

Dänemark

  1. April

1978

Deutschland

16. April

1956

Estland

  1. April

1998

Finnland

13. Mai

1991

Frankreich

16. April

1956

Georgien

10. Januar

2007

Griechenland

16. April

1956

Heiliger Stuhl

  4. September

1973

Irland

30. November

2004

Island

16. April

1956

Italien

16. April

1956

Kroatien

24. Juni

1997

Lettland

14. September

1998

Liechtenstein

  1. Januar

1976

Litauen

  8. Januar

1996

Luxemburg

16. April

1956

Malta

  1. März

1973

Mazedonien

15. Dezember

1997

Moldau

  4. Mai

1998

Montenegro

19. November

2007

Niederlande

  1. Januar

1978

Norwegen

  1. Januar

1978

Polen

17. August

1998

Portugal

  1. August

1976

Rumänien

  5. März

1996

San Marino

27. April

1989

Schweden

  1. Juli

1977

Schweiz

  1. Januar

1974

Serbien

23. April

2004

Slowakei

22. Dezember

1998

Slowenien

  1. Februar

1994

Spanien

  1. Januar

1978

Tschechische Republik

12. februar

1999

Türkei

16. April

1956

Ungarn

10. März

1998

Zypern

18. Oktober

1962

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