Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderative... (0.420.198.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Abgeschlossen am 29. September 2009 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 15. Juni 2012 (Stand am 15. Juni 2012) ¹ Der französische Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der entspre­chenden Ausgabe dieser Sammlung.
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien
(nachstehend «die Vertragsparteien» genannt),
im Wunsch, die engen und freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter zu fördern, und in Anbetracht der raschen Vermehrung des wissenschaftlichen und technischen Wissens und dessen bedeutender Rolle für die Förderung der bilateralen und internationalen Zusammenarbeit,
im Wunsch, den Umfang ihrer wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit durch die Schaffung einer aktiven Partnerschaft zu friedlichen Zwecken und im beiderseitigen Interesse zu erweitern,
als Ausdruck ihres Willens, die wissenschaftliche und technologische Zusammen­arbeit weiter zu verstärken, und
als Bekräftigung ihres Willens, den Verpflichtungen der internationale Verträge, denen die Vertragsparteien zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Abkommens beigetreten sind, und der Änderungen zu diesen Verträgen, die in Zukunft für die Vertragsparteien wirksam werden, nachzukommen,
sind wie folgt übereingekommen:
Art. 1
Die Vertragsparteien bauen ihre Zusammenarbeit in einvernehmlich zu bestimmenden wissenschaftlichen und technologischen Bereichen zu friedlichen Zwecken und auf der Grundlage der Gleichberechtigung und des beiderseitigen Nutzens aus.
Art. 2
Dieses Abkommen schliesst folgende Formen der Zusammenarbeit ein:
a) Treffen verschiedener Art, so von Expertinnen und Experten zum Zweck der Diskussion und des Austauschs von Information über wissenschaftliche und technologische Aspekte allgemeiner oder besonderer Fragen und zur Bestimmung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten und −programmen, für die eine Zusammenarbeit wünschbar erscheint;
b) den Informationsaustausch über Tätigkeiten, politische Massnahmen, Verfahren sowie Gesetze und Regelungen, welche die wissenschaftliche Forschung und die technologische Entwicklung betreffen;
c) Besuche und Austausch von Wissenschafterinnen und Wissenschaftern, technischem Personal sowie anderen Expertinnen und Experten zu allgemeinen oder besonderen Fragen;
d) die Umsetzung der vereinbarten Zusammenarbeitsprojekte und −programme; sowie
e) andere einvernehmlich zu regelnde Formen der Zusammenarbeit.
Art. 3
(1)  Zwischen den Vertragsparteien oder deren Organen können Abmachungen zur Umsetzung der in diesem Abkommen vorgesehenen einzelnen Formen der Zusammenarbeit unter Bestimmung der entsprechenden Einzelheiten und Verfahren getroffen werden.
(2)  Tätigkeiten der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien, die bereits begonnen haben und am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens noch nicht abgeschlossen sind, werden von diesem Tag an diesem Abkommen unterstellt.
Art. 4
Die Vertragsparteien können Forscherinnen und Forscher sowie Forschungsorgane des öffentlichen und des privaten Sektors zur Teilnahme an den in diesem Abkommen vorgesehenen Formen der Zusammenarbeit zulassen.
Art. 5
(1)  Zur Gewährleistung einer wirksamen Umsetzung dieses Abkommens setzen die Vertragsparteien einen Gemischten Ausschuss mit folgenden Aufgaben ein:
a) Informations- und Meinungsaustausch über wissenschafts- und technologiepolitische Fragen;
b) Würdigung und Diskussion der von diesem Abkommen erfassten Tätigkeiten und Ergebnisse der Zusammenarbeit; und
c) Beratung der Vertragsparteien in Bezug auf die Umsetzung dieses Abkommens, einschliesslich der Bestimmung und Empfehlung von Tätigkeiten der Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens und der Förderung von deren Umsetzung.
(2)  Der Gemischte Ausschuss tritt abwechslungsweise in der Schweiz und in Brasilien zusammen; der Zeitpunkt der Treffen wird einvernehmlich bestimmt.
(3)  Der Schweizerische Bundesrat bezeichnet das Staatssekretariat für Bildung und Forschung des Eidgenössischen Departements des Innern, und die Regierung der Föderativen Republik Brasilien bezeichnet das Ministerium für Wissenschaft und Technologie als ihre zuständigen Stellen zur Erleichterung der Umsetzung dieses Abkommens.
Art. 6
Jede aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten hervorgehende wissenschaftliche oder technologische Information, an der kein Ausschliesslichkeitsrecht besteht, kann von jeder Vertragspartei über die üblichen Wege und nach den gängigen Verfahren der beteiligten Organe öffentlich verfügbar gemacht werden.
Art. 7
(1)  Die Vertragsparteien berücksichtigen in gebührender Weise den Schutz und die Aufteilung von Immaterialgüterrechten oder anderen Ausschliesslichkeitsrechten, die sich aus den in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten der Zusammen­arbeit ergeben, und verpflichten sich, einander in dieser Sache nötigenfalls zu konsultieren.
(2)  Die Bedingungen für den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die wirtschaftliche Nutzung von geistigen Eigentumsrechten an Erzeugnissen und/oder Verfahren, die möglicherweise unter diesem Abkommen erarbeitet werden, werden in besonderen Umsetzungsvereinbarungen, Programmen oder Arbeitsplänen zwischen den Vertragsparteien oder ihren zuständigen Stellen geregelt.
(3)  Die besonderen Umsetzungsvereinbarungen, Programme oder Arbeitspläne nennen ferner die Bedingungen betreffend die Geheimhaltung von Informationen, deren Veröffentlichung und/oder Bekanntgabe den Erwerb, die Aufrechterhaltung und die wirtschaftliche Nutzung von geistigen Eigentumsrechten, die unter diesem Abkommen entstehen, beeinträchtigen könnte.
(4)  Gegebenenfalls präzisieren die besonderen Umsetzungsvereinbarungen, Programme oder Arbeitsprogramme die Regeln und Verfahren für die Beilegung von Streitigkeiten im Zusammenhang mit geistigen Eigentumsrechten unter diesem Abkommen.
Art. 8
(1)  Die Umsetzung dieses Abkommens unterliegt der Verfügbarkeit der nötigen Mittel sowie den in jedem der beiden Länder geltenden Gesetzen und Regelungen.
(2)  Die Kostentragung für die in diesem Abkommen vorgesehenen Tätigkeiten der Zusammenarbeit wird einvernehmlich geregelt.
Art. 9
Im Falle von plötzlicher Erkrankung oder Unfall während der Dauer des Besuchs oder des Austauschs von Wissenschaftern, technischem Personal sowie anderen Expertinnen und Experten für allgemeine oder spezifische Fragen muss die gast­gebende Vertragspartei keinerlei Kosten wie Spital-, Arzt-, Medikamenten-, Behandlungs-, Ambulanz- oder sonstige Transportkosten übernehmen, die im Zusammenhang mit einem solchen Ereignis entstehen.
Art. 10
(1)  Im Hinblick auf Personen, Material und Ausrüstungen, die für gemeinsame Forschungstätigkeiten benötigt werden, bemüht sich jede Vertragspartei unter Berücksichtigung ihrer internationalen Verpflichtungen und innerstaatlichen Rechtsvorschriften nach Kräften:
a) die Ein- und Ausreise von Personen, die an Projekten und Programmen der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen mitarbeiten, nach beziehungs­weise von ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern;
b) die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungen, die für die Durchführung von Projekten der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen benötigt werden, nach beziehungsweise von ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern.
(2)  Die beiden Vertragsparteien können weitere Massnahmen für die Zollabwicklung sowie für die Ein- und Ausreise vereinbaren, um die Einreise, den Aufenthalt und die Ausreise von Personen sowie die Ein- und Ausfuhr von Material und Ausrüstungen für Tätigkeiten der Zusammenarbeit unter diesem Abkommen noch stärker zu erleichtern und zu vereinfachen.
Art. 11
Nichts in diesem Abkommen soll so ausgelegt werden, dass dadurch weitere Abkommen zwischen den Vertragsparteien, die zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Abkommens in Kraft sind oder später abgeschlossen werden, beeinträchtigt werden.
Art. 12
Meinungsverschiedenheiten, die sich bei der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, werden von den Vertragsparteien auf dem Konsultations- oder Verhandlungsweg einvernehmlich beigelegt.
Art. 13
(1)  Dieses Abkommen tritt am Tage der letzten Notifikation der Vertragsparteien über die Erfüllung aller nach dem Landesrecht für das Inkrafttreten des Abkommens nötigen gesetzlichen Erfordernisse in Kraft.
(2)  Dieses Abkommen tritt für eine Dauer von zwei (2) Jahren in Kraft; danach bleibt es in Kraft, sofern es nicht zu irgendeinem Zeitpunkt von einer Vertragspartei gekündigt wird. Die Absicht, das Abkommen zu kündigen, muss gegenüber der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Weg sechs (6) Monate im Voraus mitgeteilt werden.
(3)  Die Kündigung dieses Abkommens hat keinen Einfluss auf die Durchführung von Projekten oder Programmen, die auf Grund des Abkommens begonnen wurden und zum Zeitpunkt der Kündigung noch nicht abgeschlossen sind.
Art. 14
Dieses Abkommen kann im gegenseitigen Einvernehmen durch den Austausch diplomatischer Noten zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Die Änderungen treten gemäss Artikel 13 Absatz 1 in Kraft.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Vertreter der beiden Regierungen dieses Abkommen unterschrieben.
Geschehen in Bern, am 29. September 2009, in zwei Urschriften, in französischer, portugiesischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist. In Zweifelsfällen ist der englische Text massgebend.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung
der Föderativen Republik Brasilien:

Pascal Couchepin

Sergio Machado Rezende

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